Entscheidungsdatum
23.07.2026Norm
AsylG 2005 §55 Abs2Spruch
,
W142 2202777-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!W142 2202777-3/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zl. 1137702907/250201773, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2025, Zl. 1137702907/250201773, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 13.12.2016 nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) mit Bescheid vom 12.07.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Als Frist zur freiwilligen Ausreise wurden gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) mit Bescheid vom 12.07.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Als Frist zur freiwilligen Ausreise wurden gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
1.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2021 mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 18.02.2022, Zl. W124 2202777-1/20E, als unbegründet abgewiesen.
1.4. Der unrechtmäßig im Bundesgebiet verbliebene BF stellte am 04.02.2024 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
1.5. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 28.03.2024 den (weiteren) Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt.1.5. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 28.03.2024 den (weiteren) Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt.
1.6. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 02.05.2024, Zl. W169 2202777-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
Das Gericht stützte sich im Wesentlichen auf folgende Feststellungen:
„1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stammt aus Punjab, bekennt sich zum Sikhismus und spricht Punjabi und Hindi. Er ist gesund und ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er wurde in der Stadt XXXX , im Bundesstaat Punjab, geboren und lebte dort mit seinen Eltern und seinem Bruder bis zu seiner Ausreise im Juni 2016 im Elternhaus. Er besuchte in Indien elf Jahre lang die Grundschule und war in der familieneigenen Landwirtschaft tätig. In Indien leben die Eltern des Beschwerdeführers und ein Onkel väterlicherseits in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, zwei Onkel mütterlicherseits in der Stadt Batala und eine Tante väterlicherseits in Dinanagar. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt derzeit in Oman.Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er wurde in der Stadt römisch 40 , im Bundesstaat Punjab, geboren und lebte dort mit seinen Eltern und seinem Bruder bis zu seiner Ausreise im Juni 2016 im Elternhaus. Er besuchte in Indien elf Jahre lang die Grundschule und war in der familieneigenen Landwirtschaft tätig. In Indien leben die Eltern des Beschwerdeführers und ein Onkel väterlicherseits in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, zwei Onkel mütterlicherseits in der Stadt Batala und eine Tante väterlicherseits in Dinanagar. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt derzeit in Oman.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft und hat im Bundesgebiet – abgesehen von einer Cousine – keine Verwandten. Er hat im Bundesgebiet ein bis zwei Freunde, sonst aber keine engen sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Er arbeitete ehrenamtlich in einem Sikhtempel, nimmt aber nicht auf sonstige Weise am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teil. Der Beschwerdeführer absolvierte bisher keinen Deutschkurs und verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer arbeitete in Österreich illegal als Zeitungszusteller, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig, zumal er seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Indien im Dezember 2016 und reiste illegal in Österreich ein, wo er am 13.12.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2022 als unbegründete abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Der Beschwerdeführer verblieb unrechtmäßig in Österreich und stellte am 04.02.2024 aus der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag.
Es ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2022 keine Änderung des wesentlichen Sachverhalts oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.“
1.7. Der BF verblieb in der Folge weiter unrechtmäßig im Bundesgebiet.
1.8. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 10.09.2024 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zu dem im Bescheid festgelegten Termin und am angegebenen Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen sowie an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments erforderlichen Handlungen mitzuwirken, insbesondere durch Vorsprache bei der Delegation der indischen Botschaft und Mitnahme der genannten Dokumente. Darüber hinaus wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen.1.8. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 10.09.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zu dem im Bescheid festgelegten Termin und am angegebenen Ort als Beteiligter persönlich zu erscheinen sowie an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments erforderlichen Handlungen mitzuwirken, insbesondere durch Vorsprache bei der Delegation der indischen Botschaft und Mitnahme der genannten Dokumente. Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen.
1.9. Der BF nahm diesen Termin nicht wahr.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 06.02.2025 übermittelte der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung dem BFA auf dem Postweg das ausgefüllte Formblatt für einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK und ersuchte zugleich um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Unterfertigung des Antrages. Dem Schreiben war unter anderem eine Meldebestätigung des BF beigeschlossen.2.1. Am 06.02.2025 übermittelte der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung dem BFA auf dem Postweg das ausgefüllte Formblatt für einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, EMRK und ersuchte zugleich um Bekanntgabe eines Termins zur persönlichen Unterfertigung des Antrages. Dem Schreiben war unter anderem eine Meldebestätigung des BF beigeschlossen.
