TE Bvwg Beschluss 2026/8/10 W274 2342778-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2026
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Entscheidungsdatum

10.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art78
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W274 2342778-1/4E

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , wegen „Untätigkeit“ der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, gemäß Art 78 Abs 2 DSGVO betreffend das durch seine Beschwerde vom 12.01.2023 eingeleitete Verfahren zu GZ D124.0048/23, Mitbeteiligte 1. XXXX und 2. XXXX , beide XXXX , zuletzt vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH, Vienna Twin Towers – Turm A, 20. OG, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , wegen „Untätigkeit“ der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, gemäß Artikel 78, Absatz 2, DSGVO betreffend das durch seine Beschwerde vom 12.01.2023 eingeleitete Verfahren zu GZ D124.0048/23, Mitbeteiligte 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , beide römisch 40 , zuletzt vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH, Vienna Twin Towers – Turm A, 20. OG, Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Mit Eingabe vom 12.01.2023 (ergänzt mit Eingabe vom 16.01.2023) wandte sich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) an die Österreichische Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und begehrte, eine Verletzung im Recht auf Auskunft festzustellen. Er benötige von der XXXX (im Folgenden: 1. Mitbeteiligte, MB1) Daten aus einem Vorfall zwischen 17. und 19.06.2022 mit der „ XXXX Mobilitätsgarantie“, wobei es eine Reihe von Anrufen gegeben habe, die jedenfalls erfasst worden seien. Sein am 20.07.2022 an die MB1 gestelltes Auskunftsbegehren sei zwar „grundsätzlich erfüllt“ worden, insofern aber trotz ausdrücklicher Anfrage nicht vollständig beantwortet worden.Mit Eingabe vom 12.01.2023 (ergänzt mit Eingabe vom 16.01.2023) wandte sich römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) an die Österreichische Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) und begehrte, eine Verletzung im Recht auf Auskunft festzustellen. Er benötige von der römisch 40 (im Folgenden: 1. Mitbeteiligte, MB1) Daten aus einem Vorfall zwischen 17. und 19.06.2022 mit der „ römisch 40 Mobilitätsgarantie“, wobei es eine Reihe von Anrufen gegeben habe, die jedenfalls erfasst worden seien. Sein am 20.07.2022 an die MB1 gestelltes Auskunftsbegehren sei zwar „grundsätzlich erfüllt“ worden, insofern aber trotz ausdrücklicher Anfrage nicht vollständig beantwortet worden.

Mit Eingabe vom 06.03.2023 dehnte der BF die Beschwerde auf die XXXX (2. Mitbeiligte, MB2) aus.Mit Eingabe vom 06.03.2023 dehnte der BF die Beschwerde auf die römisch 40 (2. Mitbeiligte, MB2) aus.

Nach weiteren Eingaben und mehreren Anfragen zum Stand des Verfahrens durch die Parteien brachte der BF am 19.01.2026 die gegenständliche „Untätigkeitsbeschwerde gemäß Art. 78 Abs. 2 DSGVO“ beim BVwG ein, mit welcher er die Feststellung beantragt, die belangte Behörde habe im gegenständlichen Verfahren gegen ihre Verpflichtungen aus der DSGVO, insbesondere Art 57 Abs 1 lit f verstoßen, weil bis dato – über ein Jahr nach der letzten inhaltlichen Mitteilung – keine Entscheidung und keine substanzielle Auskunft erfolgt sei. Nach weiteren Eingaben und mehreren Anfragen zum Stand des Verfahrens durch die Parteien brachte der BF am 19.01.2026 die gegenständliche „Untätigkeitsbeschwerde gemäß Artikel 78, Absatz 2, DSGVO“ beim BVwG ein, mit welcher er die Feststellung beantragt, die belangte Behörde habe im gegenständlichen Verfahren gegen ihre Verpflichtungen aus der DSGVO, insbesondere Artikel 57, Absatz eins, Litera f, verstoßen, weil bis dato – über ein Jahr nach der letzten inhaltlichen Mitteilung – keine Entscheidung und keine substanzielle Auskunft erfolgt sei.

