Entscheidungsdatum
31.07.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
L512 2294109-1/45E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und diese mit der Maßgabe bestätigt, dass diese zu lauten haben:römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und diese mit der Maßgabe bestätigt, dass diese zu lauten haben:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.„Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
II. Gemäß § 54a iVm § 75 Abs 32 AsylG 2005 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein libanesischer Staatsangehöriger stellte am 24.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 24.07.2023 sowie vor einem Organwalter der belangten Behörde am 20.10.2023 sowie 19.01.2024 zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst vor, dass er lange Zeit in XXXX lebte. Dort sei er oft im Gefängnis gewesen, aufgrund von Drogen, Schlägereien und ähnlichem, deshalb sei er XXXX abgeschoben worden. Im Libanon habe er nicht leben wollen, weil er sich dort als Fremder gefühlt habe. Er leide an Epilepsie und Asthma. Er hatte zudem eine Herzmuskeloperation. Im Libanon gebe es keine entsprechende Behandlung bzw. müsse er Medikamente selbst zahlen. Er sei seit XXXX Christ. Sein Opa sei mit einer katholischen Christin verheiratet gewesen. Deswegen und weil dieser Christen unterstützte habe es Probleme gegeben.Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 24.07.2023 sowie vor einem Organwalter der belangten Behörde am 20.10.2023 sowie 19.01.2024 zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst vor, dass er lange Zeit in römisch 40 lebte. Dort sei er oft im Gefängnis gewesen, aufgrund von Drogen, Schlägereien und ähnlichem, deshalb sei er römisch 40 abgeschoben worden. Im Libanon habe er nicht leben wollen, weil er sich dort als Fremder gefühlt habe. Er leide an Epilepsie und Asthma. Er hatte zudem eine Herzmuskeloperation. Im Libanon gebe es keine entsprechende Behandlung bzw. müsse er Medikamente selbst zahlen. Er sei seit römisch 40 Christ. Sein Opa sei mit einer katholischen Christin verheiratet gewesen. Deswegen und weil dieser Christen unterstützte habe es Probleme gegeben.
2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Libanon zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von vierzehn Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Libanon zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von vierzehn Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
3. Gegen den im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte öffentliche mündliche Verhandlungen an und hatte der BF die Möglichkeit zu seinem Fluchtvorbringen, seiner Integration und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.
5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer
Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist libanesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF Christ ist.
Der BF wurde in XXXX geboren, wuchs dort auf und besuchte bis zur 1. Klasse die Hauptschule. Der BF reiste mit seiner Familie im Alter von XXXX Jahren nach XXXX . Der BF erwarb einen Hauptschullabschluss und ging in XXXX keiner Arbeit nach. Der BF hatte für XXXX keinen Aufenthaltstitel. Der BF wurde aufgrund seines strafrechtswidrigen Verhaltens in den Libanon abgeschoben. Der BF kehrte am XXXX in den Libanon zurück und verließ den Libanon legal am XXXX . Am XXXX stellte der BF in XXXX einen Asylantrag. Am XXXX wurde die Prüfung des Asylantrags aufgrund einer stillschweigenden Rücknahme eingestellt. Der BF legte keine Dokumente vor und war nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.Der BF wurde in römisch 40 geboren, wuchs dort auf und besuchte bis zur 1. Klasse die Hauptschule. Der BF reiste mit seiner Familie im Alter von römisch 40 Jahren nach römisch 40 . Der BF erwarb einen Hauptschullabschluss und ging in römisch 40 keiner Arbeit nach. Der BF hatte für römisch 40 keinen Aufenthaltstitel. Der BF wurde aufgrund seines strafrechtswidrigen Verhaltens in den Libanon abgeschoben. Der BF kehrte am römisch 40 in den Libanon zurück und verließ den Libanon legal am römisch 40 . Am römisch 40 stellte der BF in römisch 40 einen Asylantrag. Am römisch 40 wurde die Prüfung des Asylantrags aufgrund einer stillschweigenden Rücknahme eingestellt. Der BF legte keine Dokumente vor und war nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis.
Der BF absolvierte keine Berufsausbildung, war jedoch in verschiedenen Berufen, wie als Maler, Tischler, Fliesenleger, Lackierer und als Lagerarbeiter tätig.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder
Der BF leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradig (F33.1), vordiagnostizierte Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung bei berichteten psychiatrischen Traumata, epileptisches Anfallsleiden - DD: Dissoziative Anfälle, Asthma bronchiale, Zustand nach Hepatitis C und internistischen Begleiterkrankungen. Seit der Begutachtung des von Gericht beauftragten Sachverständigen kam es beim BF im XXXX zu einer peripheren Lungenembolie (PE) beidseitig in den Unterlappen, im XXXX zu einem epileptischen Anfall (tonisch-klonischer Anfall) sowie im XXXX zu einem Zustand der Suizidalität.Der BF leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradig (F33.1), vordiagnostizierte Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung bei berichteten psychiatrischen Traumata, epileptisches Anfallsleiden - DD: Dissoziative Anfälle, Asthma bronchiale, Zustand nach Hepatitis C und internistischen Begleiterkrankungen. Seit der Begutachtung des von Gericht beauftragten Sachverständigen kam es beim BF im römisch 40 zu einer peripheren Lungenembolie (PE) beidseitig in den Unterlappen, im römisch 40 zu einem epileptischen Anfall (tonisch-klonischer Anfall) sowie im römisch 40 zu einem Zustand der Suizidalität.
Für eine sichere und wirksame Therapie ist die Verfügbarkeit der verordneten Medikation von Nöten.
Der BF ist arbeitsfähig.
Im XXXX verließ der BF den Libanon legal und gelangte unter anderem über die Türkei, Griechenland und diverse Länder illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 24.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im römisch 40 verließ der BF den Libanon legal und gelangte unter anderem über die Türkei, Griechenland und diverse Länder illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 24.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Sechs Brüder und eine Schwester des BF leben in XXXX , drei davon haben die XXXX Staatsbürgerschaft. Die Eltern des BF sind bereits verstorben.Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Sechs Brüder und eine Schwester des BF leben in römisch 40 , drei davon haben die römisch 40 Staatsbürgerschaft. Die Eltern des BF sind bereits verstorben.
1.2. Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers:
Der BF hat den Libanon nicht aufgrund individueller Verfolgung durch private Personen oder staatlicher Akteure verlassen und ist auch bei einer Rückkehr in den Libanon nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt.
1.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.
Die vom BF allenfalls benötigte medizinische bzw. medikamentöse Behandlung ist grundsätzlich auch im Libanon verfügbar. Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlich schwierigen und volatilen Sicherheitslage variiert die Verfügbarkeit von Medikamenten stark und ist mit Wartezeiten zu rechnen. Aufgrund der Mehrfacherkrankung des BF kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF aufgrund einer wenn auch temporären Unverfügbarkeit von Medikamenten bzw. fehlenden Verfügbarkeit von leistbaren Medikamenten in einen Zustand gerät, wobei eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit droht, ohne dass dem BF die Versorgung im Libanon absichtlich verweigert würde.
Es gibt auch keinen anderen Ort in seinem Herkunftsland, an dem er sich – ohne dieser Gefahr ausgesetzt zu sein – niederlassen kann.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat Libanon
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage –Update
Nawaf Salam, der Präsident des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag, ist zum neuen Premierminister des Libanon ernannt worden.
Seine Ernennung ist ein weiterer Schlag für die Hisbollah, die Mikati wiederernennen wollte, aber am Ende keinen Kandidaten nominierte. Die vom Iran unterstützte schiitische Miliz und politische Partei ist durch ihren jüngsten Krieg mit Israel erheblich geschwächt worden.
Gebran Bassil, der Führer des größten maronitischen christlichen Blocks im Libanon, nannte ihn das "Gesicht der Reformen". Der sunnitische Abgeordnete Faisal Karami sagte unterdessen, er habe den IGH-Chef aufgrund der Forderungen nach "Wandel und Erneuerung" sowie des Versprechens internationaler Unterstützung für den Libanon nominiert.
Salam ist Mitglied einer prominenten sunnitischen Familie aus Beirut. Sein Onkel Salam verhalf dem Libanon 1943 zur Unabhängigkeit von Frankreich und war mehrere Amtszeiten als Premierminister tätig. Sein Cousin Tammam war von 2014 bis 2016 ebenfalls Premierminister.
Er promovierte in Politikwissenschaften an der Universität Sciences Po in Frankreich, promovierte in Geschichte an der Sorbonne und erwarb einen Master of Law an der Harvard Law School.
Salam arbeitete als Anwalt und Dozent an mehreren Universitäten, bevor er von 2007 bis 2017 als ständiger Vertreter des Libanon bei den Vereinten Nationen in New York tätig war.
2018 wurde er Mitglied des IGH - des obersten Gerichts der Vereinten Nationen - und im vergangenen Februar für eine dreijährige Amtszeit zum Präsidenten gewählt.
Quelle: BBC News: ICJ president Nawaf Salam named Lebanon's new prime minister, 14. Jänner 2025
https://www.bbc.com/news/articles/c2eg7ge72j2o [Zugriff am 11. Februar 2025]Quelle: BBC News: ICJ president Nawaf Salam named Lebanon's new prime minister, 14. Jänner 2025, https://www.bbc.com/news/articles/c2eg7ge72j2o [Zugriff am 11. Februar 2025]
SICHERHEITSLAGE – Update
Nach ACLED-Daten gab es im Jahr 2022 ca. 1303 Fälle von Sicherheitsverletzungen, bei denen die Todesopfer ca. 53 Personen (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten) im Jahr 2023 auf mehr als 3 000 Vorfälle, bei denen 247 Menschen getötet wurden (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten), und bis Ende September 2024 war die Zahl der Vorfälle auf 7 859 gestiegen, wobei mindestens 1330 Menschen getötet wurden (Sicherheitsbeamte, Kämpfer und Zivilisten). Die überwiegende Mehrheit der Opfer wurde infolge der israelischen Militärintervention getötet.
Nach Schätzungen der Vereinten Nationen und des libanesischen Gesundheitsministeriums beträgt die Zahl der Opfer im vergangenen Jahr von Oktober 2023 bis Mitte November 2024 hingegen mehr als 3 200 Menschen, von denen die meisten aus dem Oktober 2024 stammen. Das libanesische Gesundheitsministerium unterscheidet nicht zwischen Zivilisten und Hisbollah-Kämpfern. Nach Angaben der israelischen Seite wurden Hunderte von Militanten, darunter hochrangige Führer der Bewegung, getötet.
Die Sicherheitslage im Libanon ist eine der komplexesten der Welt. Libanon hat eine Armee, deren Aufgaben die Verteidigung gegen Angriffe von außen, die Gewährleistung der Grenzsicherheit, den Schutz der Hoheitsgewässer des Landes und die Unterstützung bei Projekten der inneren Sicherheit und Entwicklung umfassen. Die libanesische Armee führt keine militärischen Operationen außerhalb des Libanon durch. Aufgrund der seit Jahren andauernden Konflikte in den Territorien der libanesischen Nachbarländer bleibt das Land jedoch in ständiger Instabilität und die libanesischen Streitkräfte sind nicht in der Lage, das gesamte Territorium allein zu kontrollieren.
Seit 1978 besetzt Israel den südlichen Teil des libanesischen Territoriums, den sogenannten Islamischen Staat. Shab’a Farm sowie der nördliche Teil des Dorfes Ghajar. Die libanesischen und israelischen Armeen sind durch die Blaue Linie getrennt, eine Demarkationslinie, die von den Vereinten Nationen im Jahr 2000 eingerichtet wurde, nachdem sich die israelischen Streitkräfte aus Teilen der von ihnen im Südlibanon besetzten Gebiete zurückgezogen hatten. Seit der Gründung der Blauen Linie haben dort periodische Zusammenstöße stattgefunden und israelische Flugzeuge dringen routinemäßig in den libanesischen Luftraum ein. Seit 1978 ist auch die UN-Interimstruppe im Libanon (UNIFIL) im Süden des Landes präsent. UNIFIL hat etwa 9.500 Militärangehörige im Land stationiert (einschließlich Soldaten aus Polen) und umfasst auch Marine-Taskforces. Es ist mit der Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, der Unterstützung der libanesischen Regierung bei der Wiederherstellung der wirksamen Macht in der Region, der Überwachung der Einstellung der Feindseligkeiten und der Bereitstellung humanitärer Hilfe für die Zivilbevölkerung und der Rückkehr von Vertriebenen beauftragt.
Darüber hinaus verfügt der Libanon über viele bewaffnete Organisationen mit unterschiedlichem Rechtsstatus, die außerhalb der offiziellen Sicherheitsstrukturen operieren und hauptsächlich auf religiösen und ethnischen Spaltungen beruhen. Dazu sollten insbesondere gehören:
? der schiitischen Hisbollah,
? Islamistische sunnitische Organisationen, insbesondere der Islamische Staat (IS)
? Verschiedene Arten von palästinensischen Milizen: Hamas, al-Fatah Intifada, Volksfront für die Befreiung Palästinas Generalkommando PFLP-GC
? zahlreiche Clanmilizen und lokale Selbstverteidigungsstrukturen, von denen die aktivsten die Zaiter-Clanmilizen sind.
Die Sicherheitslage im Libanon hat sich seit Oktober 2023 nach dem Angriff der palästinensischen Hamas-Gruppe auf Zivilisten in Israel und dem Beginn einer israelischen Vergeltungsintervention im Gazastreifen weiter verschärft. Die schiitische Hisbollah hat zur Unterstützung der Hamas-Militanten mit der israelischen Armee den Beschuss von israelischem Territorium von ihren Stützpunkten im Südlibanon aus intensiviert. Am 13. Juni 2024 veröffentlichte die Hisbollah Statistiken, aus denen hervorgeht, dass seit dem 8. Oktober 2023 2 125 Militäroperationen gegen Israel durchgeführt wurden, darunter einige bis zu 35 km tief in israelisches Hoheitsgebiet. Laut Pressemitteilungen hat die Hisbollah im Laufe eines Jahres (seit Oktober 2023) mehr als 14.000 Raketen auf Israel abgefeuert.
Die Angriffe aus dem libanesischen Gebiet zogen Israels Reaktion an. Seit Mitte September 2024 hat Israel eine Reihe von Angriffen auf Hisbollah-Personal durchgeführt und Tausende von Pagern und Walkie-Talkies gezündet, die von der Organisation zur Kommunikation verwendet wurden. 12 Menschen kamen ums Leben und etwa 3.000 wurden verletzt. Am30. September 2024 erklärte das israelische Militär die Nordgrenze Israels zu einer geschlossenen Militärzone. Am selben Tag zog sich die libanesische Armee aus der Blauen Linie zurück. Der Sprecher der israelischen Streitkräfte, Daniel Hagari, sagte, der Zweck der Invasion sei es, die militärische Infrastruktur der Hisbollah im Südlibanon zu zerstören, die Israel bedrohen könnte. Am 1. Oktober 2024 überquerten israelische Truppen die Landgrenze zum Libanon. Es gab erste Zusammenstöße zwischen israelischen und Hisbollah-Kräften. Am 3. Oktober 2024 griff die israelische Armee in Bint Jubail einen libanesischen Militärposten an. Dies führte zum ersten Verlust der libanesischen Staatsarmee an Israel seit Beginn der Invasion. Am6. Oktober 2024 führte das israelische Militär wahllose Luftangriffe am Stadtrand von Beirut durch, gefolgt von Angriffen auf Ziele im Zusammenhang mit der Hisbollah in den folgenden Tagen in den Provinzen: Nabatieh, Bekaa, Baalbek-Hermel und Mont Lebanon. Israel versuchte, Militante, Raketenwerfer und Munitionsdepots zu eliminieren. Am 10. Oktober 2024 verwundete der israelische Beschuss zwei UNIFIL-Mitarbeiter und 15 weitere UNIFIL-Soldaten wurden bei einem Angriff auf das Dorf Ramia verletzt.
Laut offiziellen Ankündigungen sind diplomatische Gespräche über einen möglichen Waffenstillstand zwischen Vertretern der Hisbollah und Israels durch internationale Vermittler im Gange. Presseberichten vom 25. November 2024 zufolge stehen die Parteien kurz vor einem Waffenstillstandsabkommen, und beide haben den Vorschlag akzeptiert, einschließlich des Rückzugs der vom Iran unterstützten Gruppe aus dem Süden Libanons und der Übernahme des Gebiets durch die libanesischen Streitkräfte. Der Vorschlag wird auch die internationale Aufsicht über den gesamten Prozess sowie das Recht Israels umfassen, auf mögliche zukünftige Bedrohungen seiner Sicherheit zu reagieren. Trotz fortgeschrittener Gespräche feuert Israel weiterhin auf Ziele im Libanon. Die Raketen trafen auch die dicht besiedelten Bezirke von Beirut, wo nach Angaben der israelischen Seite die Hisbollah ihr Kommandohauptquartier und Munitionsdepots hat.
Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramtsm Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal
Eine von den USA und Frankreich vermittelte Waffenruhe zwischen Israel und der Hisbollah sorgt im Libanon und international für Hoffnung.
Die Vereinbarung basiert auf der UN-Resolution 1701, die bereits den Krieg 2006 zwischen Israel und der Hisbollah beenden sollte, aber nie vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Punkten zählen ein Ende der Feindseligkeiten für vorerst 60 Tage, ein Rückzug der Hisbollah-Kämpfer bis zu einem Fluss rund 30 Kilometer von der israelisch-libanesischen Grenze entfernt, die Stationierung von Soldaten der libanesischen Armee im Grenzgebiet, ein schrittweiser Abzug der israelischen Bodentruppen und Maßnahmen, die verhindern, dass die Hisbollah sich wieder bewaffnet.
Quelle: Deutschlandfunk, Waffenruhe im Libanon, immerhin ein Hoffnungsschimmer, 01.12.2024, Waffenruhe im Libanon: Der Hoffnungsschimmer
Ende Januar soll die Waffenruhe zwischen Israel und der Hisbollah vollständig umgesetzt sein. Zwar wurde das Abkommen bisher von beiden Seiten nicht durchweg respektiert. So wendete Israel auf der Suche nach versteckten Waffendepots der radikalschiitischen Miliz in Ortschaften des südlichen Libanon Gewalt an. Umgekehrt sollen Medienberichten zufolge immer noch einige Hisbollah-Einheiten vor Ort sein. Allerdings hätten beide Seiten, Israel wie Hisbollah - und neben ihr gerade auch der in einer Dauerkrise befindliche libanesische Staat - prinzipiell ein Interesse, den Waffenstillstand zu halten, meint Merin Abbas, Leiter des Libanon-Projekts der Friedrich-Ebert-Stiftung in Beirut. Klar ist auch, dass viele Bürger auf beiden Seiten auf eine Fortsetzung der bisher im Großen und Ganzen haltenden Waffenruhe hoffen. "Die Hisbollah wäre derzeit auch gar nicht in der Lage, den Kampf mit Israel wieder aufzunehmen", so Abbas im DW-Gespräch: "Sie hat in den vergangenen Monaten rund 2500 Kämpfer verloren." Selbst Hisbollah-Chef Hassan Nasrallah wurde bei einem israelischen Angriff getötet.
Quelle: Deutschlandfunk, Israel und Libanon: Hoffen aif dauernhfaten Waffenstillstand, 22.01.2025 Israel und Libanon: Hoffen auf dauerhaften Waffenstillstand – DW – 22.01.2025
Die ursprüngliche Frist zum Rückzug der israelischen Armee aus dem Südlibanon lief am 27.01.25 ab. Am Abend desselben Tages wurde bekannt gegeben, dass eine Einigung zwischen Libanon und Israel erzielt worden sei, dass die Rückzugsfrist bis zum 18.02.25 verlängert werde. Im Gegenzug sollen Verhandlungen über die Rückführung von durch Israel gefangengenommenen Kämpfern der Hisbollah aufgenommen werden. Beide Seiten werfen sich gegenseitig Verletzungen des Waffenstillstandsabkommens vor. Vorwürfen des zu langsamen Abzuges stehen Vorwürfe der zu langsamen Entsendung libanesischer Streitkräfte nach Südlibanon gegenüber, die das Gewaltmonopol des Staates in der Region wiederherstellen sollten. Weiterhin sei es nach israelischen Angaben zu Razzien und Luftschlägen gegen Waffendepots und andere Infrastruktur der Hisbollah gekommen, da die libanesischen Streitkräfte diese nicht vereinbarungsgemäß demilitarisiert hätten. Am 26.01.25 kam es zu den bisher folgenschwersten Zwischenfällen seit Ende der Kampfhandlungen. Nachdem die israelische Armee zuvor für etwa 60 Dörfer und Ortschaften in Grenznähe weiterhin ein Betretungsverbot verfügt hatte, kam es zumindest in den Ortschaften Houla und Kfar Kila zu Durchbruchsversuchen sowohl der israelischen als auch der libanesischen Straßenblockaden durch Ansammlungen mehrerer zivil gekleideter Personen. Videos des Geschehens in Kfar Kila zeigen auch die Präsenz von Flaggen der Hisbollah, das von der Hisbollah betriebene Al-Manar-TV übertrug die Geschehnisse live. In beiden Ortschaften eröffnete die israelische Armee das Feuer. Laut Aussagen des libanesischen Gesundheitsministeriums ist es bis zum Abend des 26.01.25 zu mindestens zu 22 Toten und 124 Verletzten gekommen. Unter den Toten befinden sich demzufolge auch ein Soldat der libanesischen Armee und sechs Frauen. Das israelische Militär kündigte eine Untersuchung bezüglich des getöteten libanesischen Soldaten an. Ebenfalls am 26.01.25 berichtete eine internationale Tageszeitung über umfangreiche Leaks libanesischer Offiziere an die Hisbollah. Demnach hätten selbst höchste Ränge der libanesischen Armee wiederholt Mitglieder der Hisbollah davor gewarnt, dass Israel im Falle einer ausbleibenden Durchsetzung des vereinbarten Waffenstillstandsabkommens durch die libanesischen Streitkräfte nach wie vor begrenzte Militärschläge gegen bekannte Stellungen und Lager der Hisbollah südlich des Litani durchführen könnte.
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW05/2025), 27. Jänner 2025
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3 [Zugriff am 11. Februar 2025]Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW05/2025), 27. Jänner 2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw05-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3 [Zugriff am 11. Februar 2025]
Die Israelische Armee hat nach eigenen Angaben wieder mehrere Ziele der mit dem Iran verbündeten libanesischen Hisbollah-Miliz bombardiert. In der Bekaa-Ebene sei ein Tunnel für Waffenschmuggel von Syrien in den Libanon angegriffen worden. Außerdem seien weitere Einrichtungen der Hisbollah an nicht näher genannten Worten im Libanon bombardiert worden, in denen sich Munition und Raketenwerfer befunden haben sollen. Waffenschmuggel und die Lagerung von Waffen und Munition der Hisbollah im Süden des Libanon sieht Israel als eine Verletzung der Waffenruhevereinbarungen von Ende November zwischen Israel und dem Libanon an.
Die Armee halte sich an die Vereinbarungen, werde aber jeden Versuch einer Wiederbewaffnung der Hisbollah vereiteln, betonte das Militär.
Quelle: ORF News: Israel greift Ziele im Libanon an 09.02.2025, 09.02.2025 Israel greift Ziele im Libanon an - news.ORF.at [Zugriff am 11. Februar 2025]
Weiterhin erfolgen vereinzelte israelische Luftschläge gegen Ziele, die laut Israel gegen das Waffenstillstandsabkommen verstoßen. Diese erreichten am 21.05.25 einen vorläufigen Höhepunkt und brachen dann vorerst ab. Eine Äußerung des libanesischen Präsidenten Aoun im Zusammenhang mit der Sicherheit des 5 Wahlgangs in der aktuellen Lage ließ darauf schließen, dass es eine Absprache zwischen Libanon und Israel gab, um die Wahlen in Südlibanon durchführen zu können. Am 23.05.25 gab das libanesisch-palästinensische Dialogkomitee, eine Einrichtung zur Koordinierung zwischen palästinensischen und libanesischen Institutionen, bekannt, dass ab Mitte Juni 2025 mit der Entwaffnung palästinensischer Fraktionen in den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern begonnen werde. Die Kontrolle über die Lager solle schrittweise wieder an den libanesischen Staat zurückgegeben werden. Zuvor hatten am 21.05.25 im Rahmen eines Staatsbesuches der palästinensische Präsident Abbas und der libanesische Präsident Aoun gemeinsam verkündet, dass Libanon nicht mehr als Basis für palästinensische Angriffe gegen Israel genutzt werden solle. Da die PLO selbst allerdings nur begrenzten Einfluss in den zwölf Lagern hat, ist unklar, wie weit diese Entwaffnung gehen wird und wieviel Einfluss Abbas auf andere Gruppen wie z.B. den Palästinensischen Islamischen Dschihad oder die Hamas und deren jeweilige Präsenz in Libanon wird ausüben können.
Quelle: Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW22/2025), 26. Mai 2025
Die mögliche Entwaffnung der Hisbollah ist zum dominierenden Thema der libanesischen Innenpolitik geworden. Am 05.08.25 beauftragte das libanesische Kabinett die Armeeführung damit, einen Plan vorzulegen, wie die Hisbollah-Miliz bis zum Ende des Jahres entwaffnet werden könne. Zwar sind die Hisbollah und die mit ihr verbündete Amal, ebenfalls eine schiitische Bewegung mit politischer Partei und bewaffneter Miliz, selbst im Kabinett vertreten, sie besitzen derzeit aber beide zusammen nicht die notwendige Anzahl von einem Drittel der Stimmen innerhalb der Regierung, um einen Beschluss zu Entwaffnung zu verhindern. 5 In öffentlichen Reaktionen gab die Führung der Hisbollah zu Protokoll, sie werde den Plan ignorieren. Unterstützer der Hisbollah argumentieren, der Entwaffnungsplan diene lediglich israelischen und US-amerikanischen Interessen, während Gegner der Hisbollah auf die staatliche Souveränität verweisen und das Gewaltmonopol des Staates durchgesetzt sehen wollen. Demnach sollten bewaffnete nicht-staatliche Akteure grundsätzlich nicht mehr geduldet werden. Die Debatte erreichte am 14.08.25 einen Höhepunkt, als der Generalsekretär der Hisbollah, Naim Qassem, öffentlich äußerte, dass Libanon „kein Leben“ mehr haben werde, sollte ernsthaft versucht werden, die Hisbollah zu entwaffnen. Sowohl von Seiten internationaler Beobachterinnen und Beobachter als auch von Politikerinnen und Politiker anderer Parteien wurden diese Äußerungen als Drohung mit einem Bürgerkrieg aufgefasst und scharf kritisiert bzw. zurückgewiesen. Auch wenn die politische Debatte derzeit hitzig geführt wird, hat die Hisbollah bisher weder zu Massenkundgebungen aufgerufen noch ihre Beteiligung an der Regierung Libanons zurückgezogen, sodass trotz der verschärften Rhetorik noch keine tatsächliche Eskalation festzustellen ist.1
Quelle: Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW34/2025), 18. August 2025
Quelle: Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW34/2025), 18. August 2025,
Am 2. März 2026 startete die Hisbollah Raketen und Drohnen auf Nordisrael als Vergeltung für US-lsraeli-Angriffe auf Teheran zwei Tage zuvor, bei denen Irans oberster Führer getötet wurde. Israel reagierte mit Luftangriffen im ganzen Libanon, die auf die Hisbollah und andere vom Iran unterstützte Gruppen, Hauptquartiere und Militärstandorte abzielten.
Quelle: UK Home Office: Country Bulletin Lebanon: Security situation [LBN-001-05-26], Mai 2026
https://www.ecoi.net/en/file/local/2140232/LBN_Country_Bulletin_Security_situation.pdf [Zugriff am 13. Juli 2026]
Unter Vermittlung der USA wurde am 26.06.26 in Washington von Vertretern Israels und Libanons ein Abkommen mit einem bisher weitgehend vertraulichen Anhang unterzeichnet. In insgesamt 14 Punkten wird der Rahmen für weitergehende Verhandlungen festgelegt. Das Abkommen verpflichtet Libanon zur Entwaffnung der Hisbollah. Im Gegenzug soll Israel anschließend seine Truppen graduell aus Libanon abziehen. Dabei muss Libanon sicherstellen, dass keine Gefahr für die Sicherheit Israels mehr besteht und in den jeweils zu übergebenden Gebieten die Infrastruktur der Hisbollah zerstört sowie ihre Präsenz beendet wird.
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW27/2026), 29. Juni 2026
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2026/briefingnotes-kw27-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=3 [Zugriff am 14. Juli 2026]
Nach Abschluss des Abkommens zwischen Israel und Libanon (vgl. BN v. 29.06.26) ist die Intensität der Kampfhandlungen zwischen Israel und Hisbollah deutlich zurückgegangen. Dennoch kommt es weiterhin täglich zu beidseitigen Angriffen und Gefechten. Nach Abschluss des Abkommens zwischen Israel und Libanon vergleiche BN v. 29.06.26) ist die Intensität der Kampfhandlungen zwischen Israel und Hisbollah deutlich zurückgegangen. Dennoch kommt es weiterhin täglich zu beidseitigen Angriffen und Gefechten.
Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes (KW28/2026), 6. Juli 2026
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2026/briefingnotes-kw28-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=4 [Zugriff am 14. Juli 2026]
VERSORGUNGSLAGE - Update
Luftangriffe und Beschuss haben humanitäre Helfer und das libanesische Gesundheitssystem ernsthaft belastet. Nach Angaben der libanesischen Behörden wurden zwischen dem 8. Oktober 2023 und dem 4. Oktober 2024 36 Vorfälle gemeldet, die auf Gesundheitseinrichtungen abzielten. Mindestens 96 Gesundheitszentren und drei Krankenhäuser mussten aufgrund von Feindseligkeiten schließen. Die jüngsten Angriffe haben auch den libanesischen Bildungssektor getroffen. OCHA-Daten zeigen, dass mehr als 75% der libanesischen Schulen in Unterkünfte für Vertriebene umgewandelt wurden und mehr als 80% von ihnen ihre maximale Kapazität erreicht haben. Die Eskalation der Feindseligkeiten durch Israel veranlasste die libanesischen Behörden, den Beginn des neuen Schuljahres auf November zu verschieben. Die Vereinten Nationen und ihre angeschlossenen Organisationen verteilen sicheres Trinkwasser an Tausende von Menschen in Notunterkünften für Vertriebene. Hunderttausende Libanesen haben derzeit keinen Zugang zu Nahrungsmitteln, da Zerstörungs- und Sicherheitsbedenken die landwirtschaftlichen Erträge erheblich reduziert haben. Das Landwirtschaftsministerium und der Nationale Rat für wissenschaftliche Forschung berichten, dass etwa 4.500 Hektar Ackerland, darunter 47.000 Olivenbäume, zerstört wurden. 340.000 Nutztiere wurden infolge des Konflikts getötet.
