TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/31 W275 2247831-2

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Veröffentlicht am 31.07.2026
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Entscheidungsdatum

31.07.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs2a
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §75 Abs32
AsylVfVO 2024/1348 Art66 Abs1 lita
B-VG Art133 Abs4
StatusVO 2024/1347 Art11 Abs1 lite
StatusVO 2024/1347 Art11 Abs1 litf
StatusVO 2024/1347 Art14 Abs1 lita
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W275 2247831-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025, Zahl XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides das Wort „Aberkennungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides das Wort „Aberkennungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am 01.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberichtigung erteilt wurde (Spruchpunkt III.). Der gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde wurde (letztlich) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2023, W170 2247831-1/26E, stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am 01.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberichtigung erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Der gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerde wurde (letztlich) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2023, W170 2247831-1/26E, stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 24.02.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren (nunmehr Verfahren über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft, daher in der Folge: Entzugsverfahren) hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet. Mit Schreiben vom 11.03.2025 brachte der Beschwerdeführer Anträge auf Einstellung dieses Verfahrens sowie auf Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025 wurden diese Anträge jeweils zurückgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung in der Folge abgenommen und neu zugewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. 3.1. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.

Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor dem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor dem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.

Auf den vorliegenden Fall, in welchem das Verfahren über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft vor dem 12.06.2026 eingeleitet worden ist, ist daher materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden.Auf den vorliegenden Fall, in welchem das Verfahren über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft vor dem 12.06.2026 eingeleitet worden ist, ist daher materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Eingangs ist festzuhalten, dass grundsätzlich kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens im AsylG 2005 vorgesehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014). Eingangs ist festzuhalten, dass grundsätzlich kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens im AsylG 2005 vorgesehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt vergleiche VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).

Im Einklang mit der im Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geltenden Norm des § 7 Abs. 2a AsylG 2005 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft.Im Einklang mit der im Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geltenden Norm des Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft.

§ 7 Abs. 2a AsylG 2005 idF vor dem AMPAG, der eine formlose Information des Betroffenen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Einleitung des Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft vorsah, ist nunmehr entfallen; Art. 66 Abs. 1 lit. a der Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) sieht ausdrücklich eine entsprechende schriftliche Verständigung vor (vgl. ErläutRV 444 der BlgNR XXVIII. GP). Nunmehr ergibt sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e und lit. f der StatusVO, dass die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen ist, wenn die bedrohenden Umstände wegfallen und der Betreffende wieder in sein Herkunftsland bzw. als Staatenloser in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren kann. Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 in der Fassung vor dem AMPAG, der eine formlose Information des Betroffenen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Einleitung des Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft vorsah, ist nunmehr entfallen; Artikel 66, Absatz eins, Litera a, der Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) sieht ausdrücklich eine entsprechende schriftliche Verständigung vor vergleiche ErläutRV 444 der BlgNR römisch 28 . Gesetzgebungsperiode Nunmehr ergibt sich unmittelbar aus Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e und Litera f, der StatusVO, dass die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen ist, wenn die bedrohenden Umstände wegfallen und der Betreffende wieder in sein Herkunftsland bzw. als Staatenloser in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren kann.

Mit Schreiben vom 24.02.2025 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer in Erfüllung der (damals) in § 7 Abs. 2a AsylG 2005 idF vor dem AMPAG normierten Verpflichtung zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft eingeleitet worden sei, ohne jedoch rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit abschließend zu entscheiden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte damit vielmehr zum Ausdruck, gegenüber dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren (von Amts wegen) zu führen. Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung dieses Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft bis zum rechtskräftigen (negativen) Abschluss dieses Verfahrens Flüchtling und daher nicht berechtigt, die Einstellung dieses (von Amts wegen) eingeleiteten Verfahrens zu beantragen. Mit Schreiben vom 24.02.2025 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer in Erfüllung der (damals) in Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 in der Fassung vor dem AMPAG normierten Verpflichtung zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft eingeleitet worden sei, ohne jedoch rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit abschließend zu entscheiden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte damit vielmehr zum Ausdruck, gegenüber dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren (von Amts wegen) zu führen. Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung dieses Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft bis zum rechtskräftigen (negativen) Abschluss dieses Verfahrens Flüchtling und daher nicht berechtigt, die Einstellung dieses (von Amts wegen) eingeleiteten Verfahrens zu beantragen.

Vor diesem Hintergrund scheitert auch der Antrag auf Feststellung der (weiterhin) bestehenden Flüchtlingseigenschaft, da der Beschwerdeführer ohnehin nach wie vor (mangels rechtskräftigen Abschlusses des eingeleiteten Verfahrens) Flüchtling ist. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/03/0217). Vor diesem Hintergrund scheitert auch der Antrag auf Feststellung der (weiterhin) bestehenden Flüchtlingseigenschaft, da der Beschwerdeführer ohnehin nach wie vor (mangels rechtskräftigen Abschlusses des eingeleiteten Verfahrens) Flüchtling ist. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden vergleiche VwGH 21.10.2022, Ra 2022/03/0217).

Das AsylG 2005 normiert kein Recht, einen Antrag auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zu stellen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für den Beschwerdeführer darstellen sollte. Vielmehr verliert eine Person – wie bereits ausgeführt – nicht schon aufgrund der Einleitung eines Entzugsverfahrens ihre Flüchtlingseigenschaft und kommt dem Beschwerdeführer demnach trotz Mitteilung über die Einleitung eines Entzugsverfahrens unstrittig weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers geht sohin ins Leere.

Der Vollständigkeit halber wird gegenständlich nicht verkannt, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren womöglich zu keiner positiven Mitteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Stattgabe der Anträge auf internationalen Schutz der Familienangehörigen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt. Allerdings geht damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung einher. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass bereits durch die Einleitung des Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen wird, weshalb die Anträge auf Einstellung des eingeleiteten Verfahrens sowie auf Feststellung der (weiterhin bestehenden) Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zurückgewiesen wurden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der StatusVO und des AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der StatusVO und des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Schlagworte

Aberkennungsverfahren Antragslegimitation Asylaberkennung Einreisetitel Einstellungsantrag Familienzusammenführung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Flüchtlingseigenschaft Mitteilung Rechtsanschauung des VwGH Rechtsanspruch Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W275.2247831.2.00

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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