Entscheidungsdatum
03.08.2026Norm
AlVG §24Spruch
,
W289 2348436-1/5E
Im Namen der Republik!W289 2348436-1/5E, Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.07.2026, Zl. XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 14.07.2026 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.06.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 28.07.2026, Zl. römisch 40 , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 14.07.2026 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 29.06.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 29.06.2026 wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin mangels Arbeitswilligkeit ab 10.06.2026 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Aufgrund mehrerer Ausschlüsse vom Leistungsbezug wegen der Weigerung, zugewiesene Beschäftigungen anzunehmen, müsse bei ihr von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgegangen werden. Bei festgestellter Arbeitsunwilligkeit sei das AMS von der Verpflichtung enthoben, weiterhin dem Arbeitslosen zumutbare Beschäftigungen anzubieten. Ohne einen zwischenzeitlichen Arbeitsversuch könne im Fall der Beschwerdeführerin Arbeitswilligkeit nicht mehr angenommen werden.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 29.06.2026 wurde gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin mangels Arbeitswilligkeit ab 10.06.2026 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Aufgrund mehrerer Ausschlüsse vom Leistungsbezug wegen der Weigerung, zugewiesene Beschäftigungen anzunehmen, müsse bei ihr von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgegangen werden. Bei festgestellter Arbeitsunwilligkeit sei das AMS von der Verpflichtung enthoben, weiterhin dem Arbeitslosen zumutbare Beschäftigungen anzubieten. Ohne einen zwischenzeitlichen Arbeitsversuch könne im Fall der Beschwerdeführerin Arbeitswilligkeit nicht mehr angenommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 14.07.2026 eine Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass sie zu jedem Zeitpunkt bereit sei, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Sie verweise hierzu auf drei Eigenbewerbungen, die sie getätigt hätte. Diese seien vom AMS nicht ausreichend berücksichtigt worden.
3. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.07.2026 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 14.07.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 29.06.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus:3. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.07.2026 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 14.07.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 29.06.2026 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus:
Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
Aus dem Verwaltungsakt würden sich auch individuelle Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug ergeben. Die Beschwerdeführerin beziehe nunmehr seit 08.12.2024 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und sei seither keinen einzigen Tag vollversichert beschäftigt gewesen. Sie gehöre bereits zum Personenkreis der arbeitsmarktfernen Personen bzw. sei Langzeitarbeitslosigkeit bereits eingetreten. Trotz zahlreicher Vermittlungsversuche, nämlich 69 Stellenvorschlägen seit 08.12.2024 und zahlreichen zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahmen, habe ihre Langzeitarbeitslosigkeit nicht beendet werden können. Bereits mit einem rechtskräftigen Bescheid des AMS vom 19.05.2026 sei eine Sanktion für 56 Bezugstage ab 27.04.2026 wegen Verweigerung/Vereitelung eines Dienstverhältnisses ausgesprochen worden. Mit einem weiteren rechtskräftigen Bescheid des AMS vom 28.05.2026 sei eine weitere Sanktion für 56 Bezugstage ab 19.05.2026 wegen Verweigerung/Vereitelung eines Dienstverhältnisses ausgesprochen worden. Am 10.06.2026 sei der Beschwerdeführerin sodann eine Anstellung als Küchenhilfskraft bei der XXXX angeboten worden und habe sie diese ebenfalls abgelehnt, indem sie angegeben habe, vier Wochen auf Urlaub zu sein, was sie in weiterer Folge in einem hierzu gewährten Parteiengehör auch bestätigt habe.Aus dem Verwaltungsakt würden sich auch individuelle Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug ergeben. Die Beschwerdeführerin beziehe nunmehr seit 08.12.2024 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und sei seither keinen einzigen Tag vollversichert beschäftigt gewesen. Sie gehöre bereits zum Personenkreis der arbeitsmarktfernen Personen bzw. sei Langzeitarbeitslosigkeit bereits eingetreten. Trotz zahlreicher Vermittlungsversuche, nämlich 69 Stellenvorschlägen seit 08.12.2024 und zahlreichen zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahmen, habe ihre Langzeitarbeitslosigkeit nicht beendet werden können. Bereits mit einem rechtskräftigen Bescheid des AMS vom 19.05.2026 sei eine Sanktion für 56 Bezugstage ab 27.04.2026 wegen Verweigerung/Vereitelung eines Dienstverhältnisses ausgesprochen worden. Mit einem weiteren rechtskräftigen Bescheid des AMS vom 28.05.2026 sei eine weitere Sanktion für 56 Bezugstage ab 19.05.2026 wegen Verweigerung/Vereitelung eines Dienstverhältnisses ausgesprochen worden. Am 10.06.2026 sei der Beschwerdeführerin sodann eine Anstellung als Küchenhilfskraft bei der römisch 40 angeboten worden und habe sie diese ebenfalls abgelehnt, indem sie angegeben habe, vier Wochen auf Urlaub zu sein, was sie in weiterer Folge in einem hierzu gewährten Parteiengehör auch bestätigt habe.
