TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/14 W128 2322830-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2026
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Entscheidungsdatum

14.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FHG §9
HS-QSG §23 Abs1
HS-QSG §25
HS-QSG §26a
HS-QSG §6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FHG § 9 heute
  2. FHG § 9 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. FHG § 9 gültig von 01.10.2021 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. FHG § 9 gültig von 01.01.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2020
  5. FHG § 9 gültig von 01.03.2012 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2011
  6. FHG § 9 gültig von 01.05.2002 bis 29.02.2012 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2011
  7. FHG § 9 gültig von 29.05.1993 bis 30.04.2002
  1. HS-QSG § 23 heute
  2. HS-QSG § 23 gültig ab 02.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2026
  3. HS-QSG § 23 gültig von 01.07.2024 bis 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  4. HS-QSG § 23 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2020
  5. HS-QSG § 23 gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. HS-QSG § 23 gültig von 01.03.2012 bis 30.09.2017
  1. HS-QSG § 25 heute
  2. HS-QSG § 25 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. HS-QSG § 25 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2020
  4. HS-QSG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  5. HS-QSG § 25 gültig von 01.03.2012 bis 31.12.2013
  1. HS-QSG § 26a heute
  2. HS-QSG § 26a gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021

Spruch


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W128 2322830-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der FH Kärnten, gemeinnützige Gesellschaft mbH, Europastraße 4 A-9524 Villach, vertreten durch den Geschäftsführer Mag. Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vom 25.06.2025, Zl. VI/2/2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde der FH Kärnten, gemeinnützige Gesellschaft mbH, Europastraße 4 A-9524 Villach, vertreten durch den Geschäftsführer Mag. Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Boards der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vom 25.06.2025, Zl. VI/2/2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 06.06.2024 beauftragte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung – BMBWF (nunmehr: Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung – BMFWF) die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria – AQ (in Folge: belangte Behörde) mit der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 26a HS-QSG betreffend Hochschullehrgang „Psychotherapeutisches Propädeutikum“ an der Fachhochschule Kärnten (FH Kärnten). Das BMBWF brachte im Wesentlichen vor, dass begründete Zweifel bestünden, dass der Hochschullehrgang den Anforderungen des § 9 Abs. 1 FHG entspreche. Begründend wurde insbesondere dargelegt, dass Hochschullehrgänge nur in den Fachrichtungen akkreditierter Studien eingerichtet werden dürften und die FH Kärnten über kein fachlich einschlägiges akkreditiertes Studienangebot im Bereich der Psychotherapiewissenschaften verfüge.1. Am 06.06.2024 beauftragte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung – BMBWF (nunmehr: Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung – BMFWF) die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria – AQ (in Folge: belangte Behörde) mit der Einleitung eines Überprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 26 a, HS-QSG betreffend Hochschullehrgang „Psychotherapeutisches Propädeutikum“ an der Fachhochschule Kärnten (FH Kärnten). Das BMBWF brachte im Wesentlichen vor, dass begründete Zweifel bestünden, dass der Hochschullehrgang den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, FHG entspreche. Begründend wurde insbesondere dargelegt, dass Hochschullehrgänge nur in den Fachrichtungen akkreditierter Studien eingerichtet werden dürften und die FH Kärnten über kein fachlich einschlägiges akkreditiertes Studienangebot im Bereich der Psychotherapiewissenschaften verfüge.

Als inhaltliche Vorgabe im Sinne der Qualitätssicherung der angebotenen Lehrgänge wurde insbesondere Folgendes angeführt:

?        „Die Einrichtung von Lehrgängen setzt das Vorhandensein von entsprechender Expertise im geplanten Lehrgang an der Hochschule voraus. D.h. eine Hochschule, die nicht über (ausreichende) Lehr- und Forschungskompetenz im Bereich psychotherapeutischer Studien verfügt, kann auch keinen Lehrgang mit entsprechendem Schwerpunkt einrichten.

?        Die inhaltliche Expertise muss in den wesentlichen Kernelementen des Lehrganges gegeben sein. D.h. wesentliche qualitative und quantitative Teile des geplanten Curriculums können durch die vorhandene Lehr- und Forschungskompetenz der Hochschule getragen werden.

?        Der fachliche Zusammenhang des geplanten Lehrgangs mit den akkreditierten Studien muss in einem ausreichenden Ausmaß gegeben sein. Einzelne Bezüge des Curriculums zu akkreditierten Studien und deren Curriculum reichen nicht aus (z.B. einzelne Lehrveranstaltungen in Bezugswissenschaften anderer Disziplinen oder Ziel der fachfremden Erweiterung der von Absolventinnen und Absolventen von akkreditierten Studien erworbenen Kompetenzen, Qualifikationen). Damit ist aber auch nicht beabsichtigt, dass ein Lehrgang weitgehend inhaltsidente Studieninhalte umfassen soll, die Beurteilung erfolgt dahingehend, ob ein wesentlicher Teil des Curriculums durch vorhandene Lehr- und Forschungskompetenz getragen werden kann.

?        Im Fall der Einrichtung eines Bachelor Professional oder Master Professional kann weitere Expertise durch den Kooperationspartner eingebracht werden, letztverantwortlich für das Curriculum ist aber die Hochschule. Die Expertise der außerhochschulischen Bildungseinrichtung kann die notwendige Expertise der Hochschule nicht substituieren.

?        Dass die Lehrgänge die Voraussetzungen gemäß FHG erfüllen, ist von Seiten der Hochschule sicherzustellen.“

Das BMBWF führte weiters aus, dass der FH Kärnten bereits seit dem Jahr 2017 wiederholt mitgeteilt worden sei, dass Hochschullehrgänge im Bereich der Psychotherapiewissenschaften nach Ansicht des BMBWFs nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Die von der FH Kärnten erstattete Stellungnahme habe die bestehenden Zweifel nicht ausräumen können.

2. Im Zusammenhang mit der E-Mail des BMBWF vom 06.06.2024, mit welcher die Einleitung des Überprüfungsverfahrens samt Unterlagen übermittelt worden war, wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, woraufhin sie am 05.07.2024 eine Stellungnahme einbrachte. Daraufhin teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.07.2024 mit, dass nach Einlangen der Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 der § 26a-ÜberprüfungsVO 2022 zunächst der Inhalt der schriftlichen Veranlassung sowie die vorgelegten Unterlagen zu prüfen seien. In weiterer Folge seien die weiteren Schritte im Sinne des § 4 Abs. 5 der § 26a-ÜberprüfungsVO 2022 einzuleiten bzw. die Vorgangsweise und Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens festzulegen. Weiters wurde mitgeteilt, dass eine Befassung der belangten Behörde frühestens im September 2024 erfolgen werde. 2. Im Zusammenhang mit der E-Mail des BMBWF vom 06.06.2024, mit welcher die Einleitung des Überprüfungsverfahrens samt Unterlagen übermittelt worden war, wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, woraufhin sie am 05.07.2024 eine Stellungnahme einbrachte. Daraufhin teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.07.2024 mit, dass nach Einlangen der Stellungnahme gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Paragraph 26 a, -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, s, römisch fünf O, 2022 zunächst der Inhalt der schriftlichen Veranlassung sowie die vorgelegten Unterlagen zu prüfen seien. In weiterer Folge seien die weiteren Schritte im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, der Paragraph 26 a, -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, s, römisch fünf O, 2022 einzuleiten bzw. die Vorgangsweise und Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens festzulegen. Weiters wurde mitgeteilt, dass eine Befassung der belangten Behörde frühestens im September 2024 erfolgen werde.

3. Mit Schreiben vom 12.07.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das an den Bundesminister übermittelte Schreiben [gemeint wohl das Schreiben vom 05.07.2024], welches in weiterer Folge auch der AQ Austria übermittelt worden sei, nicht als Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren, sondern als Beschwerde gegen die Veranlassung des Überprüfungsverfahrens durch das BMBWF zu verstehen sei, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen dafür ihres Erachtens nicht erfüllt seien. Die Zweifel des BMBWF seien gegenüber der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt begründet worden. Weiters wurde ausgeführt, dass ein Verfahren auf Kosten der FH Kärnten einzuleiten, um eine Auslegung des Begriffs der Fachrichtung zu erhalten, nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne. Für den Fall, dass das Verfahren seitens der belangten Behörde nicht zurückgewiesen bzw. eingestellt werde, beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht, um informiert zu werden, inwiefern und in welcher Form die vermeintlichen Zweifel des BMBWF begründet worden seien. Zudem wurde unter Hinweis auf das Psychotherapiegesetz 2024 ausgeführt, dass die Erfüllung des § 9 Abs. 1 FHG zweifellos gegeben sei.3. Mit Schreiben vom 12.07.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das an den Bundesminister übermittelte Schreiben [gemeint wohl das Schreiben vom 05.07.2024], welches in weiterer Folge auch der AQ Austria übermittelt worden sei, nicht als Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren, sondern als Beschwerde gegen die Veranlassung des Überprüfungsverfahrens durch das BMBWF zu verstehen sei, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen dafür ihres Erachtens nicht erfüllt seien. Die Zweifel des BMBWF seien gegenüber der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt begründet worden. Weiters wurde ausgeführt, dass ein Verfahren auf Kosten der FH Kärnten einzuleiten, um eine Auslegung des Begriffs der Fachrichtung zu erhalten, nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne. Für den Fall, dass das Verfahren seitens der belangten Behörde nicht zurückgewiesen bzw. eingestellt werde, beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht, um informiert zu werden, inwiefern und in welcher Form die vermeintlichen Zweifel des BMBWF begründet worden seien. Zudem wurde unter Hinweis auf das Psychotherapiegesetz 2024 ausgeführt, dass die Erfüllung des Paragraph 9, Absatz eins, FHG zweifellos gegeben sei.

4. Mit Schreiben vom 16.07.2024 gab die belangte Behörde an, dass das an das BMBWF gerichtete Schreiben [gemeint wohl das Schreiben vom 05.07.2024] vorerst nicht als Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren gewertet werde. Weiters wurde auf § 26a Abs. 2 HS-QSG verwiesen, wonach ein Überprüfungsverfahren bei Vorliegen begründeter Zweifel hinsichtlich der qualitativen Durchführung und Inhalte des Lehrgangs durchzuführen sei, sofern die Beschwerdeführerin diese nicht ausräumen könne. Zudem werde eine Befassung der belangten Behörde frühestens im September 2024 stattfinden und die Beschwerdeführerin werde im weiteren Verfahren jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgelegten Unterlagen erhalten.4. Mit Schreiben vom 16.07.2024 gab die belangte Behörde an, dass das an das BMBWF gerichtete Schreiben [gemeint wohl das Schreiben vom 05.07.2024] vorerst nicht als Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren gewertet werde. Weiters wurde auf Paragraph 26 a, Absatz 2, HS-QSG verwiesen, wonach ein Überprüfungsverfahren bei Vorliegen begründeter Zweifel hinsichtlich der qualitativen Durchführung und Inhalte des Lehrgangs durchzuführen sei, sofern die Beschwerdeführerin diese nicht ausräumen könne. Zudem werde eine Befassung der belangten Behörde frühestens im September 2024 stattfinden und die Beschwerdeführerin werde im weiteren Verfahren jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgelegten Unterlagen erhalten.

5. In Folge teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.10.2024 der Beschwerdeführerin mit, dass sich die belangte Behörde mit der schriftlichen Veranlassung des BMBWF vom 04.06.2024 zur Einleitung eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 26a HS-QSG befasse. Die weitergeleiteten Dokumente, insbesondere Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie Schreiben des BMBWF, seien von der Geschäftsstelle der belangten Behörde geprüft worden, wobei sich weitere Fragen ergeben hätten. Dem Schreiben war ein Fragenkatalog angeschlossen, worin die Beschwerdeführerin ersucht wurde, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme im Umfang von maximal 20 Seiten zu übermitteln. Inhaltlich wurde sie insbesondere aufgefordert darzulegen,5. In Folge teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.10.2024 der Beschwerdeführerin mit, dass sich die belangte Behörde mit der schriftlichen Veranlassung des BMBWF vom 04.06.2024 zur Einleitung eines Überprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 26 a, HS-QSG befasse. Die weitergeleiteten Dokumente, insbesondere Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sowie Schreiben des BMBWF, seien von der Geschäftsstelle der belangten Behörde geprüft worden, wobei sich weitere Fragen ergeben hätten. Dem Schreiben war ein Fragenkatalog angeschlossen, worin die Beschwerdeführerin ersucht wurde, binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme im Umfang von maximal 20 Seiten zu übermitteln. Inhaltlich wurde sie insbesondere aufgefordert darzulegen,

?        welche konkreten wissenschaftlichen Fachgebiete bzw. fachlichen Kernbereiche in den thematisch in Frage kommenden akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen im konkreten Fall die Einrichtung des Hochschullehrgangs legitimieren würden;

?        was die fachlichen Kernbereiche des Hochschullehrgangs „Psychotherapeutisches Propädeutikum“ seien;

?        welche fachlichen Kernbereiche des Hochschullehrgangs durch hauptberufliches Personal der FH Kärnten und welche durch nebenberufliches Personal, insbesondere Personal des Kooperationspartners, unterrichtet würden;

?        wie die gesetzlichen Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes bei der Einrichtung des Hochschullehrgangs berücksichtigt und in Beziehung mit den Erfordernissen gemäß § 9 Abs. 1 FHG idgF umgesetzt würden; ? wie die gesetzlichen Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes bei der Einrichtung des Hochschullehrgangs berücksichtigt und in Beziehung mit den Erfordernissen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FHG idgF umgesetzt würden;

?        wie die FH Kärnten sicherstelle, dass das dem Hochschullehrgang zugeordnete Lehrpersonal dem Profil des Lehrgangs entsprechend wissenschaftlich, berufspraktisch und didaktisch qualifiziert sei. Dazu wurde insbesondere um Auskunft ersucht, wie viele Lehrende aus den fachlich in Frage kommenden akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen in die Lehre des Hochschullehrgangs eingebunden seien, welche Lehr- und Forschungsinhalte diese Lehrenden vertreten und verantworten würden, wie viele Lehrende über die Kooperation mit der außerhochschulischen Bildungseinrichtung eingebunden würden, ob Bachelorarbeiten durch fachlich qualifiziertes Personal der relevanten akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge betreut würden und welche Prozesse die Rekrutierung von Lehr- und Forschungspersonal für den Hochschullehrgang steuern und begleiten würden;

?        durch welche Maßnahmen die FH Kärnten sicherstelle, dass die Kooperation mit einer mit Bescheid des BMG anerkannten Ausbildungseinrichtung als Kooperationspartnerin für das Profil und die intendierten Lernergebnisse des Hochschullehrgangs geeignet sei;

?        durch welche Maßnahmen die FH Kärnten im Rahmen des erforderlichen Kooperationsvertrags mit der außerhochschulischen Bildungseinrichtung sicherstelle, dass die Verantwortung für den Prozess der kontinuierlichen Qualitätssicherung bei der Hochschule liege und durch qualitätssichernde Maßnahmen das Erreichen der intendierten Lernergebnisse des Hochschullehrgangs gewährleistet sei.

6. Daraufhin erstattete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2024 eine ausführliche Stellungnahme, in welcher sie zunächst festhielt, dass die Einleitung des Überprüfungsverfahrens bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass § 26a Abs. 1 letzter Satz HS-QSG voraussetze, dass begründete Zweifel von mit dem Lehrgang befassten Personen oder Institutionen eingebracht würden. Derartige Zweifel seien jedoch nicht aktenkundig. Zudem statuiere § 26a HS-QSG ein aufsichtsrechtliches Sonderregime und auch aus § 29 HS-QSG könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. In weiterer Folge führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 FHG aus, dass Fachhochschulen berechtigt seien, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Hochschullehrgänge einzurichten. Unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führte sie weiter aus, dass es Ziel der Regelung sei, sicherzustellen, dass Fachhochschulen über fachlich kompetentes Lehr- und Forschungspersonal verfügen würden. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass Hochschullehrgänge ausschließlich in weitgehend identen Fachrichtungen einzurichten seien. Vielmehr seien Fachhochschul-Studiengänge regelmäßig interdisziplinär ausgestaltet. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Begriff „Fachrichtung“ gesetzlich nicht näher definiert sei und das BMBWF diesen durch den Begriff „Fachverwandtschaft“ ersetzt habe, ohne dass sich dies unmittelbar aus dem Gesetz ableiten lasse. Unter Bezugnahme auf gutachterliche Stellungnahmen von Hon.-Prof. (FH) Mag. Dr. XXXX und FH-Prof. HR iR Mag. Dr. XXXX wurde ausgeführt, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, Hochschullehrgänge nur dann zuzulassen, wenn diese nahezu identische Studieninhalte wie bereits akkreditierte Studiengänge aufweisen würden. Eine derart enge Auslegung würde die Autonomie der Fachhochschulen massiv einschränken. Zudem wurde vorgebracht, dass staatliche Universitäten keiner vergleichbaren Einschränkung unterlägen, weshalb eine Ungleichbehandlung innerhalb des Hochschulsektors vorliege. Die Beschwerdeführerin verwies weiters darauf, dass die internen Strukturen und Prozesse der FH Kärnten bereits mehrfach extern überprüft und zertifiziert worden seien. Insbesondere sei das Qualitätsmanagementsystem der FH Kärnten sowohl 2016 als auch 2023 ohne Auflagen zertifiziert worden. Das BMBWF stelle mit seiner Rechtsauffassung daher indirekt auch die bereits extern bestätigten Qualitätssicherungsstrukturen der FH Kärnten in Frage.6. Daraufhin erstattete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2024 eine ausführliche Stellungnahme, in welcher sie zunächst festhielt, dass die Einleitung des Überprüfungsverfahrens bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig sei. Begründend wurde ausgeführt, dass Paragraph 26 a, Absatz eins, letzter Satz HS-QSG voraussetze, dass begründete Zweifel von mit dem Lehrgang befassten Personen oder Institutionen eingebracht würden. Derartige Zweifel seien jedoch nicht aktenkundig. Zudem statuiere Paragraph 26 a, HS-QSG ein aufsichtsrechtliches Sonderregime und auch aus Paragraph 29, HS-QSG könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. In weiterer Folge führte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Paragraph 9, Absatz eins, FHG aus, dass Fachhochschulen berechtigt seien, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Hochschullehrgänge einzurichten. Unter Hinweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führte sie weiter aus, dass es Ziel der Regelung sei, sicherzustellen, dass Fachhochschulen über fachlich kompetentes Lehr- und Forschungspersonal verfügen würden. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass Hochschullehrgänge ausschließlich in weitgehend identen Fachrichtungen einzurichten seien. Vielmehr seien Fachhochschul-Studiengänge regelmäßig interdisziplinär ausgestaltet. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass der Begriff „Fachrichtung“ gesetzlich nicht näher definiert sei und das BMBWF diesen durch den Begriff „Fachverwandtschaft“ ersetzt habe, ohne dass sich dies unmittelbar aus dem Gesetz ableiten lasse. Unter Bezugnahme auf gutachterliche Stellungnahmen von Hon.-Prof. (FH) Mag. Dr. römisch 40 und FH-Prof. HR iR Mag. Dr. römisch 40 wurde ausgeführt, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, Hochschullehrgänge nur dann zuzulassen, wenn diese nahezu identische Studieninhalte wie bereits akkreditierte Studiengänge aufweisen würden. Eine derart enge Auslegung würde die Autonomie der Fachhochschulen massiv einschränken. Zudem wurde vorgebracht, dass staatliche Universitäten keiner vergleichbaren Einschränkung unterlägen, weshalb eine Ungleichbehandlung innerhalb des Hochschulsektors vorliege. Die Beschwerdeführerin verwies weiters darauf, dass die internen Strukturen und Prozesse der FH Kärnten bereits mehrfach extern überprüft und zertifiziert worden seien. Insbesondere sei das Qualitätsmanagementsystem der FH Kärnten sowohl 2016 als auch 2023 ohne Auflagen zertifiziert worden. Das BMBWF stelle mit seiner Rechtsauffassung daher indirekt auch die bereits extern bestätigten Qualitätssicherungsstrukturen der FH Kärnten in Frage.

Zur ersten von der belangten Behörde aufgeworfenen Frage, welche konkreten wissenschaftlichen Fachgebiete bzw. fachlichen Kernbereiche in den thematisch in Frage kommenden akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen die Einrichtung des Hochschullehrgangs legitimieren würden, führte die Beschwerdeführerin aus, dass insbesondere die Bachelorstudiengänge „Biomedizinische Analytik“, „Ergotherapie“, „Gesundheits- und Krankenpflege“, „Hebammen“, „Logopädie“, „Physiotherapie“, „Radiologietechnologie“ sowie der Bachelor- und Masterstudiengang „Soziale Arbeit“ einschlägig seien. Dazu wurde im Detail ausgeführt, welche fachlich-methodischen, sozialkommunikativen und wissenschaftlichen Kompetenzen in diesen Studiengängen vermittelt würden. Hervorgehoben wurde insbesondere, dass die Absolventinnen und Absolventen wissenschaftliche Kompetenzen, Kommunikationsfähigkeit, Reflexionsfähigkeit, Teamfähigkeit sowie Kenntnisse angrenzender Disziplinen erwerben würden. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass bereits aus dem Psychotherapiegesetz 2024 hervorgehe, dass bestimmte gesundheits- und sozialwissenschaftliche Studienabschlüsse dem ersten Ausbildungsabschnitt gleichgestellt würden. Genannt wurden insbesondere Studien der Sozialen Arbeit, Gesundheits- und Krankenpflege, Hebammenwissenschaften sowie medizinisch-technische Dienste. Daraus leitete die Beschwerdeführerin ab, dass gerade diese Studienrichtungen eine ausreichende fachliche Grundlage für das psychotherapeutische Propädeutikum darstellten.

Zur zweiten Frage der belangten Behörde hinsichtlich der fachlichen Kernbereiche des Hochschullehrgangs wurde sodann ausführlich dargestellt, welche Module und Kompetenzbereiche im Hochschullehrgang vorgesehen seien. Genannt wurden insbesondere die Bereiche „Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie“, „Grundlagen der Somatologie und Medizin“, „Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik“, „Ethik, Recht und Betriebswirtschaft“, „Supervision, Selbsterfahrung und Praktikum“, „Psychosoziale Krisenintervention“, „Wahlmodule“ sowie die Vorbereitung zur Bachelorarbeit und die Abschlussarbeiten.

Zu diesen Kernbereichen führte die Beschwerdeführerin jeweils aus, welche Kompetenzen vermittelt würden. Im Bereich der Psychotherapie würden etwa Kenntnisse zu psychotherapeutischen Schulen, Persönlichkeits- und Entwicklungspsychologie, psychologischer Diagnostik und psychosozialen Interventionsformen vermittelt. Im Bereich der Somatologie und Medizin würden medizinische Grundlagen, Psychopathologie, Psychosomatik, Pharmakologie sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie behandelt. Im Bereich der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik würden Kenntnisse quantitativer und qualitativer Forschung, wissenschaftlicher Methodik sowie wissenschaftlicher Reflexion vermittelt. Darüber hinaus seien ethische, rechtliche und betriebswirtschaftliche Aspekte sowie Selbsterfahrung, Supervision und psychosoziale Krisenintervention Bestandteil des Lehrgangs. Zusammenfassend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die angeführten FH-Studiengänge eine fundierte Basis für den Hochschullehrgang „Psychotherapeutisches Propädeutikum“ schaffen würden, indem sie Fach-, Sozial- und Wissenschaftskompetenzen vermittelten und dadurch den Transfer in die psychotherapeutische Ausbildung ermöglichten.

Zur dritten Frage, welche fachlichen Kernbereiche durch hauptberufliches Personal der FH Kärnten und welche durch nebenberufliches Personal bzw. Personal des Kooperationspartners unterrichtet würden, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass keine gesetzliche Vorgabe bestehe, wonach bestimmte Lehrveranstaltungen zwingend durch hauptberufliches Lehr- und Forschungspersonal abzudecken seien. Vielmehr sei die FH Kärnten im Rahmen ihrer Autonomie berechtigt, entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal einzusetzen. Zudem wurde darauf verwiesen, dass gemäß § 9 Abs. 4 FHG bei Studiengängen mit dem akademischen Grad „Bachelor Professional“ ausdrücklich eine Kooperation mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen vorgesehen sei. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Kooperation mit der „Zentrum für angewandte Psychologie GmbH (ZAP)“ bestehe, welche durch Bescheid des BMASGK als Ausbildungseinrichtung für das psychotherapeutische Propädeutikum anerkannt worden sei. Unter Hinweis auf eine Akkreditierungsentscheidung der AQ Austria betreffend den Universitätslehrgang „Psychotherapie“ der XXXX Privatuniversität wurde argumentiert, dass die Hochschule lediglich jene Teile des Lehrgangs abdecken müsse, die nicht auf berufsspezifische Inhalte entfielen.Zur dritten Frage, welche fachlichen Kernbereiche durch hauptberufliches Personal der FH Kärnten und welche durch nebenberufliches Personal bzw. Personal des Kooperationspartners unterrichtet würden, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass keine gesetzliche Vorgabe bestehe, wonach bestimmte Lehrveranstaltungen zwingend durch hauptberufliches Lehr- und Forschungspersonal abzudecken seien. Vielmehr sei die FH Kärnten im Rahmen ihrer Autonomie berechtigt, entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal einzusetzen. Zudem wurde darauf verwiesen, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 4, FHG bei Studiengängen mit dem akademischen Grad „Bachelor Professional“ ausdrücklich eine Kooperation mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen vorgesehen sei. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Kooperation mit der „Zentrum für angewandte Psychologie GmbH (ZAP)“ bestehe, welche durch Bescheid des BMASGK als Ausbildungseinrichtung für das psychotherapeutische Propädeutikum anerkannt worden sei. Unter Hinweis auf eine Akkreditierungsentscheidung der AQ Austria betreffend den Universitätslehrgang „Psychotherapie“ der römisch 40 Privatuniversität wurde argumentiert, dass die Hochschule lediglich jene Teile des Lehrgangs abdecken müsse, die nicht auf berufsspezifische Inhalte entfielen.

Zur vierten Frage betreffend die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes und die Einhaltung der Anforderungen des § 9 Abs. 1 FHG führte die Beschwerdeführerin aus, dass sämtliche Hochschullehrgänge der FH Kärnten in das zertifizierte Qualitätsmanagementsystem eingebunden seien. Der gegenständliche Hochschullehrgang sei rechtskonform gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 FHG eingerichtet worden. Weiters wurde ausgeführt, dass die Qualitätssicherung sowohl durch das Qualitätsmanagementsystem der FH Kärnten als auch durch die Anerkennung des Kooperationspartners ZAP durch das BMASGK gewährleistet sei.Zur vierten Frage betreffend die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes und die Einhaltung der Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, FHG führte die Beschwerdeführerin aus, dass sämtliche Hochschullehrgänge der FH Kärnten in das zertifizierte Qualitätsmanagementsystem eingebunden seien. Der gegenständliche Hochschullehrgang sei rechtskonform gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, FHG eingerichtet worden. Weiters wurde ausgeführt, dass die Qualitätssicherung sowohl durch das Qualitätsmanagementsystem der FH Kärnten als auch durch die Anerkennung des Kooperationspartners ZAP durch das BMASGK gewährleistet sei.

Zur fünften Frage, wie die FH Kärnten sicherstelle, dass das Lehrpersonal wissenschaftlich, berufspraktisch und didaktisch qualifiziert sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die fachliche und wissenschaftlich-didaktische Eignung des Lehrpersonals zwingende Voraussetzung für die Aufnahme einer Lehrtätigkeit sei. Die Auswahl des Lehrpersonals erfolge unter Berücksichtigung hochschulinterner Qualitätsstandards und werde sowohl durch die FH Kärnten als auch durch die ZAP überprüft. Zudem wurde auf interne Berufungs- und Hearingverfahren sowie Grundsätze wie Transparenz, Gleichbehandlung und Qualitätssicherung verwiesen.

Zur Unterfrage, wie viele Lehrende aus relevanten akkreditierten Fachhochschul-Studiengängen eingebunden seien, wurde ausgeführt, dass aufgrund des laufenden Verfahrens bislang keine Studierenden aufgenommen und daher auch noch keine Lehrveranstaltungen durchgeführt worden seien. Aus diesem Grund seien bislang auch keine Lehrpersonen bestellt worden.

Hinsichtlich der Betreuung von Bachelorarbeiten führte die Beschwerdeführerin aus, dass gemäß der Studien- und Prüfungsordnung der FH Kärnten für jede Bachelorarbeit zumindest eine Gutachterin bzw. ein Gutachter bestellt werde und sämtliche Prüferinnen und Prüfer einschlägige Qualifikationen aufweisen müssten. Die Letztverantwortung verbleibe dabei bei der FH Kärnten.

Zur sechsten Frage, wie sichergestellt werde, dass die Kooperation mit der ZAP für das Profil und die intendierten Lernergebnisse des Hochschullehrgangs geeignet sei, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei der ZAP um eine anerkannte Ausbildungseinrichtung handle und die Qualität der Lehre durch die Kooperationsvereinbarung sowie das Qualitätssicherungssystem der FH Kärnten gewährleistet werde.

Zur siebten Frage betreffend die Maßnahmen zur kontinuierlichen Qualitätssicherung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Kooperation vertraglich abgesichert sei und die Auswahl des Lehrpersonals unter Berücksichtigung der hochschulrechtlichen Vorgaben erfolge. Zudem würden regelmäßige Evaluierungen, Lehrveranstaltungsfeedbacks, Lehrendenkonferenzen und Abschlussevaluierungen durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Evaluierungen würden in die organisatorische, administrative und inhaltliche Weiterentwicklung des Hochschullehrgangs einfließen.

Abschließend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine „enge“ Auslegung des § 9 Abs. 1 FHG nicht nur systemwidrig wäre, sondern zu erheblicher Rechtsunsicherheit im gesamten Fachhochschulsektor führen würde. Zudem wurde ausgeführt, dass dadurch das Weiterbildungsangebot des Fachhochschulsektors gefährdet und die bestehenden Qualitätssicherungsmechanismen der Fachhochschulen ohne sachliche Grundlage in Frage gestellt würden.Abschließend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass eine „enge“ Auslegung des Paragraph 9, Absatz eins, FHG nicht nur systemwidrig wäre, sondern zu erheblicher Rechtsunsicherheit im gesamten Fachhochschulsektor führen würde. Zudem wurde ausgeführt, dass dadurch das Weiterbildungsangebot des Fachhochschulsektors gefährdet und die bestehenden Qualitätssicherungsmechanismen der Fachhochschulen ohne sachliche Grundlage in Frage gestellt würden.

7. In seiner 90. Sitzung vom 22.01.2025 befasste sich das Board der AQ Austria mit dem vom BMBWF veranlassten Überprüfungsverfahren gemäß § 26a HS-QSG betreffend den Hochschullehrgang „Psychotherapeutisches Propädeutikum“ der FH Kärnten. Grundlage der Beratung waren die Stellungnahmen des BMBWF und der FH Kärnten sowie die Einschätzung der Geschäftsstelle der AQ Austria. Die Geschäftsstelle vertrat die Auffassung, dass der Anlassfall primär eine Rechtsauslegungsfrage zu § 9 Abs. 1 FHG betreffe und nicht ohne Weiteres den Prüfungsgegenständen eines Überprüfungsverfahrens nach § 26a HS-QSG zuzuordnen sei. Sie schlug daher vor, von weiteren Verfahrensschritten vorerst abzusehen und stattdessen eine Rechtsauskunft des BMBWF zur Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen einzuholen.7. In seiner 90. Sitzung vom 22.01.2025 befasste sich das Board der AQ Austria mit dem vom BMBWF veranlassten Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 26 a, HS-QSG betreffend den Hochschullehrgang „Psychotherapeutisches Propädeutikum“ der FH Kärnten. Grundlage der Beratung waren die Stellungnahmen des BMBWF und der FH Kärnten sowie die Einschätzung der Geschäftsstelle der AQ Austria. Die Geschäftsstelle vertrat die Auffassung, dass der Anlassfall primär eine Rechtsauslegungsfrage zu Paragraph 9, Absatz eins, FHG betreffe und nicht ohne Weiteres den Prüfungsgegenständen eines Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 26 a, HS-QSG zuzuordnen sei. Sie schlug daher vor, von weiteren Verfahrensschritten vorerst abzusehen und stattdessen eine Rechtsauskunft des BMBWF zur Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen einzuholen.

8. Mit E-Mail vom 06.02.2025 informierte die AQ Austria das BMBWF über das Ergebnis der 90. Sitzung des Boards vom 22.01.2025. Gleichzeitig wurde die Vereinbarung eines zeitnahen Termins für einen persönlichen Austausch angeregt. Die Beschwerdeführerin wurde am selben Tag ebenfalls per E-Mail vom Ergebnis der 90. Sitzung des Boards informiert.

9. Mit Schreiben vom 20.02.2025 beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht gemäß § 17 AVG und brachte unter Bezugnahme auf die 90. Sitzung des Boards vom 22.01.2025 vor, die weitere Vorgangsweise im Überprüfungsverfahren sei rechtswidrig. Begründend führte sie insbesondere aus, dass die Einholung einer Rechtsauskunft zu zwei Themenbereichen einen Sachverständigenbeweis darstelle und ein Sachverständiger gemäß § 7 AVG unbefangen zu sein habe. Da die Rechtsauskunft bei jener Stelle eingeholt werde, welche das Verfahren nach § 26a HS-QSG aufgrund ihrer begründeten Zweifel veranlasst habe, sei die gesetzlich geforderte Unbefangenheit nicht gegeben. Die Einholung einer derartigen Rechtsauskunft sei daher unzulässig.9. Mit Schreiben vom 20.02.2025 beantragte die Beschwerdeführerin Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG und brachte unter Bezugnahme auf die 90. Sitzung des Boards vom 22.01.2025 vor, die weitere Vorgangsweise im Überprüfungsverfahren sei rechtswidrig. Begründend führte sie insbesondere aus, dass die Einholung einer Rechtsauskunft zu zwei Themenbereichen einen Sachverständigenbeweis darstelle und ein Sachverständiger gemäß Paragraph 7, AVG unbefangen zu sein habe. Da die Rechtsauskunft bei jener Stelle eingeholt werde, welche das Verfahren nach Paragraph 26 a, HS-QSG aufgrund ihrer begründeten Zweifel veranlasst habe, sei die gesetzlich geforderte Unbefangenheit nicht gegeben. Die Einholung einer derartigen Rechtsauskunft sei daher unzulässig.

10. In der 91. Sitzung des Boards der belangten Behörde am 19.03.2025 befasste sich das Board mit dem Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführerin vom 20.02.2025. Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin gegen die Einleitung und weitere Durchführung des Überprüfungsverfahrens erhobenen Einwände, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen des § 26a HS-QSG sowie der beabsichtigten Einholung einer Rechtsauskunft beim BMBWF, erörtert. Die Geschäftsstelle schlug vor, dem Antrag auf Akteneinsicht teilweise stattzugeben und der Beschwerdeführerin insbesondere das Schreiben der AQ Austria an das BMBWF vom 22.01.2025 sowie weitere Verfahrensunterlagen zur Verfügung zu stellen, nicht jedoch interne Boardunterlagen, Beschlussvorlagen oder Protokolle. Dieses Ergebnis wurde sodann der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 25.03.2025 mitgeteilt. 10. In der 91. Sitzung des Boards der belangten Behörde am 19.03.2025 befasste sich das Board mit dem Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführerin vom 20.02.2025. Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin gegen die Einleitung und weitere Durchführung des Überprüfungsverfahrens erhobenen Einwände, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen des Paragraph 26 a, HS-QSG sowie der beabsichtigten Einholung einer Rechtsauskunft beim BMBWF, erörtert. Die Geschäftsstelle schlug vor, dem Antrag auf Akteneinsicht teilweise stattzugeben und der Beschwerdeführerin insbesondere das Schreiben der AQ Austria an das BMBWF vom 22.01.2025 sowie weitere Verfahrensunterlagen zur Verfügung zu stellen, nicht jedoch interne Boardunterlagen, Beschlussvorlagen oder Protokolle. Dieses Ergebnis wurde sodann der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 25.03.2025 mitgeteilt.

11. Mit Schreiben vom 26.03.2025 erstattete das BMBWF die von der AQ Austria eingeholte Rechtsauskunft zur Auslegung des Begriffs „Fachrichtungen“ gemäß § 9 Abs. 1 FHG sowie zum Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens nach § 26a HS-QSG. Das BMBWF vertrat darin die Auffassung, dass der Begriff „Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Studien“ eng auszulegen sei und die Einrichtung eines Hochschullehrgangs das Vorhandensein entsprechender fachlicher Expertise an der Hochschule voraussetze. Nach Ansicht des BMBWF müsse11. Mit Schreiben vom 26.03.2025 erstattete das BMBWF die von der AQ Austria eingeholte Rechtsauskunft zur Auslegung des Begriffs „Fachrichtungen“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FHG sowie zum Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens nach Paragraph 26 a, HS-QSG. Das BMBWF vertrat darin die Auffassung, dass der Begriff „Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Studien“ eng auszulegen sei und die Einrichtung eines Hochschullehrgangs das Vorhandensein entsprechender fachlicher Expertise an der Hochschule voraussetze. Nach Ansicht des BMBWF müsse

?        die Hochschule über entsprechende fachliche Lehr- und Forschungskompetenz im geplanten Fachbereich verfügen,

?        die fachliche Expertise die wesentlichen Kernelemente des Lehrgangs abdecken,

?        ein ausreichender fachlicher Zusammenhang zwischen dem Lehrgang und den an der Hochschule akkreditierten Studien bestehen,

?        die erforderliche Expertise nicht durch einen Kooperationspartner ersetzt werden können und

?        die Hochschule selbst sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des FHG erfüllt werden.

Das BMBWF führte weiters aus, dass die Psychotherapiewissenschaften als eigenständige wissenschaftliche Disziplin anzusehen seien und weder an der FH Kärnten noch an einer anderen österreichischen Fachhochschule ein akkreditiertes FH-Studienangebot in dieser Fachrichtung bestehe. Die von der FH Kärnten angeführten fachübergreifenden Kompetenzen und Bezüge zu anderen Studienrichtungen würden nach Ansicht des BMBWF die erforderliche fachliche Verankerung in der Fachrichtung Psychotherapiewissenschaften nicht ersetzen. Das BMBWF gelangte daher zur Auffassung, dass der geplante Hochschullehrgang nicht in einer Fachrichtung der an der FH Kärnten akkreditierten Studien angesiedelt sei und die fehlende fachlich-wissenschaftliche Expertise einen begründeten Zweifel hinsichtlich der qualitativen Durchführung und der Inhalte des Lehrgangs im Sinne des § 26a HS-QSG begründe.Das BMBWF führte weiters aus, dass die Psychotherapiewissenschaften als eigenständige wissenschaftliche Disziplin anzusehen seien und weder an der FH Kärnten noch an einer anderen österreichischen Fachhochschule ein akkreditiertes FH-Studienangebot in dieser Fachrichtung bestehe. Die von der FH Kärnten angeführten fachübergreifenden Kompetenzen und Bezüge zu anderen Studienrichtungen würden nach Ansicht des BMBWF die erforderliche fachliche Verankerung in der Fachrichtung Psychotherapiewissenschaften nicht ersetzen. Das BMBWF gelangte daher zur Auffassung, dass der geplante Hochschullehrgang nicht in einer Fachrichtung der an der FH Kärnten akkreditierten Studien angesiedelt sei und die fehlende fachlich-wissenschaftliche Expertise einen begründeten Zweifel hinsichtlich der qualitativen Durchführung und der Inhalte des Lehrgangs im Sinne des Paragraph 26 a, HS-QSG begründe.

12. Mit Schreiben vom 02.04.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Schreiben des BMBWF vom 26.03.2025 zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, hierzu bis 30.04.2025 eine Stellungnahme abzugeben. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sich das Board der AQ Austria in seiner nächsten Sitzung am 14.05.2025 mit dem anhängigen Verfahren befassen werde.

13. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.04.2025, übermittelt am 17.04.2025 per E-Mail, gemäß § 11 Abs. 1 der § 26a-Überprüfungsverordnung 2022 Einspruch gegen den bisherigen Verfahrensablauf. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 26a HS-QSG nicht vorliegen würden, da weder ersichtlich sei, welche mit dem Lehrgang befassten Personen oder Institutionen Zweifel hinsichtlich der qualitativen Durchführung und der Inhalte des Lehrgangs geäußert hätten, noch wie solche Zweifel bei einem noch nicht gestarteten Lehrgang hätten entstehen können. Weiters vertrat sie die Auffassung, die vom BMBWF geäußerten Zweifel beträfen ausschließlich die Auslegung des § 9 Abs. 1 FHG und damit eine Rechtsfrage zur Zulässigkeit der Einrichtung des Hochschullehrgangs, nicht jedoch Fragen der qualitativen Durchführung oder der Inhalte des Lehrgangs. Darüber hinaus erachtete sie die Einholung der Rechtsauskunft des BMBWF weiterhin als rechtswidrig und verwies insbesondere auf Zweifel an der Unbefangenheit der Auskunftsstelle sowie darauf, dass das BMBWF durch seine Rechtsansicht die Entscheidungskompetenz der AQ Austria unzulässig beeinflusse. Abschließend beantragte sie die Einstellung des Überprüfungsverfahrens mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 26a HS-QSG.13. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.04.2025, übermittelt am 17.04.2025 per E-Mail, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, der Paragraph 26 a, -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, s, v, e, r, o, r, d, n, u, n, g, 2022 Einspruch gegen den bisherigen Verfahrensablauf. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 26 a, HS-QSG nicht vorliegen würden, da weder ersichtlich sei, welche mit dem Lehrgang befassten Personen oder Institutionen Zweifel hinsichtlich der qualitativen Durchführung und der Inhalte des Lehrgangs geäußert hätten, noch wie solche Zweifel bei einem noch nicht gestarteten Lehrgang hätten entstehen können. Weiters vertrat sie die Auffassung, die vom BMBWF geäußerten Zweifel beträfen ausschließlich die Auslegung des Paragraph 9, Absatz eins, FHG und damit eine Rechtsfrage zur Zulässigkeit der Einrichtung des Hochschullehrgangs, nicht jedoch Fragen der qualitativen Durchführung oder der Inhalte des Lehrgangs. Darüber hinaus erachtete sie die Einholung der Rechtsauskunft des BMBWF weiterhin als rechtswidrig und verwies insbesondere auf Zweifel an der Unbefangenheit der Auskunftsstelle sowie darauf, dass das BMBWF durch seine Rechtsansicht die Entscheidungskompetenz der AQ Austria unzulässig beeinflusse. Abschließend beantragte sie die Einstellung des Überprüfungsverfahrens mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 26 a, HS-QSG.

14. In der 92. Sitzung des Boards der belangten Behörde vom 14.05.2025 wurden die Rechtsauskunft des BMBWF vom 26.03.2025, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.04.2025 sowie die Ergebnisse eines Gesprächs zwischen Vertreterinnen und Vertretern der AQ Austria und des BMBWF vom 05.05.2025 behandelt. Dabei wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung vertrete, die formalen gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 26a HS-QSG lägen nicht vor, der Hochschullehrgang habe noch nicht begonnen und allfällige Qualitätsmängel könnten daher nicht festgestellt werden. Weiters habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, die Einholung einer Rechtsauskunft durch das BMBWF sei verwaltungsverfahrensrechtlich bedenklich und die AQ Austria dürfe ihre Entscheidung nicht auf die Rechtsansicht des Ministeriums stützen. Demgegenüber wurde die Rechtsansicht des BMBWF wiedergegeben, wonach die Wendung „in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge“ gemäß § 9 Abs. 1 FHG durch das BMBWF als zuständiges Fachressort auszulegen sei. Nach Auffassung des BMBWF stelle § 9 Abs. 1 FHG eine wesentliche Qualitätsvoraussetzung für die Einrichtung von Hochschullehrgängen dar. Die Einhaltung der hochschulrechtlichen Vorgaben betreffe daher auch die Qualität der Durchführung eines Weiterbildungsstudiengangs und falle unter den Anwendungsbereich des § 26a HS-QSG. Das BMBWF vertrat weiters die Auffassung, dass fachliche Expertise im geplanten Lehrgang voraussetze, dass die Hochschule über ausreichende Lehr- und Forschungskompetenz im Bereich psychotherapeutischer Studien verfüge, die fachliche Expertise in den wesentlichen Kernelementen des Lehrgangs gegeben sei und ein ausreichender fachlicher Zusammenhang mit den akkreditierten Studien bestehe. Die erforderliche Expertise könne nicht durch einen Kooperationspartner substituiert werden. Unter Hinweis auf das Selbstverständnis der Psychotherapiewissenschaften als eigenständige Disziplin sowie auf die ISCED-F-2013-Klassifizierung führte das BMBWF aus, dass der FH Kärnten einschlägige akkreditierte Studienangebote in den entsprechenden Fachrichtungen fehlen würden. Aus Sicht des BMBWF fehle es daher an der erforderlichen fachlich-inhaltlichen Expertise für die Einrichtung des gegenständlichen Hochschullehrgangs. Im Fazit habe das BMBWF festgehalten, dass die fehlende fachlich-inhaltliche Expertise einen wesentlichen Zweifel hinsichtlich der qualitativen Durchführung und der Inhalte des Hochschullehrgangs begründe. Die Geschäftsstelle schloss sich dieser Einschätzung an und vertrat die Auffassung, dass Mängel gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 der § 26a-Überprüfungsverordnung 2022 vorlägen. Dem Board wurde vorgeschlagen, festzustellen, dass der Hochschullehrgang die maßgeblichen Prüfbereiche und Prüfkriterien nicht erfülle. Die Durchführung des Lehrgangs „Bachelor Professional Psychotherapeutisches Propädeutikum“ sei mit Bescheid zu untersagen. Eine Bezugnahme auf § 9 Abs. 4 § 26a-ÜberprüfungsVO 2022 sei nicht erforderlich, da dieser Lehrgang bis zu diesem Zeitpunkt nicht gestartet habe.14. In der 92. Sitzung des Boards der belangten Behörde vom 14.05.2025 wurden die Rechtsauskunft des BMBWF vom 26.03.2025, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16.04.2025 sowie die Ergebnisse eines Gesprächs zwischen Vertreterinnen und Vertretern der AQ Austria und des BMBWF vom 05.05.2025 behandelt. Dabei wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung vertrete, die formalen gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 26 a, HS-QSG lägen nicht vor, der Hochschullehrgang habe noch nicht begonnen und allfällige Qualitätsmängel könnten daher nicht festgestellt werden. Weiters habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, die Einholung einer Rechtsauskunft durch das BMBWF sei verwaltungsverfahrensrechtlich bedenklich und die AQ Austria dürfe ihre Entscheidung nicht auf die Rechtsansicht des Ministeriums stützen. Demgegenüber wurde die Rechtsansicht des BMBWF wiedergegeben, wonach die Wendung „in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, FHG durch das BMBWF als zuständiges Fachressort auszulegen sei. Nach Auffassung des BMBWF stelle Paragraph 9, Absatz eins, FHG eine wesentliche Qualitätsvoraussetzung für die Einrichtung von Hochschullehrgängen dar. Die Einhaltung der hochschulrechtlichen Vorgaben betreffe daher auch die Qualität der Durchführung eines Weiterbildungsstudiengangs und falle unter den Anwendungsbereich des Paragraph 26 a, HS-QSG. Das BMBWF vertrat weiters die Auffassung, dass fachliche Expertise im geplanten Lehrgang voraussetze, dass die Hochschule über ausreichende Lehr- und Forschungskompetenz im Bereich psychotherapeutischer Studien verfüge, die fachliche Expertise in den wesentlichen Kernelementen des Lehrgangs gegeben sei und ein ausreichender fachlicher Zusammenhang mit den akkreditierten Studien bestehe. Die erforderliche Expertise könne nicht durch einen Kooperationspartner substituiert werden. Unter Hinweis auf das Selbstverständnis der Psychotherapiewissenschaften als eigenständige Disziplin sowie auf die ISCED-F-2013-Klassifizierung führte das BMBWF aus, dass der FH Kärnten einschlägige akkreditierte Studienangebote in den entsprechenden Fachrichtungen fehlen würden. Aus Sicht des BMBWF fehle es daher an der erforderlichen fachlich-inhaltlichen Expertise für die Einrichtung des gegenständlichen Hochschullehrgangs. Im Fazit habe das BMBWF festgehalten, dass die fehlende fachlich-inhaltliche Expertise einen wesentlichen Zweifel hinsichtlich der qualitativen Durchführung und der Inhalte des Hochschullehrgangs begründe. Die Geschäftsstelle schloss sich dieser Einschätzung an und vertrat die Auffassung, dass Mängel gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, der Paragraph 26 a, -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, s, v, e, r, o, r, d, n, u, n, g, 2022 vorlägen. Dem Board wurde vorgeschlagen, festzustellen, dass der Hochschullehrgang die maßgeblichen Prüfbereiche und Prüfkriterien nicht erfülle. Die Durchführung des Lehrgangs „Bachelor Professional Psychotherapeutisches Propädeutikum“ sei mit Bescheid zu untersagen. Eine Bezugnahme auf Paragraph 9, Absatz 4, Paragraph 26 a, -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, s, römisch fünf O, 2022 sei nicht erforderlich, da dieser Lehrgang bis zu diesem Zeitpunkt nicht gestartet habe.

15. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.06.2025 (zugestellt am 18.07.2025), Zl. VI/2/2025, sprach die belangte Behörde aus, dass die Durchführung des Hochschullehrgangs Bachelor Professional „Psychotherapeutisches Propädeutikum“ der Fachhochschule Kärnten gemäß § 26a iVm § 25 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz untersagt werde, da Mängel vorliegen würden, welche nicht innerhalb eines Zeitraumes von bis zu zwei Jahren behoben werden könnten.15. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.06.2025 (zugestellt am 18.07.2025), Zl. VI/2/2025, sprach die belangte Behörde aus, dass die Durchführung des Hochschullehrgangs Bachelor Professional „Psychotherapeutisches Propädeutikum“ der Fachhochschule Kärnten gemäß Paragraph 26 a, in Verbindung mit Paragraph 25, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz untersagt werde, da Mängel vorliegen würden, welche nicht innerhalb eines Zeitraumes von bis zu zwei Jahren behoben werden könnten.

Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die FH Kärnten den Hochschullehrgang eingerichtet habe, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 FHG erfüllt seien. Der Begriff „Fachrichtungen“ sei als Begriff der Abgrenzung und Ordnung der akademischen Lehr- und Forschungspraxis zu verstehen. Die Einrichtung eines Hochschullehrgangs setze voraus, dass die Hochschule über ausreichende Lehr- und Forschungskompetenz im betreffenden Fachbereich verfüge. Die inhaltliche Expertise müsse in den wesentlichen Kernelementen des Lehrgangs an der Hochschule selbst gegeben sein. Wesentliche qualitative und quantitative Teile des Curriculums seien von der an der Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungskompetenz zu tragen. Einzelne Querbezüge zu akkreditierten Studiengängen oder die ergänzende Expertise von Kooperationspartnern seien hierfür nicht ausreichend. Die von der FH Kärnten angebotenen akkreditierten Studiengänge seien nicht der Fachrichtung Psychotherapiewissenschaft zuzuordnen. Die von der FH Kärnten ins Treffen geführten Studiengänge aus den Bereichen der Gesundheitswissenschaften würden die erforderliche fachliche Verankerung nicht ersetzen. Die FH Kärnten verfüge über kein akkreditiertes Studienangebot in der Fachrichtung Psychotherapiewissenschaft.Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die FH Kärnten den Hochschullehrgang eingerichtet habe, ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, FHG erfüllt seien. Der Begriff „Fachrichtungen“ sei als Begriff der Abgrenzung und Ordnung der akademischen Lehr- und Forschungspraxis zu verstehen. Die Einrichtung eines Hochschullehrgangs setze voraus, dass die Hochschule über ausreichende Lehr- und Forschungskompetenz im betreffenden Fachbereich verfüge. Die inhaltliche Expertise müsse in den wesentlichen Kernelementen des Lehrgangs an der Hochschule selbst gegeben sein. Wesentliche qualitative und quantitative Teile des Curriculums seien von der an der Hochschule vorhandenen Lehr- und Forschungskompetenz zu tragen. Einzelne Querbezüge zu akkreditierten Studiengängen oder die ergänzende Expertise von Kooperationspartnern seien hierfür nicht ausreichend. Die von der FH Kärnten angebotenen akkreditierten Studiengänge seien nicht der Fachrichtung Psychotherapiewissenschaft zuzuordnen. Die von der FH Kärnten ins Treffen geführten Studiengänge aus den Bereichen der Gesundheitswissenschaften würden die erforderliche fachliche Verankerung nicht ersetzen. Die FH Kärnten verfüge über kein akkreditiertes Studienangebot in der Fachrichtung Psychotherapiewissenschaft.

Weiters führte die belangte Behörde aus, die von der FH Kärnten vorgelegten Stellungnahmen hätten die vom Ministerium geäußerten Zweifel nicht ausräumen können. Es fehle an institutionalisierter fachlicher Expertise für die Durchführung des Hochschullehrgangs. Die internen Strukturen und Prozesse der Fachhochschule seien daher nicht geeignet, die qualitätsgesicherte Durchführung des Hochschullehrgangs zu gewährleisten. Die fehlende formale Rechtsgrundlage könne auch nicht durch eine faktisch oder qualitativ ausreichende Durchführung des Lehrgangs saniert werden. Die belangte Behörde verwies ferner auf die Rechtsauffassung des Ministeriums, wonach die Einrichtung von Hochschullehrgängen auf jene Fachrichtungen beschränkt sei, in denen die Hochschule über akkreditierte Studienangebote verfüge. Die ergänzende Expertise eines Kooperationspartners könne eine fehlende hochschulische Kompetenz nicht substituieren, da die inhaltliche Verantwortung für das Curriculum bei der Hochschule verbleibe.

Das Board der AQ Austria habe in seiner 92. Sitzung vom 14.05.2025 festgestellt, dass ausreichend Informationen für eine Entscheidung vorlägen und eine externe Begutachtung nicht erforderlich sei. Nach ausführlicher Beratung habe das Board beschlossen, die Durchführung des Hochschullehrgangs „Bachelor Professional Psychotherapeutisches Propädeutikum“ zu untersagen. Ausschlaggebend hierfür sei gewesen, dass die FH Kärnten den Lehrgang nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen eingerichtet habe. Die FH Kärnten verfüge über kein akkreditiertes Studienangebot im Bereich der Psychotherapiewissenschaften und damit nicht über die erforderliche institutionalisierte fachlich-wissenschaftliche Expertise zur Einrichtung und Durchführung des Hochschullehrgangs. Eine solche Expertise könne nur durch ein entsprechendes akkreditiertes Studienangebot sowie durch ausreichend vorhandenes qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal sichergestellt werden. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass die Substitution relevanter fachlicher Expertise durch einen Kooperationspartner, auch wenn es sich um eine anerkannte außerhochschulische Bildungseinrichtung handle, unzulässig sei. Die FH Kärnten sei für die Durchführung des Hochschullehrgangs letztverantwortlich und müsse selbst über die erforderliche fachlich-wissenschaftliche Expertise verfügen. Die von der FH Kärnten vorgelegten Ausführungen zu den angebotenen Studiengängen und curricularen Bezügen würden nicht den Schluss zulassen, dass die FH Kärnten über akkreditierte Studiengänge in den relevanten Fachrichtungen verfüge. Die fachlichen Kernbereiche des Hochschullehrgangs würden über die in den genannten Studiengängen vermittelten Kompetenzen hinaus gehen und seien inhaltlich anders gelagert. Unter Bezugnahme auf die ISCED-Klassifikation sei weiters ausgeführt worden, dass psychotherapiewissenschaftliche Studien dem Bildungsfeld „Psychologie“ und der Gruppe der Sozialwissenschaften zuzuordnen seien, während die von der FH Kärnten genannten Studiengänge anderen Fachrichtungen zugeordnet seien. § 9 Abs. 1 FHG stelle eine wesentliche Qualitätsvoraussetzung dar und die Beschränkung auf die Fachrichtungen akkreditierter Studiengänge diene der Sicherstellung der erforderlichen fachlich-wissenschaftlichen Expertise und strukturellen Verankerung. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 FHG seien daher nicht erfüllt. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass die von der FH Kärnten herangezogenen curricularen Bezüge zu den akkreditierten Studiengängen im Bereich der nicht-ärztlichen Gesundheitsberufe und der Sozialen Arbeit nicht den Schluss zuließen, dass die Fachhochschule über akkreditierte Studiengänge in den relevanten Fachrichtungen verfüge. Psychotherapiewissenschaftliche Studien seien dem Bildungsfeld „Psychologie“ und der Gruppe der Sozialwissenschaften zugeordnet, während die von der FH Kärnten genannten Studiengänge den Gesundheitswissenschaften bzw. der Sozialen Arbeit zugeordnet seien. Die Einleitung des Überprüfungsverfahrens durch das Ministerium sei berechtigt gewesen, da die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 FHG, wonach Hochschullehrgänge in den Fachrichtungen akkreditierter Studiengänge einzurichten seien, nicht erfüllt sei. Es liege daher ein begründeter Zweifel im Sinne des § 26a Abs. 1 HS-QSG vor. Die Beschränkung des § 9 Abs. 1 FHG auf die Fachrichtungen akkreditierter Studiengänge stelle kein fachhochschulspezifisches Sondererfordernis, sondern vergleichbare Regelungen auch für Privathochschulen, Privatuniversitäten und öffentliche Universitäten bestünden.Das Board der AQ Austria habe in seiner 92. Sitzung vom 14.05.2025 festgestellt, dass ausreichend Informationen für eine Entscheidung vorlägen und eine externe Begutachtung nicht erforderlich sei. Nach ausführlicher Beratung habe das Board beschlossen, die Durchführung des Hochschullehrgangs „Bachelor Professional Psychotherapeutisches Propädeutikum“ zu untersagen. Ausschlaggebend hierfür sei gewesen, dass die FH Kärnten den Lehrgang nicht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen eingerichtet habe. Die FH Kärnten verfüge über kein akkreditiertes Studienangebot im Bereich der Psychotherapiewissenschaften und damit nicht über die erforderliche institutionalisierte fachlich-wissenschaftliche Expertise zur Einrichtung und Durchführung des Hochschullehrgangs. Eine solche Expertise könne nur durch ein entsprechendes akkreditiertes Studienangebot sowie durch ausreichend vorhandenes qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal sichergestellt werden. Die belangte Behörde habe ausgeführt, dass die Substitution relevanter fachlicher Expertise durch einen Kooperationspartner, auch wenn es sich um eine anerkannte außerhochschulische Bildungseinrichtung handle, unzulässig sei. Die FH Kärnten sei für die Durchführung des Hochschullehrgangs letztverantwortlich und müsse selbst über die erforderliche fachlich-wissenschaftliche Expertise verfügen. Die von der FH Kärnten vorgelegten Ausführungen zu den angebotenen Studiengängen und curricularen Bezügen würden nicht den Schluss zulassen, dass die FH Kärnten über akkreditierte Studiengänge in den relevanten Fachrichtungen verfüge. Die fachlichen Kernbereiche des Hochschullehrgangs würden über die in den genannten Studiengängen vermittelten Kompetenzen hinaus gehen und seien inhaltlich anders gelagert. Unter Bezugnahme auf die ISCED-Klassifikation sei weiters ausgeführt worden, dass psychotherapiewissenschaftliche Studien dem Bildungsfeld „Psychologie“ und der Gruppe der Sozialwissenschaften zuzuordnen seien, während die von der FH Kärnten genannten Studiengänge anderen Fachrichtungen zugeordnet seien. Paragraph 9, Absatz eins, FHG stelle eine wesentliche Qualitätsvoraussetzung dar und die Beschränkung auf die Fachrichtungen akkreditierter Studiengänge diene der Sicherstellung der erforderlichen fachlich-wissenschaftlichen Expertise und strukturellen Verankerung. Die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, FHG seien daher nicht erfüllt. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass die von der FH Kärnten herangezogenen curricularen Bezüge zu den akkreditierten Studiengängen im Bereich der nicht-ärztlichen Gesundheitsberufe und der Sozialen Arbeit nicht den Schluss zuließen, dass die Fachhochschule über akkreditierte Studiengänge in den relevanten Fachrichtungen verfüge. Psychotherapiewissenschaftliche Studien seien dem Bildungsfeld „Psychologie“ und der Gruppe der Sozialwissenschaften zugeordnet, während die von der FH Kärnten genannten Studiengänge den Gesundheitswissenschaften bzw. der Sozialen Arbeit zugeordnet seien. Die Einleitung des Überprüfungsverfahrens durch das Ministerium sei berechtigt gewesen, da die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, FHG, wonach Hochschullehrgänge in den Fachrichtungen akkreditierter Studiengänge einzurichten seien, nicht erfüllt sei. Es liege daher ein begründeter Zweifel im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, HS-QSG vor. Die Beschränkung des Paragraph 9, Absatz eins, FHG auf die Fachrichtungen akkreditierter Studiengänge stelle kein fachhochschulspezifisches Sondererfordernis, sondern vergleichbare Regelungen auch für Privathochschulen, Privatuniversitäten und öffentliche Universitäten bestünden.

Schließlich führte die belangte Behörde aus, dass die Einrichtung eines Hochschullehrgangs in einer nicht akkreditierten Fachrichtung zentralen Qualitätserfordernissen für die Durchführung von Hochschullehrgängen widerspräche und daher einen wesentlichen qualitativen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 der § 26a-ÜberprüfungsVO 2022 begründe. Hinsichtlich der Kosten wurde ausgeführt, dass die Kosten des Überprüfungsverfahrens von der FH Kärnten zu tragen seien und eine Verfahrenspauschale in Höhe von EUR 900,00 vorzuschreiben gewesen sei.Schließlich führte die belangte Behörde aus, dass die Einrichtung eines Hochschullehrgangs in einer nicht akkreditierten Fachrichtung zentralen Qualitätserfordernissen für die Durchführung von Hochschullehrgängen widerspräche und daher einen wesentlichen qualitativen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, der Paragraph 26 a, -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, s, römisch fünf O, 2022 begründe. Hinsichtlich der Kosten wurde ausgeführt, dass die Kosten des Überprüfungsverfahrens von der FH Kärnten zu tragen seien und eine Verfahrenspauschale in Höhe von EUR 900,00 vorzuschreiben gewesen sei.

16. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 12.08.2025 Beschwerde und begründete diese wie folgt:

Der Begriff der „Fachrichtung“ iSd § 9 Abs. 1 FHG sei weder gesetzlich definiert noch durch die Rechtsprechung näher konkretisiert. Unter Hinweis auf eine eingeholte gutachterliche Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Bedeutung dieses Begriffs durch Auslegung zu ermitteln sei. Maßgeblich seien dabei insbesondere das wissenschaftliche Selbstverständnis der betroffenen Disziplinen, bestehende Fächertraditionen sowie sachverständige Gutachten. Der verfahrensgegenständliche Hochschullehrgang sei den Gesundheitswissenschaften zuzuordnen und daher von den an der FH Kärnten akkreditierten Studiengängen der nichtärztlichen Gesundheitsberufe umfasst. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, die vom Bundesministerium (BMBWF) vertretene enge Auslegung des Begriffs der Fachrichtung führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit, da zahlreiche inter- und transdisziplinäre Studienangebote nicht eindeutig einzelnen Wissenschaftsdisziplinen zugeordnet werden könnten. Die ISCED-F-2013-Klassifikation sei für die Auslegung des § 9 Abs. 1 FHG nicht ausschlaggebend.Der Begriff der „Fachrichtung“ iSd Paragraph 9, Absatz eins, FHG sei weder gesetzlich definiert noch durch die Rechtsprechung näher konkretisiert. Unter Hinweis auf eine eingeholte gutachterliche Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Bedeutung dieses Begriffs durch Auslegung zu ermitteln sei. Maßgeblich seien dabei insbesondere das wissenschaftliche Selbstverständnis der betroffenen Disziplinen, bestehende Fächertraditionen sowie sachverständige Gutachten. Der verfahrensgegenständliche Hochschullehrgang sei den Gesundheitswissenschaften zuzuordnen und daher von den an der FH Kärnten akkreditierten Studiengängen der nichtärztlichen Gesundheitsberufe umfasst. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, die vom Bundesministerium (BMBWF) vertretene enge Auslegung des Begriffs der Fachrichtung führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit, da zahlreiche inter- und transdisziplinäre Studienangebote nicht eindeutig einzelnen Wissenschaftsdisziplinen zugeordnet werden könnten. Die ISCED-F-2013-Klassifikation sei für die Auslegung des Paragraph 9, Absatz eins, FHG nicht ausschlaggebend.

Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin auf ihre bisherigen Stellungnahmen und brachte vor, Unterlagen betreffend den früher eingerichteten Hochschullehrgang „Psychotherapeutisches Propädeutikum“ mit Masterabschluss seien für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Ferner vertrat sie die Auffassung, die Voraussetzungen für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 26a HS-QSG hätten nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin äußerte zudem Bedenken hinsichtlich der Einholung einer ergänzenden Rechtsauskunft beim Bundesministerium und brachte vor, die Auslegung des § 9 Abs. 1 FHG könne nicht Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 26a HS-QSG sein.Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin auf ihre bisherigen Stellungnahmen und brachte vor, Unterlagen betreffend den früher eingerichteten Hochschullehrgang „Psychotherapeutisches Propädeutikum“ mit Masterabschluss seien für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Ferner vertrat sie die Auffassung, die Voraussetzungen für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 26 a, HS-QSG hätten nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin äußerte zudem Bedenken hinsichtlich der Einholung einer ergänzenden Rechtsauskunft beim Bundesministerium und brachte vor, die Auslegung des Paragraph 9, Absatz eins, FHG könne nicht Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 26 a, HS-QSG sein.

Schließlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 FHG erfüllt seien. Sie verwies dabei insbesondere auf ihr Qualitätsmanagementsystem, die externen Auditierungen, die Einbindung qualifizierten Lehr- und Forschungspersonals, die Kooperation mit der Zentrum für angewandte Psychologie GmbH (ZAP) sowie die organisatorische und qualitätssichernde Einbindung des Hochschullehrgangs in die Strukturen der FH Kärnten. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass kein Mangel gemäß § 26a Abs. 5 erster Satz HS-QSG vorliege.Schließlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, FHG erfüllt seien. Sie verwies dabei insbesondere auf ihr Qualitätsmanagementsystem, die externen Auditierungen, die Einbindung qualifizierten Lehr- und Forschungspersonals, die Kooperation mit der Zentrum für angewandte Psychologie GmbH (ZAP) sowie die organisatorische und qualitätssichernde Einbindung des Hochschullehrgangs in die Strukturen der FH Kärnten. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass kein Mangel gemäß Paragraph 26 a, Absatz 5, erster Satz HS-QSG vorliege.

17. In der 94. Sitzung des Boards der belangten Behörde vom 17.09.2025 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 25.06.2025 behandelt. Die Geschäftsstelle der belangten Behörde führte aus, dass die Beschwerde keine neuen entscheidungswesentlichen Erkenntnisse enthalte. Die in der Beschwerde vorgelegte gutachterliche Stellungnahme folge im Wesentlichen bereits bekannten Argumentationslinien, insbesondere dem Gutachten XXXX aus dem Jahr 2017. Die Geschäftsstelle hielt fest, dass die Beschwerdeführerin über keine akkreditierten Fachhochschulstudiengänge in der für den verfahrensgegenständlichen Hochschullehrgang maßgeblichen Fachrichtung verfüge. Die Heranziehung der ISCED-F-2013-Klassifikation sei geeignet, die fachliche Zuordnung zu belegen. Die Geschäftsstelle kam daher zum Ergebnis, dass keine Gründe vorlägen, von der bisherigen Entscheidung des Boards abzugehen und schlug vor, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.17. In der 94. Sitzung des Boards der belangten Behörde vom 17.09.2025 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 25.06.2025 behandelt. Die Geschäftsstelle der belangten Behörde führte aus, dass die Beschwerde keine neuen entscheidungswesentlichen Erkenntnisse enthalte. Die in der Beschwerde vorgelegte gutachterliche Stellungnahme folge im Wesentlichen bereits bekannten Argumentationslinien, insbesondere dem Gutachten römisch 40 aus dem Jahr 2017. Die Geschäftsstelle hielt fest, dass die Beschwerdeführerin über keine akkreditierten Fachhochschulstudiengänge in der für den verfahrensgegenständlichen Hochschullehrgang maßgeblichen Fachrichtung verfüge. Die Heranziehung der ISCED-F-2013-Klassifikation sei geeignet, die fachliche Zuordnung zu belegen. Die Geschäftsstelle kam daher zum Ergebnis, dass keine Gründe vorlägen, von der bisherigen Entscheidung des Boards abzugehen und schlug vor, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

18. Mit Schreiben vom 15.10.2025, einlangend mit 17.10.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt und den elektronisch gespeicherten Verfahrensunterlagen auf einem USB-Datenträger dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht. Inhaltlich wiederholte die belangte Behöre im Wesentlichen die bereits im Rahmen der 94. Sitzung des Boards der belangten Behörde vom 17.09.2025 verschriftlichten Ausführungen und verwies darauf, dass die Beschwerde keine neuen entscheidungsrelevanten Umstände aufzeige.

19. Am 21.10.2025 zeigte der zunächst zuständige Richter seine Unzuständigkeit mangels Zugehörigkeit der Rechtssache zu seinem Zuständigkeitsbereich an. In weiterer Folge wurde die Rechtssache am 23.10.2025 der Gerichtsabteilung W128 als der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Erhalterin der FH Kärnten und richtete den Hochschullehrgang „Bachelor Professional Psychotherapeutisches Propädeutikum“ ein.

1.2. Der Hochschullehrgang schließt mit dem akademischen Grad „Bachelor Professional (BPr)“ ab und wird in Kooperation mit der Zentrum für angewandte Psychologie GmbH (ZAP) durchgeführt. Für die Durchführung des Hochschullehrgangs besteht ein Kooperationsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Zentrum für angewandte Psychologie GmbH. Der Hochschullehrgang ist in das Qualitätsmanagementsystem der Beschwerdeführerin eingebunden und für seine Durchführung wurden eine wissenschaftliche Leitung sowie Lehrpersonal vorgesehen.

1.3. Die Beschwerdeführerin verfügt über mehrere akkreditierte Fachhochschulstudiengänge, insbesondere in den Bereichen Gesundheitswissenschaften und Soziale Arbeit. Ein akkreditierter Fachhochschulstudiengang mit der Bezeichnung „Psychologie“ wird von der Beschwerdeführerin nicht angeboten.

1.4. Mit Schreiben vom 04.06.2024 veranlasste der damals zuständige Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 26a HS-QSG. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon diese mehrfach Gebrauch machte. In weiterer Folge führte die belangte Behörde ein Überprüfungsverfahren gemäß § 26a HS-QSG durch und befasste sich im Rahmen der 90., 91., 92. und 94. Sitzung ihres Boards mit dem verfahrensgegenständlichen Hochschullehrgang.1.4. Mit Schreiben vom 04.06.2024 veranlasste der damals zuständige Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 26 a, HS-QSG. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon diese mehrfach Gebrauch machte. In weiterer Folge führte die belangte Behörde ein Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 26 a, HS-QSG durch und befasste sich im Rahmen der 90., 91., 92. und 94. Sitzung ihres Boards mit dem verfahrensgegenständlichen Hochschullehrgang.

1.5. Mit Bescheid vom 25.06.2025 untersagte die belangte Behörde die Durchführung des Hochschullehrgangs „Bachelor Professional Psychotherapeutisches Propädeutikum“. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde am 12.08.2025.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den im Verfahren erstatteten Stellungnahmen der Beschwerdeführerin, den Schreiben des Bundesministeriums, den Sitzungsunterlagen und Beschlüssen des Boards der AQ Austria, dem angefochtenen Bescheid vom 25.06.2025 sowie der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.08.2025.

2.2. Die Feststellungen zur Einrichtung des Hochschullehrgangs „Bachelor Professional Psychotherapeutisches Propädeutikum“, dessen organisatorischer Einbindung, der Kooperation mit der Zentrum für angewandte Psychologie GmbH (ZAP) sowie zum Ablauf des Überprüfungsverfahrens ergeben sich unmittelbar aus den vorliegenden Verwaltungsunterlagen und sind unstrittig.

2.3. Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin über mehrere akkreditierte Fachhochschulstudiengänge, insbesondere in den Bereichen Gesundheitswissenschaften und Soziale Arbeit, verfügt und kein akkreditierter Fachhochschulstudiengang mit der Bezeichnung „Psychologie“ eingerichtet ist. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin sowie dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Darüber hinaus war dem auf der Website der Beschwerdeführerin veröffentlichten Studienangebot nicht zu entnehmen, dass ein Studienangebot im Bereich der Psychologie, der Klinischen Psychologie, der Gesundheitspsychologie oder der Psychotherapiewissenschaft besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), BGBl. I Nr. 50/2024 lautet wie folgt:3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, lautet wie folgt:

„Hochschullehrgänge

§ 9. (1) Fachhochschulen sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Hochschullehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.Paragraph 9, (1) Fachhochschulen sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Hochschullehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

(2) Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

(3) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und durchgeführt werden.

(4) Hochschullehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

(5) - (10) […]

3.2.2. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG), BGBl. I Nr. 50/2024, lautet auszugsweise wie folgt:3.2.2. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,, lautet auszugsweise wie folgt:

Gemäß § 6 des HS-QSG wurde ein Board für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eingerichtet, dem gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg. cit. u.a. die Aufgabe obliegt, über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien zu entscheiden. Gemäß Paragraph 6, des HS-QSG wurde ein Board für die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria eingerichtet, dem gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. u.a. die Aufgabe obliegt, über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen und Studien zu entscheiden.

Gemäß § 23 Abs. 1 leg. cit. hat die Akkreditierung als Fachhochschule oder von Fachhochschul-Studiengängen nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG und den in Abs. 3 oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, leg. cit. hat die Akkreditierung als Fachhochschule oder von Fachhochschul-Studiengängen nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG und den in Absatz 3, oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.

Gemäß § 25 leg. cit. hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung zu entscheiden. Gemäß Abs. 6 Z 4 kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Akkreditierungsverfahren die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der Gutachterinnen und Gutachter vorsehen.Gemäß Paragraph 25, leg. cit. hat das Board als die für die Akkreditierung zuständige Behörde über einen Antrag auf Akkreditierung und auf Verlängerung der Akkreditierung zu entscheiden. Gemäß Absatz 6, Ziffer 4, kann die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Akkreditierungsverfahren die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der Gutachterinnen und Gutachter vorsehen.

„Lehrgänge zur Weiterbildung

§ 26a. (1) Universitätslehrgänge an Universitäten nach UG, Hochschullehrgänge an Fachhochschulen nach FHG, Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten nach PrivHG sowie Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen nach HG, die mit einem akademischen Grad enden, sind bei Vorliegen von begründeten Zweifeln hinsichtlich der qualitativen Durchführung und Inhalte des Lehrgangs einer externen studiengangsbezogenen Überprüfung zu unterziehen. Diese Zweifel können insbesondere die Qualifikation des Personals, den Einbezug in das hochschulische Qualitätsmanagementsystem, das Curriculum und die für die Durchführung des Lehrgangs erforderliche Infrastruktur umfassen und sind im Wege von mit dem Lehrgang befassten Personen oder Institutionen einzubringen.Paragraph 26 a, (1) Universitätslehrgänge an Universitäten nach UG, Hochschullehrgänge an Fachhochschulen nach FHG, Hochschullehrgänge an Privathochschulen und Universitätslehrgänge an Privatuniversitäten nach PrivHG sowie Hochschullehrgänge an Pädagogischen Hochschulen nach HG, die mit einem akademischen Grad enden, sind bei Vorliegen von begründeten Zweifeln hinsichtlich der qualitativen Durchführung und Inhalte des Lehrgangs einer externen studiengangsbezogenen Überprüfung zu unterziehen. Diese Zweifel können insbesondere die Qualifikation des Personals, den Einbezug in das hochschulische Qualitätsmanagementsystem, das Curriculum und die für die Durchführung des Lehrgangs erforderliche Infrastruktur umfassen und sind im Wege von mit dem Lehrgang befassten Personen oder Institutionen einzubringen.

(2) Die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister hat zunächst der Hochschule eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Können die begründeten Zweifel von der Hochschule nicht binnen einer Frist von acht Wochen ausgeräumt werden, hat die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu veranlassen.

(3) Die Prüfbereiche umfassen jedenfalls:

1. Lehrgang und Lehrgangsmanagement;

2. Personal;

3. Qualitätssicherung;

4. Verfahren zur Validierung;

5. Infrastruktur;

6. Kooperationen mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen.

(4) Das Board hat nach Durchführung eines öffentlichen Begutachtungsverfahrens eine Verordnung zu erlassen, in der Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und methodischen Verfahrensgrundsätze des Überprüfungsverfahrens zu treffen sind.

(5) Werden im Zuge des Überprüfungsverfahrens keine Mängel festgestellt, hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durch Bescheid festzustellen, dass der Lehrgang den Prüfbereichen gemäß Abs. 3 entspricht. Werden im Zuge des Überprüfungsverfahrens Mängel festgestellt, die(5) Werden im Zuge des Überprüfungsverfahrens keine Mängel festgestellt, hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria durch Bescheid festzustellen, dass der Lehrgang den Prüfbereichen gemäß Absatz 3, entspricht. Werden im Zuge des Überprüfungsverfahrens Mängel festgestellt, die

1. als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, hat die Bildungseinrichtung innerhalb eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt werden, erfolgt dies nicht, ist die Durchführung des Lehrganges mit Bescheid zu untersagen;

2. nicht als innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar eingestuft werden, ist die Durchführung des Lehrganges per Bescheid zu untersagen.

(6) Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. § 25 Abs. 3 erster und zweiter Satz sowie § 26 Abs. 6 gelten sinngemäß. Die Kosten des Überprüfungsverfahrens sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.(6) Auf das Verfahren sind das AVG und das Zustellgesetz anzuwenden. Paragraph 25, Absatz 3, erster und zweiter Satz sowie Paragraph 26, Absatz 6, gelten sinngemäß. Die Kosten des Überprüfungsverfahrens sind von der Bildungseinrichtung zu tragen, Paragraph 20, Absatz eins, gilt sinngemäß.

(7) Wird die Durchführung eines Lehrganges untersagt, ist den Studierenden ein Studienabschluss zu ermöglichen und es dürfen keine Studierenden mehr in den Lehrgang aufgenommen werden. Die Bildungseinrichtung hat der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria einen Plan zur Abwicklung vorzulegen, der den Studierenden des betreffenden Lehrganges einen Studienabschluss innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Die Finanzierung auslaufender Lehrgänge ist von der Bildungseinrichtung zu tragen.“

3.3. Erläuterungen zur Regierungsvorlage BGBl. I Nr. 177/2021, 945 der Beilagen XXVII. GP, S. 15 ff: 3.3. Erläuterungen zur Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2021,, 945 der Beilagen römisch 27 . GP, S. 15 ff:

„Zu Z 9 (§ 9 samt Überschrift): „Zu Ziffer 9, (Paragraph 9, samt Überschrift):

