TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/10 W293 2347807-1

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Veröffentlicht am 10.08.2026
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Entscheidungsdatum

10.08.2026

Norm

AVG §13 Abs7
BDG 1979 §50a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W293 2347807-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Daniel FRÖHLICH, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltgasse 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.05.2026, Zl. XXXX , betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Daniel FRÖHLICH, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltgasse 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30.05.2026, Zl. römisch 40 , betreffend Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979 zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 14.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigen Gründen.

2. Mit Schreiben vom 08.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) ein Parteiengehör gewährt. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2026 Stellung.2. Mit Schreiben vom 08.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) ein Parteiengehör gewährt. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.05.2026 Stellung.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

5. Mit Schreiben vom 07.07.2026, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt vor.

6. Mit Ladung vom 22.07.2026 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 20.08.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.

7. Mit Schreiben vom 06.08.2026 zog der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag vom 14.04.2026 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 06.08.2026 seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 14.04.2026 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.08.2026, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2026.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Regelung ist gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Regelung ist gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Zu A) Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Die Zurückziehung eines Antrags ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Das bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist (vgl. VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; VwGH 30.11.1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (siehe u.a. VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158).Die Zurückziehung eines Antrags ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Das bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist vergleiche VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473; VwGH 30.11.1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (siehe u.a. VwGH 20.09.2023, Ra 2022/04/0158).

Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl u.a. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0065) und das Verfahren formlos einzustellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche u.a. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0065) und das Verfahren formlos einzustellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 42 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Eine inhaltliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags ist mit dessen rechtzeitiger und zulässiger Zurückziehung ausgeschlossen vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).

Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 06.08.2026 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 14.04.2026 auf Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigen Gründen zurück. Nachdem somit aufgrund des Vorgesagten die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nachträglich weggefallen ist, war der Bescheid ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidbehebung ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2347807.1.00

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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