RS Vwgh 2004/6/21 2004/17/0043

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs3;
BAO §209a;
LAO Stmk 1963 §158 Abs3;
LAO Stmk 1963 §158a Abs1 idF 1983/034;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. März 1988, 86/16/0254, VwSlg 6299 F/1988, ausgeführt, § 209 Abs. 3 BAO idF vor der Novelle BGBl. Nr. 312/1987 habe zur Folge, dass die Abgabenvorschreibung mit Ablauf von 15 Jahren ohne Rücksicht auf eingetretene Unterbrechungen und Hemmungen unzulässig wird. Die in dieser Bestimmung umschriebene Frist beginnt nicht erst mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem der schuldrechtsbegründende Sachverhalt gesetzt, das tatbestandskonforme Verhalten also abgeschlossen ist. Die Unzulässigkeit der Abgabenfestsetzung nach Fristablauf gilt ungeachtet des § 209a Abs. 1 BAO auch für eine solche in einer Berufungsentscheidung, weil die zeitliche Schranke des § 209 Abs. 3 BAO nicht als Verjährungsbestimmung anzusehen ist, sondern jede auf Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme schlechthin ausschließt. Damit ist es der Behörde aber - im Gegensatz zur Rechtslage nach Inkrafttreten der BAO-Novelle BGBl. Nr. 312/1987 - verwehrt, nach Ablauf von 15 Jahren seit Entstehen des Abgabenanspruches eine auf Realisierung dieses Abgabenanspruches gerichtete Maßnahme zu setzen. Die Einhebung einer Abgabe stellt ebenso wie deren Festsetzung eine auf eine solche Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme dar. Somit unterliegt sowohl die Festsetzung von Abgaben, als auch deren Einhebung einer absoluten Verjährung. Die in diesem Erkenntnis ausgesprochene Rechtsauffassung ist auf die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 158 Abs. 3 und des § 158a Abs. 1 Stmk LAO zu übertragen, zumal der Steiermärkische Landesgesetzgeber die Novellierung der BAO durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 312/1987 nicht nachvollzogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004170043.X01

Im RIS seit

16.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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