RS Vwgh 2004/6/17 2002/03/0267

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer (mit einem Spruchteil) den Verstoß gegen zwei gesetzliche Anordnungen angelastet, und zwar § 7 Abs. 2 Z. 7 und § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG. Erstere sieht vor, dass gefährliche Güter nur befördert werden dürfen, wenn dem bei der Beförderung tätigen Personal die vorgeschriebenen Begleitpapiere übergeben wurden, zweitere sieht vor, dass die Beförderung nur zulässig ist, wenn die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitgeführt werden. Damit stehen hier zwei voneinander verschiedene Delikte mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt in Rede, sodass es rechtswidrig war, für beide Delikte eine Gesamtstrafe zu verhängen, wie es die belangte Behörde getan hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030267.X01

Im RIS seit

09.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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