Entscheidungsdatum
28.07.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W248 2348288-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , Beitragsnummer XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , Beitragsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Feststellungen:
Mit am XXXX bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular beantragte XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“), für die Adresse XXXX , die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben sowie von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte sie „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an, strich diese Ankreuzung jedoch wieder aus und kreuzte keine andere Anspruchsvoraussetzung an. Sie gab an, mit keinen weiteren Personen im gemeinsamen Haushalt zu leben.Mit am römisch 40 bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular beantragte römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“), für die Adresse römisch 40 , die Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben sowie von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte sie „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an, strich diese Ankreuzung jedoch wieder aus und kreuzte keine andere Anspruchsvoraussetzung an. Sie gab an, mit keinen weiteren Personen im gemeinsamen Haushalt zu leben.
Außerdem gab die beschwerdeführende Partei die Strom-Zählpunktnummer XXXX zur Adresse XXXX bekannt.Außerdem gab die beschwerdeführende Partei die Strom-Zählpunktnummer römisch 40 zur Adresse römisch 40 bekannt.
Gemeinsam mit dem Antrag wurden der belangten Behörde von der beschwerdeführenden Partei eine Vorschreibung der XXXX für den Zeitraum XXXX , eine Jahresabrechnung der XXXX vom XXXX für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX und eine Lohn/Gehaltsabrechnung für XXXX vorgelegt.Gemeinsam mit dem Antrag wurden der belangten Behörde von der beschwerdeführenden Partei eine Vorschreibung der römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 , eine Jahresabrechnung der römisch 40 vom römisch 40 für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 und eine Lohn/Gehaltsabrechnung für römisch 40 vorgelegt.
Mit Aufforderungsschreiben vom XXXX wurde der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde mitgeteilt, dass folgende Angaben bzw. Unterlagen noch benötigt würden, um den Antrag weiter bearbeiten zu können:Mit Aufforderungsschreiben vom römisch 40 wurde der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde mitgeteilt, dass folgende Angaben bzw. Unterlagen noch benötigt würden, um den Antrag weiter bearbeiten zu können:
„…
? Anspruch wie z.B. (Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung, etc.) sämtliche aktuelle Bezüge 2025 von XXXX nachreichen.? Anspruch wie z.B. (Rezeptgebührenbefreiung, Mindestsicherung, etc.) sämtliche aktuelle Bezüge 2025 von römisch 40 nachreichen.
? Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein:
o Pflegegeldbescheid oder sonstiger Nachweis, dass Sie Pflegegeld beziehen.
o Bestätigung eines Gehörlosenvereins oder des fachärztlichen Attests über den Verlust des Hörvermögens bzw. des Bescheids vom Bundessozialamt über den Grad der Gehörlosigkeit
o Letztgültige Pensions-Aufgliederung (gegebenenfalls auch Waisen-oder Witwenpension) oder im Fall einer sonstigen wiederkehrenden Leistung Kriegsopferrente, Heeresversorgungsrente, Opferfürsorgerente, Verbrechensopferrente oder Unfallrente
o Aktuelle Taggeldbestätigung bzw. aktuellen Bescheinigung des Arbeitsmarktservices.
o Bescheid einer Beihilfe nach dem Studienförderungsgesetz bzw. Schülerbeihilfengesetz.
o Nachweis über laufende Leistungen aus der Sozialhilfe, der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Bedürftigkeit.
? Unterlagen zur Einkommensberechnung
Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein:
? bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommensteuerbescheid
? bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
? bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
? bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
? bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
? sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen“
Die beschwerdeführende Partei wurde aufgefordert, die noch erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen.
Im Aufforderungsschreiben findet sich der Hinweis: „Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
Auf das Aufforderungsschreiben vom XXXX reagierte die beschwerdeführende Partei nicht und legte insbesondere keine weiteren Unterlagen vor.Auf das Aufforderungsschreiben vom römisch 40 reagierte die beschwerdeführende Partei nicht und legte insbesondere keine weiteren Unterlagen vor.
Mit oben genanntem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten zurück. Der ORF-Beitrag sei fristgerecht zu bezahlen.Mit oben genanntem Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten zurück. Der ORF-Beitrag sei fristgerecht zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die angeforderten Angaben bzw. Unterlagen seien nicht nachgereicht worden.
Die beschwerdeführende Partei sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid, der (wie das Aufforderungsschreiben vom XXXX ) postalisch ohne Zustellnachweis versandt wurde, erhob die beschwerdeführende Partei mit E-Mail vom XXXX Beschwerde und wies darauf hin, dass kein Schreiben der belangten Behörde bekannt sei, in dem die beschwerdeführende Partei aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw Unterlagen nachzureichen.Gegen diesen Bescheid, der (wie das Aufforderungsschreiben vom römisch 40 ) postalisch ohne Zustellnachweis versandt wurde, erhob die beschwerdeführende Partei mit E-Mail vom römisch 40 Beschwerde und wies darauf hin, dass kein Schreiben der belangten Behörde bekannt sei, in dem die beschwerdeführende Partei aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw Unterlagen nachzureichen.
