TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/11 L532 2347482-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2026
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Entscheidungsdatum

11.08.2026

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L532 2347482-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2026, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG, § 70 Abs 3 FPG zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2026, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG, Paragraph 70, Absatz 3, FPG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) ehelichte am 24.02.2023 in der Türkei die deutsche Staatsangehörige XXXX .1. Dem Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) ehelichte am 24.02.2023 in der Türkei die deutsche Staatsangehörige römisch 40 .

2. In der Folge beantragte der BF beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul die Erteilung eines Visum C, welches für den Zeitraum 01.05.2023 bis 31.10.2023 ausgestellt wurde.

3. Am 08.05.2023 beantragte der BF beim XXXX die Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers). Der Antrag wurde vom XXXX positiv erledigt und eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) für den Zeitraum 08.05.2023 bis 08.05.2028 ausgestellt.3. Am 08.05.2023 beantragte der BF beim römisch 40 die Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers). Der Antrag wurde vom römisch 40 positiv erledigt und eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) für den Zeitraum 08.05.2023 bis 08.05.2028 ausgestellt.

4. Mit 17.05.2024 wurde die Ehe zwischen dem BF und XXXX geschieden.4. Mit 17.05.2024 wurde die Ehe zwischen dem BF und römisch 40 geschieden.

5. Am 26.05.2025 wurde der BF von der Bezirkshauptmannschaft XXXX einvernommen, am 28.07.2025 führte die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine Anhörung der XXXX durch.5. Am 26.05.2025 wurde der BF von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einvernommen, am 28.07.2025 führte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 eine Anhörung der römisch 40 durch.

6. Mit Schreiben des XXXX vom 30.03.2026 informierte die genannte Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt” oder „bB”) gem. § 55 NAG vom Sachverhalt und führte aus, die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht würden nicht mehr vorliegen.6. Mit Schreiben des römisch 40 vom 30.03.2026 informierte die genannte Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „Bundesamt” oder „bB”) gem. Paragraph 55, NAG vom Sachverhalt und führte aus, die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht würden nicht mehr vorliegen.

7. Die bB leitete daraufhin ein fremdenrechtliches Verfahren ein und übermittelte (im Wege der Landespolizeidirektion XXXX ) mit 20.05.2026 ein Parteiengehör, datiert mit 10.04.2026.7. Die bB leitete daraufhin ein fremdenrechtliches Verfahren ein und übermittelte (im Wege der Landespolizeidirektion römisch 40 ) mit 20.05.2026 ein Parteiengehör, datiert mit 10.04.2026.

8. Der BF äußerte sich mit Stellungnahme vom 21.05.2026. Der Stellungnahme wurden verschiedene Beweismittel beigeschlossen.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2026, Zl. XXXX , wies die bB den BF gem. § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte gem. § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem BF am 15.06.2026 rechtswirksam zugestellt.9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2026, Zl. römisch 40 , wies die bB den BF gem. Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde dem BF am 15.06.2026 rechtswirksam zugestellt.

10. Mit 01.07.2026 erhob der (zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene) BF via E-Mail das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG”).10. Mit 01.07.2026 erhob der (zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene) BF via E-Mail das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG”).

11. Mit Eingabe vom 13.07.2026 berief sich die im Kopf genannte Rechtsvertretung auf die erteilte Vollmacht und übermittelte einen Beschwerdeschriftsatz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er führt die im Kopf angeführten Identitätsdaten und ist türkischer Staatsangehöriger.

1.2. Er war im Zeitraum 24.02.2023 bis 17.05.2024 mit der deutschen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Seit dem 21.10.2023 lebte der BF von XXXX getrennt.1.2. Er war im Zeitraum 24.02.2023 bis 17.05.2024 mit der deutschen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Seit dem 21.10.2023 lebte der BF von römisch 40 getrennt.

Der BF beherrscht die türkische Sprache, ist unbescholten und gesund.

Der BF ist seit dem 08.05.2023 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet gemeldet.

Der BF verfügt seit dem 08.05.2023 über eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), ausgestellt vom XXXX (gültig bis: 08.05.2028). Der BF stellte weder einen Antrag auf Zweckänderung noch brachte er einen Asylantrag ein.Der BF verfügt seit dem 08.05.2023 über eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), ausgestellt vom römisch 40 (gültig bis: 08.05.2028). Der BF stellte weder einen Antrag auf Zweckänderung noch brachte er einen Asylantrag ein.

Seit dem 05.05.2026 ist der BF als Arbeiter bei der XXXX GmbH, etabliert in XXXX , beschäftigt. Bei diesem Unternehmen war er schon zuvor im Zeitraum 06.05.2025 bis 10.03.2026 tätig. Außerdem war er im Zeitraum 04.11.2024 bis 21.03.2025 bei XXXX in XXXX und in den Zeiträumen 16.05.2023 bis 30.09.2023, 23.11.2023 bis 30.06.2024 sowie 01.07.2024 bis 27.10.2024 in der XXXX in XXXX (jeweils als Arbeiter, teils geringfügig) erwerbstätig.Seit dem 05.05.2026 ist der BF als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH, etabliert in römisch 40 , beschäftigt. Bei diesem Unternehmen war er schon zuvor im Zeitraum 06.05.2025 bis 10.03.2026 tätig. Außerdem war er im Zeitraum 04.11.2024 bis 21.03.2025 bei römisch 40 in römisch 40 und in den Zeiträumen 16.05.2023 bis 30.09.2023, 23.11.2023 bis 30.06.2024 sowie 01.07.2024 bis 27.10.2024 in der römisch 40 in römisch 40 (jeweils als Arbeiter, teils geringfügig) erwerbstätig.

Der BF verfügt über entfernte Angehörige im Bundesgebiet, nämlich einen Onkel und drei Cousinen bzw. Cousins. Die Mutter des BF lebt in der Türkei.

Der BF pflegt soziale Kontakte und Freundschaften in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Administrativakt und Registerabfragen (OZ 2). Weder der vom BF selbst formulierte Beschwerdeschriftsatz (AS 179 ff.) noch die (als „Beschwerde” bezeichnete) Beschwerdeergänzung der rechtsfreundlichen Vertretung (OZ 1) treten dem behördlich festgestellten Sachverhalt substantiiert entgegen, vielmehr werden jeweils das Eheleben und teils die äußeren Umstände behandelt.

Zutreffend ist aber, dass die bB auf AS 160 die Bindungen des BF zu seinem „Heimatland Ghana” thematisiert, was jedoch angesichts des übrigen Inhalts des Bescheides ein offensichtliches Versehen geringfügigen Ausmaßes darstellt und sohin nicht schadet. Insofern der anwaltliche Schriftsatz moniert, das Bundesamt habe irrtümlich festgehalten, der XXXX habe dem BF eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, tatsächlich sei die Bezirkshauptmannschaft XXXX die für ihn zuständige Aufenthaltsbehörde, so sei auf den IZR-Auszug (OZ 2) verwiesen, welcher die behördlichen Feststellungen untermauert. Zutreffend ist aber, dass die bB auf AS 160 die Bindungen des BF zu seinem „Heimatland Ghana” thematisiert, was jedoch angesichts des übrigen Inhalts des Bescheides ein offensichtliches Versehen geringfügigen Ausmaßes darstellt und sohin nicht schadet. Insofern der anwaltliche Schriftsatz moniert, das Bundesamt habe irrtümlich festgehalten, der römisch 40 habe dem BF eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, tatsächlich sei die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 die für ihn zuständige Aufenthaltsbehörde, so sei auf den IZR-Auszug (OZ 2) verwiesen, welcher die behördlichen Feststellungen untermauert.

Zweifel am maßgeblichen Sachverhalt bestehen nicht, sodass sich weitere Ausführungen erübrigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Ausweisung:

3.1.1. Im Folgenden werden die maßgeblichen Rechtsvorschriften zitiert.

3.1.1.1. § 66 FPG lautet: 3.1.1.1. Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

3.1.1.2. § 51 NAG lautet: 3.1.1.2. Paragraph 51, NAG lautet:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

3.1.1.3. § 54 NAG lautet:3.1.1.3. Paragraph 54, NAG lautet:

(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

3.1.2. Entscheidungswesentlich waren folgende Überlegungen:

3.1.2.1. Wie die bB im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, wurde die am 24.02.2023 mit der deutschen Staatsangehörigen XXXX eingegangene Ehe am 17.05.2024 geschieden und dauerte die Ehe sohin weniger als drei Jahre an. 3.1.2.1. Wie die bB im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, wurde die am 24.02.2023 mit der deutschen Staatsangehörigen römisch 40 eingegangene Ehe am 17.05.2024 geschieden und dauerte die Ehe sohin weniger als drei Jahre an.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 und 5 des Ausnahmetatbestands § 54 Abs 5 NAG schloss das Bundesamt zutreffend aus und erstattete auch der BF kein davon abweichendes Vorbringen. Insofern die anwaltliche Vertretung in der als „Beschwerde“ bezeichneten Beschwerdeergänzung vom 13.07.2026 erstmals zusammenfassend ausführt, es sei zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gekommen und XXXX habe strafrechtsrelevantes Verhalten gegen den BF gesetzt, welcher zum Schutz seiner körperlichen und psychischen Sicherheit die eheliche Wohnung verlassen habe, sie sei in psychiatrischer Behandlung, so ist dem zu entgegenen, dass einerseits diesbezügliche Beweise nicht angeboten wurden und andererseits nähere Angaben hiezu vom rechtsfreundlichen Vertreter vorauseilend dezidiert ausgeschlossen wurden (arg. „[…], im Zuge derer XXXX gegen den Bf auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hat, wobei er zum Schutz der XXXX , […], diesbezüglich keine weiteren Angaben machen wird.“), sodass im Ergebnis ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen vorliegt, dessen Konkretisierung im Lichte der beschwerdeführerseitigen Angaben nicht zu erwarten war. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 und 5 des Ausnahmetatbestands Paragraph 54, Absatz 5, NAG schloss das Bundesamt zutreffend aus und erstattete auch der BF kein davon abweichendes Vorbringen. Insofern die anwaltliche Vertretung in der als „Beschwerde“ bezeichneten Beschwerdeergänzung vom 13.07.2026 erstmals zusammenfassend ausführt, es sei zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gekommen und römisch 40 habe strafrechtsrelevantes Verhalten gegen den BF gesetzt, welcher zum Schutz seiner körperlichen und psychischen Sicherheit die eheliche Wohnung verlassen habe, sie sei in psychiatrischer Behandlung, so ist dem zu entgegenen, dass einerseits diesbezügliche Beweise nicht angeboten wurden und andererseits nähere Angaben hiezu vom rechtsfreundlichen Vertreter vorauseilend dezidiert ausgeschlossen wurden (arg. „[…], im Zuge derer römisch 40 gegen den Bf auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hat, wobei er zum Schutz der römisch 40 , […], diesbezüglich keine weiteren Angaben machen wird.“), sodass im Ergebnis ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen vorliegt, dessen Konkretisierung im Lichte der beschwerdeführerseitigen Angaben nicht zu erwarten war.

Vor dem Hintergrund des in Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) genannten Beispielsfalls kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der "typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet", keine "besonders schwierigen Umstände" darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Eheteils "erforderlich" wäre. (VwGH vom 15.03.2018, Ro 2018/21/0002)Vor dem Hintergrund des in Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) genannten Beispielsfalls kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der "typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet", keine "besonders schwierigen Umstände" darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des anderen Eheteils "erforderlich" wäre. (VwGH vom 15.03.2018, Ro 2018/21/0002)

Ein besonderer Härtefall iSd. § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 wird mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt (vgl. VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002). (VwGH vom 20.08.2020, Ra 2020/21/0292)Ein besonderer Härtefall iSd. Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 wird mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt vergleiche VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002). (VwGH vom 20.08.2020, Ra 2020/21/0292)

Dass ein Fremder an einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung (Morbus Crohn) leidet und seine Ehefrau "mit dieser Krankheit nicht umzugehen wusste", weshalb es unter anderem zur Zerrüttung der Ehe gekommen sei, genügt für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 jedenfalls nicht. (VwGH vom 06.10.2020, Ra 2020/21/0384)Dass ein Fremder an einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung (Morbus Crohn) leidet und seine Ehefrau "mit dieser Krankheit nicht umzugehen wusste", weshalb es unter anderem zur Zerrüttung der Ehe gekommen sei, genügt für die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 jedenfalls nicht. (VwGH vom 06.10.2020, Ra 2020/21/0384)

Nach dem mit § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 umgesetzten Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. C der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn "es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft". (vgl. VwGH vom 06.04.2021, Ra 2021/21/0094)Nach dem mit Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 umgesetzten Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. C der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) soll der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn "es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft". vergleiche VwGH vom 06.04.2021, Ra 2021/21/0094)

Mit einem Verweis auf integrationsbegründende Aspekte (hier: vorbildliche Integration, Privat- und Familienleben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit und eine unbefristete Anstellung) wird für sich genommen nicht aufgezeigt, dass die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 erforderlich wäre. (VwGH vom 28.11.2023, Ra 2022/22/0071)Mit einem Verweis auf integrationsbegründende Aspekte (hier: vorbildliche Integration, Privat- und Familienleben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit und eine unbefristete Anstellung) wird für sich genommen nicht aufgezeigt, dass die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 erforderlich wäre. (VwGH vom 28.11.2023, Ra 2022/22/0071)

In Ermangelung einer mindestens drei Jahre andauernden Ehe und nachdem nicht von einem Härtefall iSd § 54 Abs 5 Z 4 NAG ausgegangen werden kann (vgl. hiezu der dem Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2021, I416 2231935-1, zugrundeliegende abstrakt vergleichbare Sachverhalt), liegen daher gegenständlich keine Ausnahmetatbestände vor. Da der BF sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von der Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin ableitete, diese Ehe aber vor Ablauf von drei Jahren geschieden wurde, kommt dem BF gemäß § 55 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu.In Ermangelung einer mindestens drei Jahre andauernden Ehe und nachdem nicht von einem Härtefall iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG ausgegangen werden kann vergleiche hiezu der dem Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2021, I416 2231935-1, zugrundeliegende abstrakt vergleichbare Sachverhalt), liegen daher gegenständlich keine Ausnahmetatbestände vor. Da der BF sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von der Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin ableitete, diese Ehe aber vor Ablauf von drei Jahren geschieden wurde, kommt dem BF gemäß Paragraph 55, NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu.

3.1.2.2. Nach § 66 Abs 2 FPG hat das Bundesamt bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind. (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)3.1.2.2. Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind. (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)

Wird durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art. 8 EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dabei ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände Art. 8 EMRK der Ausweisung entgegensteht. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (Hinweis E vom 07.04.2011, 2009/22/0247). (VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183)Artikel 8, EMRK verlangt eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dabei ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände Artikel 8, EMRK der Ausweisung entgegensteht. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (Hinweis E vom 07.04.2011, 2009/22/0247). (VwGH 22.07.2011, 2009/22/0183)

Es ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der (nunmehr) im § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich (nunmehr) aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (zu § 61 FrPolG 2005 E 16.05.2012, 2011/21/0277; zur geltenden Rechtslage E 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152). (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165)Es ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der (nunmehr) im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich (nunmehr) aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (zu Paragraph 61, FrPolG 2005 E 16.05.2012, 2011/21/0277; zur geltenden Rechtslage E 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152). (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165)

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Der BF hält sich seit mittlerweile rund drei Jahren und drei Monaten im Bundesgebiet auf. Er verfügt über keine nahen Angehörigen in Österreich und pflegt nach eigenen Angaben Freundschaften zu weitschichtigen Verwandten und Arbeitskollegen. Es wird nicht verkannt, dass der BF seit Mai 2023 – mit Unterbrechungen – Erwerbstätigkeiten nachgeht, er setzte abgesehen davon jedoch keinerlei maßgebliche Integrationsschritte.

