TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/5 W607 2340297-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2026
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Entscheidungsdatum

05.08.2026

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
RGG §2
RGG §3
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


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W607 2340297-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 27.02.2025, Geschäftszahl XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 27.02.2025, Geschäftszahl römisch 40 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin brachte am 30.08.2024 einen Antrag auf Befreiung zur Entrichtung des ORF-Beitrages und auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) ein.

1.2. Mit Schreiben vom 19.11.2024 forderte die die ORF-Beitrags Service GmbH
(im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin auf, fehlende Unterlagen nachzureichen. Konkret forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter beispielhafter Aufzählung auf, einen „Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage“ und Unterlagen zur Einkommensberechnung („Alimente für die Kinder“) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen.
1.2. Mit Schreiben vom 19.11.2024 forderte die die ORF-Beitrags Service GmbH , (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin auf, fehlende Unterlagen nachzureichen. Konkret forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter beispielhafter Aufzählung auf, einen „Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage“ und Unterlagen zur Einkommensberechnung („Alimente für die Kinder“) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen.

1.3. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 11.12.2024 eine Mitteilung über den Erhalt von Pflegekarenzgeld sowie eine Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice über Notstandshilfe.

1.4. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.02.2025, Geschäftszahl XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des
ORF-Beitrages und zur Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten
(Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Angaben zum Anspruch auf Kindesunterhalt würden „fehlen“. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf § 13 Abs. 3 AVG.
1.4. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27.02.2025, Geschäftszahl römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des , ORF-Beitrages und zur Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten , (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Angaben zum Anspruch auf Kindesunterhalt würden „fehlen“. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 18.03.2025. Die Beschwerde hat folgenden Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe im August letzten Jahres auf Befreiung angefragt. Im März eine Absage bekommen weil ein Schreiben fehlt – siehe Mail vom 4.3.25. Ich warte nun auf eine Rückmeldung. Bitte um Kenntnisnahme.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Gegen Bescheide, die von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wurden, kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gegen Bescheide, die von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wurden, kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer davon abweichenden Regelung im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer davon abweichenden Regelung im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie jene Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit erforderlich sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie jene Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit erforderlich sind.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde zwar weder ausdrücklich als „Beschwerde“ bezeichnet noch enthält sie ein förmlich formuliertes Beschwerdebegehren. Dies steht ihrer Qualifikation als Beschwerde jedoch nicht entgegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus ihnen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage auszulegen. Dabei ist kein streng formalistischer Maßstab anzulegen. Für das Vorliegen einer zulässigen Beschwerde ist es ausreichend, wenn die Eingabe erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Eine ausdrückliche Bezeichnung der Eingabe als „Beschwerde“ ist nicht erforderlich (VwGH 28.08.2024, Ra 2024/07/0053; VwGH 18.07.2023, Ra 2021/10/0106).

Ausgehend von diesem Maßstab ist die gegenständliche Eingabe als Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2025, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und von den Erneuerbaren-Förderkosten zurückgewiesen wurde, zu verstehen.

Die Beschwerdeführerin nimmt ausdrücklich auf die im März erhaltene „Absage“ und deren Begründung Bezug, wonach ein erforderliches Schreiben gefehlt habe. Mit dem Hinweis auf die E-Mail vom 04.03.2025 bringt sie erkennbar zum Ausdruck, dass sie die der Zurückweisung zugrunde gelegte Annahme der Nichtvorlage einer Unterlage für unzutreffend hält. Der Eingabe ist damit jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang die Behauptung zu entnehmen, dass die negative Erledigung seines Befreiungsantrags nicht zu Recht erfolgt sei.

Auch ein hinreichendes Beschwerdebegehren ist erkennbar. Mit der Erklärung, weiterhin auf eine Rückmeldung zu warten, bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie die negative Erledigung nicht gegen sich gelten lassen, sondern eine Fortsetzung der Bearbeitung seines Antrags und letztlich die Gewährung der beantragten Befreiung erreichen möchte. Daraus lässt sich zumindest das Begehren auf Beseitigung des zurückweisenden Bescheids und auf neuerliche Entscheidung über den Befreiungsantrag ableiten.

Der angefochtene Bescheid ist durch die Bezugnahme auf die im März ergangene „Absage“, den zugrunde liegenden Befreiungsantrag und die ausdrücklich angeführte E-Mail vom 04.03.2025 unter Berücksichtigung des bei der belangten Behörde geführten Verwaltungsverfahrens hinreichend bestimmbar. Ebenso ist erkennbar, dass sich die Eingabe gegen die von der belangten Behörde angenommene Nichtvorlage der geforderten Unterlage richtet.

Bei der Beurteilung der Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG dürfen insbesondere an Eingaben rechtsunkundiger und nicht vertretener Personen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren müssen nicht in einer bestimmten Form bezeichnet werden; es genügt, wenn sich aus der Eingabe in Verbindung mit der Aktenlage nachvollziehbar ergibt, aus welchen Gründen die Entscheidung bekämpft und welches Ergebnis angestrebt wird.Bei der Beurteilung der Inhaltserfordernisse des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG dürfen insbesondere an Eingaben rechtsunkundiger und nicht vertretener Personen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren müssen nicht in einer bestimmten Form bezeichnet werden; es genügt, wenn sich aus der Eingabe in Verbindung mit der Aktenlage nachvollziehbar ergibt, aus welchen Gründen die Entscheidung bekämpft und welches Ergebnis angestrebt wird.

