RS Vwgh 2004/6/17 2003/03/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund12;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0156 E 17. Juni 2004

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde zur Regelung von Zusammenschaltungsstreitigkeiten - einschließlich der Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten - ist gemeinschaftsrechtlich in Art. 9 der Richtlinie 97/33/EG begründet; diese Bestimmung dient, wie insbesondere aus Art. 9 Abs. 1 und Erwägungsgrund 12 der Richtlinie hervorgeht, der Förderung und Sicherung einer adäquaten Zusammenschaltung im Interesse aller Benutzer. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0164, ausgesprochen hat, hat die Regulierungsbehörde bei der Entscheidung über die Festlegung von Zusammenschaltungsbedingungen gemäß § 41 Abs. 3 TKG - soweit es nicht um die Festlegung kostenorientierter Zusammenschaltungsentgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens geht - angemessene Bedingungen festzulegen und dadurch einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeizuführen, wobei sowohl die Gesetzes- bzw. Regulierungsziele der §§ 1 und 32 Abs. 1 TKG als auch die für die Entscheidung in einer Zusammenschaltungsstreitigkeit maßgeblichen Kriterien gemäß Art. 9 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 97/33/EG und die Zielsetzungen des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 97/33/EG zu berücksichtigen sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030157.X03

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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