Den auf einem ordentlichen Ermittlungsverfahren basierenden, schlüssigen sowie den Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung tragenden Ausführungen des Bundesamtes auf den AS 159 ff. ist sohin vollumfänglich beizutreten. Die bB hat sich mit dem Privat- und Familienleben des BF umfassend auseinandergesetzt und kam aufgrund zutreffender Überlegungen zum Schluss, die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Ausweisung würden die persönlichen Interessen des BF an der Prolongierung seines Aufenthalts überwiegen. Dem Bundesamt ist dahingehend sohin nicht entgegenzutreten.

3.1.3. Wenn in der Beschwerdeergänzung vom 13.07.2026 zusammengefasst die Behauptung erhoben wird, dem BF drohe im Falle seiner Rückkehr in die Türkei Verfolgung durch die Familie des XXXX , so wird darauf hingewiesen, dass die Prüfung einer allfälligen Rückkehrgefährdung nicht Gegenstand eines Ausweisungsverfahrens nach § 66 FPG ist, sondern der BF diesfalls einen Asylantrag einbringen müsste. Dies hat er jedoch – obschon er durch einen insbesondere auf Asylverfahren spezialisierten Rechtsanwalt vertreten ist – bislang nicht getan. 3.1.3. Wenn in der Beschwerdeergänzung vom 13.07.2026 zusammengefasst die Behauptung erhoben wird, dem BF drohe im Falle seiner Rückkehr in die Türkei Verfolgung durch die Familie des römisch 40 , so wird darauf hingewiesen, dass die Prüfung einer allfälligen Rückkehrgefährdung nicht Gegenstand eines Ausweisungsverfahrens nach Paragraph 66, FPG ist, sondern der BF diesfalls einen Asylantrag einbringen müsste. Dies hat er jedoch – obschon er durch einen insbesondere auf Asylverfahren spezialisierten Rechtsanwalt vertreten ist – bislang nicht getan.

3.1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.3.1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Durchsetzungsaufschub:

3.2.1. § 70 FPG lautet:3.2.1. Paragraph 70, FPG lautet:

(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam zu beenden. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

3.2.2. Hinweise darauf, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, ergaben sich gegenständlich nicht, sodass sich die Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes seitens des Bundesamtes als rechtens erwies.

3.2.3. Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung dann absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht (vgl. zu allem VwGH 24.6.2020, Ro 2020/22/0006, mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung dann absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinn des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben. Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht vergleiche zu allem VwGH 24.6.2020, Ro 2020/22/0006, mwN).

Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie hier - zuvor ein Verwaltungsverfahren stattfand, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160, mwN).Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn - wie hier - zuvor ein Verwaltungsverfahren stattfand, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160, mwN).

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289). (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233)Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289). (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0233)

Im gegenständlichen Fall war der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt im Wesentlichen zwischen den Parteien unstrittig. Lediglich im Hinblick auf das (behauptete) Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs 5 Z 4 NAG wich die Beschwerde im verfahrensgegenständlich abstrakt denkmöglich relevanten Umfang von den behördlichen Feststellungen ab. Diesbezüglich ist aber auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. zu verweisen: Der BF gab (zusammengefasst) eindeutig zu erkennen, seine Behauptungen gegenüber dem erkennenden Gericht nicht weiter konkretisieren zu wollen, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Klärung des Sachverhalts erwarten ließ und es bei einem unsubstantiierten Vorbringen verblieb, welches eine Verhandlungspflicht nicht auszulösen vermag. Im gegenständlichen Fall war der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt im Wesentlichen zwischen den Parteien unstrittig. Lediglich im Hinblick auf das (behauptete) Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG wich die Beschwerde im verfahrensgegenständlich abstrakt denkmöglich relevanten Umfang von den behördlichen Feststellungen ab. Diesbezüglich ist aber auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.2.1. zu verweisen: Der BF gab (zusammengefasst) eindeutig zu erkennen, seine Behauptungen gegenüber dem erkennenden Gericht nicht weiter konkretisieren zu wollen, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Klärung des Sachverhalts erwarten ließ und es bei einem unsubstantiierten Vorbringen verblieb, welches eine Verhandlungspflicht nicht auszulösen vermag.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privatleben Scheidung Unionsrecht Wegfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L532.2347482.2.00

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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