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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E090 EGV Art90 Abs3;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2000/03/0091 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im wesentlichen die ehemaligen Monopolunternehmen (als Betreiber des bestehenden Telekommunikationsnetzes) zur Zusammenschaltung verpflichtet sind. Es wurde ein Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Einräumung von Wegerechten statuiert. So sollen zusätzliche Wegerechte - für die neuen Marktteilnehmer - eingeräumt, allenfalls bestehende Wegerechte geöffnet werden (Art. 4d der RL 90/388/EWG idF der RL 96/19/EG). Aus der Verpflichtung zur Öffnung bestehender Wegerechte für neue Anbieter kann aber kein Anspruch auf Nutzung von Anlagen, die vom - nicht marktbeherrschenden - Eigentümer selbst nicht für Telekommunikationszwecke genutzt werden, abgeleitet werden. Die Regelung des § 7 Abs. 2 TKG erfolgte nicht in Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben (vgl. die Regierungsvorlage zur zweiten TKG-Novelle, BGBl. I Nr. 27/1999, 1468 BlgNR 20.GP, 4).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030125.X02Im RIS seit
09.07.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012