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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §41 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0156 E 17. Juni 2004Rechtssatz
Die von der belangten Behörde (Regulierungsbehörde) festgelegten Zusammenschaltungsentgelte gelangen für die Zusammenschaltung mit den mobilen Telekommunikationsnetzen der Verfahrensparteien unabhängig von der zu Grunde liegenden Technologie (GSM oder UMTS) zur Anwendung; eine Berücksichtigung jener Kosten, die für die im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Zusammenschaltungsanordnung über UMTS erbrachten Zusammenschaltungsleistungen entstehen, ist bei der Festlegung angemessener Zusammenschaltungsentgelte daher zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030157.X07Im RIS seit
14.07.2004