Die Beschwerde kam zunächst der Gerichtsabteilung W252 zur GZ 2332682-1 zu. Nach Einholung einer Stellungnahme seitens der belangten Behörde leitete das BVwG die Beschwerde mit Schreiben vom 19.03.2026 gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde mit der Begründung weiter, dass es sich beim Antrag des Einschreiters um eine Säumnisbeschwerde handle.Die Beschwerde kam zunächst der Gerichtsabteilung W252 zur GZ 2332682-1 zu. Nach Einholung einer Stellungnahme seitens der belangten Behörde leitete das BVwG die Beschwerde mit Schreiben vom 19.03.2026 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde mit der Begründung weiter, dass es sich beim Antrag des Einschreiters um eine Säumnisbeschwerde handle.

Mit Aktenvorlage vom 29.04.2026, eingelangt am 05.05.2026 in der Gerichtsabteilung W274 zu 2342778-1, verwies die belangte Behörde darauf, dass sie bereits am 04.03.2026 in der gegenständlichen Sache einen Bescheid erlassen hatte.

Mit diesem Bescheid, der dem BF am selben Tag per E-Mail zugestellt wurde, wies sie die Datenschutzbeschwerde gegen beide Mitbeteiligte als unbegründet ab. Als Beschwerdegegenstand nahm sie die Frage an, ob die MB den BF in seinem Recht auf Auskunft verletzt hätten, indem sie ihm eine unvollständige Auskunft im Zusammenhang mit der „ XXXX Mobilitätsgarantie“ erteilt haben.Mit diesem Bescheid, der dem BF am selben Tag per E-Mail zugestellt wurde, wies sie die Datenschutzbeschwerde gegen beide Mitbeteiligte als unbegründet ab. Als Beschwerdegegenstand nahm sie die Frage an, ob die MB den BF in seinem Recht auf Auskunft verletzt hätten, indem sie ihm eine unvollständige Auskunft im Zusammenhang mit der „ römisch 40 Mobilitätsgarantie“ erteilt haben.

Nach Feststellungen zum Sachverhalt hielt die Behörde in rechtlicher Hinsicht fest, dass ein generelles Recht auf Erhalt von Dokumenten aus Art 15 DSGVO nicht abgeleitet werden könne. Da der BF auch nicht dargelegt habe, weshalb die Beauskunftung von internen und externen Korrespondenzen iZm. der sog. „ XXXX Mobilitätsgarantie“ erforderlich wäre, um zu einem besseren Verständnis über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu führen, bestehe der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen bzw. Korrespondenzen bereits dem Grunde nach nicht. Der MB1 mangle es im Übrigen schon an der Eigenschaft als Verantwortliche, weil sie keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit der „ XXXX Mobilitätsgarantie“ anbiete.Nach Feststellungen zum Sachverhalt hielt die Behörde in rechtlicher Hinsicht fest, dass ein generelles Recht auf Erhalt von Dokumenten aus Artikel 15, DSGVO nicht abgeleitet werden könne. Da der BF auch nicht dargelegt habe, weshalb die Beauskunftung von internen und externen Korrespondenzen iZm. der sog. „ römisch 40 Mobilitätsgarantie“ erforderlich wäre, um zu einem besseren Verständnis über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu führen, bestehe der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen bzw. Korrespondenzen bereits dem Grunde nach nicht. Der MB1 mangle es im Übrigen schon an der Eigenschaft als Verantwortliche, weil sie keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit der „ römisch 40 Mobilitätsgarantie“ anbiete.

