TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/29 W277 2348271-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2026
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Entscheidungsdatum

29.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art14 Abs7a
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W277 2348271-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer XXXX und XXXX , Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 , Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der mj. Zweitbeschwerdeführer erfüllte seine Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 im häuslichen Unterricht. 1. Der mj. Zweitbeschwerdeführer erfüllte seine Schulpflicht im Schuljahr 2025 aus 2026, im häuslichen Unterricht.

1.1. Am XXXX legte der Zweitbeschwerdeführer vor der Externistenprüfungskommission an der Volksschule XXXX die Externistenprüfung über die 1. Schulstufe ab. Er wurde im Gegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Der Zweitbeschwerdeführer hat die Externistenprüfung über die 1. Schulstufe nicht bestanden.1.1. Am römisch 40 legte der Zweitbeschwerdeführer vor der Externistenprüfungskommission an der Volksschule römisch 40 die Externistenprüfung über die 1. Schulstufe ab. Er wurde im Gegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Der Zweitbeschwerdeführer hat die Externistenprüfung über die 1. Schulstufe nicht bestanden.

2. Am XXXX beantragten die Beschwerdeführer die Zulassung des Zweitbeschwerdeführers zur Wiederholung der Prüfung im Gegenstand „Deutsch“. 2. Am römisch 40 beantragten die Beschwerdeführer die Zulassung des Zweitbeschwerdeführers zur Wiederholung der Prüfung im Gegenstand „Deutsch“.

3. Mit Eingabe vom XXXX zeigten die Erstbeschwerdeführer die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026/2027, nunmehr auf der 2. Schulstufe, an. Beigefügt wurde das Externistenprüfungszeugnis vom XXXX , in dem die negative Beurteilung im Gegenstand „Deutsch“ vermerkt wurde. 3. Mit Eingabe vom römisch 40 zeigten die Erstbeschwerdeführer die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026 aus 2027,, nunmehr auf der 2. Schulstufe, an. Beigefügt wurde das Externistenprüfungszeugnis vom römisch 40 , in dem die negative Beurteilung im Gegenstand „Deutsch“ vermerkt wurde.

4. Mit Bescheid vom XXXX untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026/2027 und ordnete an, dass er seine Schulpflicht in diesem Schuljahr durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Mit Bescheid vom römisch 40 untersagte die belangte Behörde die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026 aus 2027, und ordnete an, dass er seine Schulpflicht in diesem Schuljahr durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und anzuordnen sei, dass das Kind seine Schulpflicht iSd § 5 SchPflG zu erfüllen habe, sofern der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht werde. Aufgrund des Nicht-Bestehens der Externistenprüfung wegen einer negativen Teilbeurteilung im Gegenstand „Deutsch“ habe die belangte Behörde gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG die gesetzliche Verpflichtung, den häuslichen Unterricht zu untersagen und den Schulbesuch im Sinne des § 5 SchPflG für den Zweitbeschwerdeführer für das Schuljahr 2026/2027 anzuordnen. Die aufschiebende Wirkung sei auszuschließen, da das Interesse des Kindes am weiteren Schulbesuch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung deutlich überwiege. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und anzuordnen sei, dass das Kind seine Schulpflicht iSd Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe, sofern der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht werde. Aufgrund des Nicht-Bestehens der Externistenprüfung wegen einer negativen Teilbeurteilung im Gegenstand „Deutsch“ habe die belangte Behörde gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG die gesetzliche Verpflichtung, den häuslichen Unterricht zu untersagen und den Schulbesuch im Sinne des Paragraph 5, SchPflG für den Zweitbeschwerdeführer für das Schuljahr 2026 aus 2027, anzuordnen. Die aufschiebende Wirkung sei auszuschließen, da das Interesse des Kindes am weiteren Schulbesuch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung deutlich überwiege.

5. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom XXXX führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass grundsätzlich nicht bestritten werde, dass eine rechtswirksame negative Externistenprüfung zu einer Untersagung des häuslichen Unterrichts führe, die Beschwerde richte sich vielmehr gegen das durchgeführte Verfahren sowie die Sachverhaltsfeststellungen.5. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom römisch 40 führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass grundsätzlich nicht bestritten werde, dass eine rechtswirksame negative Externistenprüfung zu einer Untersagung des häuslichen Unterrichts führe, die Beschwerde richte sich vielmehr gegen das durchgeführte Verfahren sowie die Sachverhaltsfeststellungen.

So sei den Erstbeschwerdeführern seitens der Schule Einsicht in die Prüfungs- und Bewertungsunterlagen der Externistenprüfung verwehrt worden. Es sei den Beschwerdeführern daher nicht möglich gewesen, den Ablauf und die Beurteilung der Prüfung objektiv nachzuvollziehen, sodass sie in ihren Verfahrensrechten verletzt worden seien. Da der Bescheid maßgeblich auf der negativen Leistungsbeurteilung beruhe, erscheine es wesentlich, diese Beurteilung gerichtlich zu überprüfen. Der Zweitbeschwerdeführer habe vor der Prüfung im Gegenstand „Deutsch“ eine deutliche emotionale Überforderung gezeigt und während einer Pause zu weinen begonnen. Die Prüfung sei dennoch fortgesetzt worden, zudem sei während der Prüfung im Gegenstand „Deutsch“ ein höherer Zeitdruck angewendet worden. Eine Wiederholungsprüfung sei bereits beantragt worden, jedoch habe sich der Bescheid mit diesem Umstand nicht auseinandergesetzt. Es sei jedenfalls zu prüfen, welche Bedeutung diesem Umstand zukomme, dass lediglich ein einziges Prüfungsgebiet negativ beurteilt wurde, welche Bedeutung der bereits vorgesehenen Wiederholungsprüfung zukommt und ob unter diesen Umständen die getroffene Entscheidung ausreichend begründet ist. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung befasse sich nicht damit, dass lediglich ein Prüfungsgebiet negativ beurteilt worden und eine Wiederholungsprüfung bereits vorgesehen sei, den Beschwerdeführern eine Überprüfung der Leistungsbeurteilung mangels Akteneinsicht bislang nicht möglich gewesen sei, sowie dass die sofortige Vollziehung des Bescheides erhebliche Auswirkungen auf den weiteren schulischen Werdegang des minderjährigen Schülers habe.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus:

1. Feststellungen

Der Zweitbeschwerdeführer erfüllte seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2025/2026 durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht auf der 1. Schulstufe.Der Zweitbeschwerdeführer erfüllte seine allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2025 aus 2026, durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht auf der 1. Schulstufe.

Der Zweitbeschwerdeführer trat am XXXX zur Externistenprüfung über die erste Schulstufe an. Da seine Leistungen im Prüfungsgebiet „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, wurde die Externistenprüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt. Die entsprechende Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am selben Tag persönlich ausgefolgt. Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung wurde innerhalb der fünftägigen Frist nicht erhoben.Der Zweitbeschwerdeführer trat am römisch 40 zur Externistenprüfung über die erste Schulstufe an. Da seine Leistungen im Prüfungsgebiet „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, wurde die Externistenprüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt. Die entsprechende Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am selben Tag persönlich ausgefolgt. Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung wurde innerhalb der fünftägigen Frist nicht erhoben.

Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2025/2026 bis zum Ende des Unterrichtsjahres in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses wurde nicht vorgelegt. Das Unterrichtsjahr 2025/2026 im Bundesland XXXX endete mit Ablauf des XXXX .Ein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2025 aus 2026, bis zum Ende des Unterrichtsjahres in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses wurde nicht vorgelegt. Das Unterrichtsjahr 2025 aus 2026, im Bundesland römisch 40 endete mit Ablauf des römisch 40 .

Die Wiederholung der Externistenprüfung des Zweitbeschwerdeführers im Prüfungsgebiet „Deutsch“ ist für den XXXX angesetzt.Die Wiederholung der Externistenprüfung des Zweitbeschwerdeführers im Prüfungsgebiet „Deutsch“ ist für den römisch 40 angesetzt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

Dass der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der Externistenprüfung am XXXX im Unterrichtsfach „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ und somit die gesamte Externistenprüfung als „nicht bestanden“ beurteilt wurde, ergibt sich insbesondere aus der Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom XXXX sowie dem Externistenprüfungszeugnis. Dass der Zweitbeschwerdeführer im Rahmen der Externistenprüfung am römisch 40 im Unterrichtsfach „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ und somit die gesamte Externistenprüfung als „nicht bestanden“ beurteilt wurde, ergibt sich insbesondere aus der Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom römisch 40 sowie dem Externistenprüfungszeugnis.