Jüngste Luftangriffe haben das solarbetriebene Wassersystem am Pumpwerk Rmeich im Bezirk Tyre des südlichen Gouvernements beschädigt und den Zugang zu Wasser für etwa 1 Jahr unterbrochen. 325 Haushalte, davon 175 vertriebene Familien in Rmeich. Darüber hinaus schnitten die Bombenanschläge die Hauptstraßen ab, was es den Bewohnern des Südens erschwerte, sich zu bewegen.
In palästinensischen Flüchtlingslagern wurden ab dem 6. November 2024 12 der 27 Gesundheitszentren des UNRWA aus Sicherheitsgründen geschlossen. Schulen bleiben auch geschlossen, aber UNWRA sagt, dass es Anstrengungen unternehmen wird, um sicherzustellen, dass 38.000 Schüler der Klassen 1-12 trotz anhaltender Störungen eingeschrieben sind.
Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramtsm Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal
Das UNHCR unternimmt in Zusammenarbeit mit humanitären Partnern und den libanesischen Behörden alle Anstrengungen, um sowohl den vertriebenen Libanesen als auch den Flüchtlingen eine sichere Unterkunft zu bieten, und beteiligt sich auf Ersuchen der Regierung an den diesbezüglichen nationalen Notfallplänen.
Das UNHCR möchte auch klarstellen, dass es seit der Eskalation der Feindseligkeiten im Oktober 2023 auf die Bedürfnisse der vertriebenen libanesischen und anderen Gemeinschaften im Libanon reagiert. Unsere Teams bieten Schutzdienste, Bargeldnothilfe, wichtige Hilfsgüter, Zugang zu sicheren Unterkünften, Gesundheitsversorgung und psychosoziale Unterstützung. In dieser Notlage ist beispielsweise das UNHCR der Hauptversorger von Hilfsgütern: Seit Oktober 2023 wurden 428.326 Hilfsgüter – Matratzen, Decken, Küchensets und Solarlampen – an 229.443 Vertriebene verteilt, von denen die überwiegende Mehrheit Libanesen sind. Über 397.016 betroffene Libanesen und Flüchtlinge werden im Rahmen der Nothilfe ebenfalls mit Bargeld unterstützt.
Das UNHCR führt weiterhin Modernisierungsarbeiten an kollektiven Standorten durch, die von der Regierung zugewiesen werden, einschließlich der Abtrennung, des Wetterschutzes und der Sanierung von Wasser- und Abwassereinrichtungen. Unser Ziel ist es, 450 von der Regierung ausgewiesene Gemeinschaftseinrichtungen im ganzen Land zu sanieren, in denen über 16.000 überwiegend libanesische Familien leben. Seit Oktober 2023 haben 65.353 Betroffene von der Unterstützung in Unterkünften profitiert, darunter Bargeld für Unterkünfte, Rehabilitationsmaßnahmen, verbesserter Zugang zu Wasser und mehr Privatsphäre durch geschlechtersensible Trennung.Das UNHCR unternimmt in Zusammenarbeit mit humanitären Partnern und den libanesischen Behörden alle Anstrengungen, um sowohl den vertriebenen Libanesen als auch den Flüchtlingen eine sichere Unterkunft zu bieten, und beteiligt sich auf Ersuchen der Regierung an den diesbezüglichen nationalen Notfallplänen., Das UNHCR möchte auch klarstellen, dass es seit der Eskalation der Feindseligkeiten im Oktober 2023 auf die Bedürfnisse der vertriebenen libanesischen und anderen Gemeinschaften im Libanon reagiert. Unsere Teams bieten Schutzdienste, Bargeldnothilfe, wichtige Hilfsgüter, Zugang zu sicheren Unterkünften, Gesundheitsversorgung und psychosoziale Unterstützung. In dieser Notlage ist beispielsweise das UNHCR der Hauptversorger von Hilfsgütern: Seit Oktober 2023 wurden 428.326 Hilfsgüter – Matratzen, Decken, Küchensets und Solarlampen – an 229.443 Vertriebene verteilt, von denen die überwiegende Mehrheit Libanesen sind. Über 397.016 betroffene Libanesen und Flüchtlinge werden im Rahmen der Nothilfe ebenfalls mit Bargeld unterstützt., Das UNHCR führt weiterhin Modernisierungsarbeiten an kollektiven Standorten durch, die von der Regierung zugewiesen werden, einschließlich der Abtrennung, des Wetterschutzes und der Sanierung von Wasser- und Abwassereinrichtungen. Unser Ziel ist es, 450 von der Regierung ausgewiesene Gemeinschaftseinrichtungen im ganzen Land zu sanieren, in denen über 16.000 überwiegend libanesische Familien leben. Seit Oktober 2023 haben 65.353 Betroffene von der Unterstützung in Unterkünften profitiert, darunter Bargeld für Unterkünfte, Rehabilitationsmaßnahmen, verbesserter Zugang zu Wasser und mehr Privatsphäre durch geschlechtersensible Trennung.
Quelle: UNHCR Lebenon, Presseinformation, 13.11.2024 Antwort des UNHCR auf den MTV-Bericht vom 13. November 2024 | UNHCR Libanon
Die Europäische Kommission hat zusätzliche humanitäre Hilfe in Höhe von 10 Millionen Euro für den Libanon angekündigt. Das Geld soll den Menschen in dem Land helfen, die von der anhaltenden Eskalation der Feindseligkeiten zwischen der Hisbollah und Israel betroffen sind. Der Hohe Vertreter der EU für Sicherheits- und Außenpolitik Josep Borrell hat für Montagnachmittag eine informelle Videokonferenz der EU-Außenminister einberufen, um über die aktuelle Lage im Libanon zu beraten.
Soforthilfe für Grundbedürfnisse
Mit dieser Soforthilfe sollen die dringendsten Bedürfnisse wie Schutz, Nahrungsmittelhilfe, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung gedeckt werden. Die EU ist bereit, weitere Unterstützung zu leisten, indem sie alle verfügbaren Nothilfeinstrumente mobilisiert, u. a. durch die Nutzung des Katastrophenschutzverfahrens.
Im Jahr 2024 stellte die EU 74 Millionen Euro an humanitärer Hilfe für gefährdete Bevölkerungsgruppen in Libanon zur Verfügung, darunter auch diese Zuweisung.
Mindestens 90.530 neue Vertriebene im Libanon
Der Konflikt hat im Libanon zu einer Vertreibung der Bevölkerung aus den an Israel angrenzenden Gebieten geführt, wobei die jüngsten Daten auf mindestens 90.530 neue Vertriebene im Libanon hinweisen, zusätzlich zu den fast 112.000 Vertriebenen seit Oktober 2023. Es gibt bereits Hunderte von Opfern und Verletzten unter der Zivilbevölkerung.
Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung, 30. September 2024, Libanon: EU stellt 10 Millionen Euro Soforthilfe bereit - Sondertreffen der EU-Außenminister einberufen - Europäische Kommission, Zugriff 11.02.2025)
Die Kosten für physische Schäden und wirtschaftliche Verluste aufgrund des Konflikts im Libanon werden auf 8,5 Milliarden US-Dollar geschätzt, so ein neuer Bericht der Weltbank, der eine erste Bewertung der Auswirkungen des Konflikts auf die libanesische Wirtschaft und Schlüsselsektoren enthält. Das Lebanon Interim Damage and Loss Assessment (DaLA) kommt zu dem Schluss, dass sich allein die Schäden an physischen Strukturen auf 3,4 Milliarden US-Dollar belaufen und die wirtschaftlichen Verluste 5,1 Milliarden US-Dollar erreicht haben.
Was das Wirtschaftswachstum betrifft, so wird geschätzt, dass der Konflikt das reale BIP-Wachstum des Libanon im Jahr 2024 um mindestens 6,6 % verringert hat. Dies führt zu fünf Jahren anhaltend starker wirtschaftlicher Schrumpfung, die 34 % des realen BIP überschritten hat.
Der Bericht befasst sich auch mit den Auswirkungen des Konflikts auf die Menschen im Libanon. Im Libanon gibt es über 875.000 Binnenvertriebene, wobei Frauen, Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Flüchtlinge am stärksten gefährdet sind. Schätzungsweise 166.000 Menschen haben ihren Arbeitsplatz verloren, was einem Einkommensverlust von 168 Millionen US-Dollar entspricht.
Der Wohnungsbau ist der am stärksten betroffene Sektor, mit fast 100.000 Wohneinheiten, die teilweise oder vollständig beschädigt wurden, was einem Schaden und Verlust von 3,2 Milliarden US-Dollar entspricht. Die Störungen im Handel belaufen sich auf fast 2 Milliarden US-Dollar, was zum Teil auf die Verdrängung von Mitarbeitern und Geschäftsinhabern zurückzuführen ist. Die Zerstörung von Ernten und Vieh und die Vertreibung von Bauern haben zu landwirtschaftlichen Verlusten und Schäden in Höhe von rund 1,2 Milliarden US-Dollar geführt.
Die vorläufige Schadens- und Verlustbewertung des Libanon stützt sich auf Remote-Datenquellen und Analysen, um physische Schäden und wirtschaftliche Verluste in sieben Schlüsselsektoren zu bewerten. Die Schadensbewertung erstreckt sich auf die sechs am stärksten von Konflikten betroffenen Gouvernements, während die wirtschaftlichen Verluste landesweit bewertet werden, wann immer die Daten dies zulassen. Die Datenerhebung wurde am 27. Oktober für vier abgedeckte Sektoren (Handel, Gesundheit, Wohnen, Tourismus/Gastgewerbe) und am 27. September für die anderen drei Sektoren (Landwirtschaft, Bildung, Umwelt) abgeschlossen.
Eine umfassende Rapid Damage and Needs Assessment (RDNA), in der die wirtschaftlichen und sozialen Verluste sowie der Finanzierungsbedarf für den Wiederaufbau und die Wiederherstellung bewertet werden, wird abgeschlossen, sobald die Situation dies zulässt. Es wird erwartet, dass die Kosten für Schäden, Verluste und Bedarf, die im Rahmen einer umfassenden RDNA geschätzt werden, deutlich höher sein werden als die dieser Zwischenbewertung.
Um auf die aktuelle Krise des Landes zu reagieren, aktiviert die Weltbank Notfallpläne, um vorhandene Ressourcen umzuleiten, um die dringenden Bedürfnisse der Menschen im Libanon zu decken.
Quelle: World Bank Gruppe, Pressemitteilung World Bank Group,14.11.2024, Neuer Bericht der Weltbank bewertet Auswirkungen des Konflikts auf die libanesische Wirtschaft und Schlüsselsektoren )
Der Exekutivdirektorium der Weltbank hat eine Finanzierung in Höhe von 257,8 Millionen US-Dollar genehmigt, um die Wasserversorgung im Großraum Beirut und im Libanongebirge zu verbessern. Das zweite Greater Beirut Water Supply Project (SGBWSP) wird die kritische Wasserinfrastruktur vervollständigen, die Wasserqualität verbessern, die Abhängigkeit von teuren privaten Wasserquellen verringern und die Umsetzung von Reformen vorantreiben, um die Effizienz und langfristige Nachhaltigkeit des Wassersektors zu verbessern.
Quelle: World Bank Gruppe Pressemitteilung World Bank Group, 15.01.2025, Neues Programm der Weltbank zur Verbesserung der Wasserversorgung und -qualität sowie zur Förderung von Reformen des Wassersektors )
Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH unterstützt die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Libanon seit mehr als 40 Jahren.
Zurzeit sieht sich der Libanon mit einer noch nie dagewesenen wirtschaftlichen und finanziellen Krise konfrontiert. Die Armutsraten steigen schnell und das Land leidet unter den Folgen der Explosion in Beirut im August 2020 und den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie. Aus diesem Grund fehlt es der Bevölkerung an Perspektiven und Arbeitsmöglichkeiten. Dabei stellen Frauen, Jugendliche und Geflüchtete die verletzlichsten Gruppen dar. Die Firmen des Landes, insbesondere kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KKMUs) benötigen Unterstützung, damit sie ihre Geschäfte fortsetzen können. Der Libanon ist das Land mit dem im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung weltweit größten Anteil an Geflüchteten. Hierdurch stehen die ohnehin schon schwache Infrastruktur, aber auch öffentliche Schulen, unter erheblichem Druck. Diese Themen haben zu wachsenden sozialen Spannungen und Bedarf an psychosozialer Unterstützung geführt.
Die GIZ ist im Libanon in erster Linie im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und umfassender Kofinanzierung durch die Europäische Union aktiv. Sie arbeitet in den folgenden Bereichen:
? Wirtschaftliche Entwicklung und Beschäftigung
? Aus- und Weiterbildung
? Sicherheit, Wiederaufbau und Frieden
Um Arbeitsplätze und bessere wirtschaftliche Aussichten für die Menschen des Landes zu schaffen, kombinieren die Vorhaben unterschiedliche Maßnahmen. Dazu gehört die Verbesserung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Arbeitsvermittlungs- und für Coaching-Angebote sowie auf Kurzeit angelegte Arbeitsmöglichkeiten für libanesische und syrische Geflüchtete. Außerdem unterstützt die GIZ insbesondere KKMUs und Start-ups aus der Landwirtschaft. Schwerpunkt dabei ist die Nahrungsmittelverarbeitung.
Um libanesischen und syrischen Schüler*innen eine bessere Schulbildung zu ermöglichen, fördern die Projekte ein nachhaltiges Facility Management und führen zurzeit E-Learning und Blended Learning Tools ein.
Darüber hinaus erhalten palästinensische Geflüchtete Unterstützung, um ihr Leben in persönlichen und strukturellen Bereichen zu verbessern. Ferner trägt Unterstützung im Hinblick auf Covid-19 dazu bei, den Druck auf palästinensische Geflüchtete und das libanesische Gesundheitssystem zu reduzieren.
Eine Reihe von Projekten fördern gegenseitiges Verstehen und den Dialog zwischen den unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen im Libanon. Ziel dabei ist es, das friedliche Zusammenleben zu verbessern, Frauen bessere Möglichkeiten zu geben und die gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen zu fördern. Zusätzlich fördern diese Projekte zivilgesellschaftliche Akteure und Regierungsorganisationen dabei, psychologische und psychosoziale Unterstützung anzubieten und geschlechtsbasierte Gewalt zu vermeiden.
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, Libanon - giz.de (Zugriff am 11.02.2025)
Schon vor dem aktuellen Konflikt hatte das BMZ seine Projekte auf die Bewältigung von zahlreichen vorangegangenen Krisen ausgerichtet. Hierzu zählen die Wirtschaftskrise 2019, die Hafenexplosion in Beirut 2020, die Ernährungskrise wegen des Beginns des Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022, aber auch die seit Beginn des Bürgerkriegs in Syrien 2011 andauernde Flüchtlingskrise mit etwa 1,5 Millionen syrischen Geflüchteten im Land.
Das BMZ arbeitet mit dem Libanon über zahlreiche Partnerschaften mit zivilgesellschaftlichen und UN-Organisationen zusammen, um vulnerablen? (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) Libanesinnen und Libanesen und Geflüchteten vor Ort zu helfen. Es ist deshalb einfach, über diese Projekte auch die zahlreichen Binnenvertriebenen? (Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) – darunter auch wieder viele syrische und palästinensische Geflüchtete – zu erreichen. Ohne internationale Unterstützung ist die Versorgung dieser Binnenvertrieben nicht zu stemmen, da der geschwächte Staat das nicht leisten kann.
Am 17.10.2024 hat der Bundestag insgesamt 60 Millionen Euro für die Bewältigung der neuen Fluchtkrise im Libanon und in Syrien genehmigt. Damit werden bestehende Projekte des BMZ aufgestockt. Der Libanon erhält davon 38 Millionen Euro. Damit können wir folgende Maßnahmen schnell und wirksam umsetzen:
Schulangebote für binnenvertriebene Kinder sowie psychosoziale Unterstützung traumatisierter Kinder
Kurzfristige Arbeitseinsätze für Binnenvertriebene und Menschen aus Aufnahmeregionen, die zur Versorgung Binnenvertriebener eingesetzt werden, zum Beispiel bei der Einrichtung und dem Betrieb von Notunterkünften und Sanitäreinrichtungen, bei der Müllentsorgung, Reinigung oder bei der Herstellung von Schlafsäcken, Decken oder Kleidung für Binnenvertriebene Betrieb von Gemeindeküchen, damit Binnenvertriebene und Menschen in Aufnahmegemeinden sich ernähren können sowie Schulkinder mit Mahlzeiten versorgt werden, die sie nicht mehr in den Schulen erhalten
Ausweitung der Gesundheitsversorgung für Binnenvertriebene
Unterstützung von Frauen in KrisensituationenAusweitung der Gesundheitsversorgung für Binnenvertriebene, Unterstützung von Frauen in Krisensituationen
(Dt. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Libanon | BMZ, Zugriff am 11.02.2025)
BEWEGUNGSFREIHEIT -Update
Der Libanon ist ein stark urbanisiertes Land, in dem fast 90% der Bevölkerung in städtischen Gebieten leben. Die meisten Menschen leben an der Mittelmeerküste. Die größte Stadt ist Beirut mit 2,5 Millionen Einwohnern, von denen ein großer Teil Flüchtlinge sind: Palästinenser und Syrer. Die aufeinanderfolgenden Krisen, von denen der Libanon seit Jahren heimgesucht wird und von denen insbesondere die Bewohner libanesischer Städte betroffen sind, haben die städtische Infrastruktur und den Zugang zu Wohnraum, Wasser, sanitären Einrichtungen und anderen wesentlichen Dienstleistungen und Ressourcen zunehmend unter Druck gesetzt.
Das Gesetz gibt den Bürgern die Freiheit, sich innerhalb des Landes zu bewegen, sich niederzulassen, ins Ausland zu reisen, auszuwandern und zurückzukehren. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, schränkt jedoch die Rechte von Flüchtlingen und Asylbewerbern erheblich ein, von denen die meisten Palästinenser, Syrer oder Iraker sind.
Israel erteilt im Allgemeinen Befehle an Zivilisten, ihre Häuser in den Gebieten zu verlassen, die angegriffen werden. Dennoch werden solche Anordnungen nicht systematisch erlassen, was die Unsicherheit unter der Zivilbevölkerung erhöht. Vor kurzem wurden die Bewohner der Gouvernements Baalbek, Nabatieh, Tyrus und der südlichen Vororte von Beirut über die Notwendigkeit informiert, ihre Häuser kurz vor dem geplanten Bombenanschlag zu verlassen. Die Evakuierung von Baalbek verursachte weit verbreitete Panik und die Bevölkerung zog auf die Straßen, die nach Zahle und Akkar führten. Tausende von Menschen, darunter vertriebene Flüchtlinge und Libanesen, wurden gezwungen, die Nacht in offenen Räumen und Autos zu verbringen.
Wiederholte Evakuierungsbefehle brachten mehr als 58.890 Menschen aus dem Südlibanon in die nördlichen Regionen. Schiitische Flüchtlinge aus dem Südlibanon sehen sich sehr oft einer Weigerung gegenüber, Unterstützung von Bewohnern der Region zu leisten, die anderen Glaubensrichtungen angehören. Beamte der Stadt Hasbayya verweigerten schiitischen Familien, die aus benachbarten Dörfern vertrieben wurden, Schutz, weil sie befürchteten, dass Hisbollah-Kämpfer unter den Familien sein könnten, was sie - und damit die Stadt - zum Ziel israelischer Angriffe machen könnte. Solche Situationen führen oft zu einer Zunahme religiöser Spannungen zwischen verschiedenen Glaubensgruppen, was wiederum die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen durch die Hisbollah birgt.
Ein palästinensisches Flüchtlingslager in Rashidieh sowie zehn weitere Dörfer im Südlibanon wurden evakuiert. Gleichzeitig wurden zwei weitere palästinensische Lager im Oktober 2024 ohne vorherige Warnung oder Information über die Notwendigkeit, das Lager zu verlassen, beschossen.
Auch syrische Flüchtlinge, die nach Beginn des syrischen Bürgerkriegs 2011 im Libanon Zuflucht gefunden haben, befinden sich in einer schwierigen Lage. Syrer leben immer noch an den Orten, die am anfälligsten für Bombenangriffe sind, und mehr als 100.000 Menschen mussten wieder aus ihren Zufluchtsorten fliehen.
Die Zivilbevölkerung ist von weitverbreiteter Gewalt bedroht. Die israelische Armee erzwingt Massenvertreibungen, von denen etwa 20% der libanesischen Bevölkerung betroffen sind, einschließlich palästinensischer und syrischer Flüchtlinge. Am stärksten bedroht ist die schiitische Bevölkerung in den Gouvernements des Südens, Al Nabatieh, Baalbek Hermel. Auch schiitische Distrikte in Beirut werden bombardiert.
Quelle: Sicherheitslage Libanon, Abteilung für Informationen über Herkunftsländer des Ausländeramts Polen, 26.11.2024, Zugriff über Welcome to the EUAA COI Portal | EASO COI Portal
Gesundheit
Libanon hat mehrere öffentliche und private Krankenversicherungen. Zu den öffentlichen Krankenversicherungsprogrammen gehört der National Social Security Fund (NSSF), der Arbeitnehmern im formellen Sektor eine Krankenversicherung bietet und die Gesundheitskosten für Arbeitnehmer, ihre Angehörigen und Rentner deckt. Historisch gesehen verließen sich die meisten libanesischen Staatsangehörigen auf eine private Krankenversicherung, die von Arbeitgebern angeboten oder einzeln gekauft wurde. Quellen im Land sagten, viele libanesische Staatsangehörige könnten sich keine private Krankenversicherung mehr leisten und seien auf das öffentliche Gesundheitssystem angewiesen.
Die DFAT schätzt, dass libanesische Staatsangehörige mit ziemlicher Sicherheit ohne Diskriminierung und im Allgemeinen mit minimalen Kosten außerhalb der Tasche Zugang zu Gesundheitsdiensten haben werden, aber die Wartezeiten und die Verfügbarkeit von Diensten variieren stark. Die DFAT schätzt, dass es für Palästinenser und Syrer im Libanon selten ist, Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten zu erhalten. Palästinenser und Syrer sind sich fast sicher, dass sie Zugang zu privater Gesundheitsversorgung haben werden und wahrscheinlich Zugang zu Dienstleistungen haben werden, die von den Vereinten Nationen und anderen Hilfsorganisationen angeboten werden.
Die nationale Strategie für psychische Gesundheit 2024-30 des Libanon zielt darauf ab, nachhaltige, allgemein zugängliche, hochwertige, sichere, integrierte und auf die Menschen ausgerichtete psychische Gesundheitsdienste zu entwickeln.
Der Libanon verfügt über fünf spezialisierte psychiatrische Krankenhäuser und acht psychiatrische Stationen in allgemeinen Krankenhäusern. Deir El Saleeb ist das größte psychiatrische Krankenhaus mit 1.000 psychiatrischen Betten, gefolgt von Dar El Ajaza mit 377 psychiatrischen Betten. Der Libanon hat etwa 1.350 Fachkräfte für psychische Gesundheit, darunter 1,2 Psychiater, 3,1 Krankenschwestern und 3,3 Psychologen pro 100.000 Menschen. Begrenzte psychische Gesundheitsdienste werden über subventionierte Anbieter (einschließlich primärer Gesundheitszentren) angeboten, wobei der Patient 20 Prozent oder mehr der Kosten für Dienstleistungen oder Psychopharmaka zahlt. Öffentlich subventionierte Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit sind begrenzt und aufgrund unzureichender Finanzierung und übermäßiger Nachfrage schwer zugänglich. Quellen im Land sagten, private psychiatrische Therapiedienste seien verfügbar, aber teuer. Die meisten privaten Versicherungen decken keine psychischen Gesundheitsdienste ab.
Die DFAT schätzt, dass libanesische Staatsangehörige mit ziemlicher Sicherheit ohne Diskriminierung Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit haben werden, die Verfügbarkeit jedoch sehr unterschiedlich ist und unzureichend sein kann. Die Armen und Schwächsten, die am wenigsten in der Lage sind, sich private Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit zu leisten, leben oft in Gebieten, in denen öffentliche Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit weniger verfügbar sind.
Quelle: DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade: DFAT Country Information Report Lebanon, 2. März 2026
https://www.ecoi.net/de/dokument/2141296.html [Zugriff am 14. Juli 2026]Quelle: DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade: DFAT Country Information Report Lebanon, 2. März 2026, https://www.ecoi.net/de/dokument/2141296.html [Zugriff am 14. Juli 2026]
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass alle angefragten Wirkstoffe verfügbar sind außer Prothipendyl (Wirkstoff zu Dominal). Alternativ zum angefragten Wirkstoff Prothipendyl sind die Wirkstoffe Diphenhydramin und Hydroxyzin aus der selben Medikationsgruppe verfügbar (NB: AVA-Verweise in der Tabelle).
Wirkstoff
Verfügbar Ja/Nein
Alternativ verfügbar
AVA
Fenoterol + Ipratropium
Ja
AVA 18158
Prothipendyl
Nein
Diphenhydramin, Hydroxyzin
AVA 19596
Perampanel
Ja
AVA 19280
Clonazepam
Ja
AVA 19280
Sertralin
Ja
AVA 19377
Olanzapin
Ja
AVA 19189
Natriumvalproat und Valproinsäure
Ja
AVA 19596
Pantoprazol
Ja
AVA 19548
Zolpidem
Ja
AVA 19117
Alle angefragten Behandlungen sind verfügbar (AVA 19596).
Die Kosten für die Wirkstoffe bzw. Behandlungen/Untersuchungen/Laborleistungen etc. entnehmen Sie bitte dem PDF ACC 8247.
Laut dem MedCOI-Experten kann ein Patient entweder durch eine arbeitsplatzbezogene Versicherung, den National Social Security Fund (NSSF) oder das Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) versichert sein. Das Gesundheitssystem im Libanon ist stark fragmentiert, und es gibt immer mehr private arbeitsplatzbezogene Versicherungen, die alle unterschiedliche Tarife und Leistungen anbieten. Diese Fragmentierung des Versicherungssystems hat zu einer Verringerung der Finanzierung des wichtigsten privaten Arbeitnehmerversicherers, des NSSF, geführt, was wiederum zu einer Verringerung des Versicherungsschutzes geführt hat (ACC 8247).
Das Gesundheitsministerium (MOPH) bietet Versicherungsschutz für nicht versicherte libanesische Patienten, d. h. für diejenigen, die nicht in einer öffentlichen Kasse versichert sind und nicht durch andere Versicherungssysteme abgedeckt sind, darunter arme, besonders schutzbedürftige Patienten oder Patienten mit begrenzten finanziellen Mitteln, wie ältere Menschen und Menschen mit chronischen Krankheiten. Das MOPH stellt sicher, dass Personen ohne andere Versicherungsmöglichkeiten Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen, insbesondere zu Krankenhausaufenthalten haben. Für Krebspatienten stellt das MOPH kostenlos Krebsmedikamente zur Verfügung und subventioniert andere Kosten für die Krebsbehandlung (ACC 8247).
Der Nationale Sozialversicherungsfonds (NSSF) versichert Personen, die offiziell registriert sind, wie Arbeitnehmer oder Beitragszahler. Die Mitgliedschaft im NSSF ist für Arbeitnehmer im formellen privaten und öffentlichen Sektor obligatorisch. Der Versicherungsschutz des NSSF basiert auf den Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Der NSSF kann unter bestimmten Bedingungen den Versicherungsschutz auf Familienangehörige, einschließlich Ehepartner und Kinder ausweiten. Der NSSF deckt auch die palliative Versorgung bei chronischen Krankheiten wie Krebs und die Krebsbehandlung ab. Patienten mit Blasenkrebs können eine teilweise Kostenübernahme durch den Fonds erhalten, dem sie angeschlossen sind, sofern sie das Verwaltungsverfahren (ärztliches Gutachten, Genehmigungen usw.) einhalten (ACC 8247).
Aufgrund der anhaltenden Wirtschaftskrise variiert jedoch der Umfang der Deckung, und die Begünstigten müssen oft Selbstkosten tragen oder sind auf private Versicherungen angewiesen. Die Krise hat insbesondere öffentliche Einrichtungen wie das MOPH und die NSSF aufgrund des Wertverlusts der libanesischen Lira und des Mangels an Reformen getroffen, während private Versicherungen wieder die Preise vor der Krise erreichen konnten. Aufgrund der Krise kann beispielsweise die NSSF Berichten zufolge selten mehr als 10 % der Arztrechnungen übernehmen. Darüber hinaus stellte der MedCOI-Experte fest, dass eine weitere Einschränkung des Systems in mehreren Versorgungslücken besteht, insbesondere in ländlichen Gebieten (ACC 8247).
Quelle: BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Libanon: Depression, Persönlichkeitsstörung, Hepatitis C, Asthma, 26. September 2025
https://www.ecoi.net/en/file/local/2141497/LIBA_RF_MEV_Depression, Persönlichkeitsstörung, Hepatitis C, Asthma_2025_09_19_KEM.odt Quelle: BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Libanon: Depression, Persönlichkeitsstörung, Hepatitis C, Asthma, 26. September 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2141497/LIBA_RF_MEV_Depression, Persönlichkeitsstörung, Hepatitis C, Asthma_2025_09_19_KEM.odt
1. Politische Lage
Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am 30. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021).Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Ta’if-Verhandlungen am 30. September 1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 5.12.2022). Der Nationalpakt verteilt die Regierungsgewalt auf einen maronitischen christlichen Präsidenten, einen schiitischen Sprecher der Abgeordnetenkammer (Parlament) und einen sunnitischen Premierminister (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, AA 5.12.2023). Bei der im Abkommen von Ta’if vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es keine Fortschritte (AA 5.12.2022). Die libanesische Elite ist nicht bereit, ein System abzuschaffen, das ihre Macht garantiert, oder sich der Kontrolle durch ein neues, demokratischeres und rechenschaftspflichtiges Parlament zu stellen (CH 11.8.2021).
Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christliche
Konfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt.
Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des 8. März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des 14. März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des 8. März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vgl. ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021).Die 128 Abgeordnetensitze im Parlament werden nach einem detaillierten Schlüssel für die 18 anerkannten Religionsgemeinschaften je zur Hälfte von Christen (zwölf anerkannte christliche, Konfessionen) bzw. Muslimen (Sunniten, Schiiten, Drusen, Alawiten und Ismailiten) besetzt., Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle (AA 5.12.2023). Das komplizierte konfessionelle Proporzsystem, das Christen, Schiiten und Sunniten gleichermaßen Zugang zu Macht und Ämtern sichern soll, hat in den vergangenen Jahren zu einer vollständigen Blockade des politischen Prozesses geführt (WZ 15.1.2023). In der libanesischen Politik bestehen formelle und informelle Allianzen, allerdings häufig auch über die religiöse Kluft hinweg. Die „Allianz des 8. März“ ist eine Koalition, deren zwei führende Parteien schiitische Muslime (Hizbollah) und Christen (Freie Patriotische Bewegung) sind, die durch eine pro-syrische Agenda vereint sind. Ihnen gegenüber steht die „Allianz des 14. März“, eine anti-syrische Gruppe, die von sunnitischen Muslimen und christlichen Maroniten dominiert wird. Die ungewöhnliche und mangelhafte politische Struktur des Libanon ermöglicht es der Hizbollah, über die Allianz des 8. März enorme Macht und parlamentarische Kontrolle auszuüben, ohne selbst über eine hohe Anzahl von Sitzen im Parlament zu verfügen (CH 11.8.2021). Außerdem hat die Hizbollah im Laufe der Jahre eine mehrdimensionale Strategie verfolgt, die neben ihrem Militärapparat auch mehrere politische Mittel umfasst. Neben der Bildung eines politischen Gürtels aus nicht-schiitischen Verbündeten (Christen, Alawiten, Drusen und Sunniten) gehörte auch die massive Unterwanderung der öffentlichen Verwaltung und anderer Einrichtungen wie der allgemeinen Gewerkschaft und der Verkehrsgewerkschaft dazu (USIP 8.6.2022). Zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) stellt die Hizbollah auch weiterhin eine Art Staat im Staat dar und übernimmt dort die sozialen und politischen Aufgaben (AA 5.12.2022). In der Europäischen Union wird bislang lediglich der „militärische Arm“ der Hizbollah als Terrororganisation gelistet. Diese künstliche Unterscheidung zwischen einem militärischen und dem politischen Arm, die von der Hizbollah selbst negiert wird, ist international umstritten (ELNET 5.5.2021; vergleiche ST 12.5.2021). Neben Deutschland, den USA, Kanada und den Niederlanden hat auch Großbritannien die Hizbollah als Ganzes verboten. In Österreich gilt für die Hizbollah – also auch für den politischen Arm – ein Symbole-Verwendungsverbot (ST 12.5.2021).
Die jüngsten Parlamentswahlen im Libanon fanden am 15.5.2022 statt (AA 5.12.2023). Die Wahlen waren die ersten seit einem landesweiten Aufstand im Jahr 2019 gegen eine politische Elite, die weithin als korrupt und ineffektiv gilt. Die Hizbollah und ihre verbündete Allianz gewannen 62 der 128 Sitze, und haben damit ihre Mehrheit im libanesischen Parlament verloren. Die Hizbollah behielt zwar ihre eigenen Sitze, aber die christliche Freie Patriotische Bewegung von Präsident Michel Aoun verlor an Unterstützung. Die „Lebanese Forces“, eine rivalisierende christliche Partei mit engen Beziehungen zu Saudi-Arabien, gewann 19 Sitze und damit 15 Sitze mehr als bei den letzten Wahlen im Jahr 2018 (BBC 17.5.2022). Kandidaten, die als Opposition zum Establishment gelten, haben 13 Sitze im Parlament gewonnen (OT 17.5.2022). Das zersplitterte Parlament war allerdings nicht in der Lage, einen neuen Präsidenten zu wählen, sodass nach dem Ende der Amtszeit von Michel Aoun im Oktober 2022 ein Vakuum entsteht. Michel Moawad, ein Anti-Hizbollah-Kandidat, hat in mehreren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten, aber keine Mehrheit. Die Abstimmung wird so lange fortgesetzt, bis jemand die Pattsituation durchbrechen kann. Da es keinen Präsidenten gibt, ist die Regierung von Premierminister Najib Mikati nur geschäftsführend tätig, was die anhaltende Wirtschaftskrise im Libanon noch verschärft, da die Währung einen neuen Rekordtiefstand erreicht hat (21Vote 21.2.2023).
Die Hizbollah und ihr wichtigster Verbündeter, die Amal-Bewegung von Nabih Berri, setzen sich für eine ausschließliche Vertretung der schiitischen Gemeinschaft ein, indem sie alle ihrer Gemeinschaft zugewiesenen Parlamentssitze und den gesamten Quotenanteil der Schiiten in jeder Regierung kontrollieren. Im System der Machtteilung im Libanon bedeutet dies, dass sie gegen jede Entscheidung ein Veto einlegen oder jede Sitzung des Parlaments oder der Regierung für ungültig erklären können, indem sie alle schiitischen Mitglieder auffordern, nicht teilzunehmen oder dagegen zu stimmen. Letztlich kann die Partei außerdem immer noch auf Einschüchterung und direkte Aktionen zurückgreifen und ihre bewaffneten Mitglieder mobilisieren, wenn die politischen Mittel nicht ausreichen (USIP 8.6.2022). Die wachsende wirtschaftliche Not und die Frustration über das politische System lösen im ganzen Land häufig weit verbreitete Proteste und zivile Unruhen aus, bei denen konkrete finanzielle und wirtschaftliche Maßnahmen zur Eindämmung der Krise gefordert werden (REACH 6.4.2022). Mehr als 200 Menschen protestierten Ende Januar 2023 vor dem libanesischen Justizpalast gegen die Versuche, die Ermittlungen im Zusammenhang mit der tödlichen Explosion im Beiruter Hafen im Jahr 2020 zu stoppen. Richter Tarek Bitar kündigte an, dass er die Ermittlungen zu der Explosion, bei der mehr als 220 Menschen ums Leben kamen, wieder aufnehmen werde, nachdem sie aufgrund von juristischen Auseinandersetzungen und politischem Druck auf höchster Ebene 13 Monate lang ausgesetzt worden waren (Reuters 26.1.2023). Im Oktober 2021 wurden bei einer Demonstration, zu der die Schiitische Amal und Hizbollah aufgerufen hatten, um die Absetzung des Richters Bitar zu fordern, sieben Menschen getötet und Dutzende verwundet (ToI 16.10.2021).
Quellen:
- 21Vote (21.2.2023): Ongoing Middle East Elections - Lebanon Indirect Presidential Election (by parliament): Continuing, https://21votes.com/middle-east-110/, Zugriff 1.3.2023
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
- BBC - British Broadcasting Corporation (17.5.2022): Lebanon election: Hezbollah and allies lose parliamentary majority, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-61463884, Zugriff 1.3.2023
- CH - Chatham House (11.8.2021): Lebanon’s politics and politicians, https://www.chathamhouse.org/2021/08/lebanons-politics, Zugriff 28.2.2023
- ELNET (5.5.2021): Gemeinsam gegen Hisbollah – eine Bestandsaufnahme für Deutschland, Österreich und die Schweiz, https://elnet-deutschland.de/themen/politik/gemeinsam-gegen-hisbollah-eine-bestandsaufnahme-fuer-deutschland-oesterreich-und-die-schweiz/, Zugriff 1.3.2023
- FH - Freedom House (3.6.2022): Freedom on the Net 2022 – Lebanon, https://freedomhouse.org/country/lebanon/freedom-net/2022, Zugriff 8.2.2023
- OT - L’Orient Today (17.5.2022): Lebanon elects a new Parliament: A breakdown of divisions, winners and losers, https://today.lorientlejour.com/article/1299886/lebanon-elects-a-new-parliament.html, Zugriff 1.3.2023
- REACH - REACH Initiative (6.4.2022): Lebanon: 2021 Multi-Sector Needs Assessment - April 2022, https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-2021-multi-sector-needs-assessment-april-2022, Zugriff 23.1.2023
- Reuters (26.1.2023): Lebanese protest as fate of blast probe hangs in balance, https://www.reuters.com/world/middle-east/lebanese-protest-anger-over-efforts-hamstring-blast-probe-2023-01-26/, Zugriff 1.3.2023
- ST - Der Standard (12.5.2021): Österreich verbietet sämtliche Hisbollah-Symbole, https://www.derstandard.at/story/2000126602629/oesterreich-verbietet-saemtliche-hisbollah-symbole, Zugriff 1.3.2023
- ToI - The Times of Israel (16.10.2021): A who’s who of the groups involved in Beirut violence that left 7 dead, https://www.timesofisrael.com/the-groups-involved-in-deadly-beirut-violence-that-left-7-dead/, Zugriff 1.3.2023
- USIP - United States Institute of Peace (8.6.2022): Lebanon’s Election Offers Lessons for Now and the Future, https://www.usip.org/publications/2022/06/lebanons-election-offers-lessons-now-and-future, Zugriff 1.3.2023
- WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html, Zugriff 23.1.2023
2. Sicherheitslage
[Anm.: Für Informationen bzgl. der Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern siehe Kapitel 20.2 „Palästinensische Flüchtlinge“]
Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Abschwung unübersichtlicher geworden (AA 12.5.2022). Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die von den Banken eingeführten informellen Kapitalverkehrskontrollen für Einlagen haben dazu geführt, dass einige Menschen in verschiedenen Bankfilialen im ganzen Land Geiseln genommen haben, um an ihr Geld zu kommen. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022).
Die libanesische schiitische Miliz Hizbollah kontrolliert den Zugang zu Teilen des Libanon und operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft (CRS 11.1.2023). Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hizbollah übernimmt zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde (AA 5.12.2023). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah auch andere Terrorgruppen wie die Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, Hamas, an-Nusrah Front (Hay'at Tahrir ash-Sham), Palestine Liberation Front, Islamic Revolutionary Guard Corps/Qods Force, Islamic State of Iraq and ash-Sham (ISIS); PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine (CIA 14.2.2023).
Südlibanon
Viele Gebiete (Zonen) im gesamten Südlibanon gelten als Militärgelände der Hizbollah. Der Zugang zu diesen Gebieten ist untersagt. Die örtliche Zivilbevölkerung, die United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL)-Truppen und sogar die libanesische Armee haben keinen Zugang zu diesen Gebieten. Einige der Gebiete befinden sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern (Alma 16.6.2022). Entlang der Blauen Linie im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Libanon und Israel. Bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen beiden Seiten werfen die Libanesen Israel wiederholt vor, den libanesischen Luftraum und die Hoheitsgewässer zu verletzen. Im Oktober 2022 legten Libanon und Israel unter Vermittlung der USA nach zwei Jahren indirekter Verhandlungen ihre Seegrenze fest. Die beiden Länder befinden sich technisch gesehen immer noch im Kriegszustand und unterhalten keine diplomatischen Beziehungen, was jede Art von Kontakt zwischen libanesischen und israelischen Bürgern verbietet (AlM 23.1.2023).
Am 29.8.2022 nahmen Beamte des libanesischen Generaldirektorats für Sicherheit in Bint Jbeil mehrere Männer fest, die verdächtigt wurden, ISIS-Terroristen zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, in den Reihen von ISIS in Syrien zu kämpfen, illegal in den Libanon einzudringen und mit Drogen und Falschgeld zu handeln (ITIC 6.9.2022).
Nordlibanon
Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 14.2.2023). Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. Einige Gemeinden und politische Parteien in Gebieten wie Keserwane und Matn (Gouvernement Berg-Libanon), die nördlich der Hauptstadt Beirut (Gouvernement Beirut) liegen, führen lokale Maßnahmen durch, um die steigende Kriminalität zu bekämpfen, wobei die Einwohner als Wächter fungieren und abwechselnde Schichten übernehmen. Ähnliche Maßnahmen gibt es bereits in den von der schiitischen Bewegung Hizbollah kontrollierten Gebieten in den Vororten der Hauptstadt (CR 18.10.2022).
Grenzgebiet zu Syrien
Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften (EDA 14.2.2023).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libanon-node/libanonsicherheit/204048, Zugriff 16.2.2023
- AlM - Al-Monitor (23.1.2023): Lebanon's army 'on alert' following border tension with Israel, https://www.al-monitor.com/originals/2023/01/lebanons-army-alert-following-border-tension-israel, Zugriff 16.2.2023
- Alma (16.6.2022): The Mapping of Hezbollah’s Military Areas in South Lebanon, https://israel-alma.org/2022/06/16/the-mapping-of-hezbollahs-military-areas-in-south-lebanon/, Zugriff 16.2.2023
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.2.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 16.2.2023
- CR - Control Risks (18.10.2022): Economic crisis to continue to negatively affect Lebanon's security environment, https://www.controlrisks.com/our-thinking/insights/big-picture-series-economic-crisis-to-continue-to-negatively-affect-security-environment, Zugriff 16.2.2023
- CRS - Congressional Research Service (11.1.2023): Lebanese Hezbollah, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/IF/IF10703, Zugriff 16.2.2023
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.2.2023): Reisehinweise für Libanon, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweise-libanon.html#edafd977b, Zugriff 16.2.2023
- ITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (6.9.2022): Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria (August 21 – September 5, 2022), https://www.terrorism-info.org.il/en/spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-syria-august-21-september-5-2022/, Zugriff 16.2.2023
- NL - Now Lebanon (27.9.2022): Security situation in Lebanon worsens as economic crisis continues, https://nowlebanon.com/security-situation-in-lebanon-worsens-as-economic-crisis-continues/, Zugriff 16.2.2023
3. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit nicht- verfassungsgemäßen politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen (AA 5.12.2022). Nach der libanesischen Verfassung werden die Personenstandsgesetze von jeder einzelnen Glaubensgemeinschaft erlassen, wobei das Gewohnheitsrecht mit religiösen Grundsätzen kombiniert wird (AN 26.8.2022). Frauen werden nach wie vor durch 15 verschiedene glaubensbasierte Personenstandsgesetze diskriminiert. Zu den Diskriminierungen gehört die Ungleichbehandlung beim Zugang zu Scheidung, Sorgerecht, Erbschaft und Eigentumsrechten (HRW 12.1.2023). Im Libanon gibt es außerdem keine zivile Ehe (HRW 7.2.2023). Jede der großen Glaubensgemeinschaften hat ein anderes gesetzliches Heiratsalter (AN 26.8.2022). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist in Libanon nicht zu erkennen. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 5.12.2022).
Die Rechtsprechung ist gemäß Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischer
Einflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022).Die Rechtsprechung ist gemäß Verfassung unabhängig. Es kommt jedoch zu politischer, Einflussnahme. Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und politische Einflussnahme eingeschränkt. Auch die Gewaltenteilung wird in der Praxis nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zur Einflussnahme auf die Justiz (AA 5.12.2022). Diverse Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz haben die laufenden Ermittlungen in einigen hochkarätigen Strafsachen der letzten Zeit beeinträchtigt, wie z.B. die Untersuchung der Explosion im Hafen von Beirut und die Untersuchung der Rolle des Gouverneurs der libanesischen Zentralbank beim finanziellen Zusammenbruch des Landes. Diese Einmischung hat einmal mehr gezeigt, wie anfällig die libanesische Justiz für willkürliche, unzulässige oder ungerechtfertigte politische Einmischungen ist, was ihre anhaltenden Mängel und die insgesamt fehlende Unabhängigkeit des libanesischen Justizsystems widerspiegelt (ICJ 12.2022).
Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und
Militärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022).Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und, Militärgerichten. Delikte gegen die Staatssicherheit, gegen das Militär oder deren Angehörige unterliegen dem Militärstrafrecht (AA 5.12.2022). Das Militärgericht ist außerdem zuständig für Fälle, in denen Zivilpersonen des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung beschuldigt werden (USDOS 12.4.2022). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oft extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus. Militärgerichte verurteilen auch zivile Angeklagte wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen (AA 5.12.2022). Andersrum können zwar auch zivile Gerichte gegen Militärangehörige vorgehen, doch werden diese Fälle häufig vom Militärgericht verhandelt, auch wenn es sich um Anklagen handelt, die nichts mit dem offiziellen Militärdienst zu tun haben. Menschenrechtsaktivisten äußern die Befürchtung, dass solche Verfahren zu Straffreiheit führen könnten (USDOS 12.4.2022).
Verwaltung und Justiz in den palästinensischen Flüchtlingslagern sind sehr unterschiedlich, wobei die meisten Lager unter der Kontrolle gemeinsamer palästinensischer Sicherheitskräfte stehen, die mehrere Fraktionen repräsentieren. Die palästinensischen Gruppen in den Flüchtlingslagern verfügen über ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist nicht transparent ist und sich der Kontrolle des Staates entzieht. So versuchen beispielsweise lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu lösen, übergeben aber gelegentlich Personen, die schwerwiegenderer Vergehen (z. B. Mord und Terrorismus) beschuldigt werden, den staatlichen Behörden zur Verhandlung (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 3.2.2023
- AN - Arab News (26.8.2022): Early marriage blights lives of young girls in Lebanon’s marginalized communities, https://www.arabnews.com/node/2030696/middle-east, Zugriff 7.2.2023
- HRW - Human Rights Watch (7.2.2023): Lebanon Rejects Civil Marriages, Puts Children at Risk, https://www.hrw.org/news/2023/02/07/lebanon-rejects-civil-marriages-puts-children-risk, Zugriff 7.2.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 3.2.2023
- ICJ - International Commission of Jurists (12.2022): Lebanon: Upholding Judicial Independence Discussion and Recommendations on the Draft Law on the Independence of the Judiciary - An Advocacy Paper, https://icj2.wpenginepowered.com/wp-content/uploads/2022/12/LEBANON-Judicial-Independens-ENG-full.pdf, Zugriff 7.2.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.2023
4. Sicherheitsbehörden
Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vgl. ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022).Im Libanon gibt es drei große Sicherheitsbehörden: die Internal Security Forces (ISF), die General Security (GS) und die Generaldirektion für Staatssicherheit (GDSS). Diese Behörden haben unterschiedliche, sich jedoch manchmal überschneidende Aufgaben. Die ISF stellen die größte Sicherheitskraft (ISPI 2.8.2022). Sie sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet (AA 5.12.2022) und unterstehen dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 5.12.2022). Sie sind für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Stabilität zuständig, einschließlich des Schutzes von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften (ISPI 2.8.2022). Die demgegenüber schiitisch geprägte GS hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne (AA 5.12.2022; vergleiche ISPI 2.8.2022). Die GS untersteht ebenfalls dem Innenministerium (USDOS 12.4.2022). Die GDSS ist die kleinste Sicherheitsbehörde (ISPI 2.8.2022). Sie ist über den Obersten Verteidigungsrat dem Premierminister unterstellt und ist für die Untersuchung von Spionage und anderen Angelegenheiten der nationalen Sicherheit zuständig. Die parlamentarische Polizeitruppe (PPF) ist dem Parlamentspräsidenten unterstellt und hat die Aufgabe, die Räumlichkeiten des Parlaments und die Residenz des Parlamentspräsidenten zu schützen. Sowohl die ISF als auch die libanesischen Streitkräfte (LAF) stellen Einheiten für die PPF bereit (USDOS 12.4.2022). Die LAF, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die äußere Sicherheit zuständig, dürfen aber aus Gründen der nationalen Sicherheit Verdächtige festnehmen und inhaftieren (USDOS 12.4.2022). Anders als die anderen Sicherheitsinstitutionen gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 5.12.2022).
Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vgl. Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022).Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Dass die Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind, beeinflusst teilweise spürbar die Zusammenarbeit untereinander (AA 5.12.2022). Berichten zufolge zwingt die anhaltende wirtschaftliche, politische und soziale Krise im Libanon die Bewohner dazu, ihre Sicherheit selbst in die Hand zu nehmen, und es bilden sich Nachbarschaftswachen, die dort einspringen, wo die staatliche Sicherheit versagt hat (AlM 17.12.2022; vergleiche Haaretz 29.11.2022). Die Auswirkungen der wirtschaftlichen Probleme des Landes auf die Sicherheitskräfte sind besonders besorgniserregend, da die grassierende Inflation die operativen Budgets der libanesischen Sicherheitsbehörden und die Gehälter ihrer Mitarbeiter entwertet hat. Die Moral hat sich verschlechtert, viele Mitarbeiter gehen einer Schwarzarbeit nach und eine wachsende Zahl desertiert. Die Fähigkeit des Staates, die Straßen zu kontrollieren, wird immer schwächer, vor allem in den Randgebieten, während die Kriminalitätsrate drastisch ansteigt. Immer mehr Bürger kaufen Schusswaffen auf dem Schwarzmarkt, um ihre Familien und ihr Eigentum zu schützen. Es bildet sich ein Mosaik lokaler Sicherheitsvorkehrungen, bei dem sich Gemeindepolizisten und Aktivisten politischer Parteien mit kommerziellen Anbietern und Freiwilligen aus der Bevölkerung zusammentun, um die Sicherheit in den Vierteln und Dörfern zu gewährleisten (ICG 27.1.2022). Dennoch erhalten die zivilen Behörden die Kontrolle über die Streitkräfte der Regierung und andere Sicherheitskräfte, obwohl palästinensische Sicherheits- und Milizkräfte, die Hizbollah und andere extremistische Elemente außerhalb der Leitung oder Kontrolle der Regierungsbeamten operieren. Die Sicherheitskräfte der Regierung sowie bewaffnete nichtstaatliche Akteure wie die Hizbollah setzen die Praxis der außergerichtlichen Verhaftung und Inhaftierung fort, einschließlich der Inhaftierung in Isolationshaft. NGOs berichten, dass Straflosigkeit ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften, einschließlich der ISF, der LAF und der PPF, darstellt. Straflosigkeit ist auch ein Problem in Bezug auf die Handlungen bewaffneter nichtstaatlicher Akteure wie der Hizbollah. Auf Fotos und Videos wurden Personen, die der PPF angehören sollen, dabei gefilmt, wie sie während der Proteste im August 2020 mit scharfer Munition auf Demonstranten schossen (USDOS 12.4.2022).
Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff, bspw. in den palästinensischen Flüchtlingslagern (AA 5.12.2022). Die Flüchtlingslager waren für die libanesischen Behörden bekanntermaßen tabu (T961 19.1.2023). Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nicht-staatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die südlichen Vororte Beiruts und die schiitischen Siedlungsgebiete in der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes, in denen die Hizbollah präsent ist und Druck auf staatliche Institutionen ausübt. So sind z.B. in diesen Gebieten polizeiliche Ermittlungen oder auch die Präsenz der libanesischen Armee nur eingeschränkt möglich (AA 5.12.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 7.2.2023
- AlM - Al Monitor (17.12.2022): As Lebanon unravels, Beirut neighborhood takes security into its own hands, https://www.al-monitor.com/originals/2022/12/lebanon-unravels-beirut-neighborhood-takes-security-its-own-hands, Zugriff 7.2.2023
- Haaretz (29.11.2022): Beirut ‘Neighborhood Watch’ Echoes Lebanon’s Troubled Past, https://www.haaretz.com/middle-east-news/2022-11-27/ty-article/beirut-neighborhood-watch-echoes-lebanons-troubled-past/00000184-b86c-db6f-a9ac-feed96bf0000, Zugriff 7.2.2023
- ICG - International Crisis Group (27.1.2022): Lebanon: Fending Off Threats from Within and Without, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/east-mediterranean-mena/lebanon/lebanon-fending-threats-within-and-without, Zugriff 7.2.2023
- ISPI - Italian Institute for International Political Policy (2.8.2022): Lebanon: New Challenges to the Delivery of Security Assistance, http://www.ispionline.it/en/publication/lebanon-new-challenges-delivery-security-assistance-35928, Zugriff 7.2.2023
- T961 - The 961 (19.1.2023): Murderer Who Escaped From Sweden Was Just Caught In Palestinian Refugee Camp In Lebanon, https://www.the961.com/murderer-escaped-sweden-caught-palestinian-refugee-camp-lebanon/, Zugriff 9.2.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 7.2.2023
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 12.4.2022). Die Anwendung von Folter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen und der Schaffung von institutionellen Mechanismen zur Unterbindung dieser Praxis an (FH 24.2.2022). Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem dokumentieren, dass es immer wieder zu Folterungen und einer verfestigten Praxis von Gewalt, Demütigung und Misshandlung in der Haft kommt, haben die Behörden keine nennenswerten Schritte unternommen, um gegen diese Verstöße vorzugehen (Alkamara 15.1.2023). Die Regierung bestreitet die systematische Anwendung von Folter (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 5.12.2022), obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen oder in Militäreinrichtungen, wo Beamte Verdächtige ohne die Anwesenheit eines Anwalts verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDOS 12.4.2022). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland berichtet, dass es sich laut libanesischer Regierung um „Exzesse Einzelner“ handelt, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 5.12.2022). Beschwerden über Folter, die von Demonstranten im Jahr 2020 eingereicht wurden, wurden von den Gerichten nicht weiterverfolgt (HRW 12.1.2023). Zwischen dem 25. und 31.1.2021 wurden 35 Personen im Zusammenhang mit Protesten in Isolationshaft genommen. Nach seiner Freilassung wies ein Festgenommener Anzeichen schwerer Schläge am ganzen Körper auf, mit erheblichen Verletzungen an Kopf, Schultern und Hals, und berichtete, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei (AI 29.3.2022).Das Gesetz verbietet die Anwendung von Gewalt, um ein Geständnis oder Informationen über eine Straftat zu erlangen, aber die Justiz hat Foltervorwürfe nur selten untersucht oder verfolgt (USDOS 12.4.2022). Die Anwendung von Folter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden, des Militärs und der staatlichen Sicherheitskräfte hält trotz der Verabschiedung von Antifoltergesetzen und der Schaffung von institutionellen Mechanismen zur Unterbindung dieser Praxis an (FH 24.2.2022). Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen seit langem dokumentieren, dass es immer wieder zu Folterungen und einer verfestigten Praxis von Gewalt, Demütigung und Misshandlung in der Haft kommt, haben die Behörden keine nennenswerten Schritte unternommen, um gegen diese Verstöße vorzugehen (Alkamara 15.1.2023). Die Regierung bestreitet die systematische Anwendung von Folter (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 5.12.2022), obwohl die Behörden einräumten, dass es während der Untersuchungshaft auf Polizeistationen oder in Militäreinrichtungen, wo Beamte Verdächtige ohne die Anwesenheit eines Anwalts verhörten, manchmal zu gewaltsamen Misshandlungen kam (USDOS 12.4.2022). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland berichtet, dass es sich laut libanesischer Regierung um „Exzesse Einzelner“ handelt, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 5.12.2022). Beschwerden über Folter, die von Demonstranten im Jahr 2020 eingereicht wurden, wurden von den Gerichten nicht weiterverfolgt (HRW 12.1.2023). Zwischen dem 25. und 31.1.2021 wurden 35 Personen im Zusammenhang mit Protesten in Isolationshaft genommen. Nach seiner Freilassung wies ein Festgenommener Anzeichen schwerer Schläge am ganzen Körper auf, mit erheblichen Verletzungen an Kopf, Schultern und Hals, und berichtete, dass er gefoltert oder anderweitig misshandelt worden sei (AI 29.3.2022).
Obwohl das Parlament 2017 ein Anti-Folter-Gesetz verabschiedet hat, wird die Folter durch Sicherheitskräfte fortgesetzt, die Justizbehörden ignorieren weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes, und die Rechenschaftspflicht für Foltervorwürfe bleibt schwer zu erreichen (HRW 12.1.2023). Die Untersuchungsabteilung der libanesischen Streitkräfte (LAF) leitete im Mai 2020 eine interne Untersuchung über die angebliche Folterung von Gefangenen in LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripolis ein, nachdem es in diesen Städten zu Protesten gekommen war. Die Untersuchung wurde ausgesetzt, da keine formellen Anschuldigungen von den Opfern vorlagen und der ursprüngliche Untersuchungsrichter von seinem Posten zurücktrat (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 hat der libanesische Ministerrat die fünf Mitglieder des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter ernannt, aber noch keine Mittel für den Mechanismus bereitgestellt (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seit 2007 keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 5.12.2022). NGOs und ehemalige Gefangene berichten weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Erzwungene Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 12.4.2022). Im September 2022 starb ein syrischer Flüchtling im Gewahrsam der Staatssicherheit an den Folgen von Folter. Mehrere Beamte wurden verhaftet und stehen vor Militärgerichten, denen es an Unabhängigkeit mangelt (HRW 12.1.2023). Das Access Center for Human Rights (ACHR) berichtete über Fälle von Folter, ungerechten Gerichtsverfahren und „unmenschlichen“ Bedingungen während der Inhaftierung von syrischen Flüchtlingen durch die libanesischen Behörden (OT 14.3.2022; vgl. AI 23.3.2021).Obwohl das Parlament 2017 ein Anti-Folter-Gesetz verabschiedet hat, wird die Folter durch Sicherheitskräfte fortgesetzt, die Justizbehörden ignorieren weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes, und die Rechenschaftspflicht für Foltervorwürfe bleibt schwer zu erreichen (HRW 12.1.2023). Die Untersuchungsabteilung der libanesischen Streitkräfte (LAF) leitete im Mai 2020 eine interne Untersuchung über die angebliche Folterung von Gefangenen in LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripolis ein, nachdem es in diesen Städten zu Protesten gekommen war. Die Untersuchung wurde ausgesetzt, da keine formellen Anschuldigungen von den Opfern vorlagen und der ursprüngliche Untersuchungsrichter von seinem Posten zurücktrat (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2019 hat der libanesische Ministerrat die fünf Mitglieder des nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter ernannt, aber noch keine Mittel für den Mechanismus bereitgestellt (HRW 12.1.2023). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, seit 2007 keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 5.12.2022). NGOs und ehemalige Gefangene berichten weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Erzwungene Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 12.4.2022). Im September 2022 starb ein syrischer Flüchtling im Gewahrsam der Staatssicherheit an den Folgen von Folter. Mehrere Beamte wurden verhaftet und stehen vor Militärgerichten, denen es an Unabhängigkeit mangelt (HRW 12.1.2023). Das Access Center for Human Rights (ACHR) berichtete über Fälle von Folter, ungerechten Gerichtsverfahren und „unmenschlichen“ Bedingungen während der Inhaftierung von syrischen Flüchtlingen durch die libanesischen Behörden (OT 14.3.2022; vergleiche AI 23.3.2021).
Die LAF, die ISF und die Direktion für allgemeine Sicherheit (DGS) verfügen über neue Verhaltenskodizes, die sie mit Unterstützung des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte entwickelt und 2020 umgesetzt haben, um die Achtung und den Schutz der Menschenrechte zu fördern und Elemente der Rechenschaftspflicht einzuführen. Die Gendarmerieeinheit der ISF hat mit Unterstützung der Geberländer ein Schulungsprogramm eingeführt, das auch Menschenrechtsschulungen umfasst (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 3.2.2023
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Lebanon 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 3.2.2023
- AI - Amnesty International (23.3.2022): Lebanon: ‘I Wished I Would Die’ - Syrian refugees arbitrarily detained on terrorism-related charges and tortured in Lebanon, https://www.amnesty.org/en/documents/mde18/3671/2021/en/?utm_source=annual_report&utm_medium=epub&utm_campaign=2021&utm_term=english, Zugriff 3.2.2023- AI - Amnesty International (23.3.2022): Lebanon: ‘I Wished römisch eins Would Die’ - Syrian refugees arbitrarily detained on terrorism-related charges and tortured in Lebanon, https://www.amnesty.org/en/documents/mde18/3671/2021/en/?utm_source=annual_report&utm_medium=epub&utm_campaign=2021&utm_term=english, Zugriff 3.2.2023
- Alkamara (15.1.2023): Lebanon : Alkarama joins lebanese civil society in a common call to adress the situation in Roumieh and other detention centers, https://www.alkarama.org/en/articles/lebanon-lack-means-no-excuse-lack-will, Zugriff 2.3.2023
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 3.2.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 3.2.2023
- OT - L’Orient Today (14.3.2022): Rights group alleges refugees arbitrarily detained, held in 'inhumane' conditions in Lebanon, https://today.lorientlejour.com/article/1293607/rights-group-alleges-refugees-arbitrarily-detained-held-in-inhumane-conditions-in-lebanon.html, Zugriff 3.2.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 3.2.2023
6. Allgemeine Menschenrechtslage
Libanon ist eines der 51 Gründungsmitglieder der Vereinten Nationen (UN), die am 26.6.1945 die UN-Charta unterzeichnet haben (UN o.D.). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass der Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen, jedoch wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022).
Die Libanesen haben eine starke Vorstellung von sich selbst als Mitglieder eines repräsentativen und demokratischen Systems (IACL 18.10.2022). Der Libanon verfügt über eine starke und lebendige Zivilgesellschaft mit den vielfältigsten und aktivsten NGOs der Region (RDPP 12.12.2022). Allerdings bringt die tiefgreifende Wirtschaftskrise katastrophale Folgen für die Menschenrechte im Land mit sich (HRW 12.1.2023). Laut eines UN Sonderberichts über extreme Armut und Menschenrechte im Libanon, ist der libanesische Staat, einschließlich seiner Zentralbank, für grundlegende Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der unnötigen Verarmung der Bevölkerung, verantwortlich, die sich aus der von Menschen verursachten Wirtschafts- und Finanzkrise ergeben haben (OHCHR 11.4.2022). Die Reaktion der Behörden auf die sich verschärfende Wirtschaftskrise im Libanon hat das Recht der Einwohner auf Gesundheit und sogar ihr Recht auf Leben in den akutesten Momenten der Treibstoff- und Medikamentenknappheit nicht gewährleistet (AI 29.3.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören zudem glaubwürdige Berichte über: schwerwiegende politische Eingriffe in die Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt, Gewaltandrohung oder ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, sowie Zensur; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; Abschiebung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sind; schwerwiegende und weit verbreitete Korruption auf hoher Ebene; das Bestehen oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen kriminalisieren; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender-Personen und Intersexuelle (LGBTI) und das Bestehen der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022).
Im Januar 2021 wurde die Menschenrechtslage in Libanon zum dritten Mal im Rahmen des allgemeinen Überprüfungsverfahrens des UN-Menschenrechtsrats („Universal Periodic Review“, UPR) überprüft. Die Antworten der Regierung in diesem Rahmen wurden von Menschenrechtsgruppen negativ aufgenommen; insbesondere seien die Zuständigkeit von Militärstrafgerichten über Zivilisten aufrechterhalten und UPR-Empfehlungen betreffend der Gleichbehandlung der Geschlechter nicht umgesetzt worden (AA 5.12.2022). Obwohl die Rechtsstruktur die strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen und Korruption begangen haben, bleibt die Durchsetzung ein Problem. Regierungsbeamte genießen ein gewisses Maß an Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Umgehung oder Beeinflussung von Gerichtsverfahren. Das Nationale Menschenrechtsinstitut (NHRI) soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. Mit Stand Dezember 2021 hatte das NHRI die ihm zugewiesenen Aufgaben noch nicht aufgenommen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Lebanon 2021, https://www.amnesty.org/en/location/middle-east-and-north-africa/lebanon/report-lebanon/, Zugriff 1.2.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 1.2.2023
- IACL - The International Association of Constitutional Law (18.10.2022): Lebanon: A Century of a Constitutional Contradiction, https://blog-iacl-aidc.org/new-blog-3/2022/10/18/lebanon-a-century-of-a-constitutional-contradiction, Zugriff 1.2.2023
- OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (11.4.2022): Visit to Lebanon Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human
rights, Olivier De Schutter, (A/HRC/50/38/Add.1), https://lebanon.un.org/sites/default/files/2022-05/FINAL%20SR%20Report%20on%20his%20Visit%20to%20Lebanon-ENG-Published%20May2022.pdf, Zugriff 1.2.2023- OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (11.4.2022): Visit to Lebanon Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human, rights, Olivier De Schutter, (A/HRC/50/38/Add.1), https://lebanon.un.org/sites/default/files/2022-05/FINAL%20SR%20Report%20on%20his%20Visit%20to%20Lebanon-ENG-Published%20May2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
- RDPP - Region Development & Protection Programme [Lone Bildsøe Lassen, Ayla-Kristina Olesen Yurtaslan & Maisa Shquier (authors)] (12.12.2022): Localization of Aid in Jordan and Lebanon. A longitudinal qualitative study, https://rdpp-me.org/assets/RDPP%20Localization%20Study.pdf, Zugriff 1.2.2023
- UN - United Nations (o.D.): About the United Nations in Lebanon, https://lebanon.un.org/en/about/about-the-un, Zugriff 1.2.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 1.2.2023
7. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Behörden respektieren im Allgemeinen das von der Verfassung geschützte Versammlungsrecht (FH 24.2.2022; vgl. AA 5.12.2022, USDOS 12.4.2022), und in der Praxis versammeln sich die Menschen regelmäßig ohne Genehmigung oder Abstimmung mit den Sicherheitsdiensten (FH 24.2.2022). Offiziell müssen die Organisatoren drei Tage vor einer Demonstration eine Genehmigung beim Innenministerium einholen (USDOS 12.4.2022). Gelegentlich werden Demonstrationen – insbesondere aus dem salafistischen Spektrum – aus Sicherheitsgründen untersagt (AA 5.12.2022). In den letzten Jahren konnten Demonstranten gegen die schlechte Funktionsweise der Regierung und den Mangel an Dienstleistungen protestieren, doch kam es bei diesen Veranstaltungen häufig zu Gewalt seitens der Behörden, politischer Parteien, Milizen und ziviler Teilnehmer (FH 24.2.2022). Die Sicherheitskräfte griffen gelegentlich ein, um Demonstrationen aufzulösen, in der Regel, wenn Demonstranten Sachschäden verursachten, oder es zu Zusammenstößen zwischen gegnerischen Demonstranten kam (USDOS 12.4.2022). Durch ein während des Pride Month 2022 vom Innenministerium erlassenes Verbot von LGBTI-Versammlungen wurde die Versammlungsfreiheit eingeschränkt (AA 5.12.2022; vgl. AlM 1.12.2022). Rechtsgruppen haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt (HRW 12.1.2023; vgl. AlM 1.12.2022). Seit der Libanon im Mai 2017 als erstes arabisches Land die Pride Week feierte, hatten libanesische NGOs die Möglichkeit, trotz des Drucks von religiösen Persönlichkeiten Versammlungen zu organisieren (AlM 1.12.2022).Die Behörden respektieren im Allgemeinen das von der Verfassung geschützte Versammlungsrecht (FH 24.2.2022; vergleiche AA 5.12.2022, USDOS 12.4.2022), und in der Praxis versammeln sich die Menschen regelmäßig ohne Genehmigung oder Abstimmung mit den Sicherheitsdiensten (FH 24.2.2022). Offiziell müssen die Organisatoren drei Tage vor einer Demonstration eine Genehmigung beim Innenministerium einholen (USDOS 12.4.2022). Gelegentlich werden Demonstrationen – insbesondere aus dem salafistischen Spektrum – aus Sicherheitsgründen untersagt (AA 5.12.2022). In den letzten Jahren konnten Demonstranten gegen die schlechte Funktionsweise der Regierung und den Mangel an Dienstleistungen protestieren, doch kam es bei diesen Veranstaltungen häufig zu Gewalt seitens der Behörden, politischer Parteien, Milizen und ziviler Teilnehmer (FH 24.2.2022). Die Sicherheitskräfte griffen gelegentlich ein, um Demonstrationen aufzulösen, in der Regel, wenn Demonstranten Sachschäden verursachten, oder es zu Zusammenstößen zwischen gegnerischen Demonstranten kam (USDOS 12.4.2022). Durch ein während des Pride Month 2022 vom Innenministerium erlassenes Verbot von LGBTI-Versammlungen wurde die Versammlungsfreiheit eingeschränkt (AA 5.12.2022; vergleiche AlM 1.12.2022). Rechtsgruppen haben gegen die Entscheidung Berufung eingelegt (HRW 12.1.2023; vergleiche AlM 1.12.2022). Seit der Libanon im Mai 2017 als erstes arabisches Land die Pride Week feierte, hatten libanesische NGOs die Möglichkeit, trotz des Drucks von religiösen Persönlichkeiten Versammlungen zu organisieren (AlM 1.12.2022).
Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit vor, wobei einige Bedingungen gesetzlich festgelegt sind, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen respektiert (USDOS 12.4.2022). Für die Gründung einer Vereinigung ist keine vorherige Genehmigung erforderlich, aber die Organisatoren müssen das Innenministerium benachrichtigen, um eine rechtliche Anerkennung zu erhalten, und das Ministerium muss überprüfen, ob die Organisation die „öffentliche Ordnung, die öffentliche Moral und die staatliche Sicherheit“ respektiert. In einigen Fällen hat das Ministerium die Anmeldeunterlagen einer NGO an die Sicherheitskräfte geschickt, um Nachforschungen über die Gründungsmitglieder einer Organisation anzustellen (USDOS 12.4.2022; vgl. OHCHR 11.2021). Das Innenministerium ist in die Kritik geraten, weil es Vereinigungen, insbesondere solchen, die sich mit sensiblen Themen wie den Rechten von LGBTI befassen, lange nach der Anmeldung keine Bescheinigungen ausstellt. Dazu gehört auch die libanesische LGBTI-Vereinigung Helem, die seit 2004, als sie dem libanesischen Innenministerium ihre Vereinigungsmeldung vorlegte, auf eine offizielle Bestätigung ihrer Gründung wartet. In der Praxis kann eine Vereinigung jedoch auch ohne die Eintragung durch das Innenministerium tätig werden - die fehlende Rechtspersönlichkeit hat jedoch praktische Auswirkungen, da sie beispielsweise kein Bankkonto eröffnen oder keine Räumlichkeiten mieten kann (OHCHR 11.2021). Organisationen müssen darüber hinaus Vertreter des Ministeriums zu jeder Generalversammlung einladen, bei der die Mitglieder über Satzungen, Änderungen oder Sitze im Vorstand abstimmen. Das Ministerium muss dann die Abstimmung oder Wahl validieren. Geschieht dies nicht, kann die Organisation durch einen Erlass des Ministerrats aufgelöst werden (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit vor, wobei einige Bedingungen gesetzlich festgelegt sind, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen respektiert (USDOS 12.4.2022). Für die Gründung einer Vereinigung ist keine vorherige Genehmigung erforderlich, aber die Organisatoren müssen das Innenministerium benachrichtigen, um eine rechtliche Anerkennung zu erhalten, und das Ministerium muss überprüfen, ob die Organisation die „öffentliche Ordnung, die öffentliche Moral und die staatliche Sicherheit“ respektiert. In einigen Fällen hat das Ministerium die Anmeldeunterlagen einer NGO an die Sicherheitskräfte geschickt, um Nachforschungen über die Gründungsmitglieder einer Organisation anzustellen (USDOS 12.4.2022; vergleiche OHCHR 11.2021). Das Innenministerium ist in die Kritik geraten, weil es Vereinigungen, insbesondere solchen, die sich mit sensiblen Themen wie den Rechten von LGBTI befassen, lange nach der Anmeldung keine Bescheinigungen ausstellt. Dazu gehört auch die libanesische LGBTI-Vereinigung Helem, die seit 2004, als sie dem libanesischen Innenministerium ihre Vereinigungsmeldung vorlegte, auf eine offizielle Bestätigung ihrer Gründung wartet. In der Praxis kann eine Vereinigung jedoch auch ohne die Eintragung durch das Innenministerium tätig werden - die fehlende Rechtspersönlichkeit hat jedoch praktische Auswirkungen, da sie beispielsweise kein Bankkonto eröffnen oder keine Räumlichkeiten mieten kann (OHCHR 11.2021). Organisationen müssen darüber hinaus Vertreter des Ministeriums zu jeder Generalversammlung einladen, bei der die Mitglieder über Satzungen, Änderungen oder Sitze im Vorstand abstimmen. Das Ministerium muss dann die Abstimmung oder Wahl validieren. Geschieht dies nicht, kann die Organisation durch einen Erlass des Ministerrats aufgelöst werden (USDOS 12.4.2022).
Das Kabinett muss alle politischen Parteien zulassen (USDOS 12.4.2022). In den letzten Jahren hat die Zahl der politischen Gruppen, die das Establishment im Libanon herausfordern wollen, zugenommen (TPI 4.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 8.2.2023
- AlM - Al Monitor (1.12.2022): Lebanon's Shura Council suspends ban on LGBTQ event, https://www.al-monitor.com/originals/2022/11/lebanons-shura-council-suspends-ban-lgbtq-event, Zugriff 8.2.2023
- FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2071882.html, Zugriff 8.2.2023
- OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (11.2021): Freedom of Association in the Middle East and North Africa Region, https://romena.ohchr.org/sites/default/files/2022-04/Freedom-of-Association-EN.pdf, Zugriff 8.2.2023
- TPI - The Policy Initiative (4.2022): Lebanon’s Political Alternatives: Mapping the Opposition, https://api.thepolicyinitiative.org/content/uploads/files/Lebanon%E2%80%99s-Political-Alternatives-Report.pdf, Zugriff 8.2.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 8.2.2023
8. Haftbedingungen
Die sozioökonomische Krise im Libanon hat auch die ohnehin schon schlechten Haftbedingungen in den libanesischen Gefängnissen weiter verschärft. Die schlechten Bedingungen und die mangelnde medizinische Versorgung führen regelmäßig zu Aufständen und Unruhen in den Gefängnissen (AlM 7.8.2022). Die Haftbedingungen in den 18 regulären libanesischen Haftanstalten entsprechen nicht den internationalen Mindestanforderungen. Es herrscht ein eklatanter Mangel an hygienischen Standards, medizinischer Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten in Haft (etwa: Berufsausbildung) und an geschultem Gefängnispersonal (AA 5.12.2022).
Aufgrund von Rückständen in der Justiz bleiben die Gefangenen in vielen Fällen monatelang, manchmal sogar jahrelang, ohne Gerichtsverfahren inhaftiert (OT 26.9.2022; vgl. PI 19.5.2022, USDOS 12.4.2022). Die Regierung selbst gab im September 2022 an, dass mit über 8.200 Gefangenen eine Belegung von 323 % (Strafgefangene) bzw. 222 % (Untersuchungshäftlinge) herrsche (AA 5.12.2022). Nach Angaben des geschäftsführenden Innenministers Bassam Mawlawi befinden sich 79,1 % der Häftlinge in Untersuchungshaft und warten auf ihren Prozess (OT 31.8.2022). Untersuchungshäftlinge werden von den Behörden oftmals zusammen mit verurteilten Häftlingen festgehalten. Laut Statistiken der Internal Security Forces (ISF) waren im Jahr 2021 110 Minderjährige und 207 Frauen inhaftiert. Die ISF halten Frauen in vier speziellen Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und Tripoli) gefangen. Das ISF berichtete außerdem, dass im Laufe des Jahres 2021 19 Personen in Haftanstalten gestorben sind. 18 Gefangene starben an medizinischen Problemen, darunter Herzinfarkt, Krebs und COVID-19, und ein Gefangener verübte Selbstmord. Einige NGOs kritisieren die Nachlässigkeit der Behörden und das Versäumnis, den Gefangenen eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen, was zu einigen Todesfällen beigetragen haben könnte (USDOS 12.4.2022). Da der Zugang zu Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und minimaler medizinischer Versorgung für die Gefängnisinsassen im ganzen Land immer schwieriger wird, hat dies erhebliche Auswirkungen auf diejenigen, die ohnehin schon am meisten gefährdet sind, darunter auch Migranten und Flüchtlinge (Alkarama 15.1.2023). Seit August 2016 verfügt die General Security über eine neue Haftanstalt, sodass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, relativ verbessert haben; die Möglichkeiten medizinischer Versorgung sind allerdings, wie im gesamten Land, eingeschränkt (AA 5.12.2022).Aufgrund von Rückständen in der Justiz bleiben die Gefangenen in vielen Fällen monatelang, manchmal sogar jahrelang, ohne Gerichtsverfahren inhaftiert (OT 26.9.2022; vergleiche PI 19.5.2022, USDOS 12.4.2022). Die Regierung selbst gab im September 2022 an, dass mit über 8.200 Gefangenen eine Belegung von 323 % (Strafgefangene) bzw. 222 % (Untersuchungshäftlinge) herrsche (AA 5.12.2022). Nach Angaben des geschäftsführenden Innenministers Bassam Mawlawi befinden sich 79,1 % der Häftlinge in Untersuchungshaft und warten auf ihren Prozess (OT 31.8.2022). Untersuchungshäftlinge werden von den Behörden oftmals zusammen mit verurteilten Häftlingen festgehalten. Laut Statistiken der Internal Security Forces (ISF) waren im Jahr 2021 110 Minderjährige und 207 Frauen inhaftiert. Die ISF halten Frauen in vier speziellen Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und Tripoli) gefangen. Das ISF berichtete außerdem, dass im Laufe des Jahres 2021 19 Personen in Haftanstalten gestorben sind. 18 Gefangene starben an medizinischen Problemen, darunter Herzinfarkt, Krebs und COVID-19, und ein Gefangener verübte Selbstmord. Einige NGOs kritisieren die Nachlässigkeit der Behörden und das Versäumnis, den Gefangenen eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen, was zu einigen Todesfällen beigetragen haben könnte (USDOS 12.4.2022). Da der Zugang zu Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und minimaler medizinischer Versorgung für die Gefängnisinsassen im ganzen Land immer schwieriger wird, hat dies erhebliche Auswirkungen auf diejenigen, die ohnehin schon am meisten gefährdet sind, darunter auch Migranten und Flüchtlinge (Alkarama 15.1.2023). Seit August 2016 verfügt die General Security über eine neue Haftanstalt, sodass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, relativ verbessert haben; die Möglichkeiten medizinischer Versorgung sind allerdings, wie im gesamten Land, eingeschränkt (AA 5.12.2022).
Es gibt in den Justizvollzugsanstalten eine elektronische Datenbank zur Nachverfolgung von
Verbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen (AA 5.12.2022). Im August 2022 wurden dem Parlament zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt (OT 26.9.2022), mit denen die Überbelegung der libanesischen Gefängnisse verringert werden soll. Die Gesetzentwürfe waren eine Reaktion auf die Drohung von Catering-Unternehmen, ab dem 1.9.2022 kein Essen mehr an Häftlinge zu liefern, wenn der Staat sie nicht bezahlt (OT 31.8.2022). Die Regierung ließ eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zu, und diese Überwachung fand auch statt. Außerdem können Gefangene und Häftlinge Misshandlungen direkt bei der Menschenrechtsabteilung der ISF melden. Nach Angaben der ISF-Menschenrechtsabteilung ergriff die ISF Disziplinarmaßnahmen gegen Offiziere, die sie für Missbrauch oder Misshandlung verantwortlich machte, einschließlich Entlassungen, doch wurden diese Informationen nicht veröffentlicht. Die ISF berichtete, dass fünf ISF-Offiziere bestraft wurden, weil sie Verdächtige nicht über ihre Rechte bei der Festnahme gemäß Artikel 47 der Strafprozessordnung informiert hatten (USDOS 12.4.2022). Nichtregierungsorganisationen kritisieren allerdings, dass das libanesische Recht zwar vorsieht, dass die Aufsicht über die Gefängnisse von der Gefängnisabteilung des Justizministeriums wahrgenommen wird, die Haftanstalten jedoch weiterhin der Generaldirektion der Sicherheitskräfte unterstehen. Dies führt dazu, dass die Gefangenen ihre Beschwerden über Folterungen oder Misshandlungen bei denselben Behörden einreichen müssen, die diese Handlungen durchgeführt oder zugelassen haben (Alkarama 15.1.2023).Es gibt in den Justizvollzugsanstalten eine elektronische Datenbank zur Nachverfolgung von, Verbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen (AA 5.12.2022). Im August 2022 wurden dem Parlament zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt (OT 26.9.2022), mit denen die Überbelegung der libanesischen Gefängnisse verringert werden soll. Die Gesetzentwürfe waren eine Reaktion auf die Drohung von Catering-Unternehmen, ab dem 1.9.2022 kein Essen mehr an Häftlinge zu liefern, wenn der Staat sie nicht bezahlt (OT 31.8.2022). Die Regierung ließ eine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zu, und diese Überwachung fand auch statt. Außerdem können Gefangene und Häftlinge Misshandlungen direkt bei der Menschenrechtsabteilung der ISF melden. Nach Angaben der ISF-Menschenrechtsabteilung ergriff die ISF Disziplinarmaßnahmen gegen Offiziere, die sie für Missbrauch oder Misshandlung verantwortlich machte, einschließlich Entlassungen, doch wurden diese Informationen nicht veröffentlicht. Die ISF berichtete, dass fünf ISF-Offiziere bestraft wurden, weil sie Verdächtige nicht über ihre Rechte bei der Festnahme gemäß Artikel 47 der Strafprozessordnung informiert hatten (USDOS 12.4.2022). Nichtregierungsorganisationen kritisieren allerdings, dass das libanesische Recht zwar vorsieht, dass die Aufsicht über die Gefängnisse von der Gefängnisabteilung des Justizministeriums wahrgenommen wird, die Haftanstalten jedoch weiterhin der Generaldirektion der Sicherheitskräfte unterstehen. Dies führt dazu, dass die Gefangenen ihre Beschwerden über Folterungen oder Misshandlungen bei denselben Behörden einreichen müssen, die diese Handlungen durchgeführt oder zugelassen haben (Alkarama 15.1.2023).
Auch nichtstaatliche Organisationen wie die Hizbollah und palästinensische Milizen betreiben Berichten zufolge inoffizielle Gefängnisse (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
- Alkamara (15.1.2023): Lebanon : Alkarama joins lebanese civil society in a common call to adress the situation in Roumieh and other detention centers, https://www.alkarama.org/en/articles/lebanon-lack-means-no-excuse-lack-will, Zugriff 1.2.2023
- AlM - Al Monitor (7.8.2022): Thirty inmates saw out of Lebanon jail, escape: authorities, https://www.al-monitor.com/originals/2022/08/thirty-inmates-saw-out-lebanon-jail-escape-authorities, Zugriff 1.2.2023
- OT - L’Orient Today (26.9.2022): Is reducing the prison year to six months the solution to prison overcrowding? https://today.lorientlejour.com/article/1312733/is-reducing-the-prison-year-to-six-months-the-solution-to-prison-overcrowding.html, Zugriff 1.2.2023- OT - L’Orient Today (26.9.2022): römisch eins s reducing the prison year to six months the solution to prison overcrowding? https://today.lorientlejour.com/article/1312733/is-reducing-the-prison-year-to-six-months-the-solution-to-prison-overcrowding.html, Zugriff 1.2.2023
- OT - L’Orient Today (31.8.2022): Mawlawi to introduce bill that would reduce prison sentences, https://today.lorientlejour.com/article/1310010/mawlawi-to-introduce-bill-that-would-reduce-prison-sentences.html, Zugriff 1.2.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 1.2.2023
9. Todesstrafe
Die Justiz verhängt weiterhin Todesurteile. Der Libanon hat allerdings seit 2004 keinen verurteilten Straftäter mehr hingerichtet, da seit 18 Jahren de facto ein Vollstreckungsmoratorium besteht (OT 18.4.2022; vgl. AA 5.12.2022). 81 Verurteilte, libanesische und ausländische, warten derzeit in der Todeszelle, hauptsächlich im Zentralgefängnis Roumieh. Die Justiz wartet noch immer auf einen nationalen Konsens zur Abschaffung der Todesstrafe (OT 18.4.2022). Offiziell droht im Libanon laut Gesetz die Todesstrafe noch für eine Reihe Delikte des allgemeinen Strafrechts (lib. StGB), darunter u.a. Hochverrat, militärischer Umsturz und Spionage, Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit mit Todesfolge und Terrorismus in besonders schweren Fällen (AA 5.12.2022).Die Justiz verhängt weiterhin Todesurteile. Der Libanon hat allerdings seit 2004 keinen verurteilten Straftäter mehr hingerichtet, da seit 18 Jahren de facto ein Vollstreckungsmoratorium besteht (OT 18.4.2022; vergleiche AA 5.12.2022). 81 Verurteilte, libanesische und ausländische, warten derzeit in der Todeszelle, hauptsächlich im Zentralgefängnis Roumieh. Die Justiz wartet noch immer auf einen nationalen Konsens zur Abschaffung der Todesstrafe (OT 18.4.2022). Offiziell droht im Libanon laut Gesetz die Todesstrafe noch für eine Reihe Delikte des allgemeinen Strafrechts (lib. StGB), darunter u.a. Hochverrat, militärischer Umsturz und Spionage, Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit mit Todesfolge und Terrorismus in besonders schweren Fällen (AA 5.12.2022).
Im Jahr 2021 wurde mindestens zwölf mal die Todesstrafe verhängt, während es im Jahr zuvor zwei Urteile gab. Am 5.10.2021 verurteilte das Ständige Militärgericht des Landes vier Männer zum Tode, weil sie an einem Angriff der in Syrien ansässigen bewaffneten Gruppe Jabhat an-Nusra auf libanesische und syrische Soldaten in Arsal, Libanon, im Jahr 2014 beteiligt waren, bei dem mehrere Soldaten beider Armeen ums Leben kamen (AI 24.5.2022). Im Libanon sind keine extralegalen Tötungen durch libanesische Staatsorgane bekannt geworden. Extralegale Hinrichtungen können aber für militärische Kampfhandlungen in Gebieten außerhalb staatlicher Kontrolle nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30. Juni 2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee, nach Armeeangaben infolge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern seither erfolglos eine Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse (AA 5.12.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 30.1.2023
- AI - Amnesty International (24.5.2022): Death sentences and executions 2021, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5418/2022/en/, Zugriff 30.1.2023
- OT - L’Orient Today (18.4.2022): Ansar’s quadruple femicide revives the debate on the death penalty in a Lebanon in crisis, https://today.lorientlejour.com/article/1297086/ansars-quadruple-femicide-revives-the-debate-on-the-death-penalty-in-a-lebanon-in-crisis.html, Zugriff 30.1.2023
10. Religionsfreiheit
Die Verfassung sieht „absolute Glaubensfreiheit“ vor und erklärt, dass der Staat alle religiösen Gruppen und Konfessionen sowie den Personenstand und die religiösen Interessen von Personen jeder religiösen Gruppe respektiert. Die Verfassung garantiert die freie Ausübung religiöser Riten, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören, und erklärt die Gleichheit der Rechte und Pflichten für alle Bürger ohne Diskriminierung oder Bevorzugung (USDOS 2.6.2022). Es gibt 18 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften, davon sind zwölf christlich und fünf muslimisch (AA 5.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, CIA 11.1.2023). Eine kleine jüdische Gemeinde kommt hinzu (FAZ 18.8.2020). Christen wie Muslime üben ihre Religion offen und ohne Einschränkung aus. Die kleine Anzahl an Juden und Jüdinnen geben sich meist nicht öffentlich zu erkennen (AA 5.12.2022). Zu den Gruppen, die die Regierung nicht anerkennt, gehören die Baha'is, Buddhisten, Hindus und mehrere protestantische Gruppen (USDOS 2.6.2022).Die Verfassung sieht „absolute Glaubensfreiheit“ vor und erklärt, dass der Staat alle religiösen Gruppen und Konfessionen sowie den Personenstand und die religiösen Interessen von Personen jeder religiösen Gruppe respektiert. Die Verfassung garantiert die freie Ausübung religiöser Riten, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören, und erklärt die Gleichheit der Rechte und Pflichten für alle Bürger ohne Diskriminierung oder Bevorzugung (USDOS 2.6.2022). Es gibt 18 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften, davon sind zwölf christlich und fünf muslimisch (AA 5.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, CIA 11.1.2023). Eine kleine jüdische Gemeinde kommt hinzu (FAZ 18.8.2020). Christen wie Muslime üben ihre Religion offen und ohne Einschränkung aus. Die kleine Anzahl an Juden und Jüdinnen geben sich meist nicht öffentlich zu erkennen (AA 5.12.2022). Zu den Gruppen, die die Regierung nicht anerkennt, gehören die Baha'is, Buddhisten, Hindus und mehrere protestantische Gruppen (USDOS 2.6.2022).
Nach Schätzungen von Statistics Lebanon sind 64,9 % der Bevölkerung Muslime (32 % Sunniten, 31,3 % Schiiten und 1,6 % Alawiten und Ismailiten zusammen). Statistics Lebanon schätzt außerdem, dass 32 % der Bevölkerung Christen sind. Die größte christliche Gruppe sind die maronitischen Katholiken (mit 52,5 % der christlichen Bevölkerung), gefolgt von den griechisch-orthodoxen Christen (25 % der christlichen Bevölkerung) (USDOS 2.6.2022). Der Anteil der Drusen beläuft sich auf lediglich 4,5 % der Bevölkerung (CIA 11.1.2023). In der Verfassung heißt es, dass bei der Verteilung von Kabinettsposten und hochrangigen Posten im öffentlichen Dienst ein „gerechtes und ausgewogenes Verhältnis“ zwischen den großen Religionsgemeinschaften herrschen soll (USDOS 2.6.2022). Von den 64 Sitzen für Muslime im libanesischen Parlament entfallen 27 auf die Schiiten und 27 auf die Sunniten, acht auf die Drusen und zwei auf die Alawiten. Von den 64 Sitzen für Christen entfallen 34 auf Maroniten, 14 auf Orthodoxe, 8 auf Mitglieder der griechischen Kirche, 5 auf Armenier und 3 auf andere christliche Minderheiten (AB 25.1.2022).Nach Schätzungen von Statistics Lebanon sind 64,9 % der Bevölkerung Muslime (32 % Sunniten, 31,3 % Schiiten und 1,6 % Alawiten und Ismailiten zusammen). Statistics Lebanon schätzt außerdem, dass 32 % der Bevölkerung Christen sind. Die größte christliche Gruppe sind die maronitischen Katholiken (mit 52,5 % der christlichen Bevölkerung), gefolgt von den griechisch-orthodoxen Christen (25 % der christlichen Bevölkerung) (USDOS 2.6.2022). Der Anteil der Drusen beläuft sich auf lediglich 4,5 % der Bevölkerung (CIA 11.1.2023). In der Verfassung heißt es, dass bei der Verteilung von Kabinettsposten und hochrangigen Posten im öffentlichen Dienst ein „gerechtes und ausgewogenes Verhältnis“ zwischen den großen Religionsgemeinschaften herrschen soll (USDOS 2.6.2022). Von den 64 Sitzen für Muslime im libanesischen Parlament entfallen 27 auf die Schiiten und 27 auf die Sunniten, acht auf die Drusen und zwei auf die Alawiten. Von den 64 Sitzen für Christen entfallen 34 auf Maroniten, 14 auf Orthodoxe, 8 auf Mitglieder der griechischen Kirche, 5 auf Armenier und 3 auf andere christliche Minderheiten Ausschussbericht 25.1.2022).
Laut Gesetz gestattet die Regierung anerkannten Religionsgemeinschaften die Anwendung ihrer eigenen Regeln für Familien- und Personenstandsangelegenheiten, einschließlich Heirat, Scheidung, Sorgerecht für Kinder und Erbschaft. Schiiten, Sunniten, anerkannte Christen und Drusen verfügen über staatlich ernannte subventionierte klerikale Gerichte, die das Familien- und Personenstandsrecht gemäß den Überzeugungen der jeweiligen Religionsgemeinschaft verwalten. Während die religiösen Gerichte und die religiösen Gesetze rechtlich an die Bestimmungen der Verfassung gebunden sind, hat der Kassationsgerichtshof, das höchste Zivilgericht im Justizsystem, nur eine sehr begrenzte Aufsicht über die Verfahren und Entscheidungen der religiösen Gerichte. Gemäß der Verfassung können anerkannte Religionsgemeinschaften ihre eigenen Schulen betreiben, sofern sie die allgemeinen Vorschriften für öffentliche Schulen einhalten, die besagen, dass die Schulen nicht zu konfessionellem Zwist anstiften oder die nationale Sicherheit gefährden dürfen. Die Regierung erlaubt den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, schreibt ihn aber nicht vor. Sowohl christliche als auch muslimische Vertreter lokaler Religionen veranstalten gelegentlich Aufklärungsveranstaltungen in öffentlichen Schulen (USDOS 2.6.2022).
Die Ehe kann nur durch anerkannte Religionsgemeinschaften und in religiöser Form
geschlossen werden (AA 5.12.2022). Einige christliche und muslimische Religionsbehörden führen interreligiöse Eheschließungen durch (USDOS 2.6.2022). Diese waren allerdings nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein Ehepartner zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz geschlossenen Ehen müssen anschließend in das libanesische Personenstandsregister eingetragen werden, damit die Eheurkunde rechtliche Beweiskraft erlangen kann. Eine zivile Eheschließung in Libanon ist weiterhin nicht möglich (AA 5.12.2022).Die Ehe kann nur durch anerkannte Religionsgemeinschaften und in religiöser Form, geschlossen werden (AA 5.12.2022). Einige christliche und muslimische Religionsbehörden führen interreligiöse Eheschließungen durch (USDOS 2.6.2022). Diese waren allerdings nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein Ehepartner zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz geschlossenen Ehen müssen anschließend in das libanesische Personenstandsregister eingetragen werden, damit die Eheurkunde rechtliche Beweiskraft erlangen kann. Eine zivile Eheschließung in Libanon ist weiterhin nicht möglich (AA 5.12.2022).
Konversion
Die Konversion ist im Libanon nicht ohne Stigma oder Schwierigkeiten, aber sie ist rechtlich zulässig, und das Kräfteverhältnis zwischen Islam und Christentum ist annähernd ausgeglichen (FT 1.2023). Laut Gesetz steht es einer Person frei, zu einer anderen Religion zu konvertieren, wenn ein örtlicher leitender Beamter der Religionsgemeinschaft, der die Person beitreten möchte, dem Wechsel zustimmt. Die Religionsgemeinschaft stellt ein Dokument aus, in dem die neue Religion des Konvertiten bestätigt wird, sodass der Konvertit seine neue Religion bei der Direktion für den Personenstand des Innenministeriums eintragen lassen kann. Die neue Religion wird anschließend in die von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden eingetragen. Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, die übliche Angabe ihrer Religion aus den von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden zu entfernen oder die Art der Angabe zu ändern. Für die Änderung der Dokumente ist keine Genehmigung der religiösen Beamten erforderlich, und die Eintragung der Person bei der Direktion für den Personenstand wird nicht geändert oder aufgehoben (USDOS 2.6.2022). In der Praxis kommen Konversionen nur in Ausnahmefällen vor, zumal Konvertiten nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen können und allenfalls auch der Gefahr physischer Bedrohung ausgesetzt sind. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt (AA 5.12.2022).
Blasphemie
Das Strafgesetzbuch sieht eine Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis für jeden vor, der wegen „öffentlicher Gotteslästerung“ verurteilt wird (USDOS 2.6.2022; vgl. HRF 26.11.2022). Es wird nicht definiert, was dies bedeutet. Gesetzliche Bestimmungen sehen mögliche Geld- oder Gefängnisstrafen für sektiererische Provokationen vor und der Presse ist die Veröffentlichung von blasphemischen Inhalten in Bezug auf die offiziell anerkannten Religionen des Landes oder von Inhalten, die sektiererische Fehden provozieren könnten, untersagt (USDOS 2.6.2022).Das Strafgesetzbuch sieht eine Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis für jeden vor, der wegen „öffentlicher Gotteslästerung“ verurteilt wird (USDOS 2.6.2022; vergleiche HRF 26.11.2022). Es wird nicht definiert, was dies bedeutet. Gesetzliche Bestimmungen sehen mögliche Geld- oder Gefängnisstrafen für sektiererische Provokationen vor und der Presse ist die Veröffentlichung von blasphemischen Inhalten in Bezug auf die offiziell anerkannten Religionen des Landes oder von Inhalten, die sektiererische Fehden provozieren könnten, untersagt (USDOS 2.6.2022).
Quellen:
- AB - Al Bawaba (25.1.2022): Religious and Ethnic Groups in Lebanon, https://www.albawaba.com/opinion/religious-and-ethnic-groups-lebanon-1463785, Zugriff 30.1.2023- Ausschussbericht - Al Bawaba (25.1.2022): Religious and Ethnic Groups in Lebanon, https://www.albawaba.com/opinion/religious-and-ethnic-groups-lebanon-1463785, Zugriff 30.1.2023
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (11.1.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 30.1.2023
- FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (18.8.2020): Religionsführer im Libanon : Moralische Autoritäten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/welche-rolle-religionsfuehrer-im-libanon-spielen-16909146.html, Zugriff 6.3.2023
- FT - First Things (1.2023): From Mecca to Rome, https://www.firstthings.com/article/2023/01/from-mecca-to-rome, Zugriff 31.1.2023
- HRF - Human Rights First (26.11.2022): Compendium Blasphemy Laws – Lenbanon, https://humanrightsfirst.org/wp-content/uploads/2022/11/Compendium-Blasphemy-Laws.pdf, Zugriff 31.1.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074032.html, Zugriff 30.1.2023
11. Minderheiten
Die Bevölkerung des Libanon von geschätzten 5.296.814 Menschen besteht zu 95 % aus Arabern, zu 4 % aus Armeniern und zu 1 % aus sonstigen Ethnizitäten (CIA 11.1.2023). Die demografischen Daten sind umstritten, und seit 1932 hat es keine Volkszählung mehr gegeben. Einige Minderheitengruppen werden in erster Linie durch ihre Religion definiert, andere durch ihre ethnische Zugehörigkeit (MR 5.2020). Es besteht im Grundsatz keine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung für libanesische Staatsangehörige oder die 18 anerkannten konfessionellen Gruppen. Die armenisch-stämmige Bevölkerung, eine bedeutende ethnische Minderheit, ist in Staat und Gesellschaft integriert. Die ca. 100.000 Personen umfassende kurdisch-stämmige Bevölkerung türkischen, syrischen oder irakischen Ursprungs wird nicht als Minderheit anerkannt, unterliegt aber keiner Repression wegen ihrer Volkszugehörigkeit; nach wie vor ist ein kleiner Teil dieser Bevölkerungsgruppe (ca. 1.000 - 1.500 Personen) aber staatenlos und hat damit keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen (AA 5.12.2022). [Anm.: Zur Lage von palästinensischen und syrischen Flüchtlingen siehe Kapitel 21.1 und 21.1.]
Einen Sonderfall stellen in Libanon lebende ausländische Hausangestellte dar. Es handelt sich überwiegend um Frauen aus Süd- und Südostasien sowie aus Afrika. Medien und Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft von weit verbreiteten Fällen schwerer Misshandlung, sexuellen Missbrauchs, wirtschaftlicher Ausbeutung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Passentzug seitens der Arbeitgeber. In einer im Oktober 2022 veröffentlichten Studie der NGO Egna Legna Besidet in Zusammenarbeit mit der Lebanese American University, bei der 913 Interviews mit ausländischen Hausangestellten durchgeführt wurden, gaben 68 % der Befragten an, während ihres Aufenthalts im Libanon mindestens eine Erfahrung von sexueller Belästigung gemacht zu haben. Für ausländische Hausangestellte gelten die Schutzbestimmungen des libanesischen Arbeitsrechts nicht, sondern das sogenannte Kafala System. Die Erfordernis eines persönlichen „Sponsors“ für die Aufenthaltsgenehmigung unterwirft die Betroffenen faktischer und rechtlicher Abhängigkeit. Die Regierung hat 2020 einen neuen Mustervertrag mit Mindestanforderungen an Arbeitsbedingungen verordnet. Dieser Vertrag ist allerdings aufgrund von Klagen von Vermittlungsagenturen vor Gericht derzeit ausgesetzt. Im Übrigen blieben staatliche Bemühungen für eine signifikante Verbesserung der Lage von Hausangestellten unzureichend (AA 5.12.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 30.1.2023
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (11.1.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 30.1.2023
- MR - Minority Rights (5.2020): Lebanon, https://minorityrights.org/country/lebanon/, Zugriff 30.1.2023
12. Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen (USDOS 12.4.2022) [Anm.: Für detaillierte Informationen wird auf das entsprechenden Kapitel 20 „IDPs und Flüchtlinge“ verwiesen]. Berichten zufolge werden im Libanon diskriminierende Ausgangssperren verhängt, die sich gegen ausländische oder syrische Staatsangehörige richten (MRG 31.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Während die Gemeinden ursprünglich Sicherheitsbedenken als Rechtfertigung für die Verhängung von Ausgangssperren für syrische Bürger anführten, insbesondere im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg und seinen Folgen im Libanon, lieferte die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie eine zusätzliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit syrischer Bürger. Während der Pandemie wurde berichtet, dass mindestens 21 libanesische Gemeinden Beschränkungen für syrische Flüchtlinge eingeführt hatten, die nicht für libanesische Bürger gelten (MRG 31.1.2022).Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen (USDOS 12.4.2022) [Anm.: Für detaillierte Informationen wird auf das entsprechenden Kapitel 20 „IDPs und Flüchtlinge“ verwiesen]. Berichten zufolge werden im Libanon diskriminierende Ausgangssperren verhängt, die sich gegen ausländische oder syrische Staatsangehörige richten (MRG 31.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Während die Gemeinden ursprünglich Sicherheitsbedenken als Rechtfertigung für die Verhängung von Ausgangssperren für syrische Bürger anführten, insbesondere im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg und seinen Folgen im Libanon, lieferte die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie eine zusätzliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit syrischer Bürger. Während der Pandemie wurde berichtet, dass mindestens 21 libanesische Gemeinden Beschränkungen für syrische Flüchtlinge eingeführt hatten, die nicht für libanesische Bürger gelten (MRG 31.1.2022).
Kontrollpunkte sind im Libanon weit verbreitet (AA 5.12.2022). Bewaffnete nichtstaatliche Akteure behindern oder verhindern die Bewegungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bspw. kontrollieren Bewaffnete Hizbollah-Mitglieder den Zugang zu einigen von der Hizbollah kontrollierten Gebieten (USDOS 12.4.2022).
Libanon kann auf dem Landweg derzeit nur in Richtung Syrien verlassen werden. Aufgrund des besonderen Charakters der Beziehungen zwischen den beiden Staaten können libanesische Staatsangehörige mit Personalausweis über einen der sechs offiziellen Grenzübergänge problemlos nach Syrien ein- und ausreisen. Auch die „grüne Grenze“ zwischen Libanon und Syrien ist trotz einer gewissen Verbesserung der Grenzüberwachung nach wie vor durchlässig; die Grenze wurde allerdings seit Mitte 2011 in Teilbereichen auf syrischer Seite vermint. Die Demarkationslinie (Blaue Linie) zu Israel ist für den Grenzverkehr geschlossen und wird durch einen durchgehenden Grenzzaun/-mauer auf israelischer Seite befestigt (AA 5.12.2022).
Innerhalb der Familien übten die Männer mitunter eine beträchtliche Kontrolle über weibliche Verwandte aus, indem sie deren Aktivitäten außerhalb des Hauses oder deren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränkten (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 5.12.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023
- MRG - MENA Rights Group (31.1.2022): Joint report on the erosion of the non-refoulement principle in Lebanon since 2018, https://menarights.org/en/documents/joint-report-erosion-non-refoulement-principle-lebanon-2018, Zugriff 27.1.2023
- USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 27.1.2023
13. Grundversorgung und Wirtschaft
Der Libanon befindet sich seit drei Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt (WB 14.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert (EUI 12.1.2022; vgl. AA 5.12.2022). Mitten in dieser Krise forderte die Explosion im August 2021 im Hafen von Beirut mehr als 200 Tote, mehr als 6.500 Verletzte und 300.000 Obdachlose. Dieses verheerende Ereignis verschlimmerte die ohnehin schon katastrophale sozioökonomische Lage im Land (EUI 12.1.2022).Der Libanon befindet sich seit drei Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt (WB 14.4.2022; vergleiche NPR 5.6.2022). Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert (EUI 12.1.2022; vergleiche AA 5.12.2022). Mitten in dieser Krise forderte die Explosion im August 2021 im Hafen von Beirut mehr als 200 Tote, mehr als 6.500 Verletzte und 300.000 Obdachlose. Dieses verheerende Ereignis verschlimmerte die ohnehin schon katastrophale sozioökonomische Lage im Land (EUI 12.1.2022).
Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vgl. TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung in die Armut gestürzt, und Millionen von Menschen haben mit einer der höchsten Inflationsraten der Welt zu kämpfen (ABCNews 19.1.2023). Der drastische Verfall der Währung treibt die Inflation weiter in die Höhe, die sich seit Juli 2020 im dreistelligen Bereich bewegt. Die Inflation lag im Jahr 2021 bei durchschnittlich 150 % und in der ersten Hälfte des Jahres 2022 bei durchschnittlich 218 % und erreichte im Januar 2022 einen Höchststand von 240 % (im Vergleich zum Vorjahr). Der Inflationsdruck wurde durch den Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise seit Beginn des Ukraine-Kriegs noch verschärft. Die Inflation wirkt wie eine höchst regressive Steuer, die die Armen und Schwachen der libanesischen Gesellschaft unverhältnismäßig stark trifft, zumal Grunderzeugnisse, darunter Lebensmittel, die Haupttreiber der Gesamtinflation sind (WB 23.11.2022). Im Juni 2022 lag die Inflation bei Lebensmitteln bei 332 % (WB 23.11.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Der Libanon zählt zu den weltweit am stärksten verschuldeten Staaten (WZ 4.11.2022). Die wirtschaftliche Schrumpfung und die Währungsabwertung tragen zu einer ohnehin schon unhaltbaren Schuldendynamik bei. Die öffentliche Verschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt erreicht den Prognosen zufolge im Jahr 2021 172,5 % und im Jahr 2022 180,7 % (WB 23.11.2022). Im Jahr 2020 trugen Auslandsüberweisungen in der Höhe von 6,63 Mrd. USD zu ungefähr 25,6 % des BIP im Libanon bei. Für Familien, die Gelder aus dem Ausland erhalten, machen die Überweisungen im Durchschnitt 40 % des gesamten Haushaltseinkommens aus und ermöglichen dadurch den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, die sonst nur schwer leistbar wären (WKO 10.2022).Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vergleiche TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung in die Armut gestürzt, und Millionen von Menschen haben mit einer der höchsten Inflationsraten der Welt zu kämpfen (ABCNews 19.1.2023). Der drastische Verfall der Währung treibt die Inflation weiter in die Höhe, die sich seit Juli 2020 im dreistelligen Bereich bewegt. Die Inflation lag im Jahr 2021 bei durchschnittlich 150 % und in der ersten Hälfte des Jahres 2022 bei durchschnittlich 218 % und erreichte im Januar 2022 einen Höchststand von 240 % (im Vergleich zum Vorjahr). Der Inflationsdruck wurde durch den Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise seit Beginn des Ukraine-Kriegs noch verschärft. Die Inflation wirkt wie eine höchst regressive Steuer, die die Armen und Schwachen der libanesischen Gesellschaft unverhältnismäßig stark trifft, zumal Grunderzeugnisse, darunter Lebensmittel, die Haupttreiber der Gesamtinflation sind (WB 23.11.2022). Im Juni 2022 lag die Inflation bei Lebensmitteln bei 332 % (WB 23.11.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Der Libanon zählt zu den weltweit am stärksten verschuldeten Staaten (WZ 4.11.2022). Die wirtschaftliche Schrumpfung und die Währungsabwertung tragen zu einer ohnehin schon unhaltbaren Schuldendynamik bei. Die öffentliche Verschuldung im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt erreicht den Prognosen zufolge im Jahr 2021 172,5 % und im Jahr 2022 180,7 % (WB 23.11.2022). Im Jahr 2020 trugen Auslandsüberweisungen in der Höhe von 6,63 Mrd. USD zu ungefähr 25,6 % des BIP im Libanon bei. Für Familien, die Gelder aus dem Ausland erhalten, machen die Überweisungen im Durchschnitt 40 % des gesamten Haushaltseinkommens aus und ermöglichen dadurch den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, die sonst nur schwer leistbar wären (WKO 10.2022).
Am 4.4.2022 gab der stellvertretende Premierminister die Illiquidität des Libanon und der Libanesischen Zentralbank (Banque de Liban, BDL) bekannt, nachdem der Staat seine Schulden nicht begleichen konnte (WKO 10.2022). Der Zusammenbruch der Banken, der durch ausbleibende Investoren und nicht gedeckte Schulden ausgelöst wurde, hat für einen Großteil der Menschen gravierende Auswirkungen. Die Staatsanwaltschaft fror kurzerhand über Nacht sämtliche Guthaben von 20 Banken ein. Betroffen sind auch Fremdwährungen. Es werden im Höchstfall an Sparer nur wenige hundert Dollar pro Monat ausgezahlt. Die nie per Gesetz legalisierte Kapitalkontrolle betrifft alle Bürger, sofern diese noch nicht in die Armut abgerutscht sind (WZ 4.11.2022). Inmitten der sich verschärfenden und ausweitenden Bankenkrise im Libanon, hat die Frustration bei einigen Anlegern zu radikalen Maßnahmen geführt, als die Landeswährung auf dem Schwarzmarkt einen neuen Tiefstand gegenüber dem Dollar erreichte (WKO 10.2022). So kam es zu vermehrten Banküberfällen von verzweifelten Kunden, die ihre Geldeinlagen einforderten um ihre Ersparnisse gegen den Kursverfall zu retten (WKO 10.2022; vgl. WZ 4.11.2022; PC 27.12.2022). Infolgedessen erklärten die libanesischen Banken Mitte September 2022 einen Generalstreik und verlangten staatliche Maßnahmen, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Nachdem für eine Woche sämtliche Banken geschlossen waren, hat der libanesische Bankenverband erklärt, dass die Banken in begrenzten Umfang für Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern wieder geöffnet sind (WKO 10.2022). Manche Banken haben Betonmauern und Stacheldraht um ihre Gebäude gezogen, damit aufgebrachte Bürger sie nicht mehr stürmen können (WZ 9.1.2023).Am 4.4.2022 gab der stellvertretende Premierminister die Illiquidität des Libanon und der Libanesischen Zentralbank (Banque de Liban, BDL) bekannt, nachdem der Staat seine Schulden nicht begleichen konnte (WKO 10.2022). Der Zusammenbruch der Banken, der durch ausbleibende Investoren und nicht gedeckte Schulden ausgelöst wurde, hat für einen Großteil der Menschen gravierende Auswirkungen. Die Staatsanwaltschaft fror kurzerhand über Nacht sämtliche Guthaben von 20 Banken ein. Betroffen sind auch Fremdwährungen. Es werden im Höchstfall an Sparer nur wenige hundert Dollar pro Monat ausgezahlt. Die nie per Gesetz legalisierte Kapitalkontrolle betrifft alle Bürger, sofern diese noch nicht in die Armut abgerutscht sind (WZ 4.11.2022). Inmitten der sich verschärfenden und ausweitenden Bankenkrise im Libanon, hat die Frustration bei einigen Anlegern zu radikalen Maßnahmen geführt, als die Landeswährung auf dem Schwarzmarkt einen neuen Tiefstand gegenüber dem Dollar erreichte (WKO 10.2022). So kam es zu vermehrten Banküberfällen von verzweifelten Kunden, die ihre Geldeinlagen einforderten um ihre Ersparnisse gegen den Kursverfall zu retten (WKO 10.2022; vergleiche WZ 4.11.2022; PC 27.12.2022). Infolgedessen erklärten die libanesischen Banken Mitte September 2022 einen Generalstreik und verlangten staatliche Maßnahmen, um ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten. Nachdem für eine Woche sämtliche Banken geschlossen waren, hat der libanesische Bankenverband erklärt, dass die Banken in begrenzten Umfang für Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern wieder geöffnet sind (WKO 10.2022). Manche Banken haben Betonmauern und Stacheldraht um ihre Gebäude gezogen, damit aufgebrachte Bürger sie nicht mehr stürmen können (WZ 9.1.2023).
Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Inzwischen wurden fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter abgebaut (AA 5.12.2022). Die Preise für Strom, Wasser und Gas sind in die Höhe geschnallt und stiegen zwischen Juni 2021 und Juni 2022 um 595 % (HRW 12.1.2023). Immer mehr Erwachsene lassen Mahlzeiten ausfallen oder können sich keine Medikamente leisten, gleichzeitig müssen immer mehr Kinder arbeiten gehen, um ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend kommt hinzu, dass der anhaltende Krieg in der Ukraine die Preise für Grundnahrungsmittel und Energie weiter in die Höhe treibt. Vor dem Krieg bezog der Libanon 80 % der gesamten Weizeneinfuhren aus der Ukraine und 15 % aus Russland, wie aus libanesischen Zollangaben hervorgeht. Niedrige Einkommen und dreistellige Inflationsraten führen dazu, dass sich viele Menschen lebenswichtige Güter und Dienstleistungen nicht mehr leisten können (HRW 12.12.2022). Dreiviertel der Bevölkerung, insb. im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Region Hermel) sowie in Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag (AA 5.12.2022; vgl. ACAP 31.5.2022). 82 % der Bevölkerung leben in mehrdimensionaler Armut in Bezug auf das Einkommen und verschiedene Aspekte der Lebensbedingungen (ACAP 31.5.2022; vgl. UNESCWA 3.9.2021). Gefährdete Bevölkerungsgruppen, darunter vertriebene Syrer, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS) und palästinensische Flüchtlinge im Libanon (PRL), sind besonders von einem starken Anstieg der Armut, Lücken in wichtigen Versorgungsketten und Einschränkungen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen grundlegenden Dienstleistungen betroffen (GoL & UN 1.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Inzwischen wurden fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter abgebaut (AA 5.12.2022). Die Preise für Strom, Wasser und Gas sind in die Höhe geschnallt und stiegen zwischen Juni 2021 und Juni 2022 um 595 % (HRW 12.1.2023). Immer mehr Erwachsene lassen Mahlzeiten ausfallen oder können sich keine Medikamente leisten, gleichzeitig müssen immer mehr Kinder arbeiten gehen, um ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend kommt hinzu, dass der anhaltende Krieg in der Ukraine die Preise für Grundnahrungsmittel und Energie weiter in die Höhe treibt. Vor dem Krieg bezog der Libanon 80 % der gesamten Weizeneinfuhren aus der Ukraine und 15 % aus Russland, wie aus libanesischen Zollangaben hervorgeht. Niedrige Einkommen und dreistellige Inflationsraten führen dazu, dass sich viele Menschen lebenswichtige Güter und Dienstleistungen nicht mehr leisten können (HRW 12.12.2022). Dreiviertel der Bevölkerung, insb. im Nord-Libanon (Region Akkar), in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Region Hermel) sowie in Süd-Libanon, leben an oder unter der Armutsgrenze von ca. 4 USD pro Tag (AA 5.12.2022; vergleiche ACAP 31.5.2022). 82 % der Bevölkerung leben in mehrdimensionaler Armut in Bezug auf das Einkommen und verschiedene Aspekte der Lebensbedingungen (ACAP 31.5.2022; vergleiche UNESCWA 3.9.2021). Gefährdete Bevölkerungsgruppen, darunter vertriebene Syrer, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS) und palästinensische Flüchtlinge im Libanon (PRL), sind besonders von einem starken Anstieg der Armut, Lücken in wichtigen Versorgungsketten und Einschränkungen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitsversorgung, Bildung und anderen grundlegenden Dienstleistungen betroffen (GoL & UN 1.2022; vergleiche HRW 12.1.2023).
Rund zwei Millionen Menschen im Libanon, darunter 1,29 Millionen Libanesen und 700.000 syrische Flüchtlinge, sind derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen (UN 19.1.2023; vgl. KAKE 20.1.2023). Die erste integrierte Analyse der akuten Ernährungsunsicherheit im Libanon (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) prognostiziert, dass sich die Situation zwischen Januar und April 2023 weiter verschlechtern wird. Der Analyse zufolge ist die akute Ernährungsunsicherheit der libanesischen Bevölkerung im Bezirk Akkar am höchsten, gefolgt von Baabda, Baalbek und Tripoli (UN 19.1.2023). Laut Human Rights Watch hat die Ernährungsunsicherheit ein alarmierendes Ausmaß erreicht, was dazu führt, dass viele Familien, darunter auch Kinder, regelmäßig hungern müssen (HRW 12.12.2022). Laut der Umfrage von Statistics Lebanon schaffen es lediglich 13,55 % der Befragten, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Eine Mehrheit von 71,94 % der Befragten kann ihren Haushalt gerade noch mit ausreichend Lebensmitteln versorgen (36,13 %) oder kann dies kaum noch tun (35,81 %) (SL 2022).Rund zwei Millionen Menschen im Libanon, darunter 1,29 Millionen Libanesen und 700.000 syrische Flüchtlinge, sind derzeit von Ernährungsunsicherheit betroffen (UN 19.1.2023; vergleiche KAKE 20.1.2023). Die erste integrierte Analyse der akuten Ernährungsunsicherheit im Libanon (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) prognostiziert, dass sich die Situation zwischen Januar und April 2023 weiter verschlechtern wird. Der Analyse zufolge ist die akute Ernährungsunsicherheit der libanesischen Bevölkerung im Bezirk Akkar am höchsten, gefolgt von Baabda, Baalbek und Tripoli (UN 19.1.2023). Laut Human Rights Watch hat die Ernährungsunsicherheit ein alarmierendes Ausmaß erreicht, was dazu führt, dass viele Familien, darunter auch Kinder, regelmäßig hungern müssen (HRW 12.12.2022). Laut der Umfrage von Statistics Lebanon schaffen es lediglich 13,55 % der Befragten, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Eine Mehrheit von 71,94 % der Befragten kann ihren Haushalt gerade noch mit ausreichend Lebensmitteln versorgen (36,13 %) oder kann dies kaum noch tun (35,81 %) (SL 2022).
Auch die Elektrizitätsversorgung im Libanon ist weiterhin unzureichend. Fast 34 % des Stroms geht durch „technische Verluste“ wie Netzausfälle und „nichttechnische Verluste“, einschließlich Diebstahl, verloren. Seit der Explosion am Beiruter Hafen hat sich im ganzen Land die Stromversorgung, allem voran durch die immer schlimmer werdende finanzielle Situation, extrem verschlechtert. Zuletzt führte der Mangel an Treibstoff in den wichtigsten Kraftwerken des Landes zu einem flächendeckenden Zusammenbruch des Stromnetzes (WKO 10.2022). Des Weiteren kann sich die libanesische Regierung den Brennstoff für die lokalen Kraftwerke nicht leisten. Somit kommt es zu Stromausfällen, welche bis zu 22 Stunden pro Tag dauern (WKO 10.2022; vgl. HRW 12.1.2023). Die meisten Haushalte besitzen trotz der nahezu täglichen Stromausfälle noch immer keinen Generator, bzw. kann die Hausgemeinschaft sich den Treibstoff für den Betrieb der Aggregate nicht mehr leisten (WZ 15.1.2023). Während die weit verbreiteten Stromausfälle alle Libanesen betreffen, hat die Krise die Ungleichheit im Land noch verschärft (HRW 12.1.2023).Auch die Elektrizitätsversorgung im Libanon ist weiterhin unzureichend. Fast 34 % des Stroms geht durch „technische Verluste“ wie Netzausfälle und „nichttechnische Verluste“, einschließlich Diebstahl, verloren. Seit der Explosion am Beiruter Hafen hat sich im ganzen Land die Stromversorgung, allem voran durch die immer schlimmer werdende finanzielle Situation, extrem verschlechtert. Zuletzt führte der Mangel an Treibstoff in den wichtigsten Kraftwerken des Landes zu einem flächendeckenden Zusammenbruch des Stromnetzes (WKO 10.2022). Des Weiteren kann sich die libanesische Regierung den Brennstoff für die lokalen Kraftwerke nicht leisten. Somit kommt es zu Stromausfällen, welche bis zu 22 Stunden pro Tag dauern (WKO 10.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Die meisten Haushalte besitzen trotz der nahezu täglichen Stromausfälle noch immer keinen Generator, bzw. kann die Hausgemeinschaft sich den Treibstoff für den Betrieb der Aggregate nicht mehr leisten (WZ 15.1.2023). Während die weit verbreiteten Stromausfälle alle Libanesen betreffen, hat die Krise die Ungleichheit im Land noch verschärft (HRW 12.1.2023).
Die Gespräche zwischen der libanesischen Regierung und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) haben zu einer Einigung über ein Unterstützungsprogramm im Wert von rund 3 Mrd. USD für die nächsten 46 Monate geführt. Ein finanzieller Sanierungsplan zum Schutz der schwächsten Mitglieder der Gesellschaft wurde jedoch nicht aufgenommen (DW 19.1.2023). Der Libanon muss außerdem noch entscheidende Struktur- und Finanzreformen durchführen, die erforderlich sind, um 3 Mrd. USD an IWF-Hilfe freizusetzen (TNN 17.1.2023).
Versicherungsdienstleistungen
Das libanesische Sozialschutzsystem ist ein zweigeteiltes Modell, das eine Sozialversicherung für die Bessergestellten und Sozialhilfe für die extrem Armen vorsieht, während ein großer Teil der Menschen mit mittlerem oder niedrigem Einkommen ausgeschlossen ist. Die Sozialversicherung umfasst eine Reihe von beitragsabhängigen Programmen über den Nationalen Sozialversicherungsfonds (NSSF), die an eine formelle Beschäftigung in einem Arbeitsmarkt gebunden sind, der überwiegend informell ist, sodass viele keinen Anspruch auf das Programm haben (HRW 12.12.2022). Laut einer Studie der Internationale Arbeitsorganisation (ILO) können lediglich 22,2 % der Beschäftigungsverhältnisse in der Stichprobe als formell bezeichnet werden, während 67,4 % aller Beschäftigten im informellen Sektor tätig sind. Syrer und Palästinenser weisen mit 95 % bzw. 93,9 % einen extrem hohen Anteil an informeller Beschäftigung auf (ILO 12.8.2021). Für arme Libanesen besteht bislang nur ein rudimentäres System der sozialen Sicherung in Form des nationalen Armutsprogramms (NPTP) (AA 5.12.2022). Trotz des alarmierenden Ausmaßes der Ernährungsunsicherheit ist die Abdeckung gering: Nach eigenen Angaben des Programms profitieren 3,5 % der Bevölkerung von dem Programm (HRW 12.12.2022). Anderen Angaben zufolge erhalten derzeit lediglich 63.993 Familien Nahrungsmittelhilfe in Höhe von 20 USD pro Kopf/pro Monat im Rahmen des NPTP. Die Unterstützung macht ca. 2/3 Drittel des im August 2022 festgelegten Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) aus. Die Anzahl der Haushalte soll bis Januar 2023 auf 75.000 erhöht werden (AA 5.12.2022). Während der Covid-19-Pandemie initiierte die Regierung außerdem das Programm Emergency Social Safety Net (ESSN), das mit einem Weltbankdarlehen in Höhe von 246 Millionen USD für drei Jahre finanziert wurde, um den Schutz und die Bereitstellung von Sozialleistungen für extrem arme Haushalte auszuweiten. Die Einführung des Programms begann im März 2022 mit dem Ziel, bis 2025 786.000 Personen, etwa 11,6 % der Bevölkerung, mit Bargeld zu unterstützen (HRW 12.12.2022). Die Einführung eines weiteren sozialen Sicherungsprogramms „ratio card“-System der Regierung für etwa 500.000 Haushalte wurde 2021 angekündigt, aber bislang nicht umgesetzt. Es existiert zudem weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung. Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe) (AA 5.12.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 23.1.2023
- ABCNews (19.1.2023): Lebanese pound hits new low as political deadlock persists, https://abcnews.go.com/International/wireStory/lebanese-pound-hits-time-low-deadlock-persists-96527522, Zugriff 20.1.2023
- ACAP - The Assessment Capacities Project (31.5.2022): https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20220531_acaps_briefing_note_lebanon_impact_of_crisis_on_children.pdf, Zugriff 20.1.2023
- DW - Deutsche Welle (19.1.2023): Lebanon's middle class vanishes as economy collapses, https://www.dw.com/en/lebanons-middle-class-vanishes-as-economy-collapses/a-64442064, Zugriff 23.1.2023
- EUI - European Union Institute (12.1.2022): Lebanon: How the Post War’s Political Economy Led to the Current Economic and Social Crisis, https://cadmus.eui.eu/bitstream/handle/1814/73856/QM-01-22-031-EN-N.pdf, Zugriff 20.1.2023
- GoL & UN - Government of Lebanon and the United Nations [Lebanon] (1.2022): Lebanon Crisis Response Plan 2022-2023, https://www.3rpsyriacrisis.org/wp-content/uploads/2022/06/LCRP-2022_FINAL.pdf, Zugriff 23.1.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.12.2022): Lebanon: Rising Poverty, Hunger Amid Economic Crisis, https://www.hrw.org/news/2022/12/12/lebanon-rising-poverty-hunger-amid-economic-crisis, Zugriff 23.1.2023
- ILO - International Labour Organization (12.8.2021): Assessing Informality and Vulnerability among Disadvantaged Groups in Lebanon: A Survey of Lebanese, and Syrian and Palestinian Refugees, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_816649.pdf, Zugriff 23.1.2023
- KAKE (20.1.2023): Lebanon to restore UN payments 'immediately' after losing voting rights in General Assembly, https://www.kake.com/story/48197739/lebanon-to-restore-un-payments-immediately-after-losing-voting-rights-in-general-assembly, Zugriff 23.1.2023
- NPR - National Public Radio (5.6.2022): Lebanon's hospitals are running out of medicine and staff in ongoing economic crisis, https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2022/06/05/1102214169/lebanons-hospitals-are-running-out-of-medicine-and-staff-in-ongoing-economic-cri, Zugriff 20.1.2023
- PC - Purlitzer Center (27.12.2022): My Money or Your Life: The Bank Robbers of Beirut, https://pulitzercenter.org/stories/my-money-or-your-life-bank-robbers-beirut, Zugriff 23.1.2023
- SL - Statistics Lebanon Ltd, Hrsg.: Country of Origin Information Unit (Staatendokumentation), BFA (2022): Lebanon. Socio-economic survey 2022
- TNN - The National News (19.1.2023): Workers hopeless as Lebanese pound plummets to 50,000 to the dollar, https://www.thenationalnews.com/mena/lebanon/2023/01/19/workers-hopeless-as-lebanese-pound-plummets-to-50000-to-the-dollar/, Zugriff 23.1.2023
- TNN - The National News (17.1.2023): Lebanon’s tax revenue more than halved from 2019-2021, IMF says, https://www.thenationalnews.com/business/economy/2023/01/17/lebanons-tax-revenue-more-than-halved-from-2019-2021-imf-says/, Zugriff 23.1.2023
- UN - United Nations (19.1.2023): Around 2 million facing food insecurity across Lebanon, https://news.un.org/en/story/2023/01/1132642, Zugriff 23.1.2023
- UNESCWA - United Nations Economic and Social Commission for Western Asia (3.9.2021): Multidimensional poverty in Lebanon (2019-2021) - Painful reality and uncertain prospects, https://www.unescwa.org/sites/default/files/news/docs/21-00634-_multidimentional_poverty_in_lebanon_-policy_brief_-_en.pdf, Zugriff 23.1.2023
- WB - World Bank (23.11.2022): LEBANON ECONOMIC MONITOR: Time for an Equitable Banking Resolution, https://documents1.worldbank.org/curated/en/099927411232237649/pdf/IDU08288b3490ed820409e0886a08ea1efef93be.pdf, Zugriff 23.1.2023
- WB - World Bank (14.4.2022): Lebanon's Economic Update — April 2022, https://www.worldbank.org/en/country/lebanon/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 20.1.2023
- WKO – Wirtschatskammer Österreich [Österreich] (10.2022): Außenwritschaft – Wirtschaftsbericht Libanon, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/libanon-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.1.2023
- WZ - Wiener Zeitung (15.1.2023): Krisenstaat ohne Exit-Strategie, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2134289-Krisenstaat-ohne-Exit-Strategie.html, Zugriff 23.1.2023
- WZ - Wiener Zeitung (9.1.2023): "Wir haben hier nur noch Zombiebanken", https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2173684-Wir-haben-hier-nur-noch-Zombiebanken.html, Zugriff 23.1.2023
14. Medizinische Versorgung
Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Land grundsätzlich durchgeführt werden. Die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen ist möglich (inkl. Transplantationen). Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schwersten Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden, etwa schwerste Brandverletzungen (AA 5.12.2023). Die Wirtschaftskrise im Libanon hat allerdings auch Folgen für den Betrieb von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Es mangelt an Intensivstationen, Dialyseeinheiten und Kühlketten, was Sterilisations- und Diagnoseverfahren beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Aufgrund von Personalmangel und Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Treibstoff, Strom und Wasser müssen libanesische Krankenhäuser die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen rationieren und Prioritäten setzen (ACAPS 31.5.2022; vgl. NPR 5.6.2022). Dies beeinträchtigt vor allem die Qualität der Gesundheitsversorgung von Frauen und Kindern erheblich (UNICEF 21.4.2022; vgl. NPR 5.6.2022).Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. Auch sehr spezielle Behandlungen (Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Land grundsätzlich durchgeführt werden. Die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen ist möglich (inkl. Transplantationen). Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schwersten Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden, etwa schwerste Brandverletzungen (AA 5.12.2023). Die Wirtschaftskrise im Libanon hat allerdings auch Folgen für den Betrieb von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Es mangelt an Intensivstationen, Dialyseeinheiten und Kühlketten, was Sterilisations- und Diagnoseverfahren beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Aufgrund von Personalmangel und Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Treibstoff, Strom und Wasser müssen libanesische Krankenhäuser die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen rationieren und Prioritäten setzen (ACAPS 31.5.2022; vergleiche NPR 5.6.2022). Dies beeinträchtigt vor allem die Qualität der Gesundheitsversorgung von Frauen und Kindern erheblich (UNICEF 21.4.2022; vergleiche NPR 5.6.2022).
Die Abwanderung tausender Ärzte und Krankenpflegepersonal aus dem Libanon, der Mangel an Medikamenten und medizinischem Material sowie Stromausfälle haben das Gesundheitswesen in eine Krise gestürzt (HRW 12.1.2023). Seit 2019 haben fast 40 % der Ärzte und 30 % des registrierten Krankenpflegepersonal den Libanon aufgrund der Wirtschaftskrise dauerhaft oder vorübergehend verlassen. Der daraus resultierende Personalmangel hat dazu geführt, dass Krankenhäuser Stationen geschlossen haben, was ihre Fähigkeit, Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen, beeinträchtigt (ACAPS 31.5.2022). Fast alle privaten Krankenhäuser schlossen einige ihrer Abteilungen. Seit Sommer 2021 haben viele Abteilungen wieder geöffnet und die Honorare für Ärzte und für das Krankenpflegepersonal wurden in libanesischen Pfund minimal angepasst. 18 der 163 privaten Krankenhäuser sind aufgrund der finanziellen Situation von der Schließung bedroht (MedCOI 17.6.2022).
Angesichts der explodierenden Inflation haben einige private Krankenhäuser die Behandlungspreise mindestens verdoppelt und zahlreiche Mitarbeiter entlassen (AA 5.12.2022). Die meisten Krankenhäuser haben etwa 40 % ihrer Kapazitäten abgebaut. Bspw. mussten einige der Abteilungen für offene Herzchirurgie im Libanon geschlossen werden, weil das Fachpersonal und die Chirurgen für offene Herzchirurgie das Land aufgrund der Wirtschaftskrise verlassen hatten (MedCOI 17.6.2022). Die Versorgung mit Medikamenten hat sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 rapide verschlechtert; selbst einfache Schmerzmittel sind oft schwer zu bekommen; seit November 2021 sind die Subventionen für Medikamente praktisch abgeschafft, so dass viele Medikamente nicht mehr erschwinglich sind (AA 5.12.2022; vgl. MedCOI 17.6.2022).Angesichts der explodierenden Inflation haben einige private Krankenhäuser die Behandlungspreise mindestens verdoppelt und zahlreiche Mitarbeiter entlassen (AA 5.12.2022). Die meisten Krankenhäuser haben etwa 40 % ihrer Kapazitäten abgebaut. Bspw. mussten einige der Abteilungen für offene Herzchirurgie im Libanon geschlossen werden, weil das Fachpersonal und die Chirurgen für offene Herzchirurgie das Land aufgrund der Wirtschaftskrise verlassen hatten (MedCOI 17.6.2022). Die Versorgung mit Medikamenten hat sich in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 rapide verschlechtert; selbst einfache Schmerzmittel sind oft schwer zu bekommen; seit November 2021 sind die Subventionen für Medikamente praktisch abgeschafft, so dass viele Medikamente nicht mehr erschwinglich sind (AA 5.12.2022; vergleiche MedCOI 17.6.2022).
Eine im September 2021 veröffentlichte UN-Studie stellte fest, dass der Prozentsatz der Haushalte, die keine medizinische Versorgung erhielten, von 9 % im Jahr 2019 auf 33 % im Jahr 2021 gestiegen war. Die Zahl der Menschen, die keine Medikamente mehr bekommen konnten, hatte sich innerhalb von zwei Jahren sogar verdoppelt (AI 29.3.2022). Neben dem Medikamentenmangel führt der Mangel an Treibstoff dazu, dass die libanesischen Krankenhäuser nur mit 50 % ihrer Kapazität arbeiten können. Als Folge der staatlichen Stromrationierung, die die Verfügbarkeit von Strom auf zwei bis drei Stunden pro Tag beschränkt, kommt es in den Krankenhäusern weiterhin zu Stromausfällen. Aufgrund des Treibstoffmangels sind die Krankenhäuser nicht in der Lage, Ersatzgeneratoren zu betreiben. Dieses anhaltende Problem bedroht die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten im Land und wird dies wahrscheinlich auch weiterhin tun, da die Treibstofflieferanten Schwierigkeiten haben, die für die Aufrechterhaltung der Kette erforderlichen Devisen zu beschaffen (ACAPS 31.5.2022).
Der Libanon ist eines von 30 Ländern, die im Jahr 2022 Cholera Ausbrüche gemeldet haben (BMJ 19.1.2023). Der Ausbruch hat sich über die acht Gouvernorate des Libanon (20 der 26 Bezirke) ausgebreitet. Bis zum 17.1.2023 wurden insgesamt 6.158 mögliche und bestätigte Cholerafälle und 23 damit verbundene Todesfälle gemeldet, was einer Sterblichkeitsrate von 0,37 % entspricht. Die Zahl der Cholerafälle ist in den letzten Wochen deutlich zurückgegangen, wobei die meisten Fälle seit Anfang 2023 aus der Bekaa-Region und in geringerem Maße aus Akkar und dem Berg Libanon gemeldet wurden. Seit dem 9.12.2022 wurden keine neuen Todesfälle mehr registriert (OCHA et al. 18.1.2023).
Versicherungsdienstleistungen
Der Nationale Sozialversicherungsfonds (NSSF) [auch: Caisse Nationale de la Sécurité Sociale (CSSN)], der größte beschäftigungsbasierte Anbieter von Sozialleistungen, ist nahezu zahlungsunfähig und hat den Versicherten ihre Arztrechnungen nicht erstattet (HRW 12.1.2023; vgl. TPS 22.3.2022). Der NSSF bietet seit seiner Gründung im Jahr 1965 einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind dabei bspw. informell Beschäftigte und Arbeitslose. Sobald ein NSSF-Versicherter seinen Arbeitsplatz verliert, hat er keinen Anspruch mehr auf Krankenversicherungsschutz. Sie bietet keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufsrisiken, obwohl dies im Gründungsgesetz vorgesehen war. Trotz seiner erheblichen Defizite bot der NSSF dennoch einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung – c.a. 1.2 Millionen Menschen (Xinhua 21.12.2021) – ein Mindestmaß an sozialem Schutz (TPS 22.3.2022).Der Nationale Sozialversicherungsfonds (NSSF) [auch: Caisse Nationale de la Sécurité Sociale (CSSN)], der größte beschäftigungsbasierte Anbieter von Sozialleistungen, ist nahezu zahlungsunfähig und hat den Versicherten ihre Arztrechnungen nicht erstattet (HRW 12.1.2023; vergleiche TPS 22.3.2022). Der NSSF bietet seit seiner Gründung im Jahr 1965 einen völlig unzureichenden Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind dabei bspw. informell Beschäftigte und Arbeitslose. Sobald ein NSSF-Versicherter seinen Arbeitsplatz verliert, hat er keinen Anspruch mehr auf Krankenversicherungsschutz. Sie bietet keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufsrisiken, obwohl dies im Gründungsgesetz vorgesehen war. Trotz seiner erheblichen Defizite bot der NSSF dennoch einem beträchtlichen Teil der Bevölkerung – c.a. 1.2 Millionen Menschen (Xinhua 21.12.2021) – ein Mindestmaß an sozialem Schutz (TPS 22.3.2022).
Neben privater wie staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser des Gesundheitsministeriums sind verpflichtet, vom Gesundheitsministerium zugewiesene Patienten im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich – soweit diese Quote überschritten wird oder besonders „teure“ Fälle darunter sind – mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen, Einzelpersonen an eine karitative Organisation „weiterzureichen“. Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk von „Erstversorgungseinrichtungen“, die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen (Impfungen/Gabe von Generika/Röntgen etc.) gegen eine Gebühr vor. Rückkehrende können grundsätzlich auch eine – allerdings kostspielige – private Krankenversicherung abschließen. Bei UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge werden grundsätzlich vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, doch deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Andere Flüchtlinge und Ausländer haben keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen. Für ältere Personen oder bei Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder prohibitiv teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen (AA 5.12.2022). Die steigende Nachfrage nach öffentlichen Gesundheitsdiensten verschärft das Problem, da immer mehr Libanesen, die ihre Gesundheitsversorgung in erster Linie über den privaten Sektor in Anspruch nahmen, sich die Kosten aber nicht mehr leisten konnten, Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten suchen. Dem öffentlichen Gesundheitssektor fehlt es an Kapazitäten, um die gestiegene Nachfrage zu bewältigen (ACAPS 31.5.2022).
Der Libanon ist darüber hinaus das einzige Land in der MENA-Region ohne ein offizielles Rentensystem für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (TPS 22.3.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libanonsicherheit/204048, Zugriff 19.1.2023
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 19.1.2023
- ACAPS - The Assessment Capacities Project (31.5.2022): https://www.acaps.org/sites/acaps/files/products/files/20220531_acaps_briefing_note_lebanon_impact_of_crisis_on_children.pdf, Zugriff 19.1.2022
- AI - Amnesty International (29.3.2022): Libanon 2021, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/libanon-2021, Zugriff 19.1.2023
- BMJ - British Medical Journal Health & Care Informatics (19.1.2023): Cholera is back but the world is looking away, https://www.bmj.com/content/380/bmj.p141, Zugriff 20.1.2023
- HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085471.html, Zugriff 19.1.2023
- Local Doctor via EUAA MedCOI (17.6.2022): AVA 15758, Zugriff 19.1.2023
- NPR - National Public Radio (5.6.2022): Lebanon's hospitals are running out of medicine and staff in ongoing economic crisis, https://www.npr.org/sections/goatsandsoda/2022/06/05/1102214169/lebanons-hospitals-are-running-out-of-medicine-and-staff-in-ongoing-economic-cri, Zugriff 19.1.2023
- OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs / UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees / UNICEF - United Nations Children’s Fund & WHO - Wolrd Health Organization (18.1.2023): Lebanon Cholera Outbreack Situation Report No 8, 18 January 2023, https://reliefweb.int/report/lebanon/lebanon-cholera-outbreak-situation-report-no-8-18-january-2023, Zugriff 20.1.2023
- TPS - The Public Source (22.3.2022): The Full Story Behind the Looming Collapse of the National Social Security Fund, https://thepublicsource.org/social-security-lebanon, Zugriff 20.1.2023
- UNICEF - United Nations Children’s Fund (21.4.2022): Die Krise im Libanon bedroht die Gesundheit der Kinder, https://unicef.at/news/einzelansicht/die-krise-im-libanon-bedroht-die-gesundheit-der-kinder/, Zugriff 19.1.2023
- Xinhua (21.12.2021): Lebanese losing end of service benefits to local currency devaluation, http://www.news.cn/english/2021-12/21/c_1310386538.htm, Zugriff 20.1.2023
15. Rückkehr
Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an (AA 5.12.2022; vgl. DIS 9.2022). Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen (AA 5.12.2022).Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EU-Staaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an (AA 5.12.2022; vergleiche DIS 9.2022). Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. Laissez-Passer) einreisen (AA 5.12.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in denen libanesische Staatsbürger, die, beispielsweise aus Deutschland, abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung im Libanon erfahren haben. Sie werden wie alle Einreisenden von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, und es gilt das Verbot der „reformatio in peius“ [Verschlechterungsverbot]. In solchen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt (AA 5.12.2022).
Laut Bericht des Danish Immigration Service (DIS) sträuben sich die libanesischen Behörden seit Mai 2018 den staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon (PRLs), die sich im Ausland aufhalten, die Rückkehr in den Libanon zu gestatten, wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung in dem Land haben, in dem sie sich derzeit aufhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehr freiwillig oder zwangsweise erfolgen soll. Die Zahl der erfolgreichen Rückführungen innerhalb dieses Zeitraums ist sehr begrenzt. Anträge für neue oder zu verlängernde palästinensische Reisedokumente sowie die Ausstellung von Laissez-passer für PRLs werden vom libanesischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Emigranten auf Eis gelegt. Es begründet dies damit, dass der Libanon bereits genug Flüchtlinge beherbergt und von der internationalen Gemeinschaft angesichts der großen Anzahl von Flüchtlingen im Libanon keine ausreichende Unterstützung erhält (DIS 9.3.2020). Laut offiziellen Angaben der libanesischer Botschaft Berlin ist für die Ausstellung eines Reisedokuments [DDV – Document de Voyage] für Palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon ein Aufenthaltstitel für Deutschland bzw. eine Bescheinigung der zuständigen Ausländerbehörde, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt bzw. erteilt werden kann, notwendig (BL 11.2021). Ausländische Staatsangehörige, vor allem Syrer und Palästinenser, bei denen der Verdacht einer irregulären Einreise nach Deutschland besteht, müssen damit rechnen, dass ihnen die Einreise in den Libanon verweigert wird. Dies kann auch trotz einer aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis für Deutschland der Fall sein (AA 19.1.2023). Besteht bei der Einreise in den Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise. Luftfahrtunternehmen sind dann in der Pflicht, den Passagier zurück zu befördern und pro Passagier wird ein Bußgeld in Höhe von derzeit 2.000 USD erhoben (AA 5.12.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libanonsicherheit/204048, Zugriff 19.1.2023
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 19.1.2023
- BL - Botschaft des Libanon in der Bundesrepublik Deutschland [Libanon] (11.2021): Erforderliche Dokumente zur Beantragung eines elektronisch lesbaren Reisedokuments (DDV) für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon (gültig ab November 2021), http://www.libanesische-botschaft.info/images/forms/info-ddv-de-Nov2021.pdf, Zugriff 19.1.2023
- DIS - Danish Immigration Service (9.3.2020): Lebanon, Report on stateless Palestinian refugees from Lebanon and their possibility to reenter Lebanon from a third country (Report based on a Fact Finding Mission to Beirut, Lebanon, from 7 to 10 January 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2026439/Landerapport+Lebanon+Marts+2020.pdf, Zugriff 19.1.2023
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie Beschwerdeverhandlungen durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlungen ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
2.2. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse des BF in seinem Heimatland sowie in Österreich) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des BF und aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Dass der BF zum christlichen Glauben konvertierte, ist anhand der unten angeführten Beweiswürdigung als nicht glaubwürdig anzusehen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.
Die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat, die Reiseroute, die Aufenthaltsdauer des BF sowie die Asylantragstellungen des BF in XXXX und Österreich und der Aufenthalt des BF in XXXX sind dem zentralen Melderegister, dem Fremdeninformationssystem, dem Betreuungsinformationssystem, dem Schriftverkehr mit den XXXX Asylbehörden sowie den damit übereinstimmenden Angaben des BF zu entnehmen. Sofern XXXX Behörden mitteilten, dass dem BF der Person in XXXX nie ein Schutzstatus zuerkannt wurde bzw. ein Aufenthalt in XXXX nicht angeführt wurde, ist zu bedenken, dass der BF im gesamten Verfahren schlüssig und gleichbleibend die Umstände seiner Einreise und den Aufenthalt in XXXX schilderte, sodass der Sachvortrag des BF als wahr erachtet wird. Die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat, die Reiseroute, die Aufenthaltsdauer des BF sowie die Asylantragstellungen des BF in römisch 40 und Österreich und der Aufenthalt des BF in römisch 40 sind dem zentralen Melderegister, dem Fremdeninformationssystem, dem Betreuungsinformationssystem, dem Schriftverkehr mit den römisch 40 Asylbehörden sowie den damit übereinstimmenden Angaben des BF zu entnehmen. Sofern römisch 40 Behörden mitteilten, dass dem BF der Person in römisch 40 nie ein Schutzstatus zuerkannt wurde bzw. ein Aufenthalt in römisch 40 nicht angeführt wurde, ist zu bedenken, dass der BF im gesamten Verfahren schlüssig und gleichbleibend die Umstände seiner Einreise und den Aufenthalt in römisch 40 schilderte, sodass der Sachvortrag des BF als wahr erachtet wird.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf die im Verfahren vorgelegten zahlreichen medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Befund XXXX , Facharzt für Psychiatrie vom XXXX , Befund XXXX , Facharzt für Psychiatrie vom XXXX , Aufnahmebefund und Arztbrief des XXXX vom XXXX , Befundbericht XXXX vom XXXX , Befundbericht samt Medikamentenaufstellung XXXX vom XXXX , dem neurologisch-psychiatrisches Gutachten des XXXX vom XXXX . Aus diesen Unterlagen geht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise hervor, dass der BF unter anderem an psychischen Erkrankungen leidet. Im Gutachten des XXXX vom XXXX wurde festgehalten, dass der BF an einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradig (F33.1), vordiagnostizierte Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung bei berichteten psychiatrischen Traumata, epileptisches Anfallsleiden - DD: leidet. Wenn in einem vom BF vorgelegten Befundbericht XXXX vom XXXX (hierbei handelt es sich um die aktuellsten medizinischen Unterlagen) zudem eine hyperkinetische Störung sowie eine Psych- und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hynotika, Abhängigkeit als Diagnose für psychische Erkrankungen angeführt wird, ist festzuhalten, dass diese Diagnosen bereits im Zuge der Begutachtenserstellung durch den vom Gericht beauftragen Sachverständigen vorlagen. Diese Diagnosen wurden jedoch vom Gutachter in Zusammenschau mit den BF vorgelegten Befunden, einer Exploration sowie einer Anamnese nicht als akute Erkrankungen festgestellt. Offenbar wurden diese Diagnosen erneut gestellt und werden daher in Zusammenschau mit dem in Gutachten erwähnten psychischen Erkrankungen als vorhanden angesehen. Angemerkt wird in diesem Kontext, dass der BF und seine Vertretung dem erstellten Gutachten nicht entgegengetreten sind, vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung verschlechterte.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen sich auf die im Verfahren vorgelegten zahlreichen medizinischen Unterlagen, insbesondere dem Befund römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie vom römisch 40 , Befund römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie vom römisch 40 , Aufnahmebefund und Arztbrief des römisch 40 vom römisch 40 , Befundbericht römisch 40 vom römisch 40 , Befundbericht samt Medikamentenaufstellung römisch 40 vom römisch 40 , dem neurologisch-psychiatrisches Gutachten des römisch 40 vom römisch 40 . Aus diesen Unterlagen geht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise hervor, dass der BF unter anderem an psychischen Erkrankungen leidet. Im Gutachten des römisch 40 vom römisch 40 wurde festgehalten, dass der BF an einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradig (F33.1), vordiagnostizierte Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung bei berichteten psychiatrischen Traumata, epileptisches Anfallsleiden - DD: leidet. Wenn in einem vom BF vorgelegten Befundbericht römisch 40 vom römisch 40 (hierbei handelt es sich um die aktuellsten medizinischen Unterlagen) zudem eine hyperkinetische Störung sowie eine Psych- und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hynotika, Abhängigkeit als Diagnose für psychische Erkrankungen angeführt wird, ist festzuhalten, dass diese Diagnosen bereits im Zuge der Begutachtenserstellung durch den vom Gericht beauftragen Sachverständigen vorlagen. Diese Diagnosen wurden jedoch vom Gutachter in Zusammenschau mit den BF vorgelegten Befunden, einer Exploration sowie einer Anamnese nicht als akute Erkrankungen festgestellt. Offenbar wurden diese Diagnosen erneut gestellt und werden daher in Zusammenschau mit dem in Gutachten erwähnten psychischen Erkrankungen als vorhanden angesehen. Angemerkt wird in diesem Kontext, dass der BF und seine Vertretung dem erstellten Gutachten nicht entgegengetreten sind, vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung verschlechterte.
Dass der BF zudem an Asthma bronchiale, Zustand nach Hepatitis C und internistischen Begleiterkrankungen leidet, ergibt sich insbesondere aus dem Befundbericht XXXX vom XXXX sowie XXXX . Anhand dieser Unterlagen ist ersichtlich, dass es seit der Begutachtung des von Gericht beauftragten Sachverständigen im XXXX zu einer peripheren Lungenembolie (PE) beidseitig in den Unterlappen kam, im XXXX zu einem epileptischen Anfall (tonisch-klonischer Anfall) sowie im XXXX zu einem Zustand der Suizidalität. Die bestehende Medikation umfasst unter anderem mehrere neurologische und psychiatrische Arzneimittel (wie Rivotril, Lyrica, Fycampa, Depakine, Cipralex und Dominal forte), darüber hinaus eine antithrombotische Therapie (Eliquis), Medikamente zur Behandlung des Asthmas bronchiale (Symbicort, Berodual) sowie weitere Medikamente.Dass der BF zudem an Asthma bronchiale, Zustand nach Hepatitis C und internistischen Begleiterkrankungen leidet, ergibt sich insbesondere aus dem Befundbericht römisch 40 vom römisch 40 sowie römisch 40 . Anhand dieser Unterlagen ist ersichtlich, dass es seit der Begutachtung des von Gericht beauftragten Sachverständigen im römisch 40 zu einer peripheren Lungenembolie (PE) beidseitig in den Unterlappen kam, im römisch 40 zu einem epileptischen Anfall (tonisch-klonischer Anfall) sowie im römisch 40 zu einem Zustand der Suizidalität. Die bestehende Medikation umfasst unter anderem mehrere neurologische und psychiatrische Arzneimittel (wie Rivotril, Lyrica, Fycampa, Depakine, Cipralex und Dominal forte), darüber hinaus eine antithrombotische Therapie (Eliquis), Medikamente zur Behandlung des Asthmas bronchiale (Symbicort, Berodual) sowie weitere Medikamente.
2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Libanon, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz) nicht in Zweifel gezogen wird. 2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Libanon, basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Länderfeststellungen beinhalten eine Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Einrichtungsgesetz) nicht in Zweifel gezogen wird.
Zudem wurden für die Entscheidungsfindung diverse Länderberichte bzw. Quellen insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage, medizinischen Versorgung im Libanon herangezogen. Dadurch liegt aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – vor, welche es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, sind jedoch als so umfassend zu qualifizieren, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.
Zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat bzw. in der Herkunftsregion des BF ( XXXX ) - ist anzumerken, dass sich entsprechend den jüngsten Erkenntnissen (siehe aktuelle Länderinformationen vor allem UK Home – UK Home Office: Guidance: Country bulletin: security situation, Lebanon, May 2026, vom 08.05.2026) die Sicherheitslage in der Heimatregion des BF merklich entspannt und verbessert hat. Seit Oktober 2023 - nach dem Angriff der palästinensischen Hamas-Gruppe auf Zivilisten in Israel und dem Beginn einer israelischen Vergeltungsintervention im Gazastreifen - intensivierte die schiitische Hisbollah zur Unterstützung der Hamas-Militanten den Beschuss von israelischem Territorium. Diese Angriffe zogen Israels Reaktion an. Seit Mitte September 2024 hat Israel eine Reihe von Angriffen auf Hisbollah-Personal durchgeführt, die militärische Infrastruktur der Hisbollah im Südlibanon wurde angegriffen bzw. wurden Luftangriffe am Stadtrand von Beirut durchgeführt, gefolgt von Angriffen auf Ziele in den Provinzen: Nabatieh, Bekaa, Baalbek-Hermel und Mont Lebanon. Israel versuchte, Militante, Raketenwerfer und Munitionsdepots zu eliminieren. Trotz Waffenstillstand zwischen Vertretern der Hisbollah und Israels im November 2024 bombardierten die israelische Armee nach eigenen Angaben wieder mehrere Ziele der mit dem Iran verbündeten libanesischen Hisbollah-Miliz. Diese erreichten am 21.05.2025 einen vorläufigen Höhepunkt. Am 2. März 2026 startete die Hisbollah Raketen und Drohnen auf Nordisrael als Vergeltung für US-lsraeli-Angriffe auf Teheran zwei Tage zuvor, bei denen Irans oberster Führer getötet wurde. Israel reagierte mit Luftangriffen im ganzen Libanon, die auf die Hisbollah und andere vom Iran unterstützte Gruppen, Hauptquartiere und Militärstandorte abzielten. Unter Vermittlung der USA wurde jedoch am 26.06.2026 in Washington von Vertretern Israels und Libanons ein Abkommen mit einem bisher weitgehend vertraulichen Anhang unterzeichnet. In insgesamt 14 Punkten wird der Rahmen für weitergehende Verhandlungen festgelegt. Das Abkommen verpflichtet Libanon zur Entwaffnung der Hisbollah. Im Gegenzug soll Israel anschließend seine Truppen graduell aus Libanon abziehen. Dabei muss Libanon sicherstellen, dass keine Gefahr für die Sicherheit Israels mehr besteht und in den jeweils zu übergebenden Gebieten die Infrastruktur der Hisbollah zerstört sowie ihre Präsenz beendet wird. Nach Abschluss des Abkommens zwischen Israel und Libanon ist die Intensität der Kampfhandlungen zwischen Israel und Hisbollah deutlich zurückgegangen. Die militärischen Aktivitäten konzentrieren sich nach wie vor stark auf den Süden. Die zuvor bestehenden Risiken und Gefährdungen haben sich insgesamt spürbar verringert, sodass die Heimatregion des BF ( XXXX ) gegenwärtig nicht mehr durch dieselben Sicherheitsbedenken geprägt ist wie noch in früheren Berichtsperioden. Diese Entwicklung zeigt eine Stabilisierung auf, die bei der Einschätzung der aktuellen Lage angemessen zu berücksichtigen ist.Zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat bzw. in der Herkunftsregion des BF ( römisch 40 ) - ist anzumerken, dass sich entsprechend den jüngsten Erkenntnissen (siehe aktuelle Länderinformationen vor allem UK Home – UK Home Office: Guidance: Country bulletin: security situation, Lebanon, May 2026, vom 08.05.2026) die Sicherheitslage in der Heimatregion des BF merklich entspannt und verbessert hat. Seit Oktober 2023 - nach dem Angriff der palästinensischen Hamas-Gruppe auf Zivilisten in Israel und dem Beginn einer israelischen Vergeltungsintervention im Gazastreifen - intensivierte die schiitische Hisbollah zur Unterstützung der Hamas-Militanten den Beschuss von israelischem Territorium. Diese Angriffe zogen Israels Reaktion an. Seit Mitte September 2024 hat Israel eine Reihe von Angriffen auf Hisbollah-Personal durchgeführt, die militärische Infrastruktur der Hisbollah im Südlibanon wurde angegriffen bzw. wurden Luftangriffe am Stadtrand von Beirut durchgeführt, gefolgt von Angriffen auf Ziele in den Provinzen: Nabatieh, Bekaa, Baalbek-Hermel und Mont Lebanon. Israel versuchte, Militante, Raketenwerfer und Munitionsdepots zu eliminieren. Trotz Waffenstillstand zwischen Vertretern der Hisbollah und Israels im November 2024 bombardierten die israelische Armee nach eigenen Angaben wieder mehrere Ziele der mit dem Iran verbündeten libanesischen Hisbollah-Miliz. Diese erreichten am 21.05.2025 einen vorläufigen Höhepunkt. Am 2. März 2026 startete die Hisbollah Raketen und Drohnen auf Nordisrael als Vergeltung für US-lsraeli-Angriffe auf Teheran zwei Tage zuvor, bei denen Irans oberster Führer getötet wurde. Israel reagierte mit Luftangriffen im ganzen Libanon, die auf die Hisbollah und andere vom Iran unterstützte Gruppen, Hauptquartiere und Militärstandorte abzielten. Unter Vermittlung der USA wurde jedoch am 26.06.2026 in Washington von Vertretern Israels und Libanons ein Abkommen mit einem bisher weitgehend vertraulichen Anhang unterzeichnet. In insgesamt 14 Punkten wird der Rahmen für weitergehende Verhandlungen festgelegt. Das Abkommen verpflichtet Libanon zur Entwaffnung der Hisbollah. Im Gegenzug soll Israel anschließend seine Truppen graduell aus Libanon abziehen. Dabei muss Libanon sicherstellen, dass keine Gefahr für die Sicherheit Israels mehr besteht und in den jeweils zu übergebenden Gebieten die Infrastruktur der Hisbollah zerstört sowie ihre Präsenz beendet wird. Nach Abschluss des Abkommens zwischen Israel und Libanon ist die Intensität der Kampfhandlungen zwischen Israel und Hisbollah deutlich zurückgegangen. Die militärischen Aktivitäten konzentrieren sich nach wie vor stark auf den Süden. Die zuvor bestehenden Risiken und Gefährdungen haben sich insgesamt spürbar verringert, sodass die Heimatregion des BF ( römisch 40 ) gegenwärtig nicht mehr durch dieselben Sicherheitsbedenken geprägt ist wie noch in früheren Berichtsperioden. Diese Entwicklung zeigt eine Stabilisierung auf, die bei der Einschätzung der aktuellen Lage angemessen zu berücksichtigen ist.
2.4. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. 2.4. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Im Rahmen der Erstbefragung brachte der BF im Wesentlichen einen Ausreisegrund vor. Er berief sich darauf, dass er einen langen Zeitraum in XXXX verbrachte und XXXX in den Libanon abgeschoben wurde. Dort habe er aber nicht leben wollen. Er habe sich dort als Fremder gefühlt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er nichts.Im Rahmen der Erstbefragung brachte der BF im Wesentlichen einen Ausreisegrund vor. Er berief sich darauf, dass er einen langen Zeitraum in römisch 40 verbrachte und römisch 40 in den Libanon abgeschoben wurde. Dort habe er aber nicht leben wollen. Er habe sich dort als Fremder gefühlt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er nichts.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 20.10.2023 führte er seine bisher erstatteten Fluchtgründe näher aus. Der BF gab an, er habe sich im Libanon fremd gefühlt. Mit seiner Familie rede der BF nur XXXX . Im Libanon habe er aber Arabisch gesprochen. Er habe nicht arbeiten dürfen und es habe keine Behandlung gegeben. Er habe Medikamente selbst zahlen müssen. Der Bruder des BF habe dem BF Geld für die Medikamente geschickt. Der BF fügte zudem an, sein Opa sei mit einer Christin verheiratet gewesen und habe Christen unterstützt. Die Familie des BF seien sunnitische Muslime. Der Großvater sowie 3 Onkel und Söhne von denen seien von Terroristen im Jahr XXXX ermordet worden. Der BF würde immer hören, dass man mit der Familie des BF nichts zu tun haben möchte. Sie würden weiterhin Christen unterstützen.Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 20.10.2023 führte er seine bisher erstatteten Fluchtgründe näher aus. Der BF gab an, er habe sich im Libanon fremd gefühlt. Mit seiner Familie rede der BF nur römisch 40 . Im Libanon habe er aber Arabisch gesprochen. Er habe nicht arbeiten dürfen und es habe keine Behandlung gegeben. Er habe Medikamente selbst zahlen müssen. Der Bruder des BF habe dem BF Geld für die Medikamente geschickt. Der BF fügte zudem an, sein Opa sei mit einer Christin verheiratet gewesen und habe Christen unterstützt. Die Familie des BF seien sunnitische Muslime. Der Großvater sowie 3 Onkel und Söhne von denen seien von Terroristen im Jahr römisch 40 ermordet worden. Der BF würde immer hören, dass man mit der Familie des BF nichts zu tun haben möchte. Sie würden weiterhin Christen unterstützen.
Mit Mail vom 29.10.2023 bzw. in einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2024 brachte der BF erstmals vor, dass er Christ sei. Bereits ein Bürgermeister in XXXX habe ihn zum Christentum gebracht. Er habe in XXXX schon eine evangelische Kirche besucht. Seit XXXX sei er Christ. Christen würden ermordet werden. Der BF werde als Christ verfolgt.Mit Mail vom 29.10.2023 bzw. in einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2024 brachte der BF erstmals vor, dass er Christ sei. Bereits ein Bürgermeister in römisch 40 habe ihn zum Christentum gebracht. Er habe in römisch 40 schon eine evangelische Kirche besucht. Seit römisch 40 sei er Christ. Christen würden ermordet werden. Der BF werde als Christ verfolgt.
Während am Beginn des Verfahrens als Grund für die Ausreise aus dem Libanon seitens des BF der Umstand vorgebracht wurde, er habe sich fremd gefühlt, da er lange Zeit nicht im Libanon gelebt habe bzw. er bei einer Rückkehr nichts zu befürchten habe, wird diese Darstellung vor dem BFA verworfen und ein gänzlich andere Rückkehrsituation dargestellt. Der Umstand, dass seine Familie bzw. sein Großvater Christen unterstützte bzw. die Familie des BF weiterhin Christen unterstützt, wurde als Gefahr einer Verfolgung angesehen. Auch eine Konversion des BF zum Christentum und eine damit verbundene Verfolgung wurde als Rückkehrhindernis beschrieben. Folglich änderte der BF ohne ersichtlichen Grund seinen Sachvortrag, er habe keine individuelle Verfolgung zu befürchten, dahingehend ab, dass er in seiner Heimat einer Bedrohung unterliege und gab zudem fluchtauslösende Umstände an. Warum der BF nicht bereits im Zuge seiner Erstbefragung, wenn auch nur kursorisch, eine Gefährdung seiner Person anführte, erschließt sich dem Gericht nicht. So wurde der BF am Beginn seiner Erstbefragung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung sind. Er wurde aufgefordert wahre und vollständige Angaben zu machen bzw. hingewiesen, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben können. Der BF gab zudem an, dass er an keine Beschwerden oder Krankheiten leiden würde, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Auffällig ist zudem, dass der BF in der Befragung vor der belangten Behörde am 20.10.2023 unmissverständlich darlegte, alles sei bei der Erstbefragung in Ordnung gewesen. Seine Angaben seien rückübersetzt worden. Er habe die Wahrheit angegeben. Er habe nichts hinzuzufügen und wolle auch nichts korrigieren. Die nachträgliche Anführung von Fluchtgründen bzw. Rückkehrhindernissen spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des BF.
Hinsichtlich der gegen den BF befürchteten Übergriffe aufgrund der Unterstützung von Christen ergeben sich entscheidungsrelevante Unstimmigkeiten. Während der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 20.10.2023 im Zuge seiner freien Fluchtgrundschilderung (AS 61) keine Probleme aufgrund familiärer Umstände darlegte bzw. dezidiert angab, dass es keinen unmittelbar fluchtauslösenden Grund für seine Ausreise gab, brachte der BF nach einer weitergehenden Befragung durch den Referenten unvermittelt vor, dass er im Heimatland belangt, bedroht oder verfolgt wurde. Sein Großvater, seine 3 Onkel sowie Söhne seien im Jahr XXXX von Terroristen ermordet worden. Als Grund für diese schreckliche Tat gab der BF an, dass sein Vater mit einer katholischen Christin verheiratet war und er Christen unterstützte. Die Familie des BF und somit auch der BF würden weiterhin als sunnitische Muslime Christen unterstützen. Daher würden sie immer hören, dass man mit ihnen nichts zu tun haben wolle. Eine konkrete Bedrohungssituation schilderte der BF jedoch nicht. Er verblieb bei seiner Schilderung äußerst vage und unkonkret. Weder führte der BF aus, von wem er bzw. seine Familie eine Bedrohung/Verfolgung befürchte, noch legte er dar, ob er selbst jemals bedroht oder verfolgt wurde. Hinsichtlich der gegen den BF befürchteten Übergriffe aufgrund der Unterstützung von Christen ergeben sich entscheidungsrelevante Unstimmigkeiten. Während der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 20.10.2023 im Zuge seiner freien Fluchtgrundschilderung (AS 61) keine Probleme aufgrund familiärer Umstände darlegte bzw. dezidiert angab, dass es keinen unmittelbar fluchtauslösenden Grund für seine Ausreise gab, brachte der BF nach einer weitergehenden Befragung durch den Referenten unvermittelt vor, dass er im Heimatland belangt, bedroht oder verfolgt wurde. Sein Großvater, seine 3 Onkel sowie Söhne seien im Jahr römisch 40 von Terroristen ermordet worden. Als Grund für diese schreckliche Tat gab der BF an, dass sein Vater mit einer katholischen Christin verheiratet war und er Christen unterstützte. Die Familie des BF und somit auch der BF würden weiterhin als sunnitische Muslime Christen unterstützen. Daher würden sie immer hören, dass man mit ihnen nichts zu tun haben wolle. Eine konkrete Bedrohungssituation schilderte der BF jedoch nicht. Er verblieb bei seiner Schilderung äußerst vage und unkonkret. Weder führte der BF aus, von wem er bzw. seine Familie eine Bedrohung/Verfolgung befürchte, noch legte er dar, ob er selbst jemals bedroht oder verfolgt wurde.
In diesem Kontext ist anzuführen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Bestreben Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte, die ihn persönlich betrifft, unverzüglich möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Das oben angeführte Aussageverhalten des BF führt dazu, dass der Eindruck entstand, dass der BF zur Situation deshalb nicht mehr sagen konnte oder wollte, weil es sich um keine reale Bedrohung handelt. Würde der BF tatsächlich aufgrund der Ermordung von Verwandten eine Gefahr einer Verfolgung befürchten, wäre es naheliegend gewesen, dass der BF vor der belangten Behörde die Gelegenheit nutzt, um seine Situation detailliert, lebensnah und konkret darzulegen, um zu verdeutlichen welcher konkreten Verfolgung er ausgesetzt ist. Der BF stellte jedoch eine Bedrohung in den Raum ohne Einzelheiten, wie konkrete Vorfälle, Gespräche mit Personen, etc. darzulegen.
Abgesehen davon, kann die Aktualität der Verfolgungsgefahr auch klar verneint werden, zumal ein zeitlicher Konnex zur Ausreise nur dann zu bejahen ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der letzten Verfolgungshandlung und der Flucht die Möglichkeit zur Setzung solcher Handlungen de facto ausgeschlossen wurde, weil sich der Betreffende versteckt hielt und den Behörden seines Heimatlandes ein Aufenthaltsort nicht bekannt war (VwGH v. 25.04.1995, Zl. 94/20/0784; vgl. dazu auch VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/01/0417; VwGH v. 10.02.2000, Zl. 99/01/0435; VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0513; VwGH v. 02.04.1998, Zl. 96/20/0281; VwGH v. 26.06.1996, Zl. 95/20/0428). Die Tötung seiner Familienmitglieder erfolgte vor seiner Geburt. Der BF gab weder den Zeitpunkt einer Verfolgungshandlung noch eine konkrete Verfolgungshandlung gegen seine Person an. Es kann folglich kein zeitlichen Konnex der Verfolgungshandlungen im Jahr XXXX und der Ausreise des BF im Jahr 2019 erkannt werden. Abgesehen davon, kann die Aktualität der Verfolgungsgefahr auch klar verneint werden, zumal ein zeitlicher Konnex zur Ausreise nur dann zu bejahen ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der letzten Verfolgungshandlung und der Flucht die Möglichkeit zur Setzung solcher Handlungen de facto ausgeschlossen wurde, weil sich der Betreffende versteckt hielt und den Behörden seines Heimatlandes ein Aufenthaltsort nicht bekannt war (VwGH v. 25.04.1995, Zl. 94/20/0784; vergleiche dazu auch VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/01/0417; VwGH v. 10.02.2000, Zl. 99/01/0435; VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0513; VwGH v. 02.04.1998, Zl. 96/20/0281; VwGH v. 26.06.1996, Zl. 95/20/0428). Die Tötung seiner Familienmitglieder erfolgte vor seiner Geburt. Der BF gab weder den Zeitpunkt einer Verfolgungshandlung noch eine konkrete Verfolgungshandlung gegen seine Person an. Es kann folglich kein zeitlichen Konnex der Verfolgungshandlungen im Jahr römisch 40 und der Ausreise des BF im Jahr 2019 erkannt werden.
Zur vorgebrachten Konversion zum Christentum und einer damit verbundenen Gefahr einer Bedrohung wird Folgendes dargelegt:
Zunächst fällt auf, dass der BF im Rahmen seiner Befragung vor der belangten Behörde im Oktober 2023 auf die Frage nach seinen Befürchtungen im Zuge einer Rückkehr mit keinem Wort eine Konversion oder auch nur ein Interesse am Christentum erwähnte. Die spätere Aussage des BF er sei seit XXXX Christ, mag zwar unter Umständen erklären, warum der BF nicht bereits in der Einvernahme im Oktober seine Konversion erwähnte. Der BF schilderte jedoch ebenso, dass ihn ein Bürgermeister bereits in XXXX zum Christentum gebracht habe. Er habe dort eine evangelische Kirche besucht. Er habe aber dies nie zugegeben, weil der BF als Ungläubiger von anderen Leuten bezeichnet wurde. Würde diese Darstellung des BF tatsächlich der Wahrheit entsprechen, erschließt sich dem Gericht nicht, warum der BF ein bestehendes Interesse am Christentum bzw. eine damit im Zusammenhang stehende Diskriminierung sowie Ausgrenzung nicht bereits in der Einvernahme im Oktober 2023 erwähnte. Zunächst fällt auf, dass der BF im Rahmen seiner Befragung vor der belangten Behörde im Oktober 2023 auf die Frage nach seinen Befürchtungen im Zuge einer Rückkehr mit keinem Wort eine Konversion oder auch nur ein Interesse am Christentum erwähnte. Die spätere Aussage des BF er sei seit römisch 40 Christ, mag zwar unter Umständen erklären, warum der BF nicht bereits in der Einvernahme im Oktober seine Konversion erwähnte. Der BF schilderte jedoch ebenso, dass ihn ein Bürgermeister bereits in römisch 40 zum Christentum gebracht habe. Er habe dort eine evangelische Kirche besucht. Er habe aber dies nie zugegeben, weil der BF als Ungläubiger von anderen Leuten bezeichnet wurde. Würde diese Darstellung des BF tatsächlich der Wahrheit entsprechen, erschließt sich dem Gericht nicht, warum der BF ein bestehendes Interesse am Christentum bzw. eine damit im Zusammenhang stehende Diskriminierung sowie Ausgrenzung nicht bereits in der Einvernahme im Oktober 2023 erwähnte.
Selbst wenn man zugunsten des BF von einer erst nach der Verhandlung im Oktober 2023 erfolgten ernsthaften Hinwendung zum Christentum ausginge, vermochte der BF im Rahmen der Einvernahme keiner innere, identitätsprägende Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben darzulegen, die auf eine ersthafte, aus eigener Überzeugung erfolgte Konversion schließen ließe. Auf die Frage, weshalb der BF konvertiert sei, legte der BF dar, dass er in Ostbeirut gesehen habe, dass es Christen gebe. Diese Darstellung lässt eine Hinwendung zu Christentum wenig plausibel erscheinen. Weder hat der BF dadurch einen individuellen Zugang noch eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit einer für ihn „fremden“ Religion dargelegt.
Gegen eine identitätsprägende inneren Glaubensüberzeugung des BF spricht auch, dass er auch nicht nach wiederholter Befragung durch den Referenten der belangten Behlrde angeben konnte, wie es konkret zu seiner Hinwendung zum Christentum gekommen sein soll. Der BF brachte äußerst vage und unkonkret vor, dass er die Menschlichkeit und Hilfe gesehen habe. Der BF beschränkte sich somit auf eine oberflächliche Darstellung ohne zu verdeutlichen, wie es dazu kam, dass er auf den christlichen Glauben aufmerksam wurde bzw. vielmehr, wie es dazu kam, dass er sich mit dem neuen Glauben auseinandersetzen wollte.
Hätte sich der BF tatsächlich aufgrund einer innerlichen Glaubensüberzeugung zum Christentum zugewandt, dann hätte er wohl bei lebensnaher Betrachtungsweise auch von der sich in Österreich bietenden Möglichkeit an christlichen Veranstaltungen teilzunehmen regelmäßig Gebrauch gemacht. Der BF legte zwar dar, dass er einen Taufvorbereitungskurs besuchte, weitergehende Veranstaltungen, wie der Besuch von Messen, Bibelabenden, etc. wurde vom BF nicht erwähnt. Der BF war nicht in der Lage ein Gebet namhaft zu machen oder dieses aufzusagen. Er gab zwar an, dass er die Bibel gelesen habe, jedoch konnte der BF zum Inhalt der gelesenen Stellen nur eine oberflächliche Wiedergabe tätigen. So gab der BF auf die Fragen, was er in der Bibel gelesen habe, an: „Dass der Herr am Kreuz mit seinem Blut unsere Sünden nimmt.“ Eine Auseinandersetzung mit Glaubensinhalten lässt sich dadurch kaum erkennen.
Dass beim BF eine erkennbare innere Überzeugung drch den “neuen” Glauben fehlt, wird durch die Aussagen des BF vor dem Gericht deutlich. Der BF führte befragt, welcher Religion er zugehörig sei, an, er sei muslimisch und katholisch. Seine Oma sei katholisch und sein Opa Moslem. Eine positive Hinwendung zum Christentum im Sinne eines religiösen Bekenntnisses aufgrund einer inneren Glaubensüberzeugung kann hieraus aber nicht abgeleitet werden, wenn der BF offenbar lediglich aufgrund der Umstände, dass Verwandte von ihm beiden Religionsgemeinschaften zugehörig waren, diese Religionszugehörigkeit zu beiden Gemeinschaften ableitet.
Befragt, warum er sein Heimatland verlassen habe bzw. warum er nicht mehr dorthin zurückkehre könne, erwähnte der BF vor dem Gericht seine Konversion zum Christentum bzw. seine Religionszugehörigkeit nicht. Folglich befürchtet der BF selbst aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit keinerlei Verfolgungshandlungen, da der BF ansonsten Derartiges vorgebracht hätte. Selbst bei konkreter Befragung seiner Rechtsvertretung brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung nicht vor, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit Befürchtungen hätte. Der BF legte befragt zu seinen Rückkehrbefürchungen dar, er habe im Libanon niemanden, keine Unterkunftm keine medizinische Versorgung, keine Arbeit. Außerdem habe er Angst vor dem Krieg.
Hingewiesen wird, dass anhand der im Verfahren miteinbezogenen Länderberichte Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite aufgrund der Glaubenszugehörigkeit nicht objektivierbar sind. Die Verfassung sieht „absolute Glaubensfreiheit“ vor und erklärt, dass der Staat alle religiösen Gruppen und Konfessionen sowie den Personenstand und die religiösen Interessen von Personen jeder religiösen Gruppe respektiert. Die Verfassung garantiert die freie Ausübung religiöser Riten, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören, und erklärt die Gleichheit der Rechte und Pflichten für alle Bürger ohne Diskriminierung oder Bevorzugung. Christen wie Muslime üben ihre Religion offen und ohne Einschränkung aus. Die Konversion ist im Libanon nicht ohne Stigma oder Schwierigkeiten, aber sie ist rechtlich zulässig, und das Kräfteverhältnis zwischen Islam und Christentum ist annähernd ausgeglichen. Laut Gesetz steht es einer Person frei, zu einer anderen Religion zu konvertieren, wenn ein örtlicher leitender Beamter der Religionsgemeinschaft, der die Person beitreten möchte, dem Wechsel zustimmt. Die Religionsgemeinschaft stellt ein Dokument aus, in dem die neue Religion des Konvertiten bestätigt wird, sodass der Konvertit seine neue Religion bei der Direktion für den Personenstand des Innenministeriums eintragen lassen kann. Die neue Religion wird anschließend in die von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden eingetragen. Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, die übliche Angabe ihrer Religion aus den von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden zu entfernen oder die Art der Angabe zu ändern. In der Praxis kommen Konversionen nur in Ausnahmefällen vor, zumal Konvertiten nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen können. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der BF mit seinem Reisepass legal und problemlos aus dem Libanon ausreiste. Er hatte somit keinerlei Bedenken sich der behördlichen Passkontrolle und somit einer Kontrolle durch staatliche Stellen auszusetzen. Diese Art der Ausreise ist ein Indiz dafür, dass dem BF keinerlei Verfolgung durch staatliche Behörde droht oder der BF eine derartige Verfolgung befürchtet.
Aufgrund der oben angeführten Unstimmigkeiten lässt sich feststellen, dass der BF keine plausiblen Verfolgungsgründe für seine Ausreise bzw. Verfolgungsgründe bei seiner Rückkehr glaubhaft vortragen konnte. Sowohl die behauptete Bedrohung, da die Familie des BF Christen unterstützte, als auch die angeblichen Konversion zum Christentum wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.
2.5. Zur Möglichkeit des BF in den Libanon zurückzukehren, ohne der realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein:
Die allgemeine Sicherheitslage im Libanon ist derzeit nicht derart einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden im gesamten Staatsgebiet des Libanon das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines israelischen Angriffes, eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden.
Der Terrorangriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 hatte zur Konsequenz, dass sich die libanesische Miliz Hisbollah und die israelischen Streitkräfte verstärkt gegenseitig unter Beschuss nahmen. Die Feindseligkeiten beschränkten sich bis September 2024 auf ein geographisch vergleichsweise begrenztes Gebiet entlang der Grenze zwischen Nordisrael und dem Südlibanon. Seit September 2024 intensivierten sich die israelischen Angriffe und waren Einrichtungen der Hisbollah in ganz Libanon Ziel der Einsätze. So waren die Provinzen Nabatieh, Bekaa, Baalbek-Hermel und Mont Lebanon sowie der Stadtrand von Beirut Ziele der Angriffe. Israel versuchte damit Militante, Raketenwerfer und Munitionsdepots zu eliminieren.
Israel warnte im Allgemeinen Zivilisten, ihre Häuser in den Gebieten zu verlassen, sofern Angriffe bevorstanden. Dennoch wurden solche Anordnungen nicht systematisch erlassen, was die Unsicherheit unter der Zivilbevölkerung erhöhte.
Trotz Waffenstillstand zwischen Vertretern der Hisbollah und Israels im November 2024 bombardierten die israelische Armee nach eigenen Angaben wieder mehrere Ziele der mit dem Iran verbündeten libanesischen Hisbollah-Miliz. Diese erreichten am 21.05.25 einen vorläufigen Höhepunkt. Am 2. März 2026 startete die Hisbollah Raketen und Drohnen auf Nordisrael als Vergeltung für US-lsraeli-Angriffe auf Teheran zwei Tage zuvor, bei denen Irans oberster Führer getötet wurde. Israel reagierte mit Luftangriffen im ganzen Libanon, die auf die Hisbollah und andere vom Iran unterstützte Gruppen, Hauptquartiere und Militärstandorte abzielten. Unter Vermittlung der USA wurde jedoch am 26.06.2026 in Washington von Vertretern Israels und Libanons ein Abkommen mit einem bisher weitgehend vertraulichen Anhang unterzeichnet. In insgesamt 14 Punkten wird der Rahmen für weitergehende Verhandlungen festgelegt. Das Abkommen verpflichtet Libanon zur Entwaffnung der Hisbollah. Im Gegenzug soll Israel anschließend seine Truppen graduell aus Libanon abziehen. Dabei muss Libanon sicherstellen, dass keine Gefahr für die Sicherheit Israels mehr besteht und in den jeweils zu übergebenden Gebieten die Infrastruktur der Hisbollah zerstört sowie ihre Präsenz beendet wird. Nach Abschluss des Abkommens zwischen Israel und Libanon ist die Intensität der Kampfhandlungen zwischen Israel und Hisbollah deutlich zurückgegangen. Die militärischen Aktivitäten konzentrieren sich nach wie vor stark auf den Süden. Die zuvor bestehenden Risiken und Gefährdungen haben sich insgesamt spürbar verringert, sodass die Region des BF gegenwärtig nicht mehr durch dieselben Sicherheitsbedenken geprägt ist wie noch in früheren Berichtsperioden. Diese Entwicklung zeigt eine Stabilisierung auf, die bei der Einschätzung der aktuellen Lage angemessen zu berücksichtigen ist.
Dem aktuellen Bericht von UK Home – UK Home Office: Guidance: Country bulletin: security situation, Lebanon, May 2026 (08.05.2026) ist Folgendes zu entnehmen:
Am 2. März 2026 startete die Hisbollah Raketen und Drohnen auf Nordisrael als Vergeltung für US-lsraeli-Angriffe auf Teheran zwei Tage zuvor, bei denen Irans oberster Führer getötet wurde. Israel interpretierte den Angriff, der nach mehr als einem Jahr israelischer Angriffe auf die Hisbollah trotz eines Waffenstillstands, der ihren letzten Krieg im November 2024 beendete, erfolgte, als Kriegserklärung. Israel reagierte mit Luftangriffen im ganzen Libanon, die auf die Hisbollah und andere vom Iran unterstützte Gruppen, Hauptquartiere und Militärstandorte abzielten. Israel nannte verschiedene Hisbollah-Ziele, darunter seine Raketeninfrastruktur, Kommandozentren, Kämpfer, Führer, Unternehmen, die seine militärischen Operationen finanzieren, und Brücken, die verwendet wurden, um Kämpfer und Waffen über den Litani-Fluss im Südlibanon zu bewegen. Die erklärten Ziele Israels bestanden darin, die Hisbollah zu entwaffnen und eine „Sicherheitszone“ im Südlibanon zu schaffen, um die israelischen Gemeinschaften vor Angriffen der Hisbollah zu schützen.
Bis zum 6. April 2026 trafen die israelischen Streitkräfte (IDF) mehr als 3500 Ziele der Hisbollah, hauptsächlich in den Hochburgen der Hisbollah in den südlichen Vororten von Beirut, im südlichen Libanon und im östlichen Bekaa-Tal. Die IDF behauptete auch, mehr als 1.100 Hisbollah-Aktivisten getötet zu haben. Hochrangige US-amerikanische und israelische Beamte erklärten, dass der Libanon nicht Teil eines am 7. April 2026 angekündigten Waffenstillstands zwischen den USA und dem Iran sei. Am 8. April 2026 führte die IDF ihre schwersten Luftangriffe durch, traf über 100 Ziele und tötete Berichten zufolge über 250 Kämpfer und Kommandeure.
Die IDF setzte sowohl ihre Luftangriffe im ganzen Land als auch ihre Bodenoperationen im Südlibanon fort, einschließlich weiterer Fortschritte in den Südostlibanon, bis zum 16. April 2026, als ein 10-tägiger Waffenstillstand angekündigt wurde und in Kraft trat. Während am 17. April 2026 mehrere Verstöße gemeldet wurden, hat der Waffenstillstand zu einer Ruhepause bei den Kämpfen geführt. Im Rahmen des Abkommens behält Israel sein Recht auf Selbstverteidigung. Israel kündigte auch an, dass seine Truppen in der Sicherheitspufferzone stationiert bleiben werden, die es während der Feindseligkeiten eingerichtet hat, 8 bis 10 Kilometer im südlichen Libanon.
Während sich die IDF-Operationen auf den Südlibanon, das Bekaa-Tal und das südliche Beirut konzentriert hatten, erstreckten sich einige Angriffe auf Teile des Nordlibanon, des Mount Lebanon und des zentralen Beirut. Zivile Stätten wurden getroffen, darunter Wohngebäude, Gesundheitseinrichtungen und Unterkünfte für Vertriebene. Daten über konfliktbedingte Opfer, die von den libanesischen Behörden und IDF-Zahlen über die Zahl der getöteten Militanten vorgelegt wurden, deuten darauf hin, dass etwa 25% bis 35% der 2.294 (574 bis 803) konfliktbedingten Todesfälle Zivilisten waren. Bei einer geschätzten Bevölkerung von 5,88 Millionen entspricht dies etwa 0,009% bis 0,14% (oder 0,09 pro 1.000) der Bevölkerung.
Es zeigt sich demnach, dass es zwar momentan nach wie vor vereinzelt zu israelischen Angriffen kommen, jedoch beschränken sich diese vordergründig auf den Süden des Libanon und haben sich zudem die israelischen Einsätze aufgrund des im Juli 2026 geschlossenen Waffenstillstandes erheblich reduziert.
Der BF stammt aus XXXX . Den Angaben des BF folgend habe er keine Verwandten im Libanon. Vor allem in Beirut ist derzeit auch keine akute Gefährdungslage durch systematische militärische Auseinandersetzungen erkennbar. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich überwiegend auf den Süden des Landes. Trotz gelegentlicher Verstöße gegen die Waffenruhe, die sich bislang auf den Süden konzentrieren, befindet sich Libanon in einer Phase der Stabilisierung. Die laufenden diplomatischen Bemühungen und das Engagement der internationalen Gemeinschaft geben Anlass zur Annahme einer dauerhaften Beruhigung der Lage. Es ergibt sich daraus derzeit kein konkretes Gefährdungspotenzial.Der BF stammt aus römisch 40 . Den Angaben des BF folgend habe er keine Verwandten im Libanon. Vor allem in Beirut ist derzeit auch keine akute Gefährdungslage durch systematische militärische Auseinandersetzungen erkennbar. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich überwiegend auf den Süden des Landes. Trotz gelegentlicher Verstöße gegen die Waffenruhe, die sich bislang auf den Süden konzentrieren, befindet sich Libanon in einer Phase der Stabilisierung. Die laufenden diplomatischen Bemühungen und das Engagement der internationalen Gemeinschaft geben Anlass zur Annahme einer dauerhaften Beruhigung der Lage. Es ergibt sich daraus derzeit kein konkretes Gefährdungspotenzial.
Zusammengefasst kann aus den einschlägigen Berichten nach Ansicht des BVwG ungeachtet der zweifellos problematischen Sicherheitslage daher nicht abgeleitet werden, dass bereits jedwede Rückverbringung in den Libanon zu einer maßgeblichen Gefährdung von Leib und Leben führt.
Die allgemeine wirtschaftliche Lage und Versorgungslage im Libanon sind derzeit prekär. Der Libanon befindet sich seit Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt. Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert. Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vgl. TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Jedoch ist ebenso darauf hinzuweisen, dass es keine Hinweise gibt, dass eine Hungersnot im Libanon herrscht. Die allgemeine wirtschaftliche Lage und Versorgungslage im Libanon sind derzeit prekär. Der Libanon befindet sich seit Jahren in einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu den schlimmsten der Welt zählt. Die wirtschaftliche Situation hat sich seit Oktober 2019 immer weiter verschlechtert. Die Währung des krisengeschüttelten Libanon, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren (ABCNEWS 19.1.2023; vergleiche TNN 19.1.2023, KAKE 20.1.2023). Laut einer von der Staatendokumentation des BFA in Auftrag gegebenen Umfrage des Instituts Statistics Lebanon sind lediglich 34,84 % der in der Studie befragten Libanesen durchgehend erwerbstätig, während 17,74 % einer Gelegenheitsarbeit nachgehen (SL 2022). Steigende Arbeitslosigkeit, eine abwertende Landeswährung, eine explodierende Inflation und die Streichung von Subventionen haben es vielen Menschen erschwert, ihre Grundbedürfnisse zu decken (HRW 12.12.2022). Jedoch ist ebenso darauf hinzuweisen, dass es keine Hinweise gibt, dass eine Hungersnot im Libanon herrscht.
Vor diesem Hintergrund lässt sich allerdings nicht pauschal feststellen, dass bei einer Rückkehr in den Libanon stets eine fehlende Existenzsicherung vorliegt.
Trotz der derzeit schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Krise im Libanon, die durch die Auswirkungen der Explosion in Beirut, die Covid-19-Pandemie und die Flüchtlingssituation verschärft wurde, gibt es Projekte und Initiativen, die aktiv an der Verbesserung der Lage arbeiten. Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) und andere internationale Partner unterstützen mit umfangreichen Programmen die wirtschaftliche Entwicklung, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Ausbildung von Fachkräften.
Die GIZ, die seit über 40 Jahren im Libanon tätig ist, arbeitet an verschiedenen Projekten zur wirtschaftlichen Entwicklung und Beschäftigung sowie zur Aus- und Weiterbildung der Bevölkerung. Diese Projekte sind besonders darauf ausgerichtet, den arbeitsmarktlichen Druck zu verringern und sowohl libanesischen als auch syrischen Geflüchteten neue berufliche Chancen zu bieten. Ein Schwerpunkt liegt auf der Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs), die durch die Krise stark belastet sind. Diese Unternehmen sind ein zentraler Bestandteil der libanesischen Wirtschaft und benötigen dringend Unterstützung, um ihre Tätigkeiten aufrechtzuerhalten.
Besonders hervorzuheben ist, dass der Libanon trotz der anhaltenden Krise durch Projekte wie diese perspektivischen Arbeitsmöglichkeiten für junge Menschen und Geflüchtete schafft. Diese Initiativen richten sich nicht nur auf kurzfristige Lösungen, sondern fördern auch langfristige Maßnahmen zur Integration und wirtschaftlichen Teilhabe. Der BF, als arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrung und familiärer Unterstützung, hat daher gute Voraussetzungen, um von diesen Programmen zu profitieren und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der BF trotz der wirtschaftlichen und finanziellen Krise im Libanon durch die Unterstützung internationaler Projekte, wie sie von der GIZ und anderen Organisationen angeboten werden, reale Chancen hat, sich auf dem Arbeitsmarkt des Landes zu etablieren. Diese Projekte zielen nicht nur darauf ab, die akuten Krisenfolgen zu bewältigen, sondern auch nachhaltige Lösungen für den Wiederaufbau, die wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF als arbeitsfähiger Mann, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Ein Abschiebungshindernis aufgrund der wirtschaftlichen Lage kann folglich nicht erkannt werden.
Es gibt keine Angaben oder Hinweise darauf, dass das Arbeiten als Maler, Tischler, Fliesenleger, Lackierer oder Lagerarbeiter für den BF im Libanon nicht möglich sei. Der BF hat in der Vergangenheit diese Tätigkeiten ausgeführt und sucht auch in Österreich nach einer Arbeit. Der BF führte vor dem Gericht aus, er möchte in Österreich arbeiten. Er sei beim Arbeitsmarktservice gewesen und hätte sich bei der ÖBB beworben.
Es spricht auch nichts dagegen, dass die Geschwister des BF diesen – zumindest in der Anfangszeit - finanziell unterstützten oder ihm auch dadurch Wohnraum zur Verfügung stellen können.
Seitens des BVwG bestehen daher keine Zweifel daran, dass der BF – auch mit der finanziellen Hilfe seiner Geschwister im Libanon Fuß wird fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen wird können.
Es bestehen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr in den Libanon in eine existenzielle Notlage geraten würde.
2.6. Zur medizinischen Situation im Libanon
Laut Länderbericht der australischen Außenministeriums vom März 2026 (DFAT - Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade: DFAT Country Information Report Lebanon, 2. März 2026) hat Libanon mehrere öffentliche und private Krankenversicherungen. Zu den öffentlichen Krankenversicherungsprogrammen gehört der National Social Security Fund (NSSF), der Arbeitnehmern im formellen Sektor eine Krankenversicherung bietet und die Gesundheitskosten für Arbeitnehmer, ihre Angehörigen und Rentner deckt. Die DFAT schätzt, dass libanesische Staatsangehörige mit ziemlicher Sicherheit ohne Diskriminierung und im Allgemeinen mit minimalen Kosten Zugang zu Gesundheitsdiensten haben werden, aber die Wartezeiten und die Verfügbarkeit von Diensten variieren stark. Die nationale Strategie für psychische Gesundheit 2024-30 des Libanon zielt darauf ab, nachhaltige, allgemein zugängliche, hochwertige, sichere, integrierte und auf die Menschen ausgerichtete psychische Gesundheitsdienste zu entwickeln. Der Libanon verfügt über fünf spezialisierte psychiatrische Krankenhäuser und acht psychiatrische Stationen in allgemeinen Krankenhäusern. Der Libanon hat etwa 1.350 Fachkräfte für psychische Gesundheit, darunter 1,2 Psychiater, 3,1 Krankenschwestern und 3,3 Psychologen pro 100.000 Menschen. Begrenzte psychische Gesundheitsdienste werden über subventionierte Anbieter (einschließlich primärer Gesundheitszentren) angeboten, wobei der Patient 20 Prozent oder mehr der Kosten für Dienstleistungen oder Psychopharmaka zahlt. Öffentlich subventionierte Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit sind begrenzt und aufgrund unzureichender Finanzierung und übermäßiger Nachfrage schwer zugänglich. Quellen im Land sagten, private psychiatrische Therapiedienste seien verfügbar, aber teuer. Die meisten privaten Versicherungen decken keine psychischen Gesundheitsdienste ab. Die DFAT schätzt, dass libanesische Staatsangehörige mit ziemlicher Sicherheit ohne Diskriminierung Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit haben werden, die Verfügbarkeit jedoch sehr unterschiedlich ist und unzureichend sein kann. Die Armen und Schwächsten, die am wenigsten in der Lage sind, sich private Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit zu leisten, leben oft in Gebieten, in denen öffentliche Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit weniger verfügbar sind.
Angesichts der bestehenden Mehrfacherkrankung des BF und seiner umfassenden notwendigen medikamentösen Behandlung kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF aufgrund einer wenn auch temporären Unverfügbarkeit von Medikamenten bzw. fehlenden Verfügbarkeit von leistbaren Medikamenten in einen Zustand gerät, wobei eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit droht, ohne dass dem BF die Versorgung im Libanon absichtlich verweigert würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft): 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft):
3.1.1. Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der StatusVO erfüllt.3.1.1. Gemäß Artikel 13, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch drei der StatusVO erfüllt.
Flüchtling ist gemäß Art. 3 Z 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.Flüchtling ist gemäß Artikel 3, Ziffer 5, StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Artikel 12, StatusVO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.
Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (vgl. EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen vergleiche EuGH 04.06.2026, C-440/25, Ebilum).
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss (vgl. dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche bei Erlassung der Entscheidung vorliegen muss vergleiche dazu die auf die StatusVO übertragbare Rsp VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110).
Entsprechend Art. 4 StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Art. 4 Abs. 5 StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.Entsprechend Artikel 4, StatusVO trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Mitwirkungspflicht während des gesamten Verfahrens, in Form der Darlegung aller ihm zur Verfügung stehenden Angaben, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, StatusVO handelt es sich dabei um die Aussagen des Beschwerdeführers sowie alle ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen. Für den Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegbar sind, werden gemäß Artikel 4, Absatz 5, StatusVO keine zusätzlichen Beweismittel verlangt, wenn sich der Beschwerdeführer offenkundig bemüht hat, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen; alle ihm zur Verfügung stehenden relevanten Angaben vorliegen und eine zufriedenstellende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Angaben gegeben wurde; seine Aussagen kohärent und plausibel sind und nicht im Widerspruch zu verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen, die im konkreten Fall relevant sind, stehen und er generell glaubwürdig ist, wobei auch der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem internationaler Schutz beantragt wurde.
3.1.2. Der BF konnte – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – eine Verfolgung nicht glaubhaft machen. Er konnte seine Aussagen nicht durch Unterlagen oder Beweismittel belegen und seine Aussagen waren weder kohärent noch plausibel.
Somit ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsland aus den in der StatusVO genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Auch vor dem Hintergrund der genauen und aktuellen Informationen zum Herkunftsland des BF aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen kann nicht erkannt werden, dass ihm aktuell in seinem Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist sohin als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes): 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes):
3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. 3.2.1. Anspruch auf subsidiären Schutz hat nach Artikel 3, Nr. 6 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Artikel 17, Absatz eins und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (lit. c).Gemäß Artikel 15, StatusVO gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (Litera b,) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Litera c,).
Die Art. 15 lit. a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Art. 15 lit. b StatusVO und Art. 3 EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).Die Artikel 15, Litera a und b StatusVO entsprechen nach ihrem Wortlaut im Wesentlichen den Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben) und Artikel 3, EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Die grundsätzliche Übereinstimmung von Artikel 15, Litera b, StatusVO und Artikel 3, EMRK wurde bereits vom EuGH festgestellt vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, zur StatusRL).
Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).Nach Auffassung des EGMR müssen Misshandlungen, einschließlich Strafen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Mindestmaßes ist relativ. Sie hängt von der Gesamtheit der Umstände des Falles ab, z.B. Art und Kontext der Behandlung oder Bestrafung, Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen oder psychischen Wirkungen und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheit des Opfers (EGMR 07.07.1989, Nr. 14038/88, Soering/United Kingdom, Rz 100). Die Schwelle kann auch durch eine Kumulierung oder Kombination verschiedener Handlungen erreicht werden (EGMR 28.07.1999, Nr. 25803/94, Selmouni/France, Rz 82).
Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).Bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihr Herkunftsland die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in das Herkunftsland kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108). Ein Leben im Herkunftsland in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).
Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).
Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, kann nicht ausreichen, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen vergleiche EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Während die Tatbestände des Art. 15 lit. a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Art. 15 lit. c StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Während die Tatbestände des Artikel 15, Litera a und b StatusVO Situationen erfassen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, umfasst Artikel 15, Litera c, StatusVO eine Schadensgefahr allgemeiner Art vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vgl. EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Vom Vorliegen eines „innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (Erwägungsgrund Nr. 51; vergleiche EuGH 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).Der Begriff „willkürliche Gewalt“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO umfasst jene Gewalt, die gegen Menschen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände ausgeübt werden kann (Erwägungsgrund Nr. 50; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji).
Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Art. 15 lit. c StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).Was den Nachweis angeht, der für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson“ iSd Artikel 15, Litera c, StatusVO erforderlich ist, müssen Antragsteller nicht beweisen, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Der Grad willkürlicher Gewalt, mit dem der Antrag begründet werden muss, ist jedoch geringer, wenn die Antragsteller belegen können, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen sind. Darüber hinaus ist eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ ausnahmsweise als festgestellt anzusehen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass Zivilpersonen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland oder den betreffenden Teil des Herkunftslandes allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefen, ernsthaften Schaden zu erleiden (Erwägungsgrund Nr. 52; vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 217 f).
Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vgl. bezogen auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).Für die Feststellung, ob eine „ernsthafte individuelle Bedrohung“ gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes des Antragstellers kennzeichnenden Umstände, erforderlich, ohne dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte (Mindest-)Schwelle erreichen muss. Als Faktoren bei der Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens können insbesondere berücksichtigt werden: Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet, sowie die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt vergleiche EuGH 10.06.2021, C-901/19, CF und DN; vergleiche bezogen auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK auch EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 241).
Gemäß Art. 6 StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (lit b.), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (lit. c).Gemäß Artikel 6, StatusVO kann ein ernsthafter Schaden ausgehen von dem Staat (Litera a,), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebietes beherrschen (Litera b,), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Artikel 7, Absatz eins, genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (Litera c,).
Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens iSd Art. 15 StatusVO zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (lit. c). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Art. 3 EMRK (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein (vgl. EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).Vom subsidiären Schutz umfasst sind somit nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, StatusVO zurückzuführenden ernsthaften Schadens iSd Artikel 15, StatusVO zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Litera c,). Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzungen von Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rz. 41, mit Verweis auf EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj, und EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP). Der ernsthafte Schaden muss durch das Verhalten eines Dritten verursacht sein vergleiche EuGH 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj).
Es bedarf einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern, zu verantworten hat. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer schlechten humanitären Situation im Herkunftsstaat begründet demnach nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn sie maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist (vgl. dt. BVerwG 20.05.2020, 1 C 11.19, mit Verweis auf EuGH M’Bodj und MP). Es bedarf einer bewussten, direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordern, zu verantworten hat. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen einer schlechten humanitären Situation im Herkunftsstaat begründet demnach nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn sie maßgeblich oder nicht nur in geringem Umfang auf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen ist vergleiche dt. BVerwG 20.05.2020, 1 C 11.19, mit Verweis auf EuGH M’Bodj und MP).
In der gegenständlichen Rechtssache kam aufgrund der beweiswürdigenden Erwägungen hervor, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 StatusVO droht. Für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes muss dieser ernsthafte Schaden gemäß Art. 6 StatusVO von einem Akteur ausgehen. Eine solche Zurechenbarkeit hat sich hier nicht ergeben.In der gegenständlichen Rechtssache kam aufgrund der beweiswürdigenden Erwägungen hervor, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden gemäß Artikel 15, StatusVO droht. Für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes muss dieser ernsthafte Schaden gemäß Artikel 6, StatusVO von einem Akteur ausgehen. Eine solche Zurechenbarkeit hat sich hier nicht ergeben.
3.2.2. Die beweiswürdigenden Erwägungen haben ergeben, dass dem BF in seinem Heimatland weder aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe noch aufgrund der allgemeinen Lage die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
Die allgemeine Sicherheitslage im Libanon lässt nicht darauf schließen, dass der BF als Zivilperson durch seine bloße Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Die allgemeine Sicherheitslage im Libanon ist – auch angesichts des Terrorangriffs der Hamas auf Israel am 07.10.2023 und den damit einhergehenden Auswirkungen auf den Libanon - als angespannt zu werten. Ebenso ist festzuhalten, dass sich am 04.08.2020 im Hafen von Beirut eine verheerende Explosion mit 218 Toten und rund 7.000 Verletzten ereignete. 300.000 Menschen wurden obdachlos und große Teile der Stadt wurden stark beschädigt. Tausende zogen in der Folge zu Protesten auf die Straßen und forderten eine umfassendere Aufklärung der Hintergründe der Explosion. Der Libanon leidet daher unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022).
Im Hinblick auf den Terrorangriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023 und die daraus resultierenden Folgen für den Libanon ist Folgendes anzumerken:
Aktuell ist festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang zu keiner Eskalation des Konflikts gekommen ist und es aufgrund des Waffenstillstandes zu einer erheblichen Verringerung von israelischen Angriffen kam, die sich vor allem auf den Süden des Libanons beschränken.
Der BF kann nach XXXX zurückkehren und hat dort auch die Möglichkeit finanzielle Unterstützung durch seine Geschwister zu erhalten.Der BF kann nach römisch 40 zurückkehren und hat dort auch die Möglichkeit finanzielle Unterstützung durch seine Geschwister zu erhalten.
Für die Heimatregion des BF können aktuell keine gravierenden Auswirkungen der Ereignisse im Libanon aus den länderkundlichen Feststellungen abgeleitet werden, welche für die Gewährung von subsidiärem Schutz relevant wären. Aus diesen Feststellungen resultiert folgerichtig auch, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre des BF aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Region als nicht wahrscheinlich anzusehen ist.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14, zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen – kumulativ mit der allgemeinen Lage – zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14, zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der VwGH mit der Frage einer Rückkehrgefährdung iSd Artikel 3, EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (hier: Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und zum anderen einer solchen wegen – kumulativ mit der allgemeinen Lage – zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG als unbegründet abgewiesen wurde.
Ebenso wenig läuft der BF in Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage und seiner individuellen Umstände Gefahr, im Libanon in eine materiell existenzbedrohende Situation zu geraten, welche als unmenschliche Behandlung zu charakterisieren wäre:
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen liegen im gegenständlichen Fall auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz des BF nur unzureichend sichernden Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Dies angesichts seiner eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus seiner Arbeitsfähigkeit sowie der Schulbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat resultiert und in Anbetracht seiner familiären Anknüpfungspunkte im Libanon, wobei die Geschwister den BF bei seiner Rückkehr finanziell unterstützen könnten. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen liegen im gegenständlichen Fall auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme einer die physische Existenz des BF nur unzureichend sichernden Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Dies angesichts seiner eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit, die aus seiner Arbeitsfähigkeit sowie der Schulbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat resultiert und in Anbetracht seiner familiären Anknüpfungspunkte im Libanon, wobei die Geschwister den BF bei seiner Rückkehr finanziell unterstützen könnten.
Zur individuellen Versorgungssituation des BF wird festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, welcher über Berufserfahrung in verschiedenen Berufsfeldern (Maler, Tischler, Fliesenleger, Lackierer und als Lagerarbeiter) verfügt. Eine Arbeitsunfähigkeit des BF konnte – wie oben näher dargelegt – nicht festgestellt werden und ist der BF auch in Österreich bemüht berufstätig zu werden. Es steht dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Der BF verfügt im Herkunftsstaat sohin über eine hinreichende Existenzgrundlage. Der Geschwister des BF könnten der BF jedenfalls bei einer Unterkunftsnahme finanziell unterstützen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet im Übrigen nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet im Übrigen nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0289).
Der BF leidet an Mehrfacherkrankungen. Die vom BF allenfalls benötigte medizinische bzw. medikamentöse Behandlung ist grundsätzlich auch im Libanon verfügbar. Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlich schwierigen und volatilen Sicherheitslage variiert die Verfügbarkeit von Medikamenten stark und ist mit Wartezeiten zu rechnen. Aufgrund der Mehrfacherkrankung des BF und der notwendigen medikamentösen Therapie kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF aufgrund einer wenn auch temporären Unverfügbarkeit von Medikamenten bzw. fehlenden Verfügbarkeit von leistbaren Medikamenten in einen Zustand gerät, wobei eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit droht, ohne dass dem BF die Versorgung im Libanon absichtlich verweigert würde. Für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes muss dieser ernsthafte Schaden gemäß Art. 6 StatusVO von einem Akteur ausgehen. Eine solche Zurechenbarkeit hat sich hier nicht ergeben.Der BF leidet an Mehrfacherkrankungen. Die vom BF allenfalls benötigte medizinische bzw. medikamentöse Behandlung ist grundsätzlich auch im Libanon verfügbar. Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlich schwierigen und volatilen Sicherheitslage variiert die Verfügbarkeit von Medikamenten stark und ist mit Wartezeiten zu rechnen. Aufgrund der Mehrfacherkrankung des BF und der notwendigen medikamentösen Therapie kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF aufgrund einer wenn auch temporären Unverfügbarkeit von Medikamenten bzw. fehlenden Verfügbarkeit von leistbaren Medikamenten in einen Zustand gerät, wobei eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit droht, ohne dass dem BF die Versorgung im Libanon absichtlich verweigert würde. Für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes muss dieser ernsthafte Schaden gemäß Artikel 6, StatusVO von einem Akteur ausgehen. Eine solche Zurechenbarkeit hat sich hier nicht ergeben.
So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 24. April 2018 in der Rechtssache C-353/16 entschieden, dass die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Drittstaatangehörigen, ohne dass ihm die Versorgung absichtlich verweigert würde, keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein kann, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Dies wäre u. a. dann der Fall, wenn beim Zugang zur medizinischen Versorgung offenbar in diskriminierender Weise durch Behörden vorgegangen wird, so dass bestimmten ethnischen Gruppen oder bestimmten Kategorien von Personen, der Zugang zur angemessenen Behandlung erschwert wird.
Im gegenständlichen Fall wird dem BF jedoch nicht auf diskriminierende Weise der Zugang zur Gesundheitsversorgung verweigert. Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlich schwierigen und volatilen Sicherheitslage variiert die Verfügbarkeit von Medikamenten stark und ist mit Wartezeiten zu rechnen. Aufgrund der Mehrfacherkrankung des BF kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF aufgrund einer wenn auch temporären Unverfügbarkeit von Medikamenten bzw. fehlenden Verfügbarkeit von leistbaren Medikamenten in einen Zustand gerät, wobei eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit droht, ohne dass dem BF die Versorgung im Libanon absichtlich verweigert würde.
Für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes muss dieser ernsthafte Schaden gemäß Art. 6 StatusVO von einem Akteur ausgehen. Eine solche Zurechenbarkeit hat sich hier nicht ergeben. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist. Für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes muss dieser ernsthafte Schaden gemäß Artikel 6, StatusVO von einem Akteur ausgehen. Eine solche Zurechenbarkeit hat sich hier nicht ergeben. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.
3.3. Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR XXVIII. GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Art. 6 StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst. Die Erläuterungen zum AMPAG (ErlRV 444 BlgNR römisch 28 . GP, 39 f.) führen dazu aus, dass die Schaffung des neuen „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ vor dem Hintergrund der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 18.12.2014, C-542/13, M’Bodj erfolge. Bislang erhielten Personen, denen im Herkunftsland eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK (Recht auf Leben und Verbot der Folter) drohte, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status subsidiären Schutzes, selbst wenn die Gefährdung nicht von einem Dritten (Akteur) ausging. So etwa im Falle allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, zB wegen unzureichender medizinischer Versorgung oder Umweltkatastrophen wie Dürre. Der EuGH stellte im genannten Urteil jedoch klar, dass zur Erteilung des Status subsidiären Schutzes die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Herkunftsland immer auf das Verhalten eines Akteurs zurückzuführen sein müsse. Grundlegende Missstände, zB in der medizinischen Versorgung, wenn sie dem Fremden nicht vorsätzlich von einem Akteur gemäß Artikel 6, StatusVO verweigert wird, seien daher nicht vom subsidiären Schutz iSd StatusVO erfasst.
Es werde daher der neue Aufenthaltstitel als Ersatzregelung für jene Fälle festgelegt, in denen künftig der Status subsidiären Schutzes mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur nicht mehr zu erteilen ist, die Abschiebung jedoch aus den Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK, des 6. oder des 13. ZPEMRK (§ 50 FPG) dennoch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist, etwa aufgrund von Naturkatastrophen oder infolge gravierender Unzulänglichkeiten der Gesundheitsversorgung.Es werde daher der neue Aufenthaltstitel als Ersatzregelung für jene Fälle festgelegt, in denen künftig der Status subsidiären Schutzes mangels Zurechenbarkeit zu einem Akteur nicht mehr zu erteilen ist, die Abschiebung jedoch aus den Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK, des 6. oder des 13. ZPEMRK (Paragraph 50, FPG) dennoch nicht bloß vorübergehend unzulässig ist, etwa aufgrund von Naturkatastrophen oder infolge gravierender Unzulänglichkeiten der Gesundheitsversorgung.
Das vorliegende Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland einer realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie beweiswürdigend dargelegt, droht ihm eine Unzulänglichkeit der Gesundheitsversorgung. Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Herkunftslandes jenen Umständen, die zur Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 50 Abs. 1 FPG führen, entgehen kann, sind nicht hervorgekommen. Seine Abschiebung in das Herkunftsland wäre daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig. Etwaige Anhaltspunkte, wonach er gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sein könnte, liegen nicht vor. Das vorliegende Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland einer realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie beweiswürdigend dargelegt, droht ihm eine Unzulänglichkeit der Gesundheitsversorgung. Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Herkunftslandes jenen Umständen, die zur Unzulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG führen, entgehen kann, sind nicht hervorgekommen. Seine Abschiebung in das Herkunftsland wäre daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig. Etwaige Anhaltspunkte, wonach er gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen sein könnte, liegen nicht vor.
Die Voraussetzung des § 54a AsylG 2005 sind daher gegeben und dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 berechtigt die Aufenthaltsberechtigung plus zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz und wird nach § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten ausgestellt. Die Voraussetzung des Paragraph 54 a, AsylG 2005 sind daher gegeben und dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 berechtigt die Aufenthaltsberechtigung plus zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz und wird nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten ausgestellt.
3.4. Zu Spruchpunkt III. (ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte):3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. (ersatzlose Behebung der übrigen Spruchpunkte):
Aufgrund der Zuerkennung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 sind die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 sind die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.
Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK erteilt Behandlungsmöglichkeiten Christentum Drohungen Erkrankung ernsthafter Schaden ersatzlose Teilbehebung Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt gesundheitliche Beeinträchtigung gesundheitliche Gründe Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Konversion medizinische Versorgung Religion Rückkehrentscheidung behoben Rückkehrsituation Sicherheitslage Status subsidiären Schutzes nicht zuerkannt Verfolgungsgefahr VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L512.2294109.1.00Im RIS seit
25.08.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026