RS Vwgh 2004/6/17 2003/03/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2004
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/03/0156 E 17. Juni 2004

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde (Regulierungsbehörde) festgelegten Zusammenschaltungsentgelte gelangen für die Zusammenschaltung mit den mobilen Telekommunikationsnetzen der Verfahrensparteien unabhängig von der zu Grunde liegenden Technologie (GSM oder UMTS) zur Anwendung; eine Berücksichtigung jener Kosten, die für die im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Zusammenschaltungsanordnung über UMTS erbrachten Zusammenschaltungsleistungen entstehen, ist bei der Festlegung angemessener Zusammenschaltungsentgelte daher zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030157.X07

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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