Wie schon bisher sind Fachhochschulen berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Hochschullehrgänge anzubieten. Die Einschränkung auf die Fachrichtungen der akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge soll gewährleisten, dass die Fachhochschule in quantitativer und qualitativer Hinsicht über eigenes fachlich kompetentes Lehr- und Forschungspersonal/Personal in der Entwicklung und Erschließung der Künste verfügt. Auf Grund der Gleichstellung der Weiterbildungslehrgänge hat so wie bei den akkreditierten Fachhochschul Studiengängen bei den Hochschullehrgängen eine Einbindung in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung zu erfolgen. Es soll verankert werden, dass die Qualität der Lehre durch wissenschaftlich, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Personal sicherzustellen ist. Der Einsatz von Lehrenden aus der Berufspraxis kann bei Angeboten der Weiterbildung einen wichtigen Beitrag zu Verbindung von Wissenschaft und Praxis leisten. […] Den Fachhochschulen ist es weiterhin möglich, andere Formate (zB Kurse, Seminare etc.) einzurichten. Diese Formate können in hochschulischer Autonomie eingerichtet werden und orientieren sich ua an individuellen Profilen der Hochschulen bzw. institutionellen LLL-Strategien. […] In Abs. 3 wird festgelegt, dass Hochschullehrgänge auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und durchgeführt werden können. Die Bestimmung hinsichtlich Kooperation mit außerhochschulischen Rechtsträgern erfährt im neuen Abs. 4 eine Erweiterung. War bislang die Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischem Rechtsträger nur zu wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung möglich, soll dies für bestimmte Studienformate nun durch Kooperationen mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen erweitert werden. Mit diesen Kooperationen mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen auf inhaltlicher Ebene soll ermöglicht werden, dass zielgruppenspezifische Angebote etabliert werden können. Die inhaltliche Hauptverantwortung für den Lehrgang, etwa Erlassung und Änderung des Curriculums, liegt aber weiterhin bei der Hochschule, da sie die gradverleihende Institution ist. Diese inhaltliche Kooperation findet ihren Ausdruck auch in den zu verleihenden akademischen Graden (Bachelor Professional oder Master Professional). Festgelegt wird auch, dass für diese Kooperationen Verträge abzuschließen sind, die die wesentlichen Eckpunkte, wie Festlegung der Leistungen der beteiligten Einrichtungen, zur Durchführung und Finanzierung, umfassen. Üblicherweise sind Bestandteile solcher Verträge: Namen der beteiligten Institutionen, Ziel und Zweck der Zusammenarbeit, Rechtsgrundlagen, Finanzierung, Organisation der Studienangelegenheiten (zB Benennung der an den beteiligten Institutionen verantwortlichen Personen, Gremien, Genehmigungen), Zulassung und Zugangsbedingungen, Konkretisierung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Institutionen (vor allem hinsichtlich Entwicklung, Koordination der Lehre, Rekrutierung des Lehrpersonals, Anforderungen an Lehrpersonal, Prüfungen und Zuständigkeiten), regelmäßige Kooperationsgespräche und wechselseitige Informationspflicht, verpflichtende Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Fachhochschule und review cycle, Verleihung des akademischen Grades durch die Fachhochschule, Regelungen im Konfliktfall, Inkrafttreten, Laufzeit des Vertrages, Verlängerungsbedingungen, Kündigung der Vereinbarung. Aus Gründen der Transparenz sind diese Verträge ohne Personenbezug, ohne die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen. Private Finanzierungsquellen sind analog den Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FHG und § 7 Abs. 2 PrivHG zum Berichtswesen von der Veröffentlichung ausgenommen. […]Wie schon bisher sind Fachhochschulen berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Hochschullehrgänge anzubieten. Die Einschränkung auf die Fachrichtungen der akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge soll gewährleisten, dass die Fachhochschule in quantitativer und qualitativer Hinsicht über eigenes fachlich kompetentes Lehr- und Forschungspersonal/Personal in der Entwicklung und Erschließung der Künste verfügt. Auf Grund der Gleichstellung der Weiterbildungslehrgänge hat so wie bei den akkreditierten Fachhochschul Studiengängen bei den Hochschullehrgängen eine Einbindung in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung zu erfolgen. Es soll verankert werden, dass die Qualität der Lehre durch wissenschaftlich, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Personal sicherzustellen ist. Der Einsatz von Lehrenden aus der Berufspraxis kann bei Angeboten der Weiterbildung einen wichtigen Beitrag zu Verbindung von Wissenschaft und Praxis leisten. […] Den Fachhochschulen ist es weiterhin möglich, andere Formate (zB Kurse, Seminare etc.) einzurichten. Diese Formate können in hochschulischer Autonomie eingerichtet werden und orientieren sich ua an individuellen Profilen der Hochschulen bzw. institutionellen LLL-Strategien. […] In Absatz 3, wird festgelegt, dass Hochschullehrgänge auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und durchgeführt werden können. Die Bestimmung hinsichtlich Kooperation mit außerhochschulischen Rechtsträgern erfährt im neuen Absatz 4, eine Erweiterung. War bislang die Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischem Rechtsträger nur zu wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung möglich, soll dies für bestimmte Studienformate nun durch Kooperationen mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen erweitert werden. Mit diesen Kooperationen mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen auf inhaltlicher Ebene soll ermöglicht werden, dass zielgruppenspezifische Angebote etabliert werden können. Die inhaltliche Hauptverantwortung für den Lehrgang, etwa Erlassung und Änderung des Curriculums, liegt aber weiterhin bei der Hochschule, da sie die gradverleihende Institution ist. Diese inhaltliche Kooperation findet ihren Ausdruck auch in den zu verleihenden akademischen Graden (Bachelor Professional oder Master Professional). Festgelegt wird auch, dass für diese Kooperationen Verträge abzuschließen sind, die die wesentlichen Eckpunkte, wie Festlegung der Leistungen der beteiligten Einrichtungen, zur Durchführung und Finanzierung, umfassen. Üblicherweise sind Bestandteile solcher Verträge: Namen der beteiligten Institutionen, Ziel und Zweck der Zusammenarbeit, Rechtsgrundlagen, Finanzierung, Organisation der Studienangelegenheiten (zB Benennung der an den beteiligten Institutionen verantwortlichen Personen, Gremien, Genehmigungen), Zulassung und Zugangsbedingungen, Konkretisierung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Institutionen (vor allem hinsichtlich Entwicklung, Koordination der Lehre, Rekrutierung des Lehrpersonals, Anforderungen an Lehrpersonal, Prüfungen und Zuständigkeiten), regelmäßige Kooperationsgespräche und wechselseitige Informationspflicht, verpflichtende Einbindung in das Qualitätsmanagementsystem der Fachhochschule und review cycle, Verleihung des akademischen Grades durch die Fachhochschule, Regelungen im Konfliktfall, Inkrafttreten, Laufzeit des Vertrages, Verlängerungsbedingungen, Kündigung der Vereinbarung. Aus Gründen der Transparenz sind diese Verträge ohne Personenbezug, ohne die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen. Private Finanzierungsquellen sind analog den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 3, FHG und Paragraph 7, Absatz 2, PrivHG zum Berichtswesen von der Veröffentlichung ausgenommen. […]

3.4. Der Begriff „Fachrichtung“ ist im FHG nicht ausdrücklich definiert. Er ist daher nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Bestimmung auszulegen. Bereits der Wortlaut „in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge“ spricht dafür, dass Fachhochschulen Hochschullehrgänge nicht beliebig, sondern nur in jenem fachlichen Bereich einrichten dürfen, in dem sie bereits über akkreditierte Studiengänge verfügen. Der Begriff „Fachrichtung“ ist dabei enger als ein bloßer allgemeiner Themenbezug oder eine entfernte Fachverwandtschaft zu verstehen. Andernfalls hätte die gesetzliche Einschränkung kaum eigenständige Bedeutung.

Dieses Verständnis wird durch die Erläuterungen (siehe Punkt 3.3.) gestützt. Dort wird ausgeführt, dass die Einschränkung auf die Fachrichtungen der akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge gewährleisten soll, dass die Fachhochschule in quantitativer und qualitativer Hinsicht über eigenes fachlich kompetentes Lehr- und Forschungspersonal verfügt. Daraus ergibt sich, dass § 9 Abs. 1 FHG nicht bloß eine formale Organisationsbestimmung ist, sondern eine qualitätssichernde Zugangsvoraussetzung für die Einrichtung von Hochschullehrgängen.Dieses Verständnis wird durch die Erläuterungen (siehe Punkt 3.3.) gestützt. Dort wird ausgeführt, dass die Einschränkung auf die Fachrichtungen der akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge gewährleisten soll, dass die Fachhochschule in quantitativer und qualitativer Hinsicht über eigenes fachlich kompetentes Lehr- und Forschungspersonal verfügt. Daraus ergibt sich, dass Paragraph 9, Absatz eins, FHG nicht bloß eine formale Organisationsbestimmung ist, sondern eine qualitätssichernde Zugangsvoraussetzung für die Einrichtung von Hochschullehrgängen.

Entscheidend ist daher nicht allein, ob zwischen dem Hochschullehrgang und einzelnen akkreditierten Studiengängen gewisse inhaltliche Berührungspunkte bestehen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Hochschullehrgang in einer Fachrichtung eingerichtet wird, in der die Fachhochschule aufgrund ihrer akkreditierten Studiengänge über institutionalisierte fachlich-wissenschaftliche Expertise verfügt. Wesentliche qualitative und quantitative Teile des Curriculums müssen durch an der Hochschule vorhandene Lehr- und Forschungskompetenz getragen werden können. Einzelne Querbezüge, allgemeine wissenschaftliche Kompetenzen, Kommunikationskompetenzen oder psychosoziale Grundkenntnisse reichen dafür nicht aus.

3.5. Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Stellungnahmen von Hon.-Prof. (FH) Mag. Dr. XXXX und FH-Prof. HR iR Mag. Dr. XXXX vorbringt, der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, Hochschullehrgänge nur dann zuzulassen, wenn diese nahezu identische Studieninhalte wie bereits akkreditierte Fachhochschul-Studiengänge aufweisen, ist zunächst festzuhalten, dass sich weder dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 FHG noch den Erläuterungen entnehmen lässt, dass eine weitgehende Inhaltsidentität zwischen einem Hochschullehrgang und einem akkreditierten Studiengang gefordert wäre. Eine derartige Voraussetzung wäre mit der Zielsetzung von Hochschullehrgängen, neue Weiterbildungsangebote zu schaffen und auf aktuelle gesellschaftliche und berufliche Entwicklungen zu reagieren, nur schwer vereinbar. Daraus folgt jedoch nicht, dass bereits jede Form fachlicher Berührungspunkte oder eine bloße Fachverwandtschaft ausreichend wäre.3.5. Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Stellungnahmen von Hon.-Prof. (FH) Mag. Dr. römisch 40 und FH-Prof. HR iR Mag. Dr. römisch 40 vorbringt, der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, Hochschullehrgänge nur dann zuzulassen, wenn diese nahezu identische Studieninhalte wie bereits akkreditierte Fachhochschul-Studiengänge aufweisen, ist zunächst festzuhalten, dass sich weder dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, FHG noch den Erläuterungen entnehmen lässt, dass eine weitgehende Inhaltsidentität zwischen einem Hochschullehrgang und einem akkreditierten Studiengang gefordert wäre. Eine derartige Voraussetzung wäre mit der Zielsetzung von Hochschullehrgängen, neue Weiterbildungsangebote zu schaffen und auf aktuelle gesellschaftliche und berufliche Entwicklungen zu reagieren, nur schwer vereinbar. Daraus folgt jedoch nicht, dass bereits jede Form fachlicher Berührungspunkte oder eine bloße Fachverwandtschaft ausreichend wäre.

Die Erläuterungen (s. 3.3.) stellen ausdrücklich darauf ab, dass die Einschränkung auf die Fachrichtungen der akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge gewährleisten soll, dass die Fachhochschule in quantitativer und qualitativer Hinsicht über eigenes fachlich kompetentes Lehr- und Forschungspersonal verfügt. Darüber hinaus wird hervorgehoben, dass Hochschullehrgänge in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden sind und die Qualität der Lehre durch entsprechend qualifiziertes Personal sicherzustellen ist. Der Gesetzgeber verfolgte damit ersichtlich das Ziel, Hochschullehrgänge auf jene fachlichen Bereiche zu beschränken, in denen die jeweilige Fachhochschule bereits über eine institutionalisierte wissenschaftliche und organisatorische Kompetenz verfügt.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen vermögen daran nichts zu ändern. Zwar wird darin ausführlich dargelegt, dass zwischen Psychotherapiewissenschaft, Klinischer Psychologie, Gesundheitspsychologie sowie verschiedenen Gesundheits- und Sozialberufen inhaltliche Überschneidungen und enge fachliche Beziehungen bestehen. Die Gutachten setzen sich jedoch überwiegend mit der Frage der Fachverwandtschaft auseinander. Objektive Kriterien dafür, wann von derselben „Fachrichtung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 FHG auszugehen ist, werden hingegen nicht in gleicher Weise entwickelt. Insbesondere wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Begriffe „Fachrichtung“ und „Fachverwandtschaft“ gleichzusetzen wären.Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen vermögen daran nichts zu ändern. Zwar wird darin ausführlich dargelegt, dass zwischen Psychotherapiewissenschaft, Klinischer Psychologie, Gesundheitspsychologie sowie verschiedenen Gesundheits- und Sozialberufen inhaltliche Überschneidungen und enge fachliche Beziehungen bestehen. Die Gutachten setzen sich jedoch überwiegend mit der Frage der Fachverwandtschaft auseinander. Objektive Kriterien dafür, wann von derselben „Fachrichtung“ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, FHG auszugehen ist, werden hingegen nicht in gleicher Weise entwickelt. Insbesondere wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Begriffe „Fachrichtung“ und „Fachverwandtschaft“ gleichzusetzen wären.

Hinzu kommt, dass FH-Prof. HR iR Mag. Dr. XXXX selbst ausführt, dass Klinische Psychologie, Gesundheitspsychologie und Psychotherapie zwar verwandte, gleichzeitig aber auch klar abgrenzbare Fächer seien. Daraus folgt zwar eine fachliche Nähe, nicht jedoch zwingend die Zugehörigkeit zu derselben Fachrichtung. Die FH Kärnten verfügt über eine Vielzahl akkreditierter Studiengänge in den Bereichen Technik, Wirtschaft, Gesundheit und Soziales. Im Gesundheitsbereich werden insbesondere Studiengänge der Biomedizinischen Analytik, Ergotherapie, Gesundheits- und Krankenpflege, Hebammen, Logopädie, Physiotherapie sowie Radiologietechnologie angeboten. Im sozialen Bereich bestehen insbesondere Studiengänge der Sozialen Arbeit sowie Disability & Diversity Studies und Psychosoziale Beratung. Hingegen verfügt die Beschwerdeführerin über keinen akkreditierten Fachhochschul-Studiengang der Psychologie, der Klinischen Psychologie, der Gesundheitspsychologie oder der Psychotherapiewissenschaft.Hinzu kommt, dass FH-Prof. HR iR Mag. Dr. römisch 40 selbst ausführt, dass Klinische Psychologie, Gesundheitspsychologie und Psychotherapie zwar verwandte, gleichzeitig aber auch klar abgrenzbare Fächer seien. Daraus folgt zwar eine fachliche Nähe, nicht jedoch zwingend die Zugehörigkeit zu derselben Fachrichtung. Die FH Kärnten verfügt über eine Vielzahl akkreditierter Studiengänge in den Bereichen Technik, Wirtschaft, Gesundheit und Soziales. Im Gesundheitsbereich werden insbesondere Studiengänge der Biomedizinischen Analytik, Ergotherapie, Gesundheits- und Krankenpflege, Hebammen, Logopädie, Physiotherapie sowie Radiologietechnologie angeboten. Im sozialen Bereich bestehen insbesondere Studiengänge der Sozialen Arbeit sowie Disability & Diversity Studies und Psychosoziale Beratung. Hingegen verfügt die Beschwerdeführerin über keinen akkreditierten Fachhochschul-Studiengang der Psychologie, der Klinischen Psychologie, der Gesundheitspsychologie oder der Psychotherapiewissenschaft.

Zwar bestehen zwischen den genannten Gesundheits- und Sozialstudiengängen und psychotherapiewissenschaftlichen Inhalten unzweifelhaft Berührungspunkte. Die Erläuterungen zu § 9 FHG verlangen jedoch mehr als das Vorliegen einzelner Überschneidungen. Sie verlangen eine fachliche Verankerung des Hochschullehrgangs in einem Bereich, in dem die Fachhochschule bereits über eigenes fachlich kompetentes Lehr- und Forschungspersonal sowie über entsprechende wissenschaftliche Expertise verfügt. Gerade diese institutionalisierte Verankerung im Bereich der Psychotherapiewissenschaft vermag das Bundesverwaltungsgericht anhand der vorhandenen akkreditierten Studienangebote der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen.Zwar bestehen zwischen den genannten Gesundheits- und Sozialstudiengängen und psychotherapiewissenschaftlichen Inhalten unzweifelhaft Berührungspunkte. Die Erläuterungen zu Paragraph 9, FHG verlangen jedoch mehr als das Vorliegen einzelner Überschneidungen. Sie verlangen eine fachliche Verankerung des Hochschullehrgangs in einem Bereich, in dem die Fachhochschule bereits über eigenes fachlich kompetentes Lehr- und Forschungspersonal sowie über entsprechende wissenschaftliche Expertise verfügt. Gerade diese institutionalisierte Verankerung im Bereich der Psychotherapiewissenschaft vermag das Bundesverwaltungsgericht anhand der vorhandenen akkreditierten Studienangebote der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Psychologie und Psychotherapie nicht gleichzusetzen sind. Dies zeigt sich bereits daran, dass es sich um eigenständige wissenschaftliche Disziplinen handelt und der Abschluss eines Psychologiestudiums für sich allein nicht zur Ausübung der Psychotherapie berechtigt. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass Psychotherapie außerhalb des psychologischen Fachbereichs anzusiedeln wäre. Vielmehr wird die Psychotherapie nach der vom BMBWF herangezogenen ISCED-Klassifikation dem Bereich der Psychologie zugeordnet. Die Psychotherapie stellt daher zwar eine eigenständige Fachrichtung dar, bewegt sich jedoch innerhalb desselben fachlichen Kontextes wie die Psychologie.

Gerade dies verdeutlicht den Unterschied zu den von der Beschwerdeführerin angeführten Studiengängen der Gesundheitsberufe und der Sozialen Arbeit. Diese mögen Berührungspunkte mit psychotherapeutischen Fragestellungen aufweisen, werden jedoch weder in der Wissenschaftssystematik noch in der internationalen Bildungssystematik dem Fachbereich Psychologie zugeordnet. Die Zuordnung der Psychotherapie zur Psychologie spricht daher zusätzlich gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach bereits das Vorliegen gesundheits- oder sozialwissenschaftlicher Studiengänge die erforderliche fachliche Verankerung des verfahrensgegenständlichen Hochschullehrgangs begründen würde.