In einer Gesamtschau der Interessenabwägung gelange das Arbeitsmarktservice somit in diesem Einzelfall zum Ergebnis, dass die zwingenden öffentlichen Interessen aufgrund der Tatsache, dass die über Jahre andauernden zahlreichen Vermittlungsversuche erfolglos geblieben seien und dass die Gefahr der Uneinbringlichkeit gegeben sei, überwiegen. Vorliegend seien damit nicht nur generalpräventive, sondern auch spezialpräventive Umstände evident, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auszuschließen sei.
4. Gegen diesen Bescheid vom 28.07.2026 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erhob die Beschwerdeführerin, ebenfalls am 28.07.2026, fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass entgegen der Annahme der Behörde keine generelle Arbeitsunwilligkeit bei ihr vorliege. Sie habe sich im relevanten Zeitraum eigenständig, intensiv und nachweisbar um eine zumutbare Stelle bemüht (u.a. durch Bewerbungen bei Unternehmen, wie XXXX ). Der plötzliche Entzug der Existenzsicherung sowie Ausfall des Krankenversicherungsschutzes stelle für sie eine unzumutbare und schwere Härte dar. Das private Interesse an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung überwiege das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug im vorliegenden Fall eindeutig.4. Gegen diesen Bescheid vom 28.07.2026 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erhob die Beschwerdeführerin, ebenfalls am 28.07.2026, fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass entgegen der Annahme der Behörde keine generelle Arbeitsunwilligkeit bei ihr vorliege. Sie habe sich im relevanten Zeitraum eigenständig, intensiv und nachweisbar um eine zumutbare Stelle bemüht (u.a. durch Bewerbungen bei Unternehmen, wie römisch 40 ). Der plötzliche Entzug der Existenzsicherung sowie Ausfall des Krankenversicherungsschutzes stelle für sie eine unzumutbare und schwere Härte dar. Das private Interesse an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung überwiege das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug im vorliegenden Fall eindeutig.
5. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Bezug habendem Verwaltungsakt am 29.07.2026 vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Ausführungen im Bescheid vom 28.07.2026 verwiesen und mitgeteilt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.06.2026 (Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 10.06.2026) nicht abgesehen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Die Beschwerdeführerin stand zuletzt vom XXXX 2022 bis zum XXXX 2024 in einem längerfristigen vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Seit 08.12.2024 steht sie – unterbrochen durch Krankengeldbezüge und Ausschlussfristen gem. §§ 38, 10 AlVG – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.1.1 Die Beschwerdeführerin stand zuletzt vom römisch 40 2022 bis zum römisch 40 2024 in einem längerfristigen vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Seit 08.12.2024 steht sie – unterbrochen durch Krankengeldbezüge und Ausschlussfristen gem. Paragraphen 38, 10, AlVG – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.05.2026 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 27.04.2026 verloren hat, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.05.2026 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 27.04.2026 verloren hat, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.
Mit einem weiteren rechtskräftigen Bescheid vom 28.05.2026 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 19.05.2026 verloren hat, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.Mit einem weiteren rechtskräftigen Bescheid vom 28.05.2026 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 19.05.2026 verloren hat, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 29.06.2026 wurde die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin mangels Arbeitswilligkeit ab 10.06.2026 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Aufgrund mehrerer Ausschlüsse vom Leistungsbezug wegen der Weigerung, zugewiesene Beschäftigungen anzunehmen, müsse bei ihr von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgegangen werden.
Die Beschwerdeführerin erhob am 14.07.2026 fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Eine diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung seitens des AMS ist noch nicht ergangen.
