TE Bvwg Beschluss 2026/8/7 W286 2288820-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.08.2026

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


,

W286 2288820-1/39E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über den Antrag von XXXX , StA. Russische Föderation, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2026, Zl. W286 2288820-1/30E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über den Antrag von römisch 40 , StA. Russische Föderation, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2026, Zl. W286 2288820-1/30E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 05.08.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Der Revision ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die sofortige Vollstreckung der an-gefochtenen Rückkehrentscheidung wäre für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen und irreparablen Nachteil verbunden. Zum einen würde die Außerlandesbringung sein seit November 2022 – somit seit nahezu vier Jahren – in Österreich aufgebautes Privatleben abrupt beenden. Der Revisionswerber hat die ÖIF-Deutsch- und Integrationsprüfung B1 erfolgreich absolviert und verfügt in Österreich über enge familiäre Bindungen zu seinem Onkel, seiner Tante und seinem Cousin sowie seinen Cousinen, die ihrerseits in Österreich asylberechtigt sind. Der Revisionswerber engagiert sich seit 2024 durchgehend ehrenamtlich und ist in die Gemeinschaft seines Wohnortes eingebunden. Eine Vollstreckung der Rückkehrentscheidung würde diese über Jahre gewachsenen persönlichen und familiären Bindungen abrupt durchtrennen und angesichts der erheblichen Hürden für eine legale Wiedereinreise irreversible Fakten schaffen. Zum anderen würde eine sofortige Abschiebung den Revisionswerber unmittelbar der im Re-visionsvorbringen dargelegten realen Gefahr aussetzen, in der Russischen Föderation zum Militärdienst herangezogen und in der Folge im völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Uk-raine eingesetzt zu werden. Eine solche Gefährdung von Leib und Leben ist ihrer Natur nach nicht wiedergutzumachen.

Diesen schwerwiegenden und teils irreversiblen Nachteilen stehen keine derart zwingenden öffentlichen Interessen gegenüber, die eine sofortige Vollstreckung erfordern würden. Der Revisionswerber ist strafgerichtlich unbescholten und ist seinen Verfahrens- und Meldeverpflichtungen im gesamten bisherigen Verfahren stets nachgekommen. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass vom Revisionswerber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausginge, die ein sofortiges Handeln unabdingbar machen würde. In der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das private Interesse des Revisionswerbers an der Vermeidung eines irreparablen Eingriffs in sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit sowie an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Rückkehrentscheidung bei Weitem. Die Aufrechterhaltung des Status quo bis zur Entscheidung über die Revision ist daher zur Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes geboten.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W286.2288820.1.01

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten