RS Vwgh 2004/6/17 2003/03/0157

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41 Abs3;
TKG 1997 §41;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0156 E 17. Juni 2004

Rechtssatz

Die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten durch die Regulierungsbehörde im Streitfall gemäß § 41 TKG setzt nicht voraus, dass eines der beteiligten Unternehmen über eine beherrschende Marktstellung verfügt und diese zur Erzwingung überhöhter Preise nützen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030157.X04

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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