2.2. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 07.02.2025 wurde der BF über seine Rechtsvertretung aufgefordert, am 11.03.2025 beim BFA zu erscheinen und u.a. ein Lichtbild gemäß § 5 AsylG-DV 2005, ein gültiges Reisedokument in Original und eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument in Original sowie eine Übersetzung ins deutsche vorzulegen. Darüber hinaus wurde der BF aufgefordert, eine schriftliche Begründung seines Antrages in deutscher Sprache vorzulegen. Gleichzeitig wurde er über seine Mitwirkungspflicht gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 belehrt. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass der Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wird. Schließlich wurde der BF auch auf die Möglichkeit hingewiesen, einen begründeten Antrag auf Heilung zu stellen.2.2. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 07.02.2025 wurde der BF über seine Rechtsvertretung aufgefordert, am 11.03.2025 beim BFA zu erscheinen und u.a. ein Lichtbild gemäß Paragraph 5, AsylG-DV 2005, ein gültiges Reisedokument in Original und eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument in Original sowie eine Übersetzung ins deutsche vorzulegen. Darüber hinaus wurde der BF aufgefordert, eine schriftliche Begründung seines Antrages in deutscher Sprache vorzulegen. Gleichzeitig wurde er über seine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 belehrt. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass der Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wird. Schließlich wurde der BF auch auf die Möglichkeit hingewiesen, einen begründeten Antrag auf Heilung zu stellen.
2.3. Am 11.03.2025 erschien der BF persönlich beim BFA, reichte EU-Passbilder, eine Antragsbegründung sowie einen Antrag auf Heilung nach § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV 2005 (jeweils datiert mit 03.03.2025) ein.2.3. Am 11.03.2025 erschien der BF persönlich beim BFA, reichte EU-Passbilder, eine Antragsbegründung sowie einen Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 (jeweils datiert mit 03.03.2025) ein.
Im Antrag wurde im Wesentlichen auf die Aufenthaltsdauer des BF sowie auf dessen Integrationsbemühungen verwiesen. Es wurde vorgebracht, der BF sei arbeitswillig und arbeitsfähig, verfüge über ein soziales Umfeld mit zahlreichen Freunden und Bekannten und werde keinesfalls eine Belastung für die öffentliche Hand darstellen. Zudem habe er die deutsche Sprache erlernt und eine enge Bindung zu Österreich entwickelt.
Weiters wurde ausgeführt, dass aufgrund der fortgeschrittenen Integration wesentliche Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts gegenüber der im Vorverfahren vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingetreten seien. Eine Aufenthaltsbeendigung stelle daher einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte des BF dar, weshalb ihm der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei.Weiters wurde ausgeführt, dass aufgrund der fortgeschrittenen Integration wesentliche Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts gegenüber der im Vorverfahren vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingetreten seien. Eine Aufenthaltsbeendigung stelle daher einen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte des BF dar, weshalb ihm der beantragte Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei.
Hinsichtlich des Antrags auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 wurde insbesondere vorgebracht, dass der BF weder eine Geburtsurkunde noch einen Reisepass vorlegen könne. Er habe sein Herkunftsland überstürzt verlassen und seine Dokumente dort zurücklassen müssen. Zudem verfüge er über keine Kontakte mehr in seinem Herkunftsstaat, die ihm die Beschaffung dieser Unterlagen ermöglichen könnten. Der BF sei im Jahr 2016 nach Österreich geflüchtet und befürchte nach wie vor eine Verfolgung durch die Behörden seines Heimatlandes, auch wenn seine Fluchtgründe im Asylverfahren nicht als asylrelevant anerkannt worden seien.Hinsichtlich des Antrags auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 wurde insbesondere vorgebracht, dass der BF weder eine Geburtsurkunde noch einen Reisepass vorlegen könne. Er habe sein Herkunftsland überstürzt verlassen und seine Dokumente dort zurücklassen müssen. Zudem verfüge er über keine Kontakte mehr in seinem Herkunftsstaat, die ihm die Beschaffung dieser Unterlagen ermöglichen könnten. Der BF sei im Jahr 2016 nach Österreich geflüchtet und befürchte nach wie vor eine Verfolgung durch die Behörden seines Heimatlandes, auch wenn seine Fluchtgründe im Asylverfahren nicht als asylrelevant anerkannt worden seien.
2.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 31.03.2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 iVm. § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).2.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 31.03.2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF trotz entsprechender Aufforderung insbesondere keinen indischen Reisepass vorgelegt habe. Er habe weder dargelegt noch nachgewiesen, weshalb ihm die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Zudem habe er keine Bemühungen zur Erlangung eines Reisedokuments gesetzt und auch im Verfahren zur Einholung eines Ersatzreisedokuments nicht mitgewirkt.
Seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung habe sich im Wesentlichen lediglich der Umstand geändert, dass der BF nunmehr einen längeren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufweise. Seiner Verpflichtung zur Ausreise sei er beharrlich nicht nachgekommen. Die Nichtvorlage eines indischen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments stelle daher einen Zurückweisungsgrund hinsichtlich des beantragten Aufenthaltstitels dar.
2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung ebenso rechtswidrig sei. Das BFA habe sowohl auf jegliche Erhebung von Beweismitteln, als auch auf die Durchführung einer aktuellen Einvernahme zur Festlegung des Grades der Integration des BF verzichtet. Es habe lediglich auf den Akteninhalt und auf die Judikatur des VwGH verwiesen, ohne dies in erkennbarer Weise näher auszuführen. Eine adäquate Abwägung der Interessen der Republik an einem geordneten Fremdenwesen und der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF sei trotz „der äußerst beachtlichen Integrationsleistungen“ unterblieben. Es hätte eine inhaltliche Beschäftigung mit seinem Vorbringen stattfinden müssen und sei die Zurückweisung seines Antrages nicht verständlich. Der BF habe diverse Unterlagen vorgelegt, die eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes begründen würden. Zur Abweisung des Antrages „auf Mängelbehebung“ sei auszuführen, dass der BF erklärt habe, warum er diese Dokumente nicht vorlegen habe können. Er sei als Flüchtling nach Österreich gekommen und befürchte weiterhin Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden, auch wenn seine Fluchtgründe nicht als asylrelevant anerkannt worden seien. Die Unmöglichkeit, ein Reisedokument zu erhalten, liege keinesfalls an der mangelnden Mitwirkung des BF, der immer vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität gemacht habe.
2.6. Am 06.05.2025 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Die Identität des BF steht nicht fest. Er stammt aus Punjab, bekennt sich zum Sikhismus und spricht Punjabi und Hindi. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der BF besuchte in Indien elf Jahre lang die Grundschule und war in der familieneigenen Landwirtschaft tätig. Er verfügt in Indien nach wie vor über Familienangehörige. Er ist volljährig, gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter.
Der BF reiste im Dezember 2016 illegal in das Bundesgebiet ein.
Sowohl sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 13.12.2016 als auch sein Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 04.02.2024 wurden rechtskräftig im Beschwerdeweg negativ entschieden und wurden gegen ihn Rückkehrentscheidungen erlassen samt die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Indien ausgesprochen (rechtskräftige Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2022, Zl. W124 2202777-1/20E sowie vom 02.05.2024, Zl. W169 2202777-2/3E).
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 10.09.2024 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zum angeführten Termin am genannten Ort persönlich zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zu erscheinen und an den zur Erlangung eines solchen Reisedokuments erforderlichen Handlungen mitzuwirken, insbesondere durch Vorsprache bei der Delegation der indischen Botschaft sowie durch Mitnahme der angeführten Dokumente. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Der BF kam dieser Aufforderung nicht nach und erschien zum festgesetzten Termin nicht.Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 10.09.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zum angeführten Termin am genannten Ort persönlich zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zu erscheinen und an den zur Erlangung eines solchen Reisedokuments erforderlichen Handlungen mitzuwirken, insbesondere durch Vorsprache bei der Delegation der indischen Botschaft sowie durch Mitnahme der angeführten Dokumente. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Der BF kam dieser Aufforderung nicht nach und erschien zum festgesetzten Termin nicht.
Der BF stellte am 06.02.2025 postalisch beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.Der BF stellte am 06.02.2025 postalisch beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005.
Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 07.02.2025 wurde der BF, vertreten durch seine Rechtsvertretung, aufgefordert, am 11.03.2025 persönlich beim BFA zu erscheinen und ein Lichtbild gemäß § 5 AsylG-DV 2005, ein gültiges Reisedokument im Original sowie eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original samt deutscher Übersetzung vorzulegen. Darüber hinaus wurde der BF aufgefordert, eine schriftliche Begründung seines Antrags in deutscher Sprache einzubringen.Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 07.02.2025 wurde der BF, vertreten durch seine Rechtsvertretung, aufgefordert, am 11.03.2025 persönlich beim BFA zu erscheinen und ein Lichtbild gemäß Paragraph 5, AsylG-DV 2005, ein gültiges Reisedokument im Original sowie eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original samt deutscher Übersetzung vorzulegen. Darüber hinaus wurde der BF aufgefordert, eine schriftliche Begründung seines Antrags in deutscher Sprache einzubringen.
Der BF wurde auf seine Mitwirkungspflicht gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 hingewiesen und darüber belehrt, dass sein Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen werde, sofern dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen werde. Darüber hinaus wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, einen begründeten Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV 2005 zu stellen.Der BF wurde auf seine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 hingewiesen und darüber belehrt, dass sein Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen werde, sofern dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen werde. Darüber hinaus wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, einen begründeten Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu stellen.
Am 11.03.2025 stellte der BF persönlich beim BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, reichte EU-Passbilder, eine Antragsbegründung sowie einen Antrag auf Heilung nach § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV 2005 ein.Am 11.03.2025 stellte der BF persönlich beim BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, reichte EU-Passbilder, eine Antragsbegründung sowie einen Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 ein.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 31.03.2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 31.03.2025 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag des BF auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der BF hat während seines Aufenthalts in Österreich keine Veranlassungen zur Beschaffung erforderlicher Urkunden oder Nachweise, insbesondere eines Reisepasses, getroffen. Der BF hat die indische Botschaft zwecks Erlangung der erforderlichen Urkunden nicht aufgesucht. Die Beschaffung war dem BF weder nachweislich nicht möglich noch war sie ihm nicht zumutbar.
Der BF lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft und hat im Bundesgebiet – abgesehen von einer Cousine – keine Verwandten. Er hat im Bundesgebiet ein bis zwei Freunde, sonst aber keine engen sozialen Bindungen. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Er arbeitete nach eigenen Angaben ehrenamtlich in einem Sikhtempel, nimmt aber nicht auf sonstige Weise am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teil. Der BF verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Der BF arbeitete nach eigenen Angaben in Österreich illegal als Zeitungszusteller, ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig, zumal er seit seiner Einreise (bis dato) nahezu durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat. Einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ging er nie nach. Von 28.06.2023 bis 21.11.2023 war er im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens kam im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 02.05.2024 kein geänderter oder neuer Sachverhalt hervor, der eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht. Seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024 hat sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF keine maßgebliche Änderung ergeben.Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens kam im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 02.05.2024 kein geänderter oder neuer Sachverhalt hervor, der eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht. Seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024 hat sich im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF keine maßgebliche Änderung ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden diese Umstände schon in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2022, Zl. W124 2202777-1/20E sowie vom 02.05.2024, Zl. W169 2202777-2/3E, als erwiesen festgestellt. Diesen Feststellungen wurde auch durch die schriftliche Antragsbegründung vom 03.03.2025 und die gegenständliche Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Dass der BF gesund ist, war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte festzustellen, zumal er auch im Verfahren selbst vorbrachte, arbeitsfähig und -willig zu sein (AS 42).
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang ergibt sich zweifellos aus den vorgelegten Akten des BFA sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht genommen wurde insbesondere in die Gerichtsakten betreffend die Vorverfahren zu den Zlen. W124 2202777-1 sowie W169 2202777-2, woraus sich auch die Rechtskraft der gegen den BF ergangenen Rückkehrentscheidungen ergibt (Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2022, Zl. W124 2202777-1/20E am 22.02.2022 sowie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024, Zl. W169 2202777-2/3E am 06.05.2024). Dass der BF am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mitwirkte, ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Dem wurde vonseiten des BF nicht entgegengetreten.
Die Feststellung, dass der BF keine Veranlassungen zur Beschaffung erforderlicher Urkunden oder Nachweise, insbesondere eines Reisepasses, getroffen hat und er die indische Botschaft zwecks Erlangung der erforderlichen Urkunden nicht aufgesucht hat bzw. die Beschaffung dem BF weder nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der BF ist wiederholt beharrlich im Bundesgebiet verblieben, obwohl bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2022, Zl. W124 2202777-1/20E sowie zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024, Zl. W169 2202777-2/3E, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn bestand. Am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wirkte er, wie vom BFA aufgezeigt, nicht mit. Im gegenständlichen Verfahren wurde der BF vom BFA mit Verbesserungsauftrag vom 07.02.2025 (zugestellt am 11.02.2025) nachweislich dazu aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein der Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument, jeweils im Original und in Kopie, vorzulegen. Zudem wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde auf begründeten Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV zulassen könne. Für diesen Fall wurde er aufgefordert, anzuführen, warum die Vorlage der geforderten Dokumente nicht möglich oder unzumutbar sei. Dem BF wurde schließlich mitgeteilt, dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Identitätsdokumente sein Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen sei. Der BF hat im Antrag vom 03.03.2025 bloß vage behauptet, dass er nach wie vor eine Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden befürchte und die Dokumente nicht vorlegen könne, weil er keine Kontakte mehr in seine Heimat habe, die es ihm ermöglichen könnten, derartige Unterlagen zu besorgen (AS 35). Abgesehen davon, dass die Fluchtgründe des BF als unglaubhaft und seine Anträge auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, ist dem BFA auch zuzustimmen, dass sich zusammenschauend keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass dem BF die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Die bloße Behauptung, wie gegenständlich, die Beschaffung wäre nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist nicht ausreichend. Insbesondere fehlen gegenständlich Hinweise auf Kontaktaufnahmen, persönliche Vorsprachen bei der Botschaft oder sonstige konkrete Schritte bzw. Bemühungen, die geeignet gewesen wären, die Ausstellung eines Reisedokuments tatsächlich voranzutreiben. Ebenso wurde kein offizielles Schreiben oder eine Bestätigung der Botschaft vorgelegt, aus der hervorgehen würde, dass die Ausstellung eines Reisepasses im konkreten Fall unmöglich wäre. Insgesamt schließt sich das Gericht den tragenden Erwägungen des BFA an, die durch den Inhalt des Verwaltungsaktes bestätigt werden, und kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführte, dass die Erlangung eines entsprechenden Dokuments nach Ansicht der Behörde mit der ausreichenden Mitwirkung des BF sehr wohl möglich gewesen wäre. Es war daher festzustellen, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und sein Vorbringen nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Der Vollständigkeit halber ist weiters festzuhalten, dass, soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, der BF habe immer vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zur Identität gemacht, auf den Umstand zu verweisen ist, dass der BF sich im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz als Minderjähriger ausgab, erst im Zuge einer medizinischen Altersfeststellung seine Volljährigkeit festgestellt wurde und er in weiterer Folge wiederum ein anderes Geburtsjahr angegeben hat (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2022, Zl. W124 2202777-1/20E, insbesondere S. 30 f). Im Übrigen wurde auch bereits in diesem Erkenntnis festgestellt, dass der BF zu sämtlichen Verwandten in Indien ein gutes Verhältnis pflegt und wurde für nicht glaubhaft befunden, dass er insbesondere mit seinen Eltern in Indien keinen Kontakt mehr habe (aaO S. 10 f, 36 f). Insofern überzeugte auch nicht das vage und unsubstantiiert gebliebene Vorbringen des BF, keine Kontakte mehr in seine Heimat zu haben.Die Feststellung, dass der BF keine Veranlassungen zur Beschaffung erforderlicher Urkunden oder Nachweise, insbesondere eines Reisepasses, getroffen hat und er die indische Botschaft zwecks Erlangung der erforderlichen Urkunden nicht aufgesucht hat bzw. die Beschaffung dem BF weder nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der BF ist wiederholt beharrlich im Bundesgebiet verblieben, obwohl bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2022, Zl. W124 2202777-1/20E sowie zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024, Zl. W169 2202777-2/3E, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn bestand. Am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wirkte er, wie vom BFA aufgezeigt, nicht mit. Im gegenständlichen Verfahren wurde der BF vom BFA mit Verbesserungsauftrag vom 07.02.2025 (zugestellt am 11.02.2025) nachweislich dazu aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein der Geburtsurkunde gleichzuhaltendes Dokument, jeweils im Original und in Kopie, vorzulegen. Zudem wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde auf begründeten Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV zulassen könne. Für diesen Fall wurde er aufgefordert, anzuführen, warum die Vorlage der geforderten Dokumente nicht möglich oder unzumutbar sei. Dem BF wurde schließlich mitgeteilt, dass bei Nichtvorlage der erforderlichen Identitätsdokumente sein Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen sei. Der BF hat im Antrag vom 03.03.2025 bloß vage behauptet, dass er nach wie vor eine Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden befürchte und die Dokumente nicht vorlegen könne, weil er keine Kontakte mehr in seine Heimat habe, die es ihm ermöglichen könnten, derartige Unterlagen zu besorgen (AS 35). Abgesehen davon, dass die Fluchtgründe des BF als unglaubhaft und seine Anträge auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, ist dem BFA auch zuzustimmen, dass sich zusammenschauend keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass dem BF die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Die bloße Behauptung, wie gegenständlich, die Beschaffung wäre nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist nicht ausreichend. Insbesondere fehlen gegenständlich Hinweise auf Kontaktaufnahmen, persönliche Vorsprachen bei der Botschaft oder sonstige konkrete Schritte bzw. Bemühungen, die geeignet gewesen wären, die Ausstellung eines Reisedokuments tatsächlich voranzutreiben. Ebenso wurde kein offizielles Schreiben oder eine Bestätigung der Botschaft vorgelegt, aus der hervorgehen würde, dass die Ausstellung eines Reisepasses im konkreten Fall unmöglich wäre. Insgesamt schließt sich das Gericht den tragenden Erwägungen des BFA an, die durch den Inhalt des Verwaltungsaktes bestätigt werden, und kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführte, dass die Erlangung eines entsprechenden Dokuments nach Ansicht der Behörde mit der ausreichenden Mitwirkung des BF sehr wohl möglich gewesen wäre. Es war daher festzustellen, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und sein Vorbringen nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Der Vollständigkeit halber ist weiters festzuhalten, dass, soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, der BF habe immer vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zur Identität gemacht, auf den Umstand zu verweisen ist, dass der BF sich im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz als Minderjähriger ausgab, erst im Zuge einer medizinischen Altersfeststellung seine Volljährigkeit festgestellt wurde und er in weiterer Folge wiederum ein anderes Geburtsjahr angegeben hat (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2022, Zl. W124 2202777-1/20E, insbesondere S. 30 f). Im Übrigen wurde auch bereits in diesem Erkenntnis festgestellt, dass der BF zu sämtlichen Verwandten in Indien ein gutes Verhältnis pflegt und wurde für nicht glaubhaft befunden, dass er insbesondere mit seinen Eltern in Indien keinen Kontakt mehr habe (aaO S. 10 f, 36 f). Insofern überzeugte auch nicht das vage und unsubstantiiert gebliebene Vorbringen des BF, keine Kontakte mehr in seine Heimat zu haben.
Hinsichtlich der Feststellungen zum Privat- und Familienleben wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024, Zl. W169 2202777-2/3E verwiesen. Betreffend die Feststellungen, wonach keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, basiert auf einem Vergleich des Vorbringens des BF im gegenständlichen Verfahren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024.
In der gegenständlichen schriftlichen Antragsbegründung wurde bloß unsubstantiiert behauptet, dass sich „gravierende Änderungen“ des Sachverhaltes in Bezug auf sein Privat- und Familienleben ergeben hätten. Er wurde weiter ausgeführt, dass sich der BF „exzellent an das Leben in Österreich angepasst, die deutsche Sprache erlernt und Wurzeln geschlagen [habe], wohingegen ihn mit Indien nichts mehr“ verbinde. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wurden lediglich allgemein „äußerst beachtliche Integrationsleistungen“ behauptet. Neue Beweis- oder Bescheinigungsmittel wurden hingegen, wie sich klar aus dem unbestrittenen Akteninhalt ergibt, gegenständlich nicht vorgelegt. So wurde im Vorerkenntnis bereits berücksichtigt, dass der BF als Zeitungszusteller gearbeitet hat. Es ist im gegenständlichen Verfahren insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern maßgebliche, zugunsten des BF zu berücksichtigenden Änderungen in Bezug auf seine berufliche/wirtschaftliche Integration eingetreten seien, zumal der BF wie im Vorverfahren nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung bezieht (erfolgte Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem), woraus sich ergibt, dass er nach wie vor nicht selbsterhaltungsfähig ist. Der BF legte zudem gegenständlich auch keine (aktuellen) Einkommensnachweise, Arbeitsvorverträge, Einstellungszusagen oder dgl. vor, er erschöpfte sich vielmehr in der allgemeinen Behauptung, in der Lage zu sein, den eigenen Lebensunterhalt erwirtschaften zu können. Außerdem ergibt sich aus dem Ergebnis des AJ-WEB-Auskunftsverfahrens, dass der BF im Bundesgebiet noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachging. Es wurde zwar (allgemein) behauptet, dass der BF die deutsche Sprache auf einem guten Niveau beherrsche bzw. erlernt habe, konkrete Umstände oder Bemühungen, die diese Behauptung stützen würden, wurden jedoch nicht angeführt. Insbesondere legte er im gegenständlichen Verfahren keine aktuellen Nachweise über die Absolvierung von Deutschkursen oder –prüfungen vor. Auch die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der BF habe während seines Aufenthalts „vielfältige soziale Kontakte geknüpft“, kann mangels substantiierter Angaben nicht nachvollzogen werden. Es wurde gegenständlich weder dargelegt, wer seine sozialen Kontakte in Österreich sein sollten, noch wo er diese Personen kennengelernt hätte. Auch wurde nicht vorgebracht, dass der BF im Bundesgebiet maßgebliche Kurse, Aus- oder Fortbildungen absolviert hat. Insbesondere wurden auch weder Belege betreffend die Tätigkeit in Vereinen oder Organisationen noch hinsichtlich einer (aktuellen) ehrenamtlichen Tätigkeit vorgelegt. Auch in der Beschwerde wurde kein konkretes, ausreichend substantiiertes Vorbringen zur gesellschaftlichen sowie sozialen Integration des BF in Österreich erstattet. Wesentliche gesundheitliche Probleme des BF wurden nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund und mangels konkreten Vorbringens war eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben des BF nicht zu erkennen.
Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und dort sozialisiert wurde. Der BF ist in Indien geboren und spricht mit Punjabi und Hindi anerkannte Landessprachen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor und wurde auch nicht substantiiert dargetan, weshalb sich der gesunde und arbeitsfähige BF im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern könnte, zumal er in Indien bereits in der Landwirtschaft gearbeitet hat und noch über Familienangehörige in Indien verfügt.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister.
Entgegen der Beschwerdebehauptung war gegenständlich der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage bereits klar. Es obliegt dem BF selbst, bereits ein (ausreichend) begründetes Antragsvorbringen zu erstatten (vgl. auch § 58 Abs. 10 AsylG 2005), zumal es sich um in seiner Sphäre gelegenen Umstände handelt. Auch wird in der Beschwerde ein ausreichend substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF nicht erstattet.Entgegen der Beschwerdebehauptung war gegenständlich der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage bereits klar. Es obliegt dem BF selbst, bereits ein (ausreichend) begründetes Antragsvorbringen zu erstatten vergleiche auch Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005), zumal es sich um in seiner Sphäre gelegenen Umstände handelt. Auch wird in der Beschwerde ein ausreichend substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF nicht erstattet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere: AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, jeweils idF BGBl. I Nr. 39/2026).Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere: AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,).
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung der Z. 1 vor, ist nach Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung der Ziffer eins, vor, ist nach Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 54a oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 8 AsylG 2005).Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 54 a, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005).
Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Dem Antrag sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (Z 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z 2) anzuschließen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).Dem Antrag sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).
Der BF hat eine solche Heilung in Bezug auf die Vorlage einer Geburtsurkunde und eines Reisepasses beantragt, einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung der genannten Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er jedoch, wie oben bereits dargestellt wurde, nicht erbracht bzw. nicht glaubhaft dargelegt.
Das Vorbringen des BF reicht nicht aus, eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Erlangung insbesondere eines Reisedokumentes zu belegen. Er wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 07.02.2025 auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde oder eines der Geburtsurkunde gleichzuhaltenden Dokumentes hingewiesen. Der BF wurde über seine Mitwirkungspflicht im Verfahren gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 belehrt. Gleichzeitig wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass sein Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen werde, sofern dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen werde. Darüber hinaus wurde der BF auf die Möglichkeit hingewiesen, einen begründeten Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 zu stellen.Das Vorbringen des BF reicht nicht aus, eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Erlangung insbesondere eines Reisedokumentes zu belegen. Er wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 07.02.2025 auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde oder eines der Geburtsurkunde gleichzuhaltenden Dokumentes hingewiesen. Der BF wurde über seine Mitwirkungspflicht im Verfahren gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 belehrt. Gleichzeitig wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass sein Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen werde, sofern dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen werde. Darüber hinaus wurde der BF auf die Möglichkeit hingewiesen, einen begründeten Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 zu stellen.
Wie bereits dargelegt, legte der BF jedoch weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde vor, noch begründete er nachvollziehbar, warum ihm die Beschaffung der Dokumente nicht möglich (gewesen) sei.
Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des BF auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise somit zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 ab, da dem BF deren Beschaffung weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war. Auch andere Tatbestände waren im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des BF auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise somit zu Recht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 ab, da dem BF deren Beschaffung weder nachweislich unmöglich noch unzumutbar war. Auch andere Tatbestände waren im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (Z 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren, was im Falle des BF seitens der belangten Behörde auch gemacht wurde.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (Ziffer eins,) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Ziffer 2,) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren, was im Falle des BF seitens der belangten Behörde auch gemacht wurde.
Unter den "allgemeinen Mitwirkungspflichten" iSd § 58 Abs. 11 AsylG 2005, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments zu subsumieren (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Unter den "allgemeinen Mitwirkungspflichten" iSd Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments zu subsumieren vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. VwGH, 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 und VwGH, 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt vergleiche VwGH, 04.03.2020, Ra 2019/21/0214 und VwGH, 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, mwN).
Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wurde daher vom BFA zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen.Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wurde daher vom BFA zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen.
Weiters ist auch gegenständlich (alternativ) der Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 erfüllt und der gegenständliche Antrag auch aus diesem Grund zurückzuweisen:Weiters ist auch gegenständlich (alternativ) der Zurückweisungstatbestand des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 erfüllt und der gegenständliche Antrag auch aus diesem Grund zurückzuweisen:
Anträge gemäß § 55 AsylG sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG sind gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
„1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024 die mit Bescheid vom 28.03.2024 gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsbescheid, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).Vorliegend wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024 die mit Bescheid vom 28.03.2024 gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsbescheid, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).
Der gegenständliche Antrag ist (auch) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, da gegen die BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlichen machen würde, nicht hervorgeht.Der gegenständliche Antrag ist (auch) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, da gegen die BF rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlichen machen würde, nicht hervorgeht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183).
Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, ergeben sich im gegenständlichen Verfahren weder aus der Antragsbegründung noch aus der Beschwerdebegründung des BF konkrete (bzw. glaubhafte) Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die erst nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024 eingetreten wären. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen im Wesentlichen auf die Schilderung von Sachverhalten, die bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren und dort entsprechend berücksichtigt wurden. Soweit in der allgemein gehaltenen und auf den konkreten Fall nicht hinreichend eingehenden Beschwerdeschrift Veränderungen des maßgeblichen Sachverhalts behauptet werden, bleiben diese unbegründet (bzw. nicht glaubhaft). Überdies führt auch nicht jede Änderung in Bezug auf private und familiäre Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages und kann der BF nicht, durch Setzung weiterer Integrationsschritte während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen unterlaufen. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde lag auch weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides des BFA noch zum Zeitpunkt der nunmehr erlassenen Entscheidung ein bereits zehnjähriger Aufenthalt des BF vor.
Im gegenständlichen Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass keine aktuellen oder ernsthaften Integrationsbemühungen erkennbar sind. Insbesondere ging der BF während seines bisherigen Aufenthalts keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er bezog vielmehr fast durchgehend (bis dato) Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF legte im gegenständlichen Verfahren keinerlei Unterlagen oder Nachweise vor, die geeignet gewesen wären, eine Integration oder das Vorliegen berücksichtigungswürdiger persönlicher, familiärer oder wirtschaftlicher Umstände darzutun. Insbesondere wurden gegenständlich weder (aktuelle) Nachweise über den Erwerb von Deutschkenntnissen oder die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen noch sonstige Beweismittel vorgelegt, die auf eine soziale oder wirtschaftliche Integration schließen lassen würden. Insgesamt konnten daher keine wesentlichen Integrationsleistungen festgestellt werden.
Zulasten des BF ist zu berücksichtigen, dass er zwei Anträge auf internationalen Schutz stellte und trotz des rechtskräftigen negativen Abschlusses der jeweiligen Verfahren seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam. Vielmehr verblieb er ungeachtet der rechtskräftigen Entscheidungen weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet und setzte seiner Ausreiseverpflichtung keine Folge. Am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes wirkte er nicht mit.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
In diesem Zusammenhang vertritt auch der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich die Ansicht, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (vgl. dazu VfGH 12.06.2010, Zl. U 614/10-11).In diesem Zusammenhang vertritt auch der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich die Ansicht, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde vergleiche dazu VfGH 12.06.2010, Zl. U 614/10-11).
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH vom 25. 02. 2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Sohin vermochte der BF im Verfahren, wie auch in der Beweiswürdigung bereits hinreichend dargelegt, auch angesichts der erst relativ kurzen Zeitspanne seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis vom 02.05.2024 keine Sachverhaltsänderung vorzulegen, die gegenständlich geeignet wäre, eine andere Beurteilung des Art. 8 EMRK herbeizuführen.Sohin vermochte der BF im Verfahren, wie auch in der Beweiswürdigung bereits hinreichend dargelegt, auch angesichts der erst relativ kurzen Zeitspanne seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis vom 02.05.2024 keine Sachverhaltsänderung vorzulegen, die gegenständlich geeignet wäre, eine andere Beurteilung des Artikel 8, EMRK herbeizuführen.
Das BFA erließ gegenständlich keine neuerliche Rückkehrentscheidung. Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war sohin die Frage, ob der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen wurde. Das BFA erließ gegenständlich keine neuerliche Rückkehrentscheidung. Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war sohin die Frage, ob der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen wurde.
Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.
Abschließend wird noch festgehalten, dass § 12 BFA-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 eine Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann daher abgesehen werden.Abschließend wird noch festgehalten, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, eine Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann daher abgesehen werden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor bzw. stellt sich fallgegenständlich die Rechtslage als eindeutig und klar dar. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor bzw. stellt sich fallgegenständlich die Rechtslage als eindeutig und klar dar. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung kein geänderter Sachverhalt Mitwirkungspflicht Privat- und Familienleben Reisedokument Zumutbarkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W142.2202777.3.00Im RIS seit
24.08.2026Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026