RS Vwgh 2004/6/17 2002/03/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10240 lita;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10240 litb;
EURallg;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Gemäß RN 10240 der Anlage B der Richtlinie/ADR (der Richtlinie 94/55/EG; die Regelung galt im Zeitpunkt der Tat und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in der Stammfassung) muss jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern gemäß lit. a mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver, das entsprechend zur Brandbekämpfung geeignet ist und gemäß lit. b zusätzlich zu lit. a mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver, das gleichfalls zur Brandbekämpfung entsprechend geeignet ist, ausgestattet sein. Die beiden Verpflichtungen zum Mitführen je eines bestimmten Feuerlöschgerätes in RN 10240 Abs. 1 Richtlinie/ADR sind nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ("b) zusätzlich zu lit. a) mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver ...")) kumulativ und nicht alternativ zu verstehen. Hier: Die in Punkt 4. des Straferkenntnisses enthaltene Übertretung, dass "entgegen RN 10240 ADR nur ein Feuerlöschgerät mitgeführt wurde", war somit im Hinblick auf die Tatumschreibung i.V.m. der verletzten Verwaltungsvorschrift nicht zu beanstanden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030200.X06

Im RIS seit

28.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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