Entscheidungsdatum
06.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G316 2331776-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 07.05.2025, Beitragsnummer XXXX , betreffend die Festsetzung des ORF-Beitrags und des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 07.05.2025, Beitragsnummer römisch 40 , betreffend die Festsetzung des ORF-Beitrags und des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand,
A)
beschlossen:
I. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
zu Recht erkannt:
II. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten ist.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der ORF-Beitrag binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2024 begehrte die beschwerdeführende Partei bei der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) einen Bescheid unter anderem über die Festsetzung des ORF-Beitrags.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 (im Folgenden: verfahrensgegenständlicher Zeitraum) der ORF-Beitrag in Höhe von € 183,60 sowie der Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand vorgeschrieben.
Gegen diese Entscheidung erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde.
Mit Schreiben vom 15.01.2026 leitete das LVwG Kärnten die gegenständliche Beschwerde an das BVwG mit der Begründung weiter, dass sich diese nur gegen die Festsetzung des ORF-Beitrages richte. Diese Mitteilung erging nachrichtlich auch an den BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei hat das 18. Lebensjahr vollendet und hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX . Für diese Adresse wurde bisher kein ORF-Beitrag für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum geleistet und bestand für diesen Zeitraum auch keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht.Die beschwerdeführende Partei hat das 18. Lebensjahr vollendet und hatte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 . Für diese Adresse wurde bisher kein ORF-Beitrag für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum geleistet und bestand für diesen Zeitraum auch keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese Feststellungen wurden von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zurückweisung hinsichtlich des Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand:
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, erlassene Bescheide kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags wendet, daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.
Zu dem im angefochtenen Bescheid ebenfalls festgesetzten Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand wird festgehalten, dass es sich dabei um eine Landesgabe handelt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde obliegt in dieser Hinsicht gemäß § 5 Abs 4 K-LMFG 2024 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.Zu dem im angefochtenen Bescheid ebenfalls festgesetzten Kärntner Förderbeitrag für den Musikschulaufwand wird festgehalten, dass es sich dabei um eine Landesgabe handelt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde obliegt in dieser Hinsicht gemäß Paragraph 5, Absatz 4, K-LMFG 2024 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Da sich der BF gegen den Bescheid vom 07.05.2025 richtet und keine Differenzierung hinsichtlich des ORF-Beitrages und des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand vornimmt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die gegenständliche Beschwerde auch gegen die Festsetzung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand richtet. Da insoweit keine (sachliche) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht, ist die Beschwerde gegen die Vorschreibung des Kärntner Förderbeitrags für den Musikschulaufwand, die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des ORF-Beitrages:
3.2.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
3.2.1.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024:
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2025, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt:
Gegenstand und Zweck
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;1. Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]
Beitragspflicht im privaten Bereich
§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3, (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
[…]
Höhe des ORF-Beitrags
§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Paragraph 8, (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
[…]
ORF-Beitrags Service GmbH
§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10, (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
[…]
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 12. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in § 10 Abs. 2 Z 2 normierten Aufgaben.Paragraph 12, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, normierten Aufgaben.
(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
(4) Bescheide nach Abs. 2 sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. § 45 Abs. 3 AVG gilt nicht.(4) Bescheide nach Absatz 2, sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. Paragraph 45, Absatz 3, AVG gilt nicht.
(5) Gegen einen nach Abs. 4 erlassenen Bescheid kann bei der Gesellschaft binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Der Bescheid tritt aufgrund des Einspruchs außer Kraft.(5) Gegen einen nach Absatz 4, erlassenen Bescheid kann bei der Gesellschaft binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Der Bescheid tritt aufgrund des Einspruchs außer Kraft.
(6) Von Amts wegen können Bescheide, die gemäß Abs. 4 vollständig automatisiert erstellt wurden, von der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden.(6) Von Amts wegen können Bescheide, die gemäß Absatz 4, vollständig automatisiert erstellt wurden, von der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden.
(7) Die Gesellschaft darf die nach Abs. 1 bis 6 verarbeiteten Daten als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ausschließlich zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner verwenden. Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.(7) Die Gesellschaft darf die nach Absatz eins bis 6 verarbeiteten Daten als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ausschließlich zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner verwenden. Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
[…]
Einbringung von Beiträgen
§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.Paragraph 17, (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.
[…]
(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Absatz 4, alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
[…]“
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21, (1) Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach § 3 Abs. 5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach § 3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach § 9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach § 3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach Paragraph 3, dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2) Beitragsschuldner nach Abs. 1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach § 17 Abs. 4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.(2) Beitragsschuldner nach Absatz eins a, haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA-Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach Paragraph 17, Absatz 4,, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach § 3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach § 9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach Paragraph 3, ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach Paragraph 9, zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
[…]
Inkrafttreten
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2) Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 samt Überschrift, die Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 13 sowie § 16 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 4a und 14a samt Überschriften außer Kraft. § 5 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 treten nicht in Kraft.(3) Die Überschrift des Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins bis 3 und 5 bis 13 sowie Paragraph 16, samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 4 a und 14 a samt Überschriften außer Kraft. Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 15, Absatz 4, treten nicht in Kraft.
(4) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:(4) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 und § 9 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.1. Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 9, Absatz 5, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
2. § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 7, § 12 Abs. 4 bis 8, § 17 Abs. 8, § 21 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 3 und 4 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.2. Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 12, Absatz 4 bis 8, Paragraph 17, Absatz 8,, Paragraph 21, Absatz 2, sowie Paragraph 22, Absatz 3 und 4 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
3. § 5 Abs. 3 bis 6 sowie § 15 Abs. 4 und 8a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.3. Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 sowie Paragraph 15, Absatz 4 und 8 a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
4. § 5 Abs. 2a tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.4. Paragraph 5, Absatz 2 a, tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.
5. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 bis 4 sowie § 9 Abs. 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2025 wieder in Kraft.5. Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 9, Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 9, Absatz 5, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2025, wieder in Kraft.
[…]
3.2.1.2. ORF-G:
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz bzw. ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2025, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz bzw. ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt:
Stiftung „Österreichischer Rundfunk“
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.Paragraph eins, (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5.(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 2,). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der Paragraphen 3 bis 5,
[…]
Nettokosten und ORF-Beitrag
§ 31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.Paragraph 31, (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
[…]
(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
[…]
(19) In den Jahren 2024 bis 2029 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
nicht übersteigen.
(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2029 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) nach Maßgabe der Begrenzung in § 39 Abs. 2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß § 39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen. […](20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2029 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) nach Maßgabe der Begrenzung in Paragraph 39, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen. […]
(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs. 2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§ 39 Abs. 2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs. 5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs. 3) bis einschließlich des Jahres 2029 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Absatz 2,) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (Paragraph 39, Absatz 2,) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Absatz 5,) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Absatz 3,) bis einschließlich des Jahres 2029 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.
In-Kraft-Treten
§ 49. […]Paragraph 49, […]
(22) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten in Kraft:(22) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten in Kraft:
1. […]
2. § 1a Z 5a und 12 bis 16, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 Z 2 bis 4, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1; § 4b Abs. 1 und 2, § 4e Abs. 1 Z 2 bis 7 und Abs. 2 bis 9, § 4f Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 7a samt Überschrift, § 8a Abs. 2, § 14 Abs. 4 und 7, § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 Z 7 und 8, § 23 Abs. 2 Z 8, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 30 Abs. 1 Z 4, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 30k Abs. 5, § 31 samt Überschrift, die Überschrift zu § 31a, § 31c, § 31d samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 1, 2 und 4, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2a, § 39b Abs. 4 Z 3, § 45 Abs. 4 sowie § 50 Abs. 12 bis 14, 16 und 17 mit 1. Jänner 2024 und2. Paragraph eins a, Ziffer 5 a und 12 bis 16, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 4, Absatz eins,; Paragraph 4 b, Absatz eins und 2, Paragraph 4 e, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und Absatz 2 bis 9, Paragraph 4 f, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 8 a, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 4 und 7, Paragraph 18, Absatz eins und 4, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 und 8, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,, die Überschrift des 6. Abschnitts, Paragraph 30 k, Absatz 5,, Paragraph 31, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 31 a,, Paragraph 31 c,, Paragraph 31 d, samt Überschrift, Paragraph 33, samt Überschrift, Paragraph 34, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz eins,, Paragraph 38 a, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz 2 a,, Paragraph 39 b, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 45, Absatz 4, sowie Paragraph 50, Absatz 12 bis 14, 16 und 17 mit 1. Jänner 2024 und
3. […]
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Die beschwerdeführende Partei bekämpft die Entscheidung der belangten Behörde aus den nachstehenden Gründen:
3.2.3.1. KEINE NUTZUNG DER ORF-DIENSTE
Soweit die Beschwerde in dem Zusammenhang ins Treffen führt, der ORF-Beitrag sei von einer Person, die nicht beabsichtige, Programme des ORF zu konsumieren, nicht zu leisten, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits vor der Einführung des ORF-Beitrags das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen war. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach § 31 Abs. 10 ORF-G, BGBl Nr 379/1984 in der Fassung BGBl I Nr 126/2011, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl I Nr 159/1999 in der Fassung BGBl I Nr 190/2021, aufgehoben durch BGBl I Nr 112/2023, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an (vgl § 2 Abs. 1 RGG; auch: EBRV 2082 BlgNR 27. GP, 23 f). Der Verfassungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang in VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen, generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen darf. Darauf aufbauend liegt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn der Gesetzgeber die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft und (auch) im betrieblichen Bereich eine Beitragspflicht vorsieht (Rn 48). Ein Gebot, die Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen, besteht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht (Rn 49). Ebensowenig besteht ein gleichheitsrechtliches Gebot, nach der Art des konsumierten Angebotes und der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen differenzierende Beiträge vorzusehen. Vielmehr kommt es im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes darauf an, dass jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von subjektiven Präferenzen der Nutzer unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die öffentliche Leistung der Einrichtung zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an (Rn 49). Soweit die Beschwerde in dem Zusammenhang ins Treffen führt, der ORF-Beitrag sei von einer Person, die nicht beabsichtige, Programme des ORF zu konsumieren, nicht zu leisten, ist dem entgegenzuhalten, dass bereits vor der Einführung des ORF-Beitrags das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen war. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 126 aus 2011,, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, RGG; auch: EBRV 2082 BlgNR 27. GP, 23 f). Der Verfassungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang in VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, auf seine ständige Rechtsprechung, wonach der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen, generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen darf. Darauf aufbauend liegt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn der Gesetzgeber die objektive Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet, indem er im privaten Bereich an das Vorliegen einer im Inland gelegenen Adresse anknüpft und (auch) im betrieblichen Bereich eine Beitragspflicht vorsieht (Rn 48). Ein Gebot, die Belastung an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen, besteht nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht (Rn 49). Ebensowenig besteht ein gleichheitsrechtliches Gebot, nach der Art des konsumierten Angebotes und der Höhe des Einkommens der Beitragspflichtigen differenzierende Beiträge vorzusehen. Vielmehr kommt es im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes darauf an, dass jene Personen der Beitragspflicht unterliegen, denen die reale objektive – von subjektiven Präferenzen der Nutzer unabhängige – Möglichkeit zuzurechnen ist, die öffentliche Leistung der Einrichtung zu nutzen. Darauf, ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht oder auf diese verzichtet wird, kommt es im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung nicht an (Rn 49).
3.2.3.2. VERSTOß GEGEN DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ UND UNZULÄSSIG ZWANGSABGABE
Bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten verfassungs- und grundrechtlichen Bedenken ist auf VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, zu verweisen. Bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten verfassungs- und grundrechtlichen Bedenken ist auf VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, zu verweisen.
In VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beitragspflicht an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes im privaten Bereich und an das Bestehen einer Betriebsstätte im betrieblichen Bereich anknüpft. Die Beitragspflicht trifft auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Anknüpfungspunkte für die Beitragspflicht sind (nur) das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder das Bestehen einer Betriebsstätte, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war (Rn 44). In VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beitragspflicht an das Bestehen eines Hauptwohnsitzes im privaten Bereich und an das Bestehen einer Betriebsstätte im betrieblichen Bereich anknüpft. Die Beitragspflicht trifft auch Personen, die über keine für den Empfang von Rundfunkprogrammen notwendigen Geräte verfügen. Anknüpfungspunkte für die Beitragspflicht sind (nur) das Bestehen eines Hauptwohnsitzes an einer im Inland gelegenen Adresse oder das Bestehen einer Betriebsstätte, für die im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer zu entrichten war (Rn 44).
Der Verfassungsgerichtshof führte weiter aus, dass der Gleichheitsgrundsatz nur den Gesetzgeber bindet und verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierung zu schaffen. Regelungen, die eine Finanzierung eines Rechtsträgers durch Beiträge vorsehen, verletzen dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie dazu führen, dass die Beitragspflichtigen auch Aufgaben finanzieren, die unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in ihrem Interesse liegen können (Rn 45f). Die Wahrnehmung der besonderen demokratischen und kulturellen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse und verschafft auch potentiellen Nutzer:innen die Möglichkeit, jederzeit und ortsunabhängig auf die Informationsquellen und kulturellen Angebote des ORF zurückzugreifen. Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht, indem er die Möglichkeit der Teilnahme am Angebot des ORF mit einem Finanzierungsbeitrag belastet. Dem Gleichheitsgrundsatz ist kein Gebot zu entnehmen, die Belastungen an die Kosten konsumierter Leistungen zu knüpfen oder Differenzierungen anhand der Höhe des Einkommens vorzusehen. Ob von der Möglichkeit im Einzelnen Gebrauch gemacht wird, ist für die teilhabeorientierte Lastenverteilung nicht maßgeblich (Rn 47ff).
Soweit die beschwerdeführende Partei eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1.ZPEMRK) geltend macht, wird auf die Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz verwiesen. Soweit die beschwerdeführende Partei eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Artikel 5, StGG, Artikel eins, 1.ZPEMRK) geltend macht, wird auf die Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz verwiesen.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde im Hinblick auf die verfassungs- und grundrechtlichen Bedenken als nicht begründet.
3.2.3.3. ERGEBNIS
Die beschwerdeführende Partei hat das 18. Lebensjahr vollendet und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der verfahrensgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid festgesetzte ORF-Beitragspflicht liegen daher vor.
Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, erwiesen sich die geltend gemachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages als unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen, wenn die im Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052 mwN). Die Festsetzung einer vierwöchigen Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags erscheint im gegenständlichen Fall als angemessen.Das Verwaltungsgericht hat bei Bestätigung des bei ihm angefochtenen Bescheides eine neue angemessene Erfüllungsfrist zu setzen, wenn die im Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist bereits abgelaufen ist vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052 mwN). Die Festsetzung einer vierwöchigen Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags erscheint im gegenständlichen Fall als angemessen.
3.3. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC nicht entgegen.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte unions- und verfassungsrechtliche Judikatur (insbesondere VfGH 24.06.2025, E 4624/2024) stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte unions- und verfassungsrechtliche Judikatur (insbesondere VfGH 24.06.2025, E 4624 aus 2024,) stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
Schlagworte
Beitragspflicht Bescheid Diskriminierungsverbot Gebührenpflicht Grundrechtseingriff Informationsfreiheit Leistungsfrist Meldepflicht Melderegister öffentlich - rechtlicher Auftrag ORF-Beitrag Steuereintreibung Unionsrecht Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2331776.1.00Im RIS seit
31.08.2026Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026