TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/15 G304 2142159-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2026
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Entscheidungsdatum

15.07.2026

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

G304 2142165-3/4Z
G304 2142170-3/3Z
G304 2142159-3/3Z
G304 2142168-3/3Z
G304 2142165-3/4Z, G304 2142170-3/3Z, G304 2142159-3/3Z, G304 2142168-3/3Z,

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX , geboren am XXXX ,
2.) der XXXX , geboren am XXXX , 3.) des XXXX , geboren am XXXX , und 4.) der XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , alle Staatsangehörige des Kosovo alias Serbien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zahlen zu 1.) XXXX , zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , , 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 4.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , alle Staatsangehörige des Kosovo alias Serbien, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zahlen zu 1.) römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)             Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (jeweils Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide) wird Folge gegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. Gemäß § 18 BFA-VG wird der Beschwerde jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (jeweils Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide) wird Folge gegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, BFA-VG wird der Beschwerde jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)              Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (BF2). Die beiden sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers (BF3) und der Viertbeschwerdeführerin (BF4).

Die BF stellten am 29.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei sie angaben, kosovarische Staatsbürger zu sein.

Am 31.10.2014 fand die niederschriftliche Erstbefragung statt und die BF führten dabei aus, Staatsangehörige des Kosovo zu sein und der Volksgruppe der Roma anzugehören. Der BF1 gab an, im Kosovo geboren worden zu sein, sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und an Kehlkopfkrebs zu leiden. Die BF2 gab an, dass sie in im Kosovo geboren worden sei, sie als Roma keine Rechte im Kosovo hätten und ihnen Verfolgung drohe. Für den damals minderjährigen BF3 und die damals minderjährige BF4 würden dieselben Gründe gelten.

Mit rechtskräftigen Bescheiden der belangten Behörde vom 25.02.2015 wurden den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine bis zum 25.02.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfolgte im Hinblick auf die nicht ausreichend vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo und aufgrund der Annahme, dass die BF aufgrund des Gesundheitszustandes des BF1 und der BF2 im Kosovo eine ausweglose Lage geraten könnten.

Mit Bescheiden des BFA vom 29.11.2016 wurde den BF der ihnen mit Bescheid vom 25.02.2015 zuerkannte Status von subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihre Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.02.2018 wurde den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Mit Bescheid des BFA vom 13.03.2018 wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2020 erteilt. Mit Bescheiden des BFA vom 31.03.2021 bzw. für den BF3 mit Bescheid vom 12.10.2021 sowie mit Bescheid vom 05.05.2023 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils für zwei Jahre verlängert.

Am 31.01.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor der belangten Behörde zur Prüfung der Wiederaufnahme des Verfahrens statt. Dabei gab die BF4 an, einen Antrag auf Datenänderung deshalb eingebracht zu haben, weil sie den Führerschein machen wolle und dafür einen Reisepass benötige. Sie wolle einen serbischen Reisepass beantragen. Befragt zu ihrer Staatsangehörigkeit gab die BF4 an, die serbische Staatsbürgerschaft zu besitzen und verneinte explizit kosovarische Staatsbürgerin zu sein. Ihren serbischen Reisepass habe sie verloren. Dieser sei ihr ausgestellt worden als sie noch ganz klein gewesen sei. Im November 2024 habe sie eine Verlustanzeige gemacht. Weiters führte sie aus, dass sie in Serbien geboren worden, aber im Kosovo aufgewachsen sei. Ihre Eltern hätten die kosovarische Staatsbürgerschaft.

Der BF1 gab an, dass seine Frau serbische Staatsbürgerin sei, weil ihr Vater ursprünglich aus Serbien stamme. Sie sei in Serbien geboren worden, aber gelebt hätte sie im Kosovo. Auch seine Tochter, die BF4, sei serbische Staatsbürgerin. Er selbst sei im Kosovo geboren worden und dort aufgewachsen. Er selbst habe nie in Serbien gelebt.

Mit Bescheiden vom 10.03.2025 wurde das Asylverfahren gemäß § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 AVG von der belangten Behörde wiederaufgenommen. Mit Bescheiden vom 10.03.2025 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AVG von der belangten Behörde wiederaufgenommen.

Dagegen erhoben die BF fristgerecht mit Schriftsatz ihres bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 08.04.2025 Beschwerde. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnissen G311 2142165-2/6E, G311 2142170-2/6E, G311 2142159-2/4E und G311 2142168-2/4E als unbegründet abgewiesen.

Mit den im Spruchkopf genannten Bescheiden vom 26.05.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 29.10.2014 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag der BF auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und jeweils ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit den im Spruchkopf genannten Bescheiden vom 26.05.2025 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 29.10.2014 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag der BF auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und jeweils ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

Gegen diese Bescheide brachten die BF vollumfängliche Beschwerde ein.

Die Beschwerdeakten langten am 06.07.2026 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Roma an und sind Moslem.

