Entscheidungsdatum
12.08.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs5Spruch
,
W142 2312910-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025, Zl. 1279820006/250385971, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025, Zl. 1279820006/250385971, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides das Wort „Aberkennungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides das Wort „Aberkennungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am 26.06.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 08.09.2021 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu. Unter einem wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid vom 08.09.2021 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu. Unter einem wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 17.03.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren (nunmehr Verfahren über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft, daher in der Folge: Entzugsverfahren) hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet. Mit Schreiben vom 10.04.2025 brachte der Beschwerdeführer Anträge auf Einstellung dieses Verfahrens sowie auf Feststellung des (Weiter-)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025 wurden diese Anträge jeweils zurückgewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung in der Folge abgenommen und neu zugewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf einer Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor dem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, und alle vor dem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Auf den vorliegenden Fall, in welchem das Verfahren über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft vor dem 12.06.2026 eingeleitet worden ist, ist daher materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden.Auf den vorliegenden Fall, in welchem das Verfahren über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft vor dem 12.06.2026 eingeleitet worden ist, ist daher materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden und nur die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage fallgegenständlich übertragbar.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Eingangs ist festzuhalten, dass grundsätzlich kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens im AsylG 2005 vorgesehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014). Eingangs ist festzuhalten, dass grundsätzlich kein Recht auf Einstellung eines eingeleiteten Aberkennungsverfahrens im AsylG 2005 vