Entscheidungsdatum
24.07.2026Norm
BVergG 2018 §327Spruch
,
W131 2259303-2/74E
W131 2259303-3/16E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend eine Ausscheidensentscheidung und eine Auswahlentscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Vergabeverfahren der beim BVwG anwaltlich vertretenen Universität Klagenfurt, vertreten im Vergabeverfahren durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH (= AG), mit der Bezeichnung „Reinigungsdienstleistungen Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, BBG-GZ.2691.04439“ iZm dem ursprünglichen Nachprüfungs- und Pauschalgebührenersatzantrag der XXXX den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend eine Ausscheidensentscheidung und eine Auswahlentscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Vergabeverfahren der beim BVwG anwaltlich vertretenen Universität Klagenfurt, vertreten im Vergabeverfahren durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH (= AG), mit der Bezeichnung „Reinigungsdienstleistungen Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, BBG-GZ.2691.04439“ iZm dem ursprünglichen Nachprüfungs- und Pauschalgebührenersatzantrag der römisch 40 den Beschluss:
A)
Das zu W131 2259303-3 bei BVwG protokollierte Pauschalgebührenersatzverfahren wird unter hiermit kommunizierter gleichzeitiger formloser Einstellung des zu W131 2259303-2 protokollierten Nachprüfungsverfahrens dahin erledigt, dass das Begehren,
der Auftraggeberin auftragen, der Antragstellerin die Kosten (Pauschalgebühr) für den Nachprüfungsantrag (die Nachprüfungsanträge) und die einstweilige Verfügung binnen 14 Tagen zu ersetzen,
abgewiesen wird.
B)
Die Revision gegen die Abweisung des Pauschalgebührenersatzbegehrens ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Abweisung des Pauschalgebührenersatzbegehrens ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das BVwG hatte ursprünglich das oben formlos eingestellte Nachprüfungsverfahren dahin erledigt, dass der gestellte Nachprüfungsantrag mit zwei Nichtigerklärungsbegehren abgewiesen wurde und daran anschließend das Pauschalgebührenersatzbegehren gleichfalls abgewiesen wurde.
2. Der Rechtsvertreter der Auftraggeberin teilte am 15.05.2026 mit, dass zwischenzeitig der Auftrag vergeben worden ist, maW der Zuschlag erteilt worden ist.
3. Der VwGH versandte idZ am 12.05.2026 ein Erkenntnis zu Zl Ra 2023/04/0049 insb auch an die ASt und auch das BVwG, wonach das BVwG – Erkenntnis mit der Abweisung des Nachprüfungsantrags und der abweisliche Pauschalgebührenersatzbeschluss aufgehoben werden.
4. Die ASt stellte binnen der Sechs – Wochen - Frist gemäß § 353 Abs 4 BVergG idF vor BGBl I 2026/8 keinen Antrag auf Weiterführung als Feststellungsverfahren.4. Die ASt stellte binnen der Sechs – Wochen - Frist gemäß Paragraph 353, Absatz 4, BVergG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2026/8 keinen Antrag auf Weiterführung als Feststellungsverfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Über den obigen Verfahrensgang hinaus wird die Beendigung des Vergabeverfahrens vor Zustellung des oben zitierten VwGH – Erkenntnisses am 12.05.2026 und die nicht erfolgte Stellung eines Antrags auf Weiterführung nach § 353 Abs 4 BVergG festgestellt.Über den obigen Verfahrensgang hinaus wird die Beendigung des Vergabeverfahrens vor Zustellung des oben zitierten VwGH – Erkenntnisses am 12.05.2026 und die nicht erfolgte Stellung eines Antrags auf Weiterführung nach Paragraph 353, Absatz 4, BVergG festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Vergabeverfahrensabschluss ist unbestritten. Gleichfalls die Zustellung des VwGH – Erkenntnisses an die ASt. Dies wurde zudem jeweils durch telefonische Rückfragen beim VwGH (Zustellung der VwGH - Entscheidung) und iZm Zuschlagserteilung bzw Weiterführungsantragsfrage bei den Vertretungen der AG und der ASt bestätigt.
Die Nichtstellung eines fristgerechten Weiterführungsantrags ergibt sich damit aus dem Aktenstand.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die Rechtslage, soweit spruchrelevant, stellt sich insb wie folgt dar:
§ 376 Abs 6 Z 3 und Z 5 BVergG, wie durch die Kundmachung BGBl I 2026/8 eingefügt, lauten: Paragraph 376, Absatz 6, Ziffer 3 und Ziffer 5, BVergG, wie durch die Kundmachung BGBl römisch eins 2026/8 eingefügt, lauten:
[…]
3. Die §§ 336 Abs. 2 bis 7, 340 samt Überschrift, 344 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 345 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, 346 Abs. 3, 348, 350 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 8, 351 Abs. 2 und 3, 352 Abs. 2 bis 4, 353 Abs. 1 und 4, 354 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 sowie 355 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 344 Abs. 2 Z 3 sowie die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), BGBl. II Nr. 212/2018, außer Kraft.3. Die Paragraphen 336, Absatz 2 bis 7, 340 samt Überschrift, 344 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, 345, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 7, 346, Absatz 3, 348, 350, Absatz 2, sowie Absatz 4 bis 8, 351 Absatz 2 und 3, 352 Absatz 2 bis 4, 353 Absatz eins und 4, 354 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, sowie 355 Absatz 2, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3, sowie die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2018,, außer Kraft.
