TE Bvwg Beschluss 2026/8/5 W128 2346858-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.08.2026

Norm

AVG §6 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


,

W128 2346858-1/7E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über den Antrag von XXXX , vom 02.07.2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über den Antrag von römisch 40 , vom 02.07.2026 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Beschluss:

A)

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

II. Die Eingabe samt Beilagen wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr der einschreitenden Partei an das Bezirksgericht Hietzing als nach dem Vorbringen in Betracht kommendes Prozessgericht erster Instanz weitergeleitet.römisch zwei. Die Eingabe samt Beilagen wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG auf Gefahr der einschreitenden Partei an das Bezirksgericht Hietzing als nach dem Vorbringen in Betracht kommendes Prozessgericht erster Instanz weitergeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die antragstellende Partei brachte am 02.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.

2. Da dem Antrag nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden konnte, für welche Rechtssache und für welche konkrete Prozesshandlung Verfahrenshilfe begehrt wird, wurde der antragstellenden Partei mit Verfügung vom 09.07.2026 gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG ein Verbesserungsauftrag erteilt. Darin wurde sie insbesondere aufgefordert, die Art des Verfahrens bzw. der beabsichtigten Verfahrenshandlung, die Behörde, deren Entscheidung, Säumnis oder Verhalten Gegenstand des Verfahrens sein soll, die behauptete behördliche Entscheidung, oder die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt näher zu bezeichnen.2. Da dem Antrag nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden konnte, für welche Rechtssache und für welche konkrete Prozesshandlung Verfahrenshilfe begehrt wird, wurde der antragstellenden Partei mit Verfügung vom 09.07.2026 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ein Verbesserungsauftrag erteilt. Darin wurde sie insbesondere aufgefordert, die Art des Verfahrens bzw. der beabsichtigten Verfahrenshandlung, die Behörde, deren Entscheidung, Säumnis oder Verhalten Gegenstand des Verfahrens sein soll, die behauptete behördliche Entscheidung, oder die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt näher zu bezeichnen.

3. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme der Antragstellerin ein. Das Bundesverwaltungsgericht holte darüber hinaus selbst Auskünfte bei den in Frage kommenden Behörden ein.

4. Das Ermittlungsverfahren ergab, dass weder ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. Ebenso ist kein sonstiger gesetzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesener Verfahrensgegenstand erkennbar.

5. Da die Antragstellerin auf den Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert hat sowie auch die Beweisaufnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht nichts erhellen konnten, lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit feststellen, welches konkrete Rechtsschutzziel die antragstellende Partei verfolgt und für welche Rechtssache beziehungsweise Prozesshandlung Verfahrenshilfe begehrt wird. Insbesondere bleibt unklar, gegen wen sich eine beabsichtigte Rechtsverfolgung richten, welcher Anspruch erhoben und welches konkrete Begehren gestellt werden soll. Aus dem Vorbringen ergeben sich lediglich Anhaltspunkte dafür, dass eine privatrechtliche Auseinandersetzung in Betracht kommen könnte.

6. Soweit dem Vorbringen überhaupt ein möglicher zivilrechtlicher Verfahrensgegenstand entnommen werden kann, kommt nach den bislang erkennbaren Anknüpfungspunkten gemäß § 65 ZPO das Bezirksgericht Hietzing als Prozessgericht erster Instanz in Betracht. Eine abschließende Beurteilung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ist mangels eines hinreichend bestimmten Begehrens nicht möglich.6. Soweit dem Vorbringen überhaupt ein möglicher zivilrechtlicher Verfahrensgegenstand entnommen werden kann, kommt nach den bislang erkennbaren Anknüpfungspunkten gemäß Paragraph 65, ZPO das Bezirksgericht Hietzing als Prozessgericht erster Instanz in Betracht. Eine abschließende Beurteilung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ist mangels eines hinreichend bestimmten Begehrens nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrenshilfeantrag, den vorgelegten Unterlagen sowie den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskünften.

Dass kein verwaltungsgerichtlich bekämpfbarer Hoheitsakt, keine Säumnis einer Verwaltungsbehörde sowie kein sonstiger in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fallender Verfahrensgegenstand vorliegt, folgt insbesondere daraus, dass laut Auskünften der in Frage kommenden Behörden weder ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. Weder aus dem ursprünglichen Antrag noch aus der Verbesserung und den vorgelegten Unterlagen lässt sich ein konkretes Rechtsschutzziel ableiten. Die einzelnen Angaben bleiben insoweit unvollständig, widersprüchlich oder ohne hinreichenden Bezug zu einem bestimmten Anspruch und lassen lediglich eine mögliche privatrechtliche Auseinandersetzung erkennen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Nach Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG setzt ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder zumindest eine konkret beabsichtigte, in dessen Zuständigkeit fallende Rechtsverfolgung voraus. Gemäß § 8a Abs. 5 VwGVG ist in einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für welche die Bewilligung begehrt wird.Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG setzt ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder zumindest eine konkret beabsichtigte, in dessen Zuständigkeit fallende Rechtsverfolgung voraus. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, VwGVG ist in einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für welche die Bewilligung begehrt wird.

Im vorliegenden Fall fehlt es an einem der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegenden Verfahrensgegenstand. Trotz Verbesserungsauftrages und Beweisaufnahmen ist nicht hinreichend erkennbar, welches konkrete Begehren die antragstellende Partei verfolgt. Fest steht lediglich, dass weder eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme noch eine Säumnis vorliegt, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein könnte. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.

Gemäß § 17 VwGVG ist § 6 Abs. 1 AVG sinngemäß anzuwenden. Danach sind Anbringen, zu deren Behandlung eine Stelle nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der einschreitenden Partei an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Über einen vor Einleitung eines Zivilprozesses gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe entscheidet gemäß § 65 ZPO das Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig gemacht werden soll.Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 6, Absatz eins, AVG sinngemäß anzuwenden. Danach sind Anbringen, zu deren Behandlung eine Stelle nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der einschreitenden Partei an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Über einen vor Einleitung eines Zivilprozesses gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe entscheidet gemäß Paragraph 65, ZPO das Gericht, bei dem der Rechtsstreit anhängig gemacht werden soll.

Da die Eingabe ungeachtet ihres unklar gebliebenen Rechtsschutzziels Anhaltspunkte für eine mögliche privatrechtliche Auseinandersetzung enthält, kommt nach den derzeit erkennbaren Umständen das Bezirksgericht Hietzing, sohin jenes Gericht, in welchem die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat und in welchem auch die Schule ihrer Kinder liegt, als Prozessgericht erster Instanz in Betracht. Die Eingabe samt Beilagen war daher zuständigkeitshalber dorthin weiterzuleiten.

Mit der Weiterleitung wird weder festgestellt, welches konkrete Begehren die antragstellende Partei verfolgt, noch die sachliche oder örtliche Zuständigkeit des bezeichneten Bezirksgerichtes abschließend beurteilt. Ebenso wird nicht darüber abgesprochen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen oder eine allenfalls beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet beziehungsweise mutwillig erscheint. Die weitere Klärung des Begehrens und die rechtliche Beurteilung obliegen dem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Die Weiterleitung erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr der einschreitenden Partei. Die Einbringung bei einer unzuständigen Stelle bewirkt für sich allein keine Verlängerung oder Unterbrechung zivilrechtlicher Verjährungs-, Präklusiv- oder sonstiger Fristen.Die Weiterleitung erfolgt gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG auf Gefahr der einschreitenden Partei. Die Einbringung bei einer unzuständigen Stelle bewirkt für sich allein keine Verlängerung oder Unterbrechung zivilrechtlicher Verjährungs-, Präklusiv- oder sonstiger Fristen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Unzuständigkeit Unzuständigkeit BVwG Verfahrenshilfeantrag Weiterleitung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W128.2346858.1.00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten