Entscheidungsdatum
07.08.2026Norm
AsylG 2005 §57Spruch
,
W286 2288820-1/39E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über den Antrag von XXXX , StA. Russische Föderation, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2026, Zl. W286 2288820-1/30E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über den Antrag von römisch 40 , StA. Russische Föderation, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2026, Zl. W286 2288820-1/30E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 05.08.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Der Revision ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die sofortige Vollstreckung der an-gefochtenen Rückkehrentscheidung wäre für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen und irreparablen Nachteil verbunden. Zum einen würde die Außerlandesbringung sein seit November 2022 – somit seit nahezu vier Jahren – in Österreich aufgebautes Privatleben abrupt beenden. Der Revisionswerber hat die ÖIF-Deutsch- und Integrationsprüfung B1 erfolgreich absolviert und verfügt in Österreich über enge familiäre Bindungen zu seinem Onkel, seiner Tante und seinem Cousin sowie seinen Cousinen, die ihrerseits in Österreich asylberechtigt sind. Der Revisionswerber engagiert sich seit 2024 durchgehend ehrenamtlich und ist in die Gemeinschaft seines Wohnortes eingebunden. Eine Vollstreckung der Rückkehrentscheidung würde diese über Jahre gewachsenen persönlichen und familiären Bindungen abrupt durchtrennen und angesichts der erheblichen Hürden für eine legale Wiedereinreise irreversible Fakten schaffen. Zum anderen würde eine sofortige Abschiebung den Revisionswerber unmittelbar der im Re-visionsvorbringen dargelegten realen Gefahr aussetzen, in der Russischen Föderation zum Militärdienst herangezogen und in der Folge im völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Uk-raine eingesetzt zu werden. Eine solche Gefährdung von Leib und Leben ist ihrer Natur nach nicht wiedergutzumachen.
Diesen schwerwiegenden und teils irreversiblen Nachteilen stehen keine derart zwingenden öffentlichen Interessen gegenüber, die eine sofortige Vollstreckung erfordern würden. Der Revisionswerber ist strafgerichtlich unbescholten und ist seinen Verfahrens- und Meldeverpflichtungen im gesamten bisherigen Verfahren stets nachgekommen. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass vom Revisionswerber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausginge, die ein sofortiges Handeln unabdingbar machen würde. In der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das private Interesse des Revisionswerbers an der Vermeidung eines irreparablen Eingriffs in sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit sowie an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung bei Weitem. Die Aufrechterhaltung des Status quo bis zur Entscheidung über die Revision ist daher zur Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes geboten.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W286.2288820.1.01Im RIS seit
25.08.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026