[…]
5. Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:5. Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
a) Bereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
b) Bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.
c) Hinsichtlich bereits beendeter Vergabeverfahren richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
d) Abweichend von lit. a und c sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 3 anhängig werden, anzuwenden.d) Abweichend von Litera a und c sind die in Ziffer 3, angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer 3, anhängig werden, anzuwenden.
[…]
§ 353 Abs 4 BVergG idF vor BGBl I 2026/8 lautet (-e), soweit hier interessierend:Paragraph 353, Absatz 4, BVergG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2026/8 lautet (-e), soweit hier interessierend:
[…]
Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn
1. ein Beschluss oder Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist, oder
2. eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf ein Nachprüfungsverfahren bewilligt oder verfügt wurde und vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist.
Bis zur Stellung eines Antrages gemäß dem ersten Satz ruht das Verfahren. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in die Frist nicht einzurechnen. Wird bis zum Ablauf der Frist kein Antrag im Sinne dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen.
[…]
Schließlich lautet § 341 BVergG idF vor BGBl I 2026/8, soweit hier interessierend:Schließlich lautet Paragraph 341, BVergG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2026/8, soweit hier interessierend:
§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 341, (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3) […]
3.2. Mit dem oben erwähnten VwGH – Erkenntis zu Ra 2023/04/0049 traten das ursprüngliche Nachprüfungsverfahren und das Pauschalgebührenersatzverfahren, die ursprünglich mit Erkenntnis bzw mit Beschluss im Frühjahr 2023 erledigt worden sind, gemäß § 42 Abs 3 VwGG mit Wirkung ex tunc wiederum in das Stadium der Unerledigtheit zurück, womit nach Z 5 lit d des § 376 Abs 6 BVergG, wie durch BGBl I 2026/8 eingefügt, e contrario der § 353 Abs 4 BVergG idF vor BGBl I 2026/8 hier für formlose Einstellung des Nachprüfungsverfahrens als einschlägig zu sehen ist. 3.2. Mit dem oben erwähnten VwGH – Erkenntis zu Ra 2023/04/0049 traten das ursprüngliche Nachprüfungsverfahren und das Pauschalgebührenersatzverfahren, die ursprünglich mit Erkenntnis bzw mit Beschluss im Frühjahr 2023 erledigt worden sind, gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit Wirkung ex tunc wiederum in das Stadium der Unerledigtheit zurück, womit nach Ziffer 5, Litera d, des Paragraph 376, Absatz 6, BVergG, wie durch BGBl römisch eins 2026/8 eingefügt, e contrario der Paragraph 353, Absatz 4, BVergG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2026/8 hier für formlose Einstellung des Nachprüfungsverfahrens als einschlägig zu sehen ist.
Das ursprüngliche Nachprüfungsverfahren wider die Ausscheidens- und Auswahlentscheidung war daher nach “Zuschlagserteilung” nach dem alten § 353 Abs 4 BVergG (idF vor BGBl I 2026/8) damit nicht förmlich sondern formlos einzustellen.Das ursprüngliche Nachprüfungsverfahren wider die Ausscheidens- und Auswahlentscheidung war daher nach “Zuschlagserteilung” nach dem alten Paragraph 353, Absatz 4, BVergG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2026/8) damit nicht förmlich sondern formlos einzustellen.
3.3. Da die ASt mangels fristgerechten Antrags auf Weiterführung als Feststellungsverfahren keinesfalls mehr als obsiegend iSd § 341 Abs 1 und Abs 2 Z 1 BVergG beurteilt wird werden können und insoweit auch eine Klaglosstellung weder substantiiert behauptet noch sonst bekannt geworden ist, war das Pauschalgebührenersatzbegehren abzuweisen.3.3. Da die ASt mangels fristgerechten Antrags auf Weiterführung als Feststellungsverfahren keinesfalls mehr als obsiegend iSd Paragraph 341, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, BVergG beurteilt wird werden können und insoweit auch eine Klaglosstellung weder substantiiert behauptet noch sonst bekannt geworden ist, war das Pauschalgebührenersatzbegehren abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage dahin eindeutig ist, dass mangels Obsiegens im Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren bzw mangels einer dieses Obsiegen ersetzenden Klaglosstellung niemals Pauschalgebühernersatz zustehen kann und die ASt mangels Stellung eines fristgerechten Weiterführungsantrags nach § 353 Abs 4 BVergG in der gegenständlichen Angelegenheit auch nicht mehr Obsiegen wird können.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage dahin eindeutig ist, dass mangels Obsiegens im Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren bzw mangels einer dieses Obsiegen ersetzenden Klaglosstellung niemals Pauschalgebühernersatz zustehen kann und die ASt mangels Stellung eines fristgerechten Weiterführungsantrags nach Paragraph 353, Absatz 4, BVergG in der gegenständlichen Angelegenheit auch nicht mehr Obsiegen wird können.
Klargestellt wird idZ auch, dass betreffend die hier ausgesprochene formlose Einstellung des vormalig ruhenden (Nachprüfungs-) Verfahrens mangels fristgerechten Weiterführungsantrags im Falle gegenteiliger Auffassung in Bezug auf diese Erledigungsform rechtsschutzmäßig mit Fristsetzungsantrag vorgegangen werden könnte.
Schlagworte
Dienstleistungsauftrag Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Ersatzentscheidung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Verfahrenseinstellung VergabeverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W131.2259303.2.00Im RIS seit
20.08.2026Zuletzt aktualisiert am
20.08.2026