Mit Schreiben vom 08.06.2026 gewährte das BVwG dem BF Parteiengehör binnen zwei Wochen zur Stellungnahme der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage. Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Rückmeldung ein.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Das Gericht geht von den eingangs getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang aus und legt diese als unstrittig seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

Gemäß Art 78 Abs 2 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat. Gemäß Artikel 78, Absatz 2, DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

Diese Bestimmung sieht einen gerichtlichen Rechtsschutz für folgende zwei Fälle der Säumnis der Datenschutzbehörde vor, einerseits für den Fall, dass sie sich nicht mit einer Beschwerde befasst, andererseits für den Fall, dass sie die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der bei ihr erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

Der österreichische Gesetzgeber geht davon aus, dass der erstgenannte Fall grundsätzlich dem schon bisher in der Rechtsordnung vorgesehenen Fall einer allfälligen Säumnis der Datenschutzbehörde bezüglich einer fristgerechten Bescheiderlassung, also einer Verletzung der Entscheidungspflicht iSd Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG entspricht (Souhrada-Kirchmayer in Knyrim, DatKomm Art 78 DSGVO (Stand 1.7.2024, rdb.at), Rz 15 f).Der österreichische Gesetzgeber geht davon aus, dass der erstgenannte Fall grundsätzlich dem schon bisher in der Rechtsordnung vorgesehenen Fall einer allfälligen Säumnis der Datenschutzbehörde bezüglich einer fristgerechten Bescheiderlassung, also einer Verletzung der Entscheidungspflicht iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entspricht (Souhrada-Kirchmayer in Knyrim, DatKomm Artikel 78, DSGVO (Stand 1.7.2024, rdb.at), Rz 15 f).

Nach § 8 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 8, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die tatsächliche Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, insbesondere weil im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vorliegt, so ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 Rz 26 mwN). An einer solchen Säumnis mangelt es daher auch dann, wenn die belangte Behörde den betreffenden Antrag bereits durch Erlassung eines entsprechenden Bescheides erledigt hat.

Der in Art 78 Abs 2 DSGVO zweitgenannte Fall bedeutet nicht, dass die Behörde bereits mit der Entscheidung säumig ist, sondern vielmehr ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die betroffene Person innerhalb von drei Monaten über den Verfahrensstand oder das Ergebnis zu informieren. Ist die Information nachgeholt worden, kommt eine Feststellung einer Verletzung der Unterrichtungspflicht in der Vergangenheit nicht in Betracht, da Art 78 Abs 2 DSGVO und § 24 Abs 7 DSG iVm § 27 Abs 1 DSG einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nur für die Fälle einer Säumnis der belangten Behörde vorsehen (Souhrada-Kirchmayer aaO, Rz 18).Der in Artikel 78, Absatz 2, DSGVO zweitgenannte Fall bedeutet nicht, dass die Behörde bereits mit der Entscheidung säumig ist, sondern vielmehr ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die betroffene Person innerhalb von drei Monaten über den Verfahrensstand oder das Ergebnis zu informieren. Ist die Information nachgeholt worden, kommt eine Feststellung einer Verletzung der Unterrichtungspflicht in der Vergangenheit nicht in Betracht, da Artikel 78, Absatz 2, DSGVO und Paragraph 24, Absatz 7, DSG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, DSG einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nur für die Fälle einer Säumnis der belangten Behörde vorsehen (Souhrada-Kirchmayer aaO, Rz 18).

Im vorliegenden Fall erhob der BF mit Eingabe vom 12.01.2023 an die belangte Behörde, ergänzt bzw. ausgedehnt am 16.01. und 06.03.2023, Beschwerde gegen MB1 und MB2 wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft im Zusammenhang mit der unvollständigen Übermittlung von Daten betreffend die „ XXXX -Mobilitätsgarantie“. Über diese Datenschutzbeschwerde sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.03.2026 (abweisend) ab. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag per E-Mail zugestellt und damit ihm gegenüber erlassen.Im vorliegenden Fall erhob der BF mit Eingabe vom 12.01.2023 an die belangte Behörde, ergänzt bzw. ausgedehnt am 16.01. und 06.03.2023, Beschwerde gegen MB1 und MB2 wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft im Zusammenhang mit der unvollständigen Übermittlung von Daten betreffend die „ römisch 40 -Mobilitätsgarantie“. Über diese Datenschutzbeschwerde sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.03.2026 (abweisend) ab. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag per E-Mail zugestellt und damit ihm gegenüber erlassen.

Die gegenständliche Untätigkeitsbeschwerde wurde am 19.01.2026 beim BVwG eingebracht, entgegen § 12 VwGVG, wonach (abgesehen von Maßnahmenbeschwerden) Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen sind. Diese Regelung ist analog auch auf Beschwerden wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht iSd Art 78 Abs 2 2. Fall DSGVO anzuwenden (Souhrada-Kirchmayer in Knyrim, DatKomm Art 78 DSGVO (Stand 1.7.2024, rdb.at), Rz 18). Dementsprechend leitete das BVwG die Beschwerde mit Schreiben vom 19.03.2026 zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter. Die gegenständliche Untätigkeitsbeschwerde wurde am 19.01.2026 beim BVwG eingebracht, entgegen Paragraph 12, VwGVG, wonach (abgesehen von Maßnahmenbeschwerden) Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen sind. Diese Regelung ist analog auch auf Beschwerden wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht iSd Artikel 78, Absatz 2, 2. Fall DSGVO anzuwenden (Souhrada-Kirchmayer in Knyrim, DatKomm Artikel 78, DSGVO (Stand 1.7.2024, rdb.at), Rz 18). Dementsprechend leitete das BVwG die Beschwerde mit Schreiben vom 19.03.2026 zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter.

Zum Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen „Untätigkeitsbeschwerde“ bei der belangten Behörde als der zuständigen Stelle hatte diese also bereits einen Bescheid erlassen, der über die Datenschutzbeschwerde des BF abspricht. Unabhängig davon, ob die „Untätigkeitsbeschwerde“ allein auf den vom BF ausdrücklich genannten 2. Fall des Art 78 Abs 2 DSGVO (Verletzung der Unterrichtungspflicht) zu beziehen ist oder darüber hinaus auch eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterlassung einer verfahrensabschließenden Entscheidung innerhalb der vorgesehenen Frist darstellt, ist festzuhalten, dass die Erlassung des Bescheides, der offenkundig über die gegenständliche Datenschutzbeschwerde vollständig abspricht, eine allfällig zuvor bestandene Säumnis der belangten Behörde jedenfalls beseitigt. Da im Zeitpunkt des Einlangens der „Untätigkeitsbeschwerde“ bei der belangten Behörde eine „Untätigkeit“ iSd Art 78 Abs 2 DSGVO also nicht vorlag, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Zum Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen „Untätigkeitsbeschwerde“ bei der belangten Behörde als der zuständigen Stelle hatte diese also bereits einen Bescheid erlassen, der über die Datenschutzbeschwerde des BF abspricht. Unabhängig davon, ob die „Untätigkeitsbeschwerde“ allein auf den vom BF ausdrücklich genannten 2. Fall des Artikel 78, Absatz 2, DSGVO (Verletzung der Unterrichtungspflicht) zu beziehen ist oder darüber hinaus auch eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterlassung einer verfahrensabschließenden Entscheidung innerhalb der vorgesehenen Frist darstellt, ist festzuhalten, dass die Erlassung des Bescheides, der offenkundig über die gegenständliche Datenschutzbeschwerde vollständig abspricht, eine allfällig zuvor bestandene Säumnis der belangten Behörde jedenfalls beseitigt. Da im Zeitpunkt des Einlangens der „Untätigkeitsbeschwerde“ bei der belangten Behörde eine „Untätigkeit“ iSd Artikel 78, Absatz 2, DSGVO also nicht vorlag, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zuletzt ist festzuhalten, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Hintergrund des § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG nicht notwendig war.Zuletzt ist festzuhalten, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Hintergrund des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht notwendig war.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass Einzelfallfragen zu lösen waren und vor dem Hintergrund der zitierten VwGH-Judikatur keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich ist.

Schlagworte

Datenschutz Säumnis Säumnisbeschwerde Untätigkeit Unzulässigkeit der Beschwerde Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W274.2342778.1.00

Im RIS seit

17.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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