Entscheidungsdatum
17.07.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
L511 2327362-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 13.12.2024, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 13.12.2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.03.2024 mit ausgefülltem Formular „Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben ab 1. Jänner 2024; auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten; auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes [EAG]“ bei der ORF-Beitrags Service GmbH [OBS] Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und von den Erneuerbaren-Förderkosten sowie einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (AS 3-14).1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.03.2024 mit ausgefülltem Formular „Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrags und den damit verbundenen Abgaben ab 1. Jänner 2024; auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten; auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags gemäß Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes [EAG]“ bei der ORF-Beitrags Service GmbH [OBS] Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und von den Erneuerbaren-Förderkosten sowie einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (AS 3-14).
1.2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.12.2024, Zahl: XXXX , wies die OBS diesen Antrag zurück (AS 27-29).1.2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.12.2024, Zahl: römisch 40 , wies die OBS diesen Antrag zurück (AS 27-29).
1.3. Mit Schreiben vom 29.12.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS 30).
2. Die OBS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt ca. 11 Monate später am 24.11.2025 vor (Ordnungszahl der hg. Gerichtsakten [OZ] 1 [AS 1-30]).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.03.2024 die gegenständlichen Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und von den Erneuerbaren-Förderkosten sowie einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (AS 3-14).
1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 14.10.2024 forderte die OBS die Beschwerdeführerin auf, fehlende Unterlagen nachzureichen, und hielt unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG fest, dass der Antrag der Beschwerdeführerin bei Nichtvorlage zurückgewiesen werde (AS 18-20).1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 14.10.2024 forderte die OBS die Beschwerdeführerin auf, fehlende Unterlagen nachzureichen, und hielt unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG fest, dass der Antrag der Beschwerdeführerin bei Nichtvorlage zurückgewiesen werde (AS 18-20).
Die Beschwerdeführerin legte am 04.04.2024 Unterlagen vor (AS 0).
1.3. Mit angefochtenem Bescheid wies die OBS den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.03.2024 mit der Begründung zurück, die Beschwerdeführerin habe benötigte Unterlagen und Angaben nicht inerhalb von 14 Tagen nach diesbezüglicher Aufforderung nachgereicht (AS 27-29).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und Einsicht in die eingeholten Unterlagen aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (AS 1-30).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und Einsicht in die eingeholten Unterlagen aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (AS 1-30).
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder die Beschwerdeführerin noch die OBS im Verfahren entgegengetreten sind.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die OBS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die OBS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG).
3.2. Aus in mehreren beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen der OBS (exemplarisch wird dazu auf die im RIS abrufbaren Entscheidung BVwG 21.05.2025, L511 2312272; BVwG 18.03.2026, W147 2330375 verweisen) ergibt sich, dass Bescheide der OBS mittels eines Berechtigungs- und Rollenkonzept elektronisch erstellt werden, welches jede Aktion im System mit dem Kürzel der agierenden Person versieht und so gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet, so dass auch der gegenständliche mit Amtssignatur versehene jedoch weder unterschriebene noch persönlich signierte Bescheid den Anforderungen der Judikatur entsprechende Genehmigung der Erledigung iSd § 18 Abs. 3 AVG vorliegt (vgl. VwGH 19.02.2025, Ra 2024/13/0081 mwN, VwGH 19.06.2023, Ra2023/09/0052).3.2. Aus in mehreren beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen der OBS (exemplarisch wird dazu auf die im RIS abrufbaren Entscheidung BVwG 21.05.2025, L511 2312272; BVwG 18.03.2026, W147 2330375 verweisen) ergibt sich, dass Bescheide der OBS mittels eines Berechtigungs- und Rollenkonzept elektronisch erstellt werden, welches jede Aktion im System mit dem Kürzel der agierenden Person versieht und so gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet, so dass auch der gegenständliche mit Amtssignatur versehene jedoch weder unterschriebene noch persönlich signierte Bescheid den Anforderungen der Judikatur entsprechende Genehmigung der Erledigung iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG vorliegt vergleiche VwGH 19.02.2025, Ra 2024/13/0081 mwN, VwGH 19.06.2023, Ra2023/09/0052).
Ausfertigungen iSd § 18 Abs. 4 AVG in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten müssen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine über die Amtssignatur im Sinn des § 19 E-GovG hinausgehenden Daten aufweisen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden brauchen solche Ausfertigungen nicht aufweisen (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra2022/08/0032 mwN). Ausfertigungen iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten müssen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine über die Amtssignatur im Sinn des Paragraph 19, E-GovG hinausgehenden Daten aufweisen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden brauchen solche Ausfertigungen nicht aufweisen vergleiche VwGH 20.12.2023, Ra2022/08/0032 mwN).
Der angefochtene Bescheid erfüllt somit die Anforderungen des § 18 AVG an eine Erledigung und es liegt ein rechtswirksam erlassener anfechtbarer Bescheid vor.Der angefochtene Bescheid erfüllt somit die Anforderungen des Paragraph 18, AVG an eine Erledigung und es liegt ein rechtswirksam erlassener anfechtbarer Bescheid vor.
3.3. Die OBS hat gegenständlich die Anträge der Beschwerdeführerin vom 11.03.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und von den Erneuerbaren-Förderkosten sowie den Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerdeführerin habe benötigte Unterlagen und Angaben nicht inerhalb von 14 Tagen nach diesbezüglicher Mängelbehebungsaufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG nachgereicht (AS 27).3.3. Die OBS hat gegenständlich die Anträge der Beschwerdeführerin vom 11.03.2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und von den Erneuerbaren-Förderkosten sowie den Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerdeführerin habe benötigte Unterlagen und Angaben nicht inerhalb von 14 Tagen nach diesbezüglicher Mängelbehebungsaufforderung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nachgereicht (AS 27).
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010). Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen und gegebenenfalls zur Abweisung führen können. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010).Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010). Von Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen und gegebenenfalls zur Abweisung führen können. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Rundfunkgebührengesetz festgehalten, dass § 47 bis § 49 Fernmeldegebührenordnung [FMGebO], auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, nur regeln, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die „gemäß § 50 erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Rundfunkgebührengesetz festgehalten, dass Paragraph 47 bis Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung [FMGebO], auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist, nur regeln, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre. Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die „gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise“ anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mwN).
3.4. Diese Rechtsprechung lässt sich auf Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (bis 31.12.2025 § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm §§ 47 bis 51 FMGebO, seit 01.01.2026 § 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) übertragen, da die materiellen und formellen Erfordernisse für eine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht jener nach dem (mit 31.12.2023 außer Kraft getretenen) Rundfunkgebührengesetz (§ 3 Abs. 5 RGG iVm §§ 47 bis 51 FMGebO) entsprechen.3.4. Diese Rechtsprechung lässt sich auf Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (bis 31.12.2025 Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 51 FMGebO, seit 01.01.2026 Paragraph 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) übertragen, da die materiellen und formellen Erfordernisse für eine Befreiung von der ORF-Beitragspflicht jener nach dem (mit 31.12.2023 außer Kraft getretenen) Rundfunkgebührengesetz (Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraphen 47 bis 51 FMGebO) entsprechen.
Dies gilt ebenso für die unter einem gestellten Anträge auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. § 72 Abs. 1 und 2 EAG sieht eine Befreiung für den anspruchsberechtigten Personenkreis der Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags vor, und verweist somit auf das im ORF-Beitragsgesetz geregelte Prozedere für diese Befreiung. § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz [FeZG] entspricht hinsichtlich der materiellen und formellen Erfordernisse für eine Befreiung, jener zur Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags.Dies gilt ebenso für die unter einem gestellten Anträge auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Paragraph 72, Absatz eins und 2 EAG sieht eine Befreiung für den anspruchsberechtigten Personenkreis der Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags vor, und verweist somit auf das im ORF-Beitragsgesetz geregelte Prozedere für diese Befreiung. Paragraph 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz [FeZG] entspricht hinsichtlich der materiellen und formellen Erfordernisse für eine Befreiung, jener zur Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags.
3.5. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der zuvor zitierten Rechtsprechung bezog sich die im gegenständlichen Fall erfolgte Aufforderung der OBS an die Beschwerdeführerin auf keinen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG.3.5. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und der zuvor zitierten Rechtsprechung bezog sich die im gegenständlichen Fall erfolgte Aufforderung der OBS an die Beschwerdeführerin auf keinen verbesserungsfähigen Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
Die darauf gestützte ergangene Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und von den Erneuerbaren-Förderkosten sowie des Antrags auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt erfolgte daher zu Unrecht (VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).
3.6. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass für den Fall, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. für viele VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0023; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).3.6. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass für den Fall, dass die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche für viele VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 18.12.2025, Ro 2024/12/0023; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Da die seitens der OBS erfolgte Zurückweisung zu Unrecht erfolgte, ist der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß zu beheben.
3.7. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und von den Erneuerbaren-Förderkosten sowie der Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind damit wieder unerledigt bei der OBS offen und ist von dieser – allenfalls nach ergänzender Aufforderung zur Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht – in der Sache zu entscheiden.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry/S Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry/S Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich wesentlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mwN, wonach die Nichtvorlage erforderlicher Unterlagen keinen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, und und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Gesetzmäßigkeit von Verbesserungsaufträgen nach § 13 Abs. 3 AVG VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010 und VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010; zur Sache des Beschwerdeverfahrens bei einer Zurückweisung eines Antrages VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich wesentlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mwN, wonach die Nichtvorlage erforderlicher Unterlagen keinen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt, und und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Gesetzmäßigkeit von Verbesserungsaufträgen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010 und VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010; zur Sache des Beschwerdeverfahrens bei einer Zurückweisung eines Antrages VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L511.2327362.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026