RS Vwgh 2004/6/17 2003/03/0166

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Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
KflG 1952 §4 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem Absatz des Bescheidspruchs "Bei fruchtlosem Fristablauf"

(gemeint: der Frist zur Benennung eines Betriebsleiters) "oder

wenn der Antrag der Bestellung eines Betriebsleiters gemäß § 10

Abs. 5 Kraftfahrliniengesetz ... nicht genehmigungsfähig ist,

werden die Konzessionen zum Betrieb der Kraftfahrlinien ... und

... gemäß § 25 leg. cit. zurückgenommen." hat der Bundesminister

keine "konzessionsentzugsverhindernde Bedingung" normiert, sondern eine Rechtsbelehrung dahingehend erteilt, dass bei erfolglosem Verstreichen einer Frist die Entziehung der Konzession - gemeint wohl durch einen noch zu erlassenden Bescheid - erfolgen würde. Dieser zweite Absatz des Bescheidspruchs enthält somit keinen normativen Abspruch.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030166.X01

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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