1.4. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.07.2026 wiederum wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 14.07.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 29.06.2026 ausgeschlossen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Die Beschwerdeführerin beziehe nunmehr seit 08.12.2024 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und sei seither keinen einzigen Tag vollversichert beschäftigt gewesen. Sie gehöre bereits zum Personenkreis der arbeitsmarktfernen Personen bzw. sei Langzeitarbeitslosigkeit bereits eingetreten. Trotz zahlreicher Vermittlungsversuche, nämlich 69 Stellenvorschlägen seit 08.12.2024 und zahlreichen zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahmen, habe ihre Langzeitarbeitslosigkeit nicht beendet werden können. Bereits mit einem rechtskräftigen Bescheid des AMS vom 19.05.2026 sei eine Sanktion für 56 Bezugstage ab 27.04.2026 wegen Verweigerung/Vereitelung eines Dienstverhältnisses ausgesprochen worden. Mit einem weiteren rechtskräftigen Bescheid des AMS vom 28.05.2026 sei eine weitere Sanktion für 56 Bezugstage ab 19.05.2026 wegen Verweigerung/Vereitelung eines Dienstverhältnisses ausgesprochen worden. Am 10.06.2026 sei der Beschwerdeführerin sodann eine Anstellung als Küchenhilfskraft angeboten worden und habe sie diese ebenfalls abgelehnt, indem sie angegeben habe, vier Wochen auf Urlaub zu sein, was sie in weiterer Folge in einem hierzu gewährten Parteiengehör auch bestätigt habe. In einer Gesamtschau der Interessenabwägung gelange das Arbeitsmarktservice somit in diesem Einzelfall zum Ergebnis, dass die zwingenden öffentlichen Interessen aufgrund der Tatsache, dass die über Jahre andauernden zahlreichen Vermittlungsversuche erfolglos geblieben seien und die Gefahr der Uneinbringlichkeit gegeben sei, überwiegen. Vorliegend seien damit nicht nur generalpräventive, sondern auch spezialpräventive Umstände evident, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auszuschließen sei.1.4. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 28.07.2026 wiederum wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 14.07.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 29.06.2026 ausgeschlossen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Die Beschwerdeführerin beziehe nunmehr seit 08.12.2024 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und sei seither keinen einzigen Tag vollversichert beschäftigt gewesen. Sie gehöre bereits zum Personenkreis der arbeitsmarktfernen Personen bzw. sei Langzeitarbeitslosigkeit bereits eingetreten. Trotz zahlreicher Vermittlungsversuche, nämlich 69 Stellenvorschlägen seit 08.12.2024 und zahlreichen zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahmen, habe ihre Langzeitarbeitslosigkeit nicht beendet werden können. Bereits mit einem rechtskräftigen Bescheid des AMS vom 19.05.2026 sei eine Sanktion für 56 Bezugstage ab 27.04.2026 wegen Verweigerung/Vereitelung eines Dienstverhältnisses ausgesprochen worden. Mit einem weiteren rechtskräftigen Bescheid des AMS vom 28.05.2026 sei eine weitere Sanktion für 56 Bezugstage ab 19.05.2026 wegen Verweigerung/Vereitelung eines Dienstverhältnisses ausgesprochen worden. Am 10.06.2026 sei der Beschwerdeführerin sodann eine Anstellung als Küchenhilfskraft angeboten worden und habe sie diese ebenfalls abgelehnt, indem sie angegeben habe, vier Wochen auf Urlaub zu sein, was sie in weiterer Folge in einem hierzu gewährten Parteiengehör auch bestätigt habe. In einer Gesamtschau der Interessenabwägung gelange das Arbeitsmarktservice somit in diesem Einzelfall zum Ergebnis, dass die zwingenden öffentlichen Interessen aufgrund der Tatsache, dass die über Jahre andauernden zahlreichen Vermittlungsversuche erfolglos geblieben seien und die Gefahr der Uneinbringlichkeit gegeben sei, überwiegen. Vorliegend seien damit nicht nur generalpräventive, sondern auch spezialpräventive Umstände evident, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auszuschließen sei.
1.5. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.07.2026 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 14.07.2026 gegen den Bescheid in der Hauptsache vom 29.06.2026 (Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 10.06.2026) beabsichtigt sei.
1.6. Mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstattete die Beschwerdeführerin kein konkretes und vor allem auch kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides über die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 10.06.2026 sie unverhältnismäßig hart treffen würde. Sie hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan.
Es wurde von ihr ebenso wenig dargetan, welche Umstände für die Einbringlichkeit einer allfälligen künftigen Rückforderung sprechen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Das letzte Beschäftigungsverhältnis und die Bezugsverläufe ergeben sich aus dem übermittelten im Akt einliegenden Versicherungsverlauf vom 28.07.2026 und Bezugsverlauf ebenso vom 28.07.2026.
Die beiden zuletzt verhängten Ausschlussfristen gem. § 10 AlVG ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheiden vom 19.05.2026 und 28.05.2026 und dem Bezugsverlauf vom 28.07.2026. Dass diese rechtskräftig geworden sind, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Behörde und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.Die beiden zuletzt verhängten Ausschlussfristen gem. Paragraph 10, AlVG ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheiden vom 19.05.2026 und 28.05.2026 und dem Bezugsverlauf vom 28.07.2026. Dass diese rechtskräftig geworden sind, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Behörde und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 29.06.2026 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf ihr Beschwerdevorbringen. In ihrem Beschwerdeschreiben brachte sie kein konkretes und auch kein bescheinigtes Vorbringen vor.
Sie legte weder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dar noch brachte sie diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru?ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru?ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Beschwerde war nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen und sah das AMS nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt:Zur Regelung des Paragraph 13, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt:
„Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.„Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug‘ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug‘ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12).
Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG, VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).“Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).“
Dieselben Überlegungen gelten auch für andere Aussprüche des Verlusts oder der Einstellung der Leistung mit sanktionierendem Charakter, so insbesondere wegen Versäumung einer Kontrollmeldung (§ 49 Abs 2) oder der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 8 Abs 2); ebenso nach Ansicht des VwGH auch für eine Einstellung des Bezugs aufgrund (generell) fehlender Arbeitswilligkeit (vgl. Müller/Stickler in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlVG-Komm Rz 4 zu § 56).Dieselben Überlegungen gelten auch für andere Aussprüche des Verlusts oder der Einstellung der Leistung mit sanktionierendem Charakter, so insbesondere wegen Versäumung einer Kontrollmeldung (Paragraph 49, Absatz 2,) oder der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (Paragraph 8, Absatz 2,); ebenso nach Ansicht des VwGH auch für eine Einstellung des Bezugs aufgrund (generell) fehlender Arbeitswilligkeit vergleiche Müller/Stickler in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlVG-Komm Rz 4 zu Paragraph 56,).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 14.07.2026 ausschließenden Bescheid kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie der Vollzug des Bescheides über die Einstellung des Leistungsbezuges unverhältnismäßig hart treffen würde:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft die Beschwerdeführerin hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft die Beschwerdeführerin hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht vergleiche auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).
Vorliegend führte die Beschwerdeführerin, wie festgestellt, mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht aus, welcher konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteil für sie mit der Einstellung des Anspruches auf Notstandshilfe verbunden wäre. Sie hat es unterlassen, ihre gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen. Weder behauptete sie somit substantiiert einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 29.06.2026 verbundenen, unverhältnismäßigen Nachteil noch legte sie hinsichtlich ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation Bescheinigungsmittel (z.B. betreffend die Höhe des Haushaltseinkommens [Unterhaltszahlungen und Einkommen], konkrete Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Kredite und sonstige Verbindlichkeiten, etwaige Gesundheitskosten usw.) vor; vielmehr zielen die Beschwerdeausführungen im Wesentlichen auf die Hauptsache – nämlich die Einstellung der Notstandshilfe ab 10.06.2026 – ab. Nur sehr allgemein gehalten brachte sie vor, dass der plötzliche Entzug der Existenzsicherung sowie Ausfall des Krankenversicherungsschutzes für sie eine unzumutbare und schwere Härte darstelle, ohne dies jedoch mit konkreten Bescheinigungsmitteln zu belegen. Ebenso wenig legte die Beschwerdeführerin dar, dass die künftige Einbringlichkeit der Forderung nicht gefährdet wäre.
Da sie weder ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darlegte noch diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Beurteilung der finanziellen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht möglich.
Die Gefährdung der Einbringlichkeit eines allfälligen Überbezuges wurde demgegenüber vom AMS insbesondere mit der bestehenden Arbeitslosigkeit seit Ende Dezember 2024 und zwei bereits rechtskräftig erfolgten Verhängungen von Sanktionen nach § 10 AlVG seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft begründet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände vom Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurden und sie damit dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung in der Beschwerde – schon in Ansehung der langen Arbeitslosigkeit seit Dezember 2024 – nicht ausreichend entgegengetreten ist. Sie führte auch nicht substantiiert aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des § 10 AlVG bzw. der Einstellung des Bezugs aufgrund (generell) fehlender Arbeitswilligkeit vorgenommen hätte werden können. Auch ist zumindest prima facie nicht erkennbar, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde vom 14.07.2026 eine Rückforderung einer weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen würden. Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen. Aufgrund der festgestellten Umstände, nämlich der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.Die Gefährdung der Einbringlichkeit eines allfälligen Überbezuges wurde demgegenüber vom AMS insbesondere mit der bestehenden Arbeitslosigkeit seit Ende Dezember 2024 und zwei bereits rechtskräftig erfolgten Verhängungen von Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft begründet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände vom Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurden und sie damit dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung in der Beschwerde – schon in Ansehung der langen Arbeitslosigkeit seit Dezember 2024 – nicht ausreichend entgegengetreten ist. Sie führte auch nicht substantiiert aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des Paragraph 10, AlVG bzw. der Einstellung des Bezugs aufgrund (generell) fehlender Arbeitswilligkeit vorgenommen hätte werden können. Auch ist zumindest prima facie nicht erkennbar, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde vom 14.07.2026 eine Rückforderung einer weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen würden. Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 10, AlVG mit ins Kalkül zu ziehen. Aufgrund der festgestellten Umstände, nämlich der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 10.06.2026) nicht vorweggenommen wird.
Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, weil das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, weil das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W289.2348436.1.00Im RIS seit
14.08.2026Zuletzt aktualisiert am
14.08.2026