Die Feststellung zum Ende des Unterrichtsjahres folgt aus § 2 Abs. 2 XXXX . Schulzeitgesetz 1976.Die Feststellung zum Ende des Unterrichtsjahres folgt aus Paragraph 2, Absatz 2, römisch 40 . Schulzeitgesetz 1976.

Dass der Zweitbeschwerdeführer am XXXX zur Wiederholungsprüfung im Gegenstand „Deutsch“ zugelassen wurde, ergibt sich aus der von den Beschwerdeführern vorgelegten Terminmitteilung vom XXXX der Volksschule XXXX .Dass der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 zur Wiederholungsprüfung im Gegenstand „Deutsch“ zugelassen wurde, ergibt sich aus der von den Beschwerdeführern vorgelegten Terminmitteilung vom römisch 40 der Volksschule römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage

Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht. Gemäß Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß § 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].Gemäß Paragraph eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen […]. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen […].

Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. […]Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. […]

Gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. […]Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. […]

Gemäß § 2 Abs. 2 XXXX . Schulzeitgesetz 1976 besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr (Z 1) umfasst das erste Semester, das mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet (lit. a), die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, die am dritten Montag im Februar beginnen (lit. b) und das zweite Semester, das mit dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Anfang der Hauptferien endet (lit. c). Die Hauptferien (Z 2) beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, römisch 40 . Schulzeitgesetz 1976 besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr (Ziffer eins,) umfasst das erste Semester, das mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet (Litera a,), die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, die am dritten Montag im Februar beginnen (Litera b,) und das zweite Semester, das mit dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Anfang der Hauptferien endet (Litera c,). Die Hauptferien (Ziffer 2,) beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

3.2. Zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur:

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungs-erfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 (vgl. VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, mwN). Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Artikel 17, Absatz 3, StGG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungs-erfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, vergleiche VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, mwN).

Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß § 5 SchPflG anzuordnen. Dies sieht § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule gemäß Paragraph 5, SchPflG anzuordnen. Dies sieht Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,).

Mit Erkenntnis vom 29.11.2022, E 2766/2022 stellte der Verfassungsgerichtshof zu seiner bisherigen Rechtsprechung klar, dass die Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis führt. Mit Erkenntnis vom 29.11.2022, E 2766 aus 2022, stellte der Verfassungsgerichtshof zu seiner bisherigen Rechtsprechung klar, dass die Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis führt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (vgl. VwGH 29.05.1995, Zl. 94/10/0187; 25.04.2001, Zl. 2000/10/0187; 27.03.2014, Zl. 2012/10/0154).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde vergleiche VwGH 29.05.1995, Zl. 94/10/0187; 25.04.2001, Zl. 2000/10/0187; 27.03.2014, Zl. 2012/10/0154).

§ 11 Abs. 4 SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077). Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).

Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (vgl. VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154). Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde vergleiche VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154).

Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss (nun: zwischen 1. Juni und Ende des Unterrichtsjahres) kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (vgl. VwGH 27.03.2014, Zl. 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss (nun: zwischen 1. Juni und Ende des Unterrichtsjahres) kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus vergleiche VwGH 27.03.2014, Zl. 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).

Zur neuen Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits klargestellt, dass die Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 an dem in § 11 Abs. 4 SchPflG festgelegten Erfordernis des Nachweises des zureichenden Erfolges (u.a.) des häuslichen Unterrichtes durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten Schule nichts geändert hat und in diesem Zusammenhang die bisherige hg. Rechtsprechung weiter maßgebend bleibt (vgl. VwGH 09.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163).Zur neuen Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits klargestellt, dass die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, an dem in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG festgelegten Erfordernis des Nachweises des zureichenden Erfolges (u.a.) des häuslichen Unterrichtes durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule nichts geändert hat und in diesem Zusammenhang die bisherige hg. Rechtsprechung weiter maßgebend bleibt vergleiche VwGH 09.11.2022, Ra 2022/10/0162, 0163).