3.6. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach sich bereits aus dem Psychotherapiegesetz 2024 eine ausreichende fachliche Grundlage der Studiengänge „Soziale Arbeit“, „Gesundheits- und Krankenpflege“, „Hebammen“, „Biomedizinische Analytik“, „Physiotherapie“, „Logopädie“ sowie sonstiger Gesundheitsberufe für die Einrichtung des verfahrensgegenständlichen Hochschullehrgangs ableiten lasse, teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht.

Die von der Beschwerdeführerin angeführten Studiengänge vermitteln zweifellos wissenschaftliche Kompetenzen, Kommunikationsfähigkeit, Reflexionsfähigkeit, Teamfähigkeit sowie Kenntnisse angrenzender Disziplinen. Derartige Kompetenzen stellen jedoch keine Besonderheit der genannten Studiengänge dar, sondern finden sich in vergleichbarer Weise in einer Vielzahl hochschulischer Ausbildungen. Aus dem Vorliegen solcher allgemeinen wissenschaftlichen und sozialkommunikativen Kompetenzen kann daher nicht auf das Vorliegen derselben Fachrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 FHG geschlossen werden.Die von der Beschwerdeführerin angeführten Studiengänge vermitteln zweifellos wissenschaftliche Kompetenzen, Kommunikationsfähigkeit, Reflexionsfähigkeit, Teamfähigkeit sowie Kenntnisse angrenzender Disziplinen. Derartige Kompetenzen stellen jedoch keine Besonderheit der genannten Studiengänge dar, sondern finden sich in vergleichbarer Weise in einer Vielzahl hochschulischer Ausbildungen. Aus dem Vorliegen solcher allgemeinen wissenschaftlichen und sozialkommunikativen Kompetenzen kann daher nicht auf das Vorliegen derselben Fachrichtung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, FHG geschlossen werden.

Auch aus den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes 2024 lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ableiten. § 2 Psychotherapiegesetz 2024 regelt lediglich das Verhältnis der Psychotherapie zu anderen gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen und stellt klar, dass deren jeweilige Berufsberechtigungen durch das Psychotherapiegesetz nicht berührt werden. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bestimmte Gesundheits- und Sozialberufe ausdrücklich erwähnt, erlaubt jedoch keinen Rückschluss darauf, dass diese Berufe oder die ihnen zugrunde liegenden Studiengänge derselben Fachrichtung wie die Psychotherapiewissenschaft angehören würden.Auch aus den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes 2024 lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ableiten. Paragraph 2, Psychotherapiegesetz 2024 regelt lediglich das Verhältnis der Psychotherapie zu anderen gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen und stellt klar, dass deren jeweilige Berufsberechtigungen durch das Psychotherapiegesetz nicht berührt werden. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bestimmte Gesundheits- und Sozialberufe ausdrücklich erwähnt, erlaubt jedoch keinen Rückschluss darauf, dass diese Berufe oder die ihnen zugrunde liegenden Studiengänge derselben Fachrichtung wie die Psychotherapiewissenschaft angehören würden.

Ebenso wenig kann aus allfälligen berufsrechtlichen Anknüpfungen oder Überschneidungen einzelner Ausbildungsinhalte auf die Identität einer Fachrichtung geschlossen werden. Das Vorliegen fachlicher Berührungspunkte, gemeinsamer Kompetenzen oder ähnlicher beruflicher Tätigkeitsfelder ersetzt nicht die vom Gesetz geforderte Zugehörigkeit zu einer Fachrichtung der bei der Fachhochschule akkreditierten Studiengänge. Die von der Beschwerdeführerin genannten Studiengänge vermögen für sich allein nicht nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin über eine institutionalisierte fachlich-wissenschaftliche Verankerung im Bereich der Psychotherapiewissenschaft verfügt.

3.7. Auch aus der von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Kooperationsmöglichkeit gemäß § 9 Abs. 4 FHG lässt sich für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Zutreffend ist zwar, dass der Gesetzgeber für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ausdrücklich eine erweiterte Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen vorsieht. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch ebenso eindeutig, dass die inhaltliche Hauptverantwortung für den Lehrgang weiterhin bei der Hochschule verbleibt, da diese die gradverleihende Institution ist. Die Kooperation dient der Erweiterung des Angebots und der Einbindung spezifischer außerhochschulischer Expertise, ersetzt jedoch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 FHG. 3.7. Auch aus der von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Kooperationsmöglichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 4, FHG lässt sich für ihren Standpunkt nichts gewinnen. Zutreffend ist zwar, dass der Gesetzgeber für Hochschullehrgänge, in denen der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ausdrücklich eine erweiterte Zusammenarbeit mit außerhochschulischen Bildungseinrichtungen vorsieht. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch ebenso eindeutig, dass die inhaltliche Hauptverantwortung für den Lehrgang weiterhin bei der Hochschule verbleibt, da diese die gradverleihende Institution ist. Die Kooperation dient der Erweiterung des Angebots und der Einbindung spezifischer außerhochschulischer Expertise, ersetzt jedoch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, FHG.

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass § 9 Abs. 4 FHG die Anforderung des § 9 Abs. 1 FHG nicht verdrängt. Auch bei Vorliegen einer zulässigen Kooperation muss der Hochschullehrgang weiterhin in einer Fachrichtung der bei der Hochschule akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge eingerichtet werden. Die erforderliche fachlich-wissenschaftliche Verankerung muss daher an der Hochschule selbst vorhanden sein und kann nicht ausschließlich auf einen Kooperationspartner ausgelagert werden. Daran vermag auch der Hinweis auf die Anerkennung der Zentrum für angewandte Psychologie GmbH (ZAP) als Ausbildungseinrichtung für das psychotherapeutische Propädeutikum nichts zu ändern. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die fachliche Eignung des Kooperationspartners, sondern die Frage, ob die Beschwerdeführerin selbst über die nach § 9 Abs. 1 FHG erforderliche fachliche Grundlage verfügt.Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Paragraph 9, Absatz 4, FHG die Anforderung des Paragraph 9, Absatz eins, FHG nicht verdrängt. Auch bei Vorliegen einer zulässigen Kooperation muss der Hochschullehrgang weiterhin in einer Fachrichtung der bei der Hochschule akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge eingerichtet werden. Die erforderliche fachlich-wissenschaftliche Verankerung muss daher an der Hochschule selbst vorhanden sein und kann nicht ausschließlich auf einen Kooperationspartner ausgelagert werden. Daran vermag auch der Hinweis auf die Anerkennung der Zentrum für angewandte Psychologie GmbH (ZAP) als Ausbildungseinrichtung für das psychotherapeutische Propädeutikum nichts zu ändern. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die fachliche Eignung des Kooperationspartners, sondern die Frage, ob die Beschwerdeführerin selbst über die nach Paragraph 9, Absatz eins, FHG erforderliche fachliche Grundlage verfügt.

3.8. Ebenso vermag der Verweis auf den Universitätslehrgang „Psychotherapie“ der XXXX Privatuniversität keine Vergleichbarkeit herzustellen. Die XXXX Privatuniversität verfügt über Studienangebote im Bereich Psychologie und damit über einschlägige wissenschaftliche Strukturen, die mit den Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres vergleichbar sind. Aus einer Akkreditierungsentscheidung betreffend eine andere Hochschule können daher für den gegenständlichen Fall keine entscheidungsrelevanten Schlüsse gezogen werden.3.8. Ebenso vermag der Verweis auf den Universitätslehrgang „Psychotherapie“ der römisch 40 Privatuniversität keine Vergleichbarkeit herzustellen. Die römisch 40 Privatuniversität verfügt über Studienangebote im Bereich Psychologie und damit über einschlägige wissenschaftliche Strukturen, die mit den Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres vergleichbar sind. Aus einer Akkreditierungsentscheidung betreffend eine andere Hochschule können daher für den gegenständlichen Fall keine entscheidungsrelevanten Schlüsse gezogen werden.

Gerade die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach wesentliche fachliche Kernbereiche durch Personal des Kooperationspartners abgedeckt werden könnten, verdeutlicht vielmehr die von der belangten Behörde geäußerten Zweifel. Wenn die für den Hochschullehrgang maßgebliche psychotherapiewissenschaftliche Expertise überwiegend außerhalb der Hochschule vorgehalten werden muss, spricht dies gegen das Vorliegen jener institutionellen fachlich-wissenschaftlichen Verankerung, die der Gesetzgeber mit der Beschränkung auf die Fachrichtungen der akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge sicherstellen wollte. Die fehlende eigene fachliche Verankerung begründet daher gerade jene Zweifel hinsichtlich der qualitativen Durchführung und der Inhalte des Hochschullehrgangs, deren Überprüfung § 26a HS-QSG ermöglicht.Gerade die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, wonach wesentliche fachliche Kernbereiche durch Personal des Kooperationspartners abgedeckt werden könnten, verdeutlicht vielmehr die von der belangten Behörde geäußerten Zweifel. Wenn die für den Hochschullehrgang maßgebliche psychotherapiewissenschaftliche Expertise überwiegend außerhalb der Hochschule vorgehalten werden muss, spricht dies gegen das Vorliegen jener institutionellen fachlich-wissenschaftlichen Verankerung, die der Gesetzgeber mit der Beschränkung auf die Fachrichtungen der akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge sicherstellen wollte. Die fehlende eigene fachliche Verankerung begründet daher gerade jene Zweifel hinsichtlich der qualitativen Durchführung und der Inhalte des Hochschullehrgangs, deren Überprüfung Paragraph 26 a, HS-QSG ermöglicht.

3.9. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 02.12.2025 vor, die vom BMBWF vertretene enge Auslegung des Begriffs „Fachrichtungen“ sei weder dem Gesetz noch den Erläuterungen zu entnehmen und würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit im Fachhochschulsektor führen. Eine derartige Auslegung gefährde nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehende Weiterbildungsangebote und stelle darüber hinaus die bereits etablierten Qualitätssicherungsmechanismen der Fachhochschulen ohne sachliche Rechtfertigung in Frage.

Dieser Argumentation vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen. Die Rechtsauskunft des BMBWF setzt sich ausführlich mit dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 FHG sowie dem Zweck der gesetzlichen Regelung auseinander und gelangt auf dieser Grundlage zu schlüssigen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Zutreffend wird darin ausgeführt, dass die Fachrichtungsbindung des § 9 Abs. 1 FHG eine qualitätssichernde Funktion erfüllt und sicherstellen soll, dass die Hochschule im jeweiligen Fachbereich bereits über eigene fachlich-wissenschaftliche Expertise verfügt. Ebenso nachvollziehbar wird dargelegt, dass die erforderliche fachliche Verankerung nicht allein durch Kooperationen mit außerhochschulischen Einrichtungen hergestellt werden kann und dass allgemeine wissenschaftliche, kommunikative oder sozialberufliche Kompetenzen für sich genommen nicht ausreichen, um die Zugehörigkeit eines Hochschullehrgangs zu einer bestimmten Fachrichtung zu begründen. Folgt man der Rechtsauskunft des BMBWF, setzt die Einrichtung des verfahrensgegenständlichen Hochschullehrgangs voraus, dass die Hochschule selbst über eine fachlich-wissenschaftliche Verankerung im Bereich der Psychotherapiewissenschaft verfügt. Eine solche vermochte das BMBWF an der FH Kärnten nicht zu erkennen, da weder ein akkreditiertes Studienangebot der Psychotherapiewissenschaft noch eine entsprechende institutionalisierte Lehr- und Forschungskompetenz vorhanden sei. Dieser Argumentation vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen. Die Rechtsauskunft des BMBWF setzt sich ausführlich mit dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, FHG sowie dem Zweck der gesetzlichen Regelung auseinander und gelangt auf dieser Grundlage zu schlüssigen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Zutreffend wird darin ausgeführt, dass die Fachrichtungsbindung des Paragraph 9, Absatz eins, FHG eine qualitätssichernde Funktion erfüllt und sicherstellen soll, dass die Hochschule im jeweiligen Fachbereich bereits über eigene fachlich-wissenschaftliche Expertise verfügt. Ebenso nachvollziehbar wird dargelegt, dass die erforderliche fachliche Verankerung nicht allein durch Kooperationen mit außerhochschulischen Einrichtungen hergestellt werden kann und dass allgemeine wissenschaftliche, kommunikative oder sozialberufliche Kompetenzen für sich genommen nicht ausreichen, um die Zugehörigkeit eines Hochschullehrgangs zu einer bestimmten Fachrichtung zu begründen. Folgt man der Rechtsauskunft des BMBWF, setzt die Einrichtung des verfahrensgegenständlichen Hochschullehrgangs voraus, dass die Hochschule selbst über eine fachlich-wissenschaftliche Verankerung im Bereich der Psychotherapiewissenschaft verfügt. Eine solche vermochte das BMBWF an der FH Kärnten nicht zu erkennen, da weder ein akkreditiertes Studienangebot der Psychotherapiewissenschaft noch eine entsprechende institutionalisierte Lehr- und Forschungskompetenz vorhanden sei.

Die Beschwerdeführerin ist diesen Erwägungen im Wesentlichen mit einer abweichenden Rechtsansicht entgegengetreten, vermochte jedoch keine Argumente aufzuzeigen, die die rechtliche Beurteilung des BMBWF als unschlüssig oder unvertretbar erscheinen ließen. Ihre Argumentation stützt sich im Wesentlichen auf das Vorliegen fachlicher Berührungspunkte zwischen dem verfahrensgegenständlichen Hochschullehrgang und den an der FH Kärnten angebotenen Gesundheits- und Sozialstudiengängen, auf allgemeine wissenschaftliche und sozialkommunikative Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen dieser Studiengänge sowie auf die Expertise des Kooperationspartners. Damit wird jedoch nicht aufgezeigt, weshalb die vom Gesetz geforderte fachliche Verankerung des Hochschullehrgangs in einer Fachrichtung der bei der Beschwerdeführerin akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge vorliegen sollte. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen von Hon.-Prof. (FH) Mag. Dr. XXXX und FH-Prof. HR iR Mag. Dr. XXXX vermögen dies nicht darzutun, da sie sich im Wesentlichen mit Fragen der Fachverwandtschaft und fachlichen Nähe auseinandersetzen, ohne nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Begriffe „Fachverwandtschaft“ und „Fachrichtung“ gleichzusetzen wären. Ebenso wenig vermögen die Hinweise auf die Kooperation mit der Zentrum für angewandte Psychologie GmbH (ZAP), auf berufsrechtliche Anknüpfungspunkte im Psychotherapiegesetz 2024 oder auf einzelne Akkreditierungsentscheidungen anderer Hochschulen die fehlende eigene fachlich-wissenschaftliche Verankerung im Bereich der Psychotherapiewissenschaft zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat somit keine Umstände aufgezeigt, die geeignet wären, die tragenden Erwägungen der Rechtsauskunft des BMBWF, wonach die Psychotherapiewissenschaft eine eigenständige wissenschaftliche Disziplin darstellt und die hierfür erforderliche fachliche Expertise an der FH Kärnten nicht institutionell verankert ist, in Zweifel zu ziehen.Die Beschwerdeführerin ist diesen Erwägungen im Wesentlichen mit einer abweichenden Rechtsansicht entgegengetreten, vermochte jedoch keine Argumente aufzuzeigen, die die rechtliche Beurteilung des BMBWF als unschlüssig oder unvertretbar erscheinen ließen. Ihre Argumentation stützt sich im Wesentlichen auf das Vorliegen fachlicher Berührungspunkte zwischen dem verfahrensgegenständlichen Hochschullehrgang und den an der FH Kärnten angebotenen Gesundheits- und Sozialstudiengängen, auf allgemeine wissenschaftliche und sozialkommunikative Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen dieser Studiengänge sowie auf die Expertise des Kooperationspartners. Damit wird jedoch nicht aufgezeigt, weshalb die vom Gesetz geforderte fachliche Verankerung des Hochschullehrgangs in einer Fachrichtung der bei der Beschwerdeführerin akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge vorliegen sollte. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen von Hon.-Prof. (FH) Mag. Dr. römisch 40 und FH-Prof. HR iR Mag. Dr. römisch 40 vermögen dies nicht darzutun, da sie sich im Wesentlichen mit Fragen der Fachverwandtschaft und fachlichen Nähe auseinandersetzen, ohne nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Begriffe „Fachverwandtschaft“ und „Fachrichtung“ gleichzusetzen wären. Ebenso wenig vermögen die Hinweise auf die Kooperation mit der Zentrum für angewandte Psychologie GmbH (ZAP), auf berufsrechtliche Anknüpfungspunkte im Psychotherapiegesetz 2024 oder auf einzelne Akkreditierungsentscheidungen anderer Hochschulen die fehlende eigene fachlich-wissenschaftliche Verankerung im Bereich der Psychotherapiewissenschaft zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat somit keine Umstände aufgezeigt, die geeignet wären, die tragenden Erwägungen der Rechtsauskunft des BMBWF, wonach die Psychotherapiewissenschaft eine eigenständige wissenschaftliche Disziplin darstellt und die hierfür erforderliche fachliche Expertise an der FH Kärnten nicht institutionell verankert ist, in Zweifel zu ziehen.