Sie brachten im Jahr 2014 jeweils Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo ein. Ihnen wurde bis zum 2016 befristete Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte erteilt, welche jeweils bis 2025 befristetet wurden.

Durch eine Dokumentenvorlage der BF4 erlangte das BFA davon Kenntnis, dass diese die serbische Staatsangehörigkeit innehat. Im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens stellte sich heraus, dass auch die BF2 serbische Staatsangehörige ist und seit Kindheit an im (jetzigen) Kosovo gelebt hat. Auch der BF 3 wurde in Serbien geboren und verfügt über eine serbische Staatsangehörigkeit.

Vom BFA wurde die Feststellung getroffen, dass die Asylantragstellung im Jahr 2014 in Missbrauchsabsicht erfolgt ist und die wahre Staatsagehörigkeit nicht genannt wurde.

Der BF3 wurde am 08.06.2021 vom Landesgericht XXXX rechtskräftig wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt alle anderen BF sind strafrechtlich unbescholten.Der BF3 wurde am 08.06.2021 vom Landesgericht römisch 40 rechtskräftig wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt alle anderen BF sind strafrechtlich unbescholten.

Der 69-jährige BF1 wurde in seinem Herkunftsstaat und in Österreich wegen Kehlkopfkrebs behandelt, er ist nur mehr eingeschränkt arbeitsfähig bzw im Pensionsalter. In Österreich war er nie erwerbstätig. Er verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse, er ist Analphabet.

Die 64-jährige BF2 wurde in Österreich wegen Brustkrebs behandelt, es wurde eine Entfernung der linken Brust durchgeführt. Die BF2 gab an, dass sie auch einen Gebärmutterkrebs habe. Sie verfügt nur über geringe Deutschkenntnisse und stand im Inland in keinem Erwerbsverhältnis. Die BF2 ist Analphabetin.

Der 28-jährige BF3 war in Österreich erwerbstätig, derzeit ist er arbeitssuchend. Er spricht Deutsch auf dem Niveau B1. Der mj Sohn des BF3 lebt bei der Kindesmutter in Deutschland, er leistet keinen Unterhalt.

Die 20-jährige BF4 absolviert im Bundesgebiet seit Juli 2025 eine Lehre als Restaurantfachfrau. Sie bezieht eine Lehrlingsentschädigung. Die BF4 hat in Österreich ihre Schulbildung abgeschlossen und verfügt über entsprechende Deutschkenntnisse.

Die BF wohnen gemeinsam in einer vom Sozialamt finanzierten Wohnung, BF1 und BF2 gehen keiner Beschäftigung nach.

Im Bundesgebiet ist eine weitere Tochter aufhältig, die zum Zeitpunkt der damaligen Einreise bereits volljährig war. Insgesamt hat das Paar 7 volljährige Kinder.

Kosovo und Serbien gelten nach § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 in der geltenden Fassung, als sichere Herkunftsstaaten. Kosovo und Serbien gelten nach Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der geltenden Fassung, als sichere Herkunftsstaaten.

Es liegen aus folgenden Gründen Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens von maßgeblich zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet im Sinne des Art. 8 EMRK vor:Es liegen aus folgenden Gründen Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens von maßgeblich zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet im Sinne des Artikel 8, EMRK vor:

Die BF sind seit 2014 (sohin seit beinahe 12 Jahre) im Bundesgebiet aufhältig, BF4 hat hier ihre Schulbildung absolviert und die damals mj BF3 und der damals mj BF4 wurden hier sozialisiert. BF4 hat im Bundesgebiet eine Lehre begonnen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ist nicht auszuschließen, dass die BF hier ein Privatleben aufgebaut haben. Auch leben die BF in einem gemeinsamen Haushalt und es ist in der Grobprüfung ist nicht ausgeschlossen, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht.Die BF sind seit 2014 (sohin seit beinahe 12 Jahre) im Bundesgebiet aufhältig, BF4 hat hier ihre Schulbildung absolviert und die damals mj BF3 und der damals mj BF4 wurden hier sozialisiert. BF4 hat im Bundesgebiet eine Lehre begonnen. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ist nicht auszuschließen, dass die BF hier ein Privatleben aufgebaut haben. Auch leben die BF in einem gemeinsamen Haushalt und es ist in der Grobprüfung ist nicht ausgeschlossen, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener von den übrigen Spruchpunkten – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet (§ 27 VwGVG).Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener von den übrigen Spruchpunkten – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet (Paragraph 27, VwGVG).

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt in gesonderter Form.

3.2. Anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.

Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten. Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsland stammen, durch falsche Angaben oder Dokumente über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht haben und Verfolgungsgründe nicht vorgebracht haben. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die BF aus einem sicheren Herkunftsland stammen, durch falsche Angaben oder Dokumente über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht haben und Verfolgungsgründe nicht vorgebracht haben.

Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei daher im öffentlichen Interesse geboten.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.

3.2.1. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Aus der Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung der beschwerdeführenden Parteien in den Kosovo aufgrund der oben genannten individuellen Umstände im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es war daher spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2142159.3.00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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