TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/7 W607 2348319-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2026
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Entscheidungsdatum

07.08.2026

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
RGG §2
RGG §3
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


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W607 2348319-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1999, XXXX , 1180 Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 10.06.2025, Geschäftszahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Günther BACHKÖNIG über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1999, römisch 40 , 1180 Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 10.06.2025, Geschäftszahl römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin brachte am 07.11.2024 einen Antrag auf Befreiung zur Entrichtung des ORF-Beitrages ein.

1.2. Mit Schreiben vom 28.02.2025 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH
(im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin unter beispielhafter Aufzählung sozialer Transferleistungen und Nachweisen zur Einkommensberechnung auf, den „Anspruch wie z.B. (Studienbeihilfe, etc.) aktuelle Studienbeihilfe, und sämtliche weitere Bezüge 2025 (Lohnzettel Jänner, Februar 2025) Unterhalt Unterstützung der Eltern etc. von XXXX “ binnen zwei Wochen ab Zustellung nachzureichen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde.
1.2. Mit Schreiben vom 28.02.2025 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH , (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerdeführerin unter beispielhafter Aufzählung sozialer Transferleistungen und Nachweisen zur Einkommensberechnung auf, den „Anspruch wie z.B. (Studienbeihilfe, etc.) aktuelle Studienbeihilfe, und sämtliche weitere Bezüge 2025 (Lohnzettel Jänner, Februar 2025) Unterhalt Unterstützung der Eltern etc. von römisch 40 “ binnen zwei Wochen ab Zustellung nachzureichen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werde.

1.3. Die Beschwerdeführerin übermittelt der belangten Behörde mit E-mail vom 17.06.2025 den Bescheid über Ausbildungsförderung (BAföG) der XXXX vom 17.01.2025.1.3. Die Beschwerdeführerin übermittelt der belangten Behörde mit E-mail vom 17.06.2025 den Bescheid über Ausbildungsförderung (BAföG) der römisch 40 vom 17.01.2025.

1.4. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10.06.2025, Geschäftszahl XXXX , wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurück. 1.4. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10.06.2025, Geschäftszahl römisch 40 , wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung zur Entrichtung des ORF-Beitrages zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei hingewiesen, dass sie den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Der „Anspruch wie z.B. (Studienbeihilfe, etc.) von XXXX “ sei nicht nachgereicht worden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf § 13 Abs. 3 AVG. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei hingewiesen, dass sie den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Der „Anspruch wie z.B. (Studienbeihilfe, etc.) von römisch 40 “ sei nicht nachgereicht worden. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid unter anderem auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 17.06.2025.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Gegen Bescheide, die von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wurden, kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gegen Bescheide, die von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassen wurden, kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer davon abweichenden Regelung im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer davon abweichenden Regelung im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) 3.2. Sache des Beschwerdeverfahrens

Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, erstmals über die materielle Berechtigung des zurückgewiesenen Antrags zu entscheiden. Liegt der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, ist der Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben, sodass die belangte Behörde über den weiterhin unerledigten Antrag unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 29.09.2022,
Ra 2021/15/0052; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).
Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist nicht befugt, erstmals über die materielle Berechtigung des zurückgewiesenen Antrags zu entscheiden. Liegt der von der belangten Behörde angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, ist der Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben, sodass die belangte Behörde über den weiterhin unerledigten Antrag unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 29.09.2022, , Ra 2021/15/0052; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Befreiungsantrag wegen der Nichtvorlage der von ihr verlangten Unterlagen zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat. Nicht zu beurteilen ist hingegen, ob die beschwerdeführende Partei die materiellen Voraussetzungen für die beantragten Befreiungen tatsächlich erfüllt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Befreiungsantrag wegen der Nichtvorlage der von ihr verlangten Unterlagen zu Recht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat. Nicht zu beurteilen ist hingegen, ob die beschwerdeführende Partei die materiellen Voraussetzungen für die beantragten Befreiungen tatsächlich erfüllt.

3.3. Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur sofortigen Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG solche Umstände zu unterscheiden, die lediglich dessen Erfolgsaussichten betreffen und gegebenenfalls zur Abweisung des Antrages führen. Ob ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder das Fehlen einer materiellen Erfolgsvoraussetzung vorliegt, ist durch Auslegung der jeweils maßgeblichen materiengesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG solche Umstände zu unterscheiden, die lediglich dessen Erfolgsaussichten betreffen und gegebenenfalls zur Abweisung des Antrages führen. Ob ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder das Fehlen einer materiellen Erfolgsvoraussetzung vorliegt, ist durch Auslegung der jeweils maßgeblichen materiengesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).

Nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 waren auf Antrag jene Beitragsschuldner vom ORF-Beitrag zu befreien, bei denen die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen vorlagen.Nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 waren auf Antrag jene Beitragsschuldner vom ORF-Beitrag zu befreien, bei denen die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen vorlagen.

Zu diesen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
§§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung lediglich regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung gewährt werden kann und dass der Antragsteller an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken hat. Eine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit des Befreiungsantrages nicht gegeben wäre, enthalten diese Bestimmungen hingegen nicht (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).
Zu diesen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die, Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung lediglich regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung gewährt werden kann und dass der Antragsteller an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken hat. Eine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit des Befreiungsantrages nicht gegeben wäre, enthalten diese Bestimmungen hingegen nicht (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).

Auch aus § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, wonach einem Befreiungsantrag die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, ergibt sich nichts anderes. Da
§ 50 Fernmeldegebührenordnung keine konkreten Belege oder Urkunden bezeichnet, durch die der jeweilige Nachweis zwingend zu erbringen wäre, stellt
§ 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung keine hinreichend bestimmte gesetzliche Anordnung dar, aufgrund derer das Fehlen eines von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage und damit als Mangel im Sinne des
§ 13 Abs. 3 AVG qualifiziert werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040;
VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042; VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161)
Auch aus Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung, wonach einem Befreiungsantrag die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, ergibt sich nichts anderes. Da , Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung keine konkreten Belege oder Urkunden bezeichnet, durch die der jeweilige Nachweis zwingend zu erbringen wäre, stellt , Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung keine hinreichend bestimmte gesetzliche Anordnung dar, aufgrund derer das Fehlen eines von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage und damit als Mangel im Sinne des , Paragraph 13, Absatz 3, AVG qualifiziert werden könnte (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; , VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042; VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161)

Diese zur Befreiung von den Rundfunkgebühren ergangene Rechtsprechung ist auf die hier maßgebliche Rechtslage übertragbar. § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 knüpfte ebenso an die Befreiungsvoraussetzungen der §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung an. Diese zur Befreiung von den Rundfunkgebühren ergangene Rechtsprechung ist auf die hier maßgebliche Rechtslage übertragbar. Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 knüpfte ebenso an die Befreiungsvoraussetzungen der Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung an.

Die von der belangten Behörde verlangten Unterlagen dienten im vorliegenden Fall dem Nachweis, dass die Beschwerdeführerin einer der in § 47 Fernmeldegebührenordnung genannten Personengruppen angehört und die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Sie betrafen damit nicht die Zulässigkeit oder formelle Vollständigkeit des Befreiungsantrages, sondern die materiellen Voraussetzungen für dessen Erfolg.Die von der belangten Behörde verlangten Unterlagen dienten im vorliegenden Fall dem Nachweis, dass die Beschwerdeführerin einer der in Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung genannten Personengruppen angehört und die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Sie betrafen damit nicht die Zulässigkeit oder formelle Vollständigkeit des Befreiungsantrages, sondern die materiellen Voraussetzungen für dessen Erfolg.

Die belangte Behörde durfte – selbst wenn sie die Meinung vertritt, dass die vorgelegten Unterlagen keine Anspruchsgrundlage begründen könnten - die unterbliebene Vorlage der Nachweise daher nicht zum Anlass nehmen, den Antrag zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht einen Anwendungsfall des § 13 Abs. 3 AVG angenommen. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid erweist sich daher als rechtswidrig und war ersatzlos aufzuheben.Die belangte Behörde durfte – selbst wenn sie die Meinung vertritt, dass die vorgelegten Unterlagen keine Anspruchsgrundlage begründen könnten - die unterbliebene Vorlage der Nachweise daher nicht zum Anlass nehmen, den Antrag zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht einen Anwendungsfall des Paragraph 13, Absatz 3, AVG angenommen. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid erweist sich daher als rechtswidrig und war ersatzlos aufzuheben.

Durch die ersatzlose Aufhebung tritt das Verfahren in den Zustand vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zurück. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages ist damit wieder unerledigt.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist eine Revision zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Falle einer Zurückweisung des Antrags durch die Behörde ist höchstgerichtlich geklärt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Eine erstmalige Entscheidung über die Hauptsache ist ihm verwehrt. Liegt der angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035).

Ebenso ist geklärt, dass die Nichtvorlage einzelner Nachweise über die materiellen Voraussetzungen einer Befreiung grundsätzlich keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG begründet (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017,
Ro 2016/15/0042).
Ebenso ist geklärt, dass die Nichtvorlage einzelner Nachweise über die materiellen Voraussetzungen einer Befreiung grundsätzlich keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG begründet (VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040; VwGH 18.12.2017, , Ro 2016/15/0042).

Das Bundesverwaltungsgericht folgt der angeführten Rechtsprechung. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W607.2348319.1.00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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