3.10. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der verfahrensgegenständliche Hochschullehrgang rechtskonform gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 FHG eingerichtet worden sei. Die Qualitätssicherung sei sowohl durch das Qualitätsmanagementsystem der FH Kärnten als auch durch die Anerkennung des Kooperationspartners Zentrum für angewandte Psychologie GmbH (ZAP) als Ausbildungseinrichtung für das psychotherapeutische Propädeutikum gewährleistet. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, die von der belangten Behörde geäußerten Zweifel beträfen ausschließlich die Auslegung des § 9 Abs. 1 FHG und damit eine Rechtsfrage hinsichtlich der Zulässigkeit der Einrichtung des Hochschullehrgangs, nicht jedoch Fragen der qualitativen Durchführung oder der Inhalte des Lehrgangs.3.10. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der verfahrensgegenständliche Hochschullehrgang rechtskonform gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, FHG eingerichtet worden sei. Die Qualitätssicherung sei sowohl durch das Qualitätsmanagementsystem der FH Kärnten als auch durch die Anerkennung des Kooperationspartners Zentrum für angewandte Psychologie GmbH (ZAP) als Ausbildungseinrichtung für das psychotherapeutische Propädeutikum gewährleistet. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, die von der belangten Behörde geäußerten Zweifel beträfen ausschließlich die Auslegung des Paragraph 9, Absatz eins, FHG und damit eine Rechtsfrage hinsichtlich der Zulässigkeit der Einrichtung des Hochschullehrgangs, nicht jedoch Fragen der qualitativen Durchführung oder der Inhalte des Lehrgangs.

Dieser Auffassung vermag sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anzuschließen. Der Umstand, dass der verfahrensgegenständliche Hochschullehrgang formell eingerichtet wurde und die Beschwerdeführerin im Allgemeinen über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem verfügt, vermag die Einhaltung der materiellen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 FHG nicht zu ersetzen. Ebenso wenig vermag die Anerkennung des Kooperationspartners ZAP als Ausbildungseinrichtung für das psychotherapeutische Propädeutikum die fehlende eigene fachlich-wissenschaftliche Verankerung der Psychotherapiewissenschaft an der Beschwerdeführerin zu substituieren.Dieser Auffassung vermag sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anzuschließen. Der Umstand, dass der verfahrensgegenständliche Hochschullehrgang formell eingerichtet wurde und die Beschwerdeführerin im Allgemeinen über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem verfügt, vermag die Einhaltung der materiellen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, FHG nicht zu ersetzen. Ebenso wenig vermag die Anerkennung des Kooperationspartners ZAP als Ausbildungseinrichtung für das psychotherapeutische Propädeutikum die fehlende eigene fachlich-wissenschaftliche Verankerung der Psychotherapiewissenschaft an der Beschwerdeführerin zu substituieren.

Die gesetzliche Beschränkung auf die Fachrichtungen der akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge dient gerade dazu, sicherzustellen, dass die Hochschule über die für die Durchführung des Lehrgangs erforderliche fachliche Lehr- und Forschungskompetenz verfügt. Fehlt eine solche institutionalisierte fachlich-wissenschaftliche Verankerung, betrifft dies nicht bloß die abstrakte Zulässigkeit des Lehrgangs, sondern zugleich die Qualität seiner Durchführung und seiner Inhalte.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die von der belangten Behörde geäußerten Zweifel beträfen ausschließlich eine Rechtsfrage, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Frage, ob eine Hochschule über die zur Durchführung eines Hochschullehrgangs erforderliche fachliche Expertise verfügt, unmittelbar die qualitative Durchführung und die Inhalte des Lehrgangs berührt. Qualitätssicherungs- und Akkreditierungsbehörden sind nicht auf eine bloß formale Kontrolle beschränkt, sondern dürfen gemäß § 26a HS-QSG prüfen, ob die fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen eines Studienangebots tatsächlich vorliegen und die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die Frage der fachlichen Verankerung des verfahrensgegenständlichen Hochschullehrgangs zum Gegenstand ihrer Prüfung gemacht und darin einen wesentlichen Aspekt der qualitativen Durchführung und der Inhalte des Lehrgangs erblickt hat.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die von der belangten Behörde geäußerten Zweifel beträfen ausschließlich eine Rechtsfrage, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Frage, ob eine Hochschule über die zur Durchführung eines Hochschullehrgangs erforderliche fachliche Expertise verfügt, unmittelbar die qualitative Durchführung und die Inhalte des Lehrgangs berührt. Qualitätssicherungs- und Akkreditierungsbehörden sind nicht auf eine bloß formale Kontrolle beschränkt, sondern dürfen gemäß Paragraph 26 a, HS-QSG prüfen, ob die fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen eines Studienangebots tatsächlich vorliegen und die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die Frage der fachlichen Verankerung des verfahrensgegenständlichen Hochschullehrgangs zum Gegenstand ihrer Prüfung gemacht und darin einen wesentlichen Aspekt der qualitativen Durchführung und der Inhalte des Lehrgangs erblickt hat.

3.11. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Rechtsauffassung des BMBWF stelle indirekt die bereits mehrfach extern bestätigten Qualitätssicherungsstrukturen der FH Kärnten in Frage, vermag das Bundesverwaltungsgericht dem nicht zu folgen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die generelle Qualität der Fachhochschule Kärnten oder ihres Qualitätsmanagementsystems. Ebenso wenig wird in Zweifel gezogen, dass das Qualitätsmanagementsystem der Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten Zertifizierungsverfahren positiv beurteilt wurde. Die im Verfahren zu beantwortende Frage beschränkt sich vielmehr darauf, ob der verfahrensgegenständliche Hochschullehrgang die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 FHG erfüllt und somit in einer Fachrichtung der bei der Beschwerdeführerin akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge eingerichtet wurde.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die generelle Qualität der Fachhochschule Kärnten oder ihres Qualitätsmanagementsystems. Ebenso wenig wird in Zweifel gezogen, dass das Qualitätsmanagementsystem der Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten Zertifizierungsverfahren positiv beurteilt wurde. Die im Verfahren zu beantwortende Frage beschränkt sich vielmehr darauf, ob der verfahrensgegenständliche Hochschullehrgang die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, FHG erfüllt und somit in einer Fachrichtung der bei der Beschwerdeführerin akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge eingerichtet wurde.

Aus einer allfälligen Verneinung dieser Frage kann weder auf Mängel des Qualitätsmanagementsystems der Beschwerdeführerin noch auf eine mangelnde Qualität ihrer übrigen Studienangebote geschlossen werden. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines konkreten Hochschullehrganges berührt die generelle Qualität der Fachhochschule als Bildungseinrichtung nicht.

3.11. Die an der FH Kärnten akkreditierten Studiengänge der Biomedizinischen Analytik, Ergotherapie, Gesundheits- und Krankenpflege, Hebammen, Logopädie, Physiotherapie, Radiologietechnologie sowie der Sozialen Arbeit den Bildungsfeldern der Gesundheit und Sozialwesen (Code 09) zugeordnet werden. Demgegenüber wird Psychologie (Code 0313) innerhalb der Gruppe 03 „Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen“ zugeordnet.

Das BMBWF verwies in seiner Rechtsauskunft vom26.03.2025 in diesem Zusammenhang darauf, dass das Psychotherapeutische Propädeutikum an den Universitäten Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg, Klagenfurt und Krems sowie an der FH Vorarlberg sowie der FH Kärnten und das „Klinisch akademische Psychotherapeutische Propädeutikum“ an der Medizinischen Universität Wien ebenfalls dem Bildungsfeld 0313 („Psychologie“) zugeordnet sei. Daraus ergibt sich, dass Psychotherapie im hochschulischen Bildungsbereich nicht den Gesundheitswissenschaften oder den medizinisch-technischen Diensten, sondern dem Bildungsfeld Psychologie zugerechnet wird.

Die dargestellte Zuordnung anhand der ISCED Fields of Education and Training 2013 stellt eine nachvollziehbare und sachgerechte Orientierung für die Einordnung wissenschaftlicher Fachgebiete und Studienangebote dar. Die dort vorgenommene Zuordnung bestätigt die bereits aus Wortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien gewonnene Schlussfolgerung, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Gesundheits- und Sozialstudiengänge nicht derselben Fachrichtung wie die Psychotherapiewissenschaft zuzuordnen sind. Vielmehr wird auch durch die ISCED-Klassifikation deutlich, dass die Psychotherapie dem Bildungsfeld Psychologie (Code 0313) zugeordnet wird.

3.12. Auch die von der Statistik Austria veröffentlichte „Österreichische Systematik der Wissenschaftszweige 2012 und zugehöriges Schlagwortverzeichnis“ (Fassung November 2025, Berichtsjahr 2025) spricht für die Eigenständigkeit der Psychologie und der ihr zugeordneten Fachbereiche. Dort wird innerhalb der Gruppe 5 „Sozialwissenschaften“ der Wissenschaftszweig 501 „Psychologie“ ausgewiesen. Dem Wissenschaftszweig Psychologie werden unter anderem die Klinische Psychologie (501010), die Psychoanalyse (501017), die Psychologische Diagnostik (501018) sowie ausdrücklich die Psychotherapie (501019) zugeordnet. Daraus ergibt sich, dass die Psychotherapie nach der österreichischen Wissenschaftssystematik dem Wissenschaftszweig Psychologie zugerechnet wird. Diese Einordnung steht im Einklang mit der in der Rechtsauskunft des BMBWF dargestellten ISCED-Klassifikation, wonach das Psychotherapeutische Propädeutikum dem Bildungsfeld 0313 „Psychologie“ zugeordnet wird. Sowohl die nationale Wissenschaftssystematik als auch die herangezogene Bildungssystematik bestätigen somit die Zuordnung der Psychotherapie zum Bereich der Psychologie und stützen die Auffassung, dass die Psychotherapiewissenschaft einen eigenständigen fachlichen Bereich bildet.

Demgegenüber verfügt die Beschwerdeführerin über keine akkreditierten Studienangebote im Bereich der Psychologie. Im Bereich Soziales werden von der Beschwerdeführerin insbesondere die Studiengänge „Soziale Arbeit“, „Soziale Arbeit: Entwickeln & Gestalten“, „Disability & Diversity Studies“, „Disability, Diversity & Digitalisierung“ sowie der Hochschullehrgang „Psychosoziale Beratung“ angeboten. Studienangebote der Psychologie, der Klinischen Psychologie, der Gesundheitspsychologie oder der Psychotherapiewissenschaft bestehen hingegen nicht.

Aus der Österreichischen Systematik der Wissenschaftszweige ergibt sich, dass Psychologie und Psychotherapie als eigenständige wissenschaftliche Fachgebiete ausgewiesen werden. Eine Zuordnung der von der Beschwerdeführerin angebotenen Studiengänge der Sozialen Arbeit oder der Disability Studies zum Wissenschaftszweig Psychologie lässt sich daraus nicht ableiten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Psychologie und Psychotherapie nicht deckungsgleich sind. Die Zugehörigkeit zu demselben wissenschaftlichen Fachbereich setzt keine Identität der jeweiligen Disziplinen voraus. So stellen etwa Humanmedizin und Zahnmedizin ebenfalls eigenständige wissenschaftliche Fachrichtungen dar, werden jedoch demselben medizinischen Fachbereich zugeordnet. In gleicher Weise ist die Psychotherapie zwar als eigenständiges Fachgebiet ausgewiesen, wird jedoch sowohl nach der Österreichischen Systematik der Wissenschaftszweige als auch nach der vom BMBWF herangezogenen ISCED-Klassifikation dem Bereich der Psychologie zugeordnet. Dies bestätigt die bereits aus Wortlaut, Gesetzesmaterialien und der Rechtsauskunft des BMBWF gewonnene Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin über keine institutionalisierte fachlich-wissenschaftliche Verankerung im Bereich der Psychologie bzw. Psychotherapie verfügt.

3.13. Soweit die Beschwerdeführerin die Objektivität der vom BMBWF erstatteten Rechtsauskunft in Zweifel zieht und eine Befangenheit der Verfasser geltend macht, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Umstände aufzeigt, die geeignet wären, die Unvoreingenommenheit oder sachliche Nachvollziehbarkeit der Rechtsauskunft in Zweifel zu ziehen. Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen darin, dass die in der Rechtsauskunft vertretene Rechtsauffassung nicht mit dem eigenen Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin übereinstimmt.

Allein der Umstand, dass das BMBWF zu einer von der Beschwerdeführerin abweichenden rechtlichen Beurteilung gelangt, vermag jedoch weder eine Befangenheit noch eine mangelnde Objektivität der Rechtsauskunft zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob die darin enthaltenen Erwägungen nachvollziehbar, schlüssig und geeignet sind, die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Fall. Die Rechtsauskunft setzt sich mit den entscheidungswesentlichen Fragestellungen auseinander und gelangt zu Schlussfolgerungen, die mit dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 FHG sowie dem Zweck der gesetzlichen Regelung in Einklang stehen. Gründe, die eine unsachliche oder voreingenommene Beurteilung erkennen ließen, sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.Allein der Umstand, dass das BMBWF zu einer von der Beschwerdeführerin abweichenden rechtlichen Beurteilung gelangt, vermag jedoch weder eine Befangenheit noch eine mangelnde Objektivität der Rechtsauskunft zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob die darin enthaltenen Erwägungen nachvollziehbar, schlüssig und geeignet sind, die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Fall. Die Rechtsauskunft setzt sich mit den entscheidungswesentlichen Fragestellungen auseinander und gelangt zu Schlussfolgerungen, die mit dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, FHG sowie dem Zweck der gesetzlichen Regelung in Einklang stehen. Gründe, die eine unsachliche oder voreingenommene Beurteilung erkennen ließen, sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

3.14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen akkreditierten Fachhochschulstudiengang in der Fachrichtung Psychotherapiewissenschaft bzw. Psychotherapie anbietet. Die von ihr herangezogenen Studiengänge weisen zwar thematische Berührungspunkte auf, tragen jedoch nicht die wesentlichen fachlichen Kernbereiche des verfahrensgegenständlichen Hochschullehrgangs. Die erforderliche eigene fachlich-wissenschaftliche Expertise der Hochschule kann nicht durch die Kooperation mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung ersetzt werden. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 FHG waren daher nicht erfüllt.3.14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen akkreditierten Fachhochschulstudiengang in der Fachrichtung Psychotherapiewissenschaft bzw. Psychotherapie anbietet. Die von ihr herangezogenen Studiengänge weisen zwar thematische Berührungspunkte auf, tragen jedoch nicht die wesentlichen fachlichen Kernbereiche des verfahrensgegenständlichen Hochschullehrgangs. Die erforderliche eigene fachlich-wissenschaftliche Expertise der Hochschule kann nicht durch die Kooperation mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung ersetzt werden. Die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, FHG waren daher nicht erfüllt.

Da dieser Mangel die fachlich-wissenschaftliche Grundlage des Hochschullehrgangs betrifft, handelt es sich um einen wesentlichen qualitativen Mangel, der nicht durch Auflagen innerhalb eines bestimmten Zeitraums behebbar ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Durchführung des Hochschullehrgangs untersagt.

3.14. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

Insgesamt war der rechtlichen Argumentation der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.15. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu den aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend § 9 Abs. 1 FHG sowie § 26a HS-QSG. Es kann weder von einer eindeutigen Gesetzeslage ausgegangen werden noch davon, dass die im Anlassfall vorgenommenen Ableitungen zwingend sind. Die Lösung dieser Rechtsfragen ist über den vorliegenden Fall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zu den aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend Paragraph 9, Absatz eins, FHG sowie Paragraph 26 a, HS-QSG. Es kann weder von einer eindeutigen Gesetzeslage ausgegangen werden noch davon, dass die im Anlassfall vorgenommenen Ableitungen zwingend sind. Die Lösung dieser Rechtsfragen ist über den vorliegenden Fall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung.

Schlagworte

Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Bachelorstudium Fachhochschul-Studiengang Fachhochschulstudium Gutachten Hochschule Hochschullehrgang Lehrgang Qualitätsmanagement Revision zulässig Studiengang Studienrichtung Überprüfungsverfahren Untersagung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W128.2322830.1.00

Im RIS seit

31.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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