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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §41 Abs2;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin stützt ihr im beschwerdegegenständlichen Verfahren neuerlich gestelltes Begehren auf Anordnung von Sicherheitsleistungen vor allem darauf, dass sich der Sachverhalt in wesentlichen Teilen - gegenüber der Entscheidung in den vorangegangenen Verfahren - geändert habe. Da im gegenständlichen Fall weder die Beschwerdeführerin noch die mitbeteiligte Partei vom Kündigungsrecht im Hinblick auf die Zusammenschaltungsanordnung vom 30. Juli 2001 Gebrauch gemacht hatten und auch ein anderer Auflösungsgrund nicht eingetreten war, bestand für das Zusammenschaltungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei zum Zeitpunkt der Antragstellung vor der belangten Behörde zur Erlassung der - nunmehr angefochtenen - Zusammenschaltungsanordnung eine aufrechte, die vertragliche Vereinbarung ersetzende Anordnung der belangten Behörde, sodass sich die Anrufung der Regulierungsbehörde gemäß § 41 Abs. 2 TKG im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Regelungen über Sicherheitsleistungen schon aus diesem Grunde als unzulässig erwies.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030277.X02Im RIS seit
22.07.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008