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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E090 EGV Art90 Abs3;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2000/03/0091 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Aus Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG und Art. 4d der Richtlinie 90/388/EWG idF. 96/19/EG kann kein gemeinschaftsrechtlicher Anspruch auf Mitbenutzung von Antennentragemasten abgeleitet werden. Mit der Richtlinie 96/19/EG wurde die Richtlinie 90/388/EWG geändert. Dadurch sollte insbesondere sichergestellt werden, dass neue Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber bestehenden Organisationen, insbesondere ehemaligen Monopolisten, die im wesentlichen auch aus Steuergeldern finanziert worden waren, nicht benachteiligt werden (vgl. etwa Parschalk/Zuser, Netzzugang und Zusammenschaltung im Telekommunikationsrecht, MR 1998, 363; Schmelz/Stratil, Das neue Telekommunikationsgesetz, ecolex 1998, 267). Nähere Ausführungen im Erkenntnis.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030125.X01Im RIS seit
09.07.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012