Entscheidungsdatum
06.08.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W607 2343400-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!W607 2343400-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1966, XXXX , 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 08.07.2025, Geschäftszahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1966, römisch 40 , 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 08.07.2025, Geschäftszahl römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin brachte am 17.10.2024 einen Antrag auf Befreiung zur Entrichtung des ORF-Beitrages und auf Befreiung von der Entrichtung der
Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag und Grüngas-Förderung) ein.1.1. Die Beschwerdeführerin brachte am 17.10.2024 einen Antrag auf Befreiung zur Entrichtung des ORF-Beitrages und auf Befreiung von der Entrichtung der , Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag und Grüngas-Förderung) ein.
1.2. Mit Schreiben vom 26.03.2025 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH
(im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin unter beispielhafter Aufzählung auf, „die aktuellen Bezüge (kein Kontoauszug) und die Anspruchsgrundlage wie zB. eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung von XXXX und die aktuellen Bezüge“ ihres Sohnes nachzureichen.1.2. Mit Schreiben vom 26.03.2025 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH , (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin unter beispielhafter Aufzählung auf, „die aktuellen Bezüge (kein Kontoauszug) und die Anspruchsgrundlage wie zB. eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung von römisch 40 und die aktuellen Bezüge“ ihres Sohnes nachzureichen.
1.3. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.07.2025, Geschäftszahl XXXX , wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin zurück. 1.3. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.07.2025, Geschäftszahl römisch 40 , wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. „Die Anspruchsgrundlage wie zB. eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung von XXXX und die aktuellen Bezüge von XXXX “ wären nicht vorgelegt worden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf § 13 Abs. 3 AVG. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. „Die Anspruchsgrundlage wie zB. eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung von römisch 40 und die aktuellen Bezüge von römisch 40 “ wären nicht vorgelegt worden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 14.07.2025.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, erlassene Bescheide kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer davon abweichenden Regelung im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer davon abweichenden Regelung im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) 3.2. Sache des Beschwerdeverfahrens
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, erstmals über die materielle Berechtigung des zurückgewiesenen Antrags zu entscheiden. Liegt der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, ist der Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben, sodass die belangte Behörde über den weiterhin unerledigten Antrag unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 29.09.2022,
Ra 2021/15/0052; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, erstmals über die materielle Berechtigung des zurückgewiesenen Antrags zu entscheiden. Liegt der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, ist der Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben, sodass die belangte Behörde über den weiterhin unerledigten Antrag unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 29.09.2022, , Ra 2021/15/0052; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Befreiungsantrag wegen der Nichtvorlage der von ihr verlangten Unterlagen zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat. Nicht zu beurteilen ist hingegen, ob die beschwerdeführende Partei die materiellen Voraussetzungen für die beantragten Befreiungen tatsächlich erfüllt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Befreiungsantrag wegen der Nichtvorlage der von ihr verlangten Unterlagen zu Recht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat. Nicht zu beurteilen ist hingegen, ob die beschwerdeführende Partei die materiellen Voraussetzungen für die beantragten Befreiungen tatsächlich erfüllt.
3.4. Zur Rechtmäßigleit der Zurückweisung
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt nur dann vor, wenn ein Anbringen von einer für die Partei erkennbaren gesetzlichen Anforderung an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen abweicht. Davon zu unterscheiden sind Unterlagen und Nachweise, die nicht die Zulässigkeit des Antrages, sondern die Beurteilung seiner materiellen Berechtigung betreffen. Das Fehlen solcher Beweismittel berührt grundsätzlich nicht die Zulässigkeit des Antrages, sondern kann dazu führen, dass die Partei die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht nachweist und der Antrag daher in der Sache abzuweisen ist.Ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt nur dann vor, wenn ein Anbringen von einer für die Partei erkennbaren gesetzlichen Anforderung an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen abweicht. Davon zu unterscheiden sind Unterlagen und Nachweise, die nicht die Zulässigkeit des Antrages, sondern die Beurteilung seiner materiellen Berechtigung betreffen. Das Fehlen solcher Beweismittel berührt grundsätzlich nicht die Zulässigkeit des Antrages, sondern kann dazu führen, dass die Partei die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht nachweist und der Antrag daher in der Sache abzuweisen ist.
Nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 waren jene Beitragsschuldner auf Antrag vom
ORF-Beitrag zu befreien, bei denen die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen vorlagen.Nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 waren jene Beitragsschuldner auf Antrag vom , ORF-Beitrag zu befreien, bei denen die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen vorlagen.
§ 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung ordnete zwar an, dass einem Befreiungsantrag die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen sind. § 50 Fernmeldegebührenordnung nannte jedoch keine bestimmten Belege oder Urkunden, die einem Antrag zwingend beizulegen gewesen wären.Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ordnete zwar an, dass einem Befreiungsantrag die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen sind. Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung nannte jedoch keine bestimmten Belege oder Urkunden, die einem Antrag zwingend beizulegen gewesen wären.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die allgemeine Anordnung, dass die gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, mangels einer gesetzlichen Konkretisierung der vorzulegenden Belege nicht als ausdrückliche Anordnung verstanden werden kann, dass das Fehlen eines von der Behörde im Einzelfall verlangten Nachweises einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt. Die Nichtvorlage eines solchen Nachweises berechtigt daher nicht zur Zurückweisung des Befreiungsantrages (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die allgemeine Anordnung, dass die gemäß Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, mangels einer gesetzlichen Konkretisierung der vorzulegenden Belege nicht als ausdrückliche Anordnung verstanden werden kann, dass das Fehlen eines von der Behörde im Einzelfall verlangten Nachweises einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt. Die Nichtvorlage eines solchen Nachweises berechtigt daher nicht zur Zurückweisung des Befreiungsantrages (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).
Diese zum früheren Rundfunkgebührenrecht ergangene Rechtsprechung ist auf die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Rechtslage unmittelbar übertragbar.
§ 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 knüpfte ebenso wie zuvor § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz an die Befreiungsvoraussetzungen der §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung an.Diese zum früheren Rundfunkgebührenrecht ergangene Rechtsprechung ist auf die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Rechtslage unmittelbar übertragbar. , Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 knüpfte ebenso wie zuvor Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz an die Befreiungsvoraussetzungen der Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung an.
Die von der belangten Behörde verlangten Unterlagen sollten den Nachweis ermöglichen, dass die beschwerdeführende Partei einer der in § 47 Fernmeldegebührenordnung genannten Personengruppen angehört und die in § 48 Fernmeldegebührenordnung normierte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Sie betrafen daher die materiellen Voraussetzungen der beantragten Befreiungen und nicht die formelle Vollständigkeit oder Zulässigkeit des Antrages. Die von der belangten Behörde verlangten Unterlagen sollten den Nachweis ermöglichen, dass die beschwerdeführende Partei einer der in Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung genannten Personengruppen angehört und die in Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung normierte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Sie betrafen daher die materiellen Voraussetzungen der beantragten Befreiungen und nicht die formelle Vollständigkeit oder Zulässigkeit des Antrages.
Auch wenn die beschwerdeführende Partei die verlangten Unterlagen nicht oder nicht vollständig innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist vorgelegt haben sollte, durfte der Antrag daher nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.Auch wenn die beschwerdeführende Partei die verlangten Unterlagen nicht oder nicht vollständig innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist vorgelegt haben sollte, durfte der Antrag daher nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden.
Die belangte Behörde war zwar berechtigt und aufgrund des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auch gehalten, die beschwerdeführende Partei zur Vorlage jener Unterlagen aufzufordern, die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich waren. Eine solche Aufforderung war jedoch als Aufforderung zur Mitwirkung am Ermittlungsverfahren zu verstehen. Sie durfte die Nichtvorlage der Nachweise hingegen nicht mit der Zurückweisung des Antrages sanktionieren.
Damit hat die belangte Behörde zu Unrecht angenommen, dass dem Antrag ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG angehaftet habe. Da bereits die grundlegende Voraussetzung für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages und eine anschließende Zurückweisung fehlte, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.Damit hat die belangte Behörde zu Unrecht angenommen, dass dem Antrag ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG angehaftet habe. Da bereits die grundlegende Voraussetzung für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages und eine anschließende Zurückweisung fehlte, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Durch die ersatzlose Aufhebung tritt das Verfahren in den Zustand vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurück. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages ist damit wieder unerledigt.
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist eine Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Falle einer Zurückweisung des Antrags durch die Behörde ist höchstgerichtlich geklärt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Eine erstmalige Entscheidung über die Hauptsache ist ihm verwehrt. Liegt der angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052; VwGH 27.08.2020,
Ra 2020/15/0035).Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Falle einer Zurückweisung des Antrags durch die Behörde ist höchstgerichtlich geklärt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Eine erstmalige Entscheidung über die Hauptsache ist ihm verwehrt. Liegt der angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052; VwGH 27.08.2020, , Ra 2020/15/0035).
Ebenso ist geklärt, dass die Nichtvorlage einzelner Nachweise über die materiellen Voraussetzungen einer Befreiung grundsätzlich keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG begründet (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017,
Ro 2016/15/0042). Ebenso ist geklärt, dass die Nichtvorlage einzelner Nachweise über die materiellen Voraussetzungen einer Befreiung grundsätzlich keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG begründet (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017, , Ro 2016/15/0042).
Das Bundesverwaltungsgericht folgt der angeführten Rechtsprechung. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W607.2343400.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026