RS Vwgh 2004/6/17 2000/03/0287

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
EURallg;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §6 Abs1;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 Anl;

Rechtssatz

Bei der Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten kann eine den Umständen angemessene stufenweise Absenkung oder Erhöhung der bisher maßgeblichen Entgelte geboten sein, wenn dies nach Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung erforderlich erscheint, um den von Art. 9 Abs. 5 RL 97/33/EG geforderten fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeizuführen. Hier: Die von der Regulierungsbehörde angeordnete Einschleifregelung steht mit der Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998 im Einklang. § 6 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung zählt zu den zwingend in Zusammenschaltungsvereinbarungen vorzusehenden Bestandteilen einer solchen Vereinbarung auch "Festlegungen zu Zusammenschaltungsentgelten und deren Weiterentwicklung". Der Regulierungsbehörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie darunter auch eine stufenweise Heranführung von Zusammenschaltungsentgelten an einen vereinbarten oder festzulegenden Preis verstanden hat.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030287.X05

Im RIS seit

28.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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