RS Vwgh 2004/6/17 2003/03/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0156 E 17. Juni 2004

Rechtssatz

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht erkennbar, welche - allenfalls auf Schätzungen beruhenden - Annahmen hinsichtlich der über UMTS terminierten bzw. originierten Verkehrsmengen und der diesen Leistungen zuordenbaren zusammenschaltungsrelevanten Kosten getroffen wurden und in welchem Verhältnis diese in die konkrete, sowohl GSM- als auch UMTS-Zusammenschaltungsleistungen betreffende Entgeltfestlegung eingegangen sind; auch geht aus der Begründung nicht hervor, ob die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das zum Entscheidungszeitpunkt in Aufbau befindliche UMTS-Netz der Beschwerdeführerin in ähnlicher Weise wie für das (GSM-)Netz der mitbeteiligten Partei davon ausgegangen ist, dass die Zusammenschaltungsentgelte in der Startphase nicht die gesamten zusammenschaltungsrelevanten Vollkosten abdecken sollen. Die Begründung der Regulierungsbehörde, wonach die UMTS-Kosten "pauschal mit einer durch die teilweise Nicht-Weitergabe der erfolgten Kosteneinsparung bei GSM abgegolten" werden sollten, erweist sich schon insofern als mangelhaft, als ein relevanter Zusammenhang zwischen den Einsparungen bei GSM einerseits und den zusammenschaltungsrelevanten Kosten für UMTS andererseits nicht aufgezeigt wurde.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030157.X09

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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