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

3.3.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026/2027 sowie die Frage, ob die belangte Behörde diese Teilnahme zu Recht untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Schule gemäß § 5 SchPflG angeordnet hat.3.3.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026 aus 2027, sowie die Frage, ob die belangte Behörde diese Teilnahme zu Recht untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer Schule gemäß Paragraph 5, SchPflG angeordnet hat.

Die Durchführung und Beurteilung der Externistenprüfung vom XXXX ist hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen der Externistenprüfung hätte binnen fünf Tagen bei der Externistenprüfungskommission Widerspruch erhoben werden können. Da kein rechtzeitiger Widerspruch erhoben wurde, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der Prüfungsentscheidung im vorliegenden Verfahren verwehrt. Das Vorbringen zur Durchführung und Beurteilung der Externistenprüfung sowie zur verweigerten Einsicht in die Prüfungsunterlagen vermag daher im vorliegenden Verfahren keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Untersagungsbescheides zu begründen. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen wird folglich nicht weiter eingegangen.Die Durchführung und Beurteilung der Externistenprüfung vom römisch 40 ist hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Gegen die Entscheidung über das Nichtbestehen der Externistenprüfung hätte binnen fünf Tagen bei der Externistenprüfungskommission Widerspruch erhoben werden können. Da kein rechtzeitiger Widerspruch erhoben wurde, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der Prüfungsentscheidung im vorliegenden Verfahren verwehrt. Das Vorbringen zur Durchführung und Beurteilung der Externistenprüfung sowie zur verweigerten Einsicht in die Prüfungsunterlagen vermag daher im vorliegenden Verfahren keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Untersagungsbescheides zu begründen. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen wird folglich nicht weiter eingegangen.

3.3.2. Fest steht, dass der mj. Zweitbeschwerdeführer in Österreich schulpflichtig ist, im Schuljahr 2025/2026 seine allgemeine Schulpflicht im häuslichen Unterricht erfüllt hat und die Externistenprüfung am XXXX abgelegt, jedoch nicht bestanden hat.3.3.2. Fest steht, dass der mj. Zweitbeschwerdeführer in Österreich schulpflichtig ist, im Schuljahr 2025 aus 2026, seine allgemeine Schulpflicht im häuslichen Unterricht erfüllt hat und die Externistenprüfung am römisch 40 abgelegt, jedoch nicht bestanden hat.

Am XXXX wurde von den Erstbeschwerdeführern die Erfüllung der Schulpflicht im häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026/2027 angezeigt. Dass hierbei „Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2024/2025“ angeführt wurde, stellt einen offenkundigen Schreibfehler dar. Am römisch 40 wurde von den Erstbeschwerdeführern die Erfüllung der Schulpflicht im häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026 aus 2027, angezeigt. Dass hierbei „Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2024/2025“ angeführt wurde, stellt einen offenkundigen Schreibfehler dar.

§ 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG sieht eine verpflichtende Anordnung an die belangte Behörde vor, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und den Schulbesuch nach § 5 SchPflG anzuordnen, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Der Nachweis des zureichenden Erfolges ist mit einem über die Externistenprüfung auszustellenden Zeugnis zu erbringen, welches wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (vgl. wieder VwGH 29.05.1995, Zl. 94/10/0187; 25.04.2001, Zl. 2000/10/0187; 27.03.2014, Zl. 2012/10/0154).Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG sieht eine verpflichtende Anordnung an die belangte Behörde vor, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und den Schulbesuch nach Paragraph 5, SchPflG anzuordnen, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Der Nachweis des zureichenden Erfolges ist mit einem über die Externistenprüfung auszustellenden Zeugnis zu erbringen, welches wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde vergleiche wieder VwGH 29.05.1995, Zl. 94/10/0187; 25.04.2001, Zl. 2000/10/0187; 27.03.2014, Zl. 2012/10/0154).

