RS Vfgh 2008/6/12 B1085/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2008
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art8
StGG Art19
StV Wien 1955 Art7 Z3
VolksgruppenG §15 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die kroatische Sprache in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor einem Unabhängigen Verwaltungssenat; keine Verletzung im subjektiven Recht auf Verwendung der kroatischen Sprache als Amtssprache; keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Volksgruppengesetzes über die subsidiäre Beiziehung eines Dolmetschers; keine Verpflichtung des Staates zur Bestellung von der Minderheitensprache mächtigen Organwaltern

Rechtssatz

Zwar ergibt sich aus Art7 Z3 StV Wien 1955 eine - dem Recht des einzelnen Volksgruppenangehörigen korrespondierende (vgl VfSlg 9744/1983) - Verpflichtung des Gesetzgebers und der Vollziehung, den Gebrauch der Minderheitensprache rechtlich und faktisch zu ermöglichen, was auch beinhaltet, im Rahmen des tatsächlich Möglichen eine Vorsorge zu treffen, dass der Minderheitensprache mächtige Organwalter zum Einsatz kommen. Aus der Zulassung der Minderheitensprache als "Amtssprache" kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass zweisprachige Organwalter bei den Behörden für den Verkehr mit Minderheitenangehörigen eingesetzt werden müssen. Eine Verpflichtung zu einem "ethnischen Proporz", also etwa zur Bestellung einer bestimmten Anzahl zweisprachiger Organwalter, kann aus Art7 Z3 erster Satz StV Wien (wie auch aus Z4 leg cit) nicht abgeleitet werden (siehe hiezu auch das Bundesgesetz vom 19.03.59, BGBl 102, zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Art7).Zwar ergibt sich aus Art7 Z3 StV Wien 1955 eine - dem Recht des einzelnen Volksgruppenangehörigen korrespondierende vergleiche VfSlg 9744/1983) - Verpflichtung des Gesetzgebers und der Vollziehung, den Gebrauch der Minderheitensprache rechtlich und faktisch zu ermöglichen, was auch beinhaltet, im Rahmen des tatsächlich Möglichen eine Vorsorge zu treffen, dass der Minderheitensprache mächtige Organwalter zum Einsatz kommen. Aus der Zulassung der Minderheitensprache als "Amtssprache" kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass zweisprachige Organwalter bei den Behörden für den Verkehr mit Minderheitenangehörigen eingesetzt werden müssen. Eine Verpflichtung zu einem "ethnischen Proporz", also etwa zur Bestellung einer bestimmten Anzahl zweisprachiger Organwalter, kann aus Art7 Z3 erster Satz StV Wien (wie auch aus Z4 leg cit) nicht abgeleitet werden (siehe hiezu auch das Bundesgesetz vom 19.03.59, Bundesgesetzblatt 102, zur Durchführung der die Amtssprache bei Gericht betreffenden Bestimmungen des Art7).

Gegen eine Regelung wie jene des §15 Abs3 VolksgruppenG, die gleichsam "subsidiär" auf die Beiziehung von Dolmetschern abstellt, wenn kein zweisprachiger Organwalter zur Verfügung steht, bestehen daher unter dem Blickwinkel des Art7 Z3 erster Satz StV Wien keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zu Art19 StGG betreffend die "Volksstämme" und ihre "landesüblichen Sprachen" siehe bereits VfSlg 2459/1952 (auf Monarchie und Vielvölkerstaat abgestellt; heute Minderheiten und deren Rechte).

Die Staatszielbestimmung des Art8 Abs2 B-VG stellt zwar ein Bekenntnis der Republik zu ihrer kulturellen Vielfalt in Gestalt ihrer autochthonen Volksgruppen dar, es ergibt sich jedoch auch aus Art8 Abs2 B-VG keine Verpflichtung des Staates, dafür Vorsorge zu treffen, dass seine Organwalter der Minderheitensprache(n) mächtig sind. Diese Bestimmung enthält keine - über jene gemäß Art7 StV Wien hinausgehenden - Verpflichtungen, sodass die Beiziehung von Dolmetschern den Anforderungen gemäß Art8 Abs2 B-VG jedenfalls genügt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Volksgruppen, Minderheiten, Amtssprache, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1085.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten