TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/16 W218 2342938-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.2026
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Entscheidungsdatum

16.07.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs32
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
StatusVO 2024/1347 Art14 Abs1 litc
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W218 2342938-1/4E

W218 2346187-1/4E

W218 2342941-1/4E

W218 2342940-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX (BF1), XXXX , geb. XXXX (BF2), mj. XXXX geb. XXXX (BF3), und mj. XXXX , geb. XXXX (BF4), alle StA. Syrien und Armenien, BF3 und BF4 vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin BF2, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, jeweils vom 26.02.2026, Zl. XXXX (BF4), wegen § 69 AVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), mj. römisch 40 geb. römisch 40 (BF3), und mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (BF4), alle StA. Syrien und Armenien, BF3 und BF4 vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin BF2, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, jeweils vom 26.02.2026, Zl. römisch 40 (BF4), wegen Paragraph 69, AVG, zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die Bescheide ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin illegal nach Österreich ein. Sie stellten am 26.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 02.06.2014, wurde den Anträgen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stattgegeben und ihnen gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 02.06.2014, wurde den Anträgen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stattgegeben und ihnen gemäß Paragraph 3, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Der Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Ihm wurde mit Bescheid vom 16.09.2014 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Der Drittbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Ihm wurde mit Bescheid vom 16.09.2014 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Ihr wurde mit Bescheid vom 17.02.2017 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.4. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Ihr wurde mit Bescheid vom 17.02.2017 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 26.02.2026, wurden die Asylverfahren, mit welchen den beschwerdeführenden Parteien der Status der Asylberechtigten jeweils rechtskräftig zuerkannt wurde, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG als in 1. Instanz anhängige Verfahren wieder aufgenommen. 5. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 26.02.2026, wurden die Asylverfahren, mit welchen den beschwerdeführenden Parteien der Status der Asylberechtigten jeweils rechtskräftig zuerkannt wurde, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in 1. Instanz anhängige Verfahren wieder aufgenommen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien in den Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes gemacht hätten. Sie hätten zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Erlangung des Status der Asylberechtigten maßgeblich seien, wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. diese verschwiegen.

6. Gegen die ordnungsgemäß zugestellten Bescheide erhoben die rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Parteien jeweils am 20.04.2026 fristgerecht Beschwerde.

7. Die gegenständlichen Beschwerden sowie die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 07.05.2026 und am 23.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 02.06.2014, wurde den Anträgen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stattgegeben und ihnen gemäß § 3 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 02.06.2014, wurde den Anträgen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stattgegeben und ihnen gemäß Paragraph 3, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Drittbeschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 16.09.2014 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Drittbeschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 16.09.2014 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Viertbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 17.02.2017 gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Viertbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 17.02.2017 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 26.02.2026, wurden die Asylverfahren, mit welchen den beschwerdeführenden Parteien der Status der Asylberechtigten jeweils rechtskräftig zuerkannt wurde, gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG als in 1. Instanz anhängige Verfahren wieder aufgenommen. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 26.02.2026, wurden die Asylverfahren, mit welchen den beschwerdeführenden Parteien der Status der Asylberechtigten jeweils rechtskräftig zuerkannt wurde, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in 1. Instanz anhängige Verfahren wieder aufgenommen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien in den Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes gemacht hätten. Sie hätten zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Erlangung des Status der Asylberechtigten maßgeblich seien, wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. diese verschwiegen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist - soweit festgestellt - unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. 3.1. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Daraus folgt, dass auf die vorliegenden Verfahren, deren verfahrenseinleitende Anträge vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf die vorliegenden Verfahren, deren verfahrenseinleitende Anträge vor dem 12.06.2026 eingebracht wurden, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.

3.2. Die Status-Richtlinie (2011/95/EU) wurde gemäß Art. 41 StatusVO mit Wirkung vom 12.06.2026 aufgehoben. Art. 14 Abs. 3 lit b Status RL (2011/95/EU) lautete: „Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war.“3.2. Die Status-Richtlinie (2011/95/EU) wurde gemäß Artikel 41, StatusVO mit Wirkung vom 12.06.2026 aufgehoben. Artikel 14, Absatz 3, Litera b, Status RL (2011/95/EU) lautete: „Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, falls der betreffende Mitgliedstaat nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft feststellt, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend war.“

Dementgegen lautet Art. 14 Abs. 1 lit c StatusVO: „Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war. “Dementgegen lautet Artikel 14, Absatz eins, Litera c, StatusVO: „Die Asylbehörde entzieht einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft, wenn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war. “

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.

3.3. Verfahrensgegenständlich ist die potentielle Erschleichung der Flüchtlingseigenschaft im Wege der falschen Darstellung von Tatsachen oder des Verschweigens von Tatsachen einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente.

Vor dem 12.06.2026 mussten derartige Konstellationen unter Zuhilfenahme verfahrensrechtlicher Instrumente gelöst werden (Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG bzw. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG), wobei die Verfügung der Wiederaufnahme sowie die Bewilligung eines darauf abzielenden Antrags alle mit dem früher erlassenen Bescheid verbundenen normativen Anordnungen mit rückwirkender Kraft zum Erlöschen brachte. Vor dem 12.06.2026 mussten derartige Konstellationen unter Zuhilfenahme verfahrensrechtlicher Instrumente gelöst werden (Wiederaufnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG bzw. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG), wobei die Verfügung der Wiederaufnahme sowie die Bewilligung eines darauf abzielenden Antrags alle mit dem früher erlassenen Bescheid verbundenen normativen Anordnungen mit rückwirkender Kraft zum Erlöschen brachte.

Art. 14 Abs. 1 lit c Status VO enthält nunmehr einen eigenen Entzugsgrund, wenn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.Artikel 14, Absatz eins, Litera c, Status VO enthält nunmehr einen eigenen Entzugsgrund, wenn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.

Nach neuer Rechtslage führen solche Konstellationen demnach (nur) zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft und nicht zur neuerlichen Aufrollung des ursprünglichen Verfahrens.

Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen (vgl. jüngst VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033-0034, mwN, zur Implementierung eines über ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenes Urteil des EuGH in das nationale Recht) (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2019/01/0350).Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen vergleiche jüngst VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033-0034, mwN, zur Implementierung eines über ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenes Urteil des EuGH in das nationale Recht) vergleiche VwGH 29.09.2021, Ra 2019/01/0350).

Nach dem Grundsatz der Effektivität dürfen die Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH 12.01.2023, C-132/21, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn. 48). Der Effektivitätsgrundsatz stellt eine ganz wesentliche Ausformung der Grundsätze der Einheitlichkeit und größten Wirksamkeit des Unionsrechts dar, gewährleistet er doch in entscheidender Weise, dass die Wirkungen des Unionsrechts durch den indirekten Vollzug der Mitgliedstaaten nicht unterlaufen werden (VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057, Rn. 48.) (vgl. VwGH 17.12.2025, Ro 2023/04/0028).Nach dem Grundsatz der Effektivität dürfen die Verfahrensmodalitäten die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren vergleiche EuGH 12.01.2023, C-132/21, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, Rn. 48). Der Effektivitätsgrundsatz stellt eine ganz wesentliche Ausformung der Grundsätze der Einheitlichkeit und größten Wirksamkeit des Unionsrechts dar, gewährleistet er doch in entscheidender Weise, dass die Wirkungen des Unionsrechts durch den indirekten Vollzug der Mitgliedstaaten nicht unterlaufen werden (VwGH 14.09.2021, Ra 2020/07/0056 bis 0057, Rn. 48.) vergleiche VwGH 17.12.2025, Ro 2023/04/0028).

Ein Wiederaufnahmeverfahren nach § 69 Abs. 1 AVG in Fällen der Erschleichung der Flüchtlingseigenschaft, im Wege der falschen Darstellung von Tatsachen oder des Verschweigens von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, widerspricht nunmehr dem geltenden Unionsrecht. Ein Wiederaufnahmeverfahren nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG in Fällen der Erschleichung der Flüchtlingseigenschaft, im Wege der falschen Darstellung von Tatsachen oder des Verschweigens von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, widerspricht nunmehr dem geltenden Unionsrecht.

Für die hier verfahrensgegenständlichen Verfahren, in denen jeweils mit Bescheid die jeweiligen Asylverfahren noch nicht rechtskräftig wiederaufgenommen wurden, bedeutet dies, dass die angefochtenen Bescheide aufgrund der unmittelbar anwendbaren Verordnungsbestimmung und des Effektivitätsgrundsatzes ersatzlos zu beheben sind und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in weitere Folge ein Entzugsverfahren einzuleiten haben wird. Das Entzugsverfahren kann folglich direkt geführt werden, ohne das vorherige Verfahren einer Wiederaufnahme.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Anmerkung: Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.3.4. Anmerkung: Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Im vorliegenden Fall steht schon aufgrund der Aktenlage fest, dass die angefochtenen Bescheide aufgrund der Änderung der Rechtslage aufzuheben sind. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahme Behebung der Entscheidung Effektivität Entzug der Flüchtlingseigenschaft ersatzlose Behebung Erschleichen falsche Angaben Flüchtlingseigenschaft Rechtsanschauung des VwGH Übergangsbestimmungen Unionsrecht Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W218.2342938.1.00

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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