Im vorliegenden Fall hat der Zweitbeschwerdeführer die am XXXX angesetzte Externistenprüfung nicht bestanden und daher den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts vor dem Ende des Unterrichtsjahres – das in XXXX mit Ablauf des XXXX endete – im Schuljahr 2025/2026 nicht erbracht. Der Umstand, dass „nur“ ein Gegenstand negativ beurteilt worden ist, reicht daher bereits aus, um den zureichenden Erfolg zu verneinen.Im vorliegenden Fall hat der Zweitbeschwerdeführer die am römisch 40 angesetzte Externistenprüfung nicht bestanden und daher den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts vor dem Ende des Unterrichtsjahres – das in römisch 40 mit Ablauf des römisch 40 endete – im Schuljahr 2025 aus 2026, nicht erbracht. Der Umstand, dass „nur“ ein Gegenstand negativ beurteilt worden ist, reicht daher bereits aus, um den zureichenden Erfolg zu verneinen.

Sofern die Beschwerdeführer vorbringen, dass der Zweitbeschwerdeführer am XXXX zur Wiederholungsprüfung zugelassen ist, ist dem entgegenzuhalten, dass sich bereits aus dem Gesetz sowie aus der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig ergibt, dass der zu erbringende Nachweis des zureichenden Erfolgs der Teilnahme am häuslichen Unterricht vor dem Ende des Unterrichtsjahres zu erbringen ist (vgl. wieder VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077). Im gegenständlichen Fall endete das Unterrichtsjahr mit Ablauf des XXXX . Bis zu diesem Zeitpunkt wurde seitens der Beschwerdeführer kein entsprechender Nachweis vorgelegt. Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung ist von der Frage zu unterscheiden, ob der nach § 11 Abs. 4 SchPflG erforderliche Nachweis innerhalb der dort bestimmten Frist erbracht wurde. Eine bloße Zulassung zur Wiederholungsprüfung ändert daher nichts daran, dass der Erfolg vor dem Ende des Unterrichtsjahres vorliegen muss. Sofern die Beschwerdeführer vorbringen, dass der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 zur Wiederholungsprüfung zugelassen ist, ist dem entgegenzuhalten, dass sich bereits aus dem Gesetz sowie aus der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig ergibt, dass der zu erbringende Nachweis des zureichenden Erfolgs der Teilnahme am häuslichen Unterricht vor dem Ende des Unterrichtsjahres zu erbringen ist vergleiche wieder VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077). Im gegenständlichen Fall endete das Unterrichtsjahr mit Ablauf des römisch 40 . Bis zu diesem Zeitpunkt wurde seitens der Beschwerdeführer kein entsprechender Nachweis vorgelegt. Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung ist von der Frage zu unterscheiden, ob der nach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG erforderliche Nachweis innerhalb der dort bestimmten Frist erbracht wurde. Eine bloße Zulassung zur Wiederholungsprüfung ändert daher nichts daran, dass der Erfolg vor dem Ende des Unterrichtsjahres vorliegen muss.

Da der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden" beurkundet wurde (vgl. VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154), ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die am XXXX angezeigte Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026/2027 gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 SchPflG untersagt und den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung anordnet.Da der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden" beurkundet wurde vergleiche VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154), ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die am römisch 40 angezeigte Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2026 aus 2027, gemäß Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 6, SchPflG untersagt und den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung anordnet.

3.3.3. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die belangte Behörde diese Anordnung lediglich für das Schuljahr 2026/2027 getroffen hat, sodass es den Beschwerdeführern für das Schuljahr 2027/2028 unbenommen bleibt, erneut die Teilnahme am häuslichen Unterricht anzuzeigen. 3.3.3. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die belangte Behörde diese Anordnung lediglich für das Schuljahr 2026 aus 2027, getroffen hat, sodass es den Beschwerdeführern für das Schuljahr 2027 aus 2028, unbenommen bleibt, erneut die Teilnahme am häuslichen Unterricht anzuzeigen.

3.3.4. Angesichts der vorliegenden Sachentscheidung erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung aufgrund der bereits umfassenden Aktenlage keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Nach der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung fällt das gegenständliche schulrechtliche Verfahren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, mwN). Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung aufgrund der bereits umfassenden Aktenlage keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Nach der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung fällt das gegenständliche schulrechtliche Verfahren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK oder des Artikel 47, GRC (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter II.3.2. zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter römisch zwei.3.2. zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht negative Beurteilung öffentliche Schule Unterrichtserfolg Unterrichtsjahr Untersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W277.2348271.1.00

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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