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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §41 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0156 E 17. Juni 2004Rechtssatz
Die Regulierungsbehörde ist auf Grund des § 41 Abs. 3 TKG verpflichtet, in der ihr auf Antrag eines an der Zusammenschaltung Beteiligten gemäß § 41 Abs. 2 TKG vorgelegten Zusammenschaltungsstreitigkeit eine Entscheidung zu treffen, durch die eine vertragliche Einigung substituiert wird. Das Nichtvorliegen einer vertraglichen Einigung ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung der Regulierungsbehörde nach § 41 Abs. 2 TKG. Auch im vorliegenden Fall konnte die Zusammenschaltungsstreitigkeit zwischen den Marktteilnehmern durch kommerzielle Vereinbarungen nicht geregelt werden, sodass das Verfahren vor der Regulierungsbehörde eingeleitet wurde; daher war die Entscheidung der Regulierungsbehörde über die zwischen den Verfahrensparteien wesentliche strittige Frage der Höhe der verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgelte erforderlich. Aus welchem Grunde die Verhandlungen zwischen den Marktteilnehmern gescheitert sein mögen, ist dabei für die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde zur Entscheidung in der Zusammenschaltungsstreitigkeit nicht von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030157.X02Im RIS seit
14.07.2004