Mit Vorlageschreiben vom XXXX , somit mehr als ein Jahr nach Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.Mit Vorlageschreiben vom römisch 40 , somit mehr als ein Jahr nach Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.
2 Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und sind unstrittig.
3 Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Der angefochtene Bescheid vom XXXX wurde von der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet. Die Beschwerdeerhebung (E-Mail vom XXXX ) erfolgte jedenfalls innerhalb binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von vier Wochen (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG) und ist zweifellos rechtzeitig erfolgt. Dies wird auch von der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben nicht bezweifelt.Der angefochtene Bescheid vom römisch 40 wurde von der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet. Die Beschwerdeerhebung (E-Mail vom römisch 40 ) erfolgte jedenfalls innerhalb binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von vier Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG) und ist zweifellos rechtzeitig erfolgt. Dies wird auch von der belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben nicht bezweifelt.
Zu Spruchpunkt A)
3.2 Zurückweisung des Antrags:
Die belangte Behörde hatte im Antragsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.Die belangte Behörde hatte im Antragsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; 27.01.2010, 2008/03/0129; 29.04.2010, 2008/21/0302). Eben dieses hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29. Mai 2006 (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242) ausgesprochen.
Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Zum nunmehrigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschläger/Leeb AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 30).Es ist somit die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde (Hengstschläger/Leeb AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 13, Rz 30).
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung vom ORF-Beitrag durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung von mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweisen zu Recht erfolgt ist.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (§ 13 Abs. 3 AVG).Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).
In seinem Erkenntnis vom 12. September 2007 (VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205) hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes ausgesprochen, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.
Mängel eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Mängel eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind von sonstigen Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche im Lichte der anzuwendenden Vorschriften die Erfolgsaussichten beeinträchtigen, jedoch nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen. Ob es sich bei einer gesetzlich normierten „Voraussetzung“ um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln (VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042 mit Verweis auf VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags [...] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags“ zu Recht verweigert wurde (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und diese den Antrag angesichts dessen zu Recht zurückwies.
Konkret ist folglich zu prüfen, ob
? erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war;
? zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie? zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie
? drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der beschwerdeführenden Partei nicht befolgt wurde.
Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.
Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweist, und die gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf das gegenständliche Verfahren nach wie vor anzuwenden bleiben, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung enthält die generelle Anordnung, dem verfahrenseinleitenden Antrag die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vorzulegenden Belege oder Urkunden in § 50 Fernmeldegebührenordnung stellt dies jedoch keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dazustellen vermag (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042).Die Bestimmungen der Paragraphen 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung, auf die Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Bezug auf die Voraussetzungen für eine Befreiung verweist, und die gemäß Paragraph 21, Absatz 11, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf das gegenständliche Verfahren nach wie vor anzuwenden bleiben, enthalten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Regelungen, wonach die Zulässigkeit eines Anbringens bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen nicht gegeben wäre. Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung enthält die generelle Anordnung, dem verfahrenseinleitenden Antrag die gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen. Angesichts der fehlenden Konkretisierung der vorzulegenden Belege oder Urkunden in Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung stellt dies jedoch keine ausreichend ausdrückliche gesetzliche Anordnung dar, deren Nichtbeachtung einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dazustellen vermag vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mit Verweis auf VwGH 18.12.2017, Ro 2016/16/0042).
Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei im Schreiben vom vom XXXX , Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung bei sonstiger Zurückweisung des Antrags vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.Sohin bezieht sich die Aufforderung der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei im Schreiben vom vom römisch 40 , Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung bei sonstiger Zurückweisung des Antrags vorzulegen, auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrags die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu verlangen und in weiterer Folge in der Sache zu entscheiden gehabt.
Zu einer Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht war die belangte Behörde somit insgesamt nicht berechtigt. Die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags erfolgte insoweit nicht zu Recht.
Da die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der ORF-Beitragspflicht nicht zu Recht erfolgt ist, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei (wieder) unerledigt.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob im Hinblick auf die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für die Befreiung von der ORF-Beitragspflicht vorliegen, und wird in weiterer Folge über den Antrag (inhaltlich) zu entscheiden haben. Zu beachten wird dabei auch sein, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag zwar zuerst unter Punkt 4 des Antragsformulars „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ angekreuzt hat, diese Ankreuzung jedoch wieder ausgestrichen und sodann keine andere Anspruchsvoraussetzung angekreuzt hat. Die beschwerdeführende Partei hat somit im Formular keinen Anspruchsvoraussetzungs-Typ angekreuzt, was damit korrespondiert, dass sie mit ihrem Antrag auch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt hat.
3.3 Entfall der Verhandlung:
Die Verhandlung kann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung vom ORF-Beitrag schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
3.4 Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W248.2348288.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026