Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0084 E 28. April 2004 RS 4Stammrechtssatz
Im Rahmen der Zusammenschaltung nicht marktbeherrschender Unternehmen ist es bei der Beurteilung der berechtigten Interessen der Verfahrensparteien von Bedeutung, zu welchen Bedingungen und mit welchen Netzbetreibern von den verfahrensbeteiligten Unternehmen auf privatrechtlicher Basis Zusammenschaltungsvereinbarungen ohne Anrufung der Regulierungsbehörde abgeschlossen wurden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030287.X07Im RIS seit
28.07.2004