Die gegenständliche Eingabe lässt somit bei einer am Rechtsschutzinteresse orientierten Auslegung sowohl den angefochtenen Bescheid als auch die behauptete Rechtswidrigkeit und das angestrebte Rechtsschutzziel hinreichend erkennen. Sie erfüllt daher die inhaltlichen Mindestanforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG.Die gegenständliche Eingabe lässt somit bei einer am Rechtsschutzinteresse orientierten Auslegung sowohl den angefochtenen Bescheid als auch die behauptete Rechtswidrigkeit und das angestrebte Rechtsschutzziel hinreichend erkennen. Sie erfüllt daher die inhaltlichen Mindestanforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG.

Da die Eingabe zudem innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, erweist sich die Beschwerde als zulässig und rechtzeitig.

Zu A) 3.3. Sache des Beschwerdeverfahrens

Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, erstmals über die materielle Berechtigung des zurückgewiesenen Antrags zu entscheiden. Liegt der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, ist der Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben, sodass die belangte Behörde über den weiterhin unerledigten Antrag unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 29.09.2022,
Ra 2021/15/0052; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, erstmals über die materielle Berechtigung des zurückgewiesenen Antrags zu entscheiden. Liegt der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, ist der Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben, sodass die belangte Behörde über den weiterhin unerledigten Antrag unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 29.09.2022, , Ra 2021/15/0052; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Befreiungsantrag wegen der Nichtvorlage der von ihr verlangten Unterlagen zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat. Nicht zu beurteilen ist hingegen, ob die beschwerdeführende Partei die materiellen Voraussetzungen für die beantragten Befreiungen tatsächlich erfüllt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Befreiungsantrag wegen der Nichtvorlage der von ihr verlangten Unterlagen zu Recht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat. Nicht zu beurteilen ist hingegen, ob die beschwerdeführende Partei die materiellen Voraussetzungen für die beantragten Befreiungen tatsächlich erfüllt.

3.4. Zur Rechtmäßigleit der Zurückweisung

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt nur dann vor, wenn ein Anbringen von einer für die Partei erkennbaren gesetzlichen Anforderung an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen abweicht. Davon zu unterscheiden sind Unterlagen und Nachweise, die nicht die Zulässigkeit des Antrages, sondern die Beurteilung seiner materiellen Berechtigung betreffen. Das Fehlen solcher Beweismittel berührt grundsätzlich nicht die Zulässigkeit des Antrages, sondern kann dazu führen, dass die Partei die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht nachweist und der Antrag daher in der Sache abzuweisen ist.Ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt nur dann vor, wenn ein Anbringen von einer für die Partei erkennbaren gesetzlichen Anforderung an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen abweicht. Davon zu unterscheiden sind Unterlagen und Nachweise, die nicht die Zulässigkeit des Antrages, sondern die Beurteilung seiner materiellen Berechtigung betreffen. Das Fehlen solcher Beweismittel berührt grundsätzlich nicht die Zulässigkeit des Antrages, sondern kann dazu führen, dass die Partei die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht nachweist und der Antrag daher in der Sache abzuweisen ist.

Nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 waren jene Beitragsschuldner auf Antrag vom
ORF-Beitrag zu befreien, bei denen die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen vorlagen.
Nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 waren jene Beitragsschuldner auf Antrag vom , ORF-Beitrag zu befreien, bei denen die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen vorlagen.

§ 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung ordnete zwar an, dass einem Befreiungsantrag die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen sind. § 50 Fernmeldegebührenordnung nannte jedoch keine bestimmten Belege oder Urkunden, die einem Antrag zwingend beizulegen gewesen wären.Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ordnete zwar an, dass einem Befreiungsantrag die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen sind. Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung nannte jedoch keine bestimmten Belege oder Urkunden, die einem Antrag zwingend beizulegen gewesen wären.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die allgemeine Anordnung, dass die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, mangels einer gesetzlichen Konkretisierung der vorzulegenden Belege nicht als ausdrückliche Anordnung verstanden werden kann, dass das Fehlen eines von der Behörde im Einzelfall verlangten Nachweises einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt. Die Nichtvorlage eines solchen Nachweises berechtigt daher nicht zur Zurückweisung des Befreiungsantrages (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die allgemeine Anordnung, dass die gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, mangels einer gesetzlichen Konkretisierung der vorzulegenden Belege nicht als ausdrückliche Anordnung verstanden werden kann, dass das Fehlen eines von der Behörde im Einzelfall verlangten Nachweises einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt. Die Nichtvorlage eines solchen Nachweises berechtigt daher nicht zur Zurückweisung des Befreiungsantrages (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).

Diese zum früheren Rundfunkgebührenrecht ergangene Rechtsprechung ist auf die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Rechtslage unmittelbar übertragbar.
§ 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 knüpfte ebenso wie zuvor § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz an die Befreiungsvoraussetzungen der §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung an. Auch das Verfahren über die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag verwies gemäß § 72 Abs. 1 und 2 EAG auf denselben anspruchsberechtigten Personenkreis und dieselben Verfahrensbestimmungen.
Diese zum früheren Rundfunkgebührenrecht ergangene Rechtsprechung ist auf die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Rechtslage unmittelbar übertragbar. , Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 knüpfte ebenso wie zuvor Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz an die Befreiungsvoraussetzungen der Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung an. Auch das Verfahren über die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag verwies gemäß Paragraph 72, Absatz eins und 2 EAG auf denselben anspruchsberechtigten Personenkreis und dieselben Verfahrensbestimmungen.

Die von der belangten Behörde verlangten Unterlagen sollten den Nachweis ermöglichen, dass die beschwerdeführende Partei einer der in § 47 Fernmeldegebührenordnung genannten Personengruppen angehört und die in § 48 Fernmeldegebührenordnung normierte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Sie betrafen daher die materiellen Voraussetzungen der beantragten Befreiungen und nicht die formelle Vollständigkeit oder Zulässigkeit des Antrages. Die von der belangten Behörde verlangten Unterlagen sollten den Nachweis ermöglichen, dass die beschwerdeführende Partei einer der in Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung genannten Personengruppen angehört und die in Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung normierte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Sie betrafen daher die materiellen Voraussetzungen der beantragten Befreiungen und nicht die formelle Vollständigkeit oder Zulässigkeit des Antrages.

Auch wenn die beschwerdeführende Partei die verlangten Unterlagen nicht oder nicht vollständig innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist vorgelegt haben sollte, durfte der Antrag daher nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.Auch wenn die beschwerdeführende Partei die verlangten Unterlagen nicht oder nicht vollständig innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist vorgelegt haben sollte, durfte der Antrag daher nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden.

Die belangte Behörde war zwar berechtigt und aufgrund des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auch gehalten, die beschwerdeführende Partei zur Vorlage jener Unterlagen aufzufordern, die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich waren. Eine solche Aufforderung war jedoch als Aufforderung zur Mitwirkung am Ermittlungsverfahren zu verstehen. Die belangte Behörde hätte darauf hinweisen können, dass bei nicht ausreichender Mitwirkung eine Entscheidung aufgrund der vorhandenen Aktenlage ergehen und der Antrag mangels Nachweises der materiellen Voraussetzungen gegebenenfalls abgewiesen werden müsse. Sie durfte die Nichtvorlage der Nachweise hingegen nicht mit der Zurückweisung des Antrages sanktionieren.

Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht angenommen, dass dem Antrag ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG angehaftet habe. Da bereits die grundlegende Voraussetzung für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages und eine anschließende Zurückweisung fehlte, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht angenommen, dass dem Antrag ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG angehaftet habe. Da bereits die grundlegende Voraussetzung für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages und eine anschließende Zurückweisung fehlte, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.

Durch die ersatzlose Aufhebung tritt das Verfahren in den Zustand vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurück. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages sowie von der Erneuerbaren-Förderpauschale und vom Erneuerbaren-Förderbeitrag ist damit wieder unerledigt.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die beschwerdeführende Partei erforderlichenfalls im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage der für die Beurteilung notwendigen Nachweise aufzufordern, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und anschließend über den Befreiungsantrag inhaltlich zu entscheiden haben.

3.5 Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist eine Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist das aus der Eingabe unter Berücksichtigung ihres Inhalts, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage erkennbare Rechtsschutzziel; eine ausdrückliche Bezeichnung als „Beschwerde“ ist nicht erforderlich (VwGH 28.08.2024, Ra 2024/07/0053; VwGH 18.07.2023, Ra 2021/10/0106).

Auch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Falle einer Zurückweisung des Antrags durch die Behörde ist höchstgerichtlich geklärt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Eine erstmalige Entscheidung über die Hauptsache ist ihm verwehrt. Liegt der angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052; VwGH 27.08.2020,
Ra 2020/15/0035).
Auch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Falle einer Zurückweisung des Antrags durch die Behörde ist höchstgerichtlich geklärt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Eine erstmalige Entscheidung über die Hauptsache ist ihm verwehrt. Liegt der angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052; VwGH 27.08.2020, , Ra 2020/15/0035).

Ebenso ist geklärt, dass die Nichtvorlage einzelner Nachweise über die materiellen Voraussetzungen einer Befreiung grundsätzlich keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG begründet (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017,
Ro 2016/15/0042).
Ebenso ist geklärt, dass die Nichtvorlage einzelner Nachweise über die materiellen Voraussetzungen einer Befreiung grundsätzlich keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG begründet (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017, , Ro 2016/15/0042).

Das Bundesverwaltungsgericht folgt der angeführten Rechtsprechung. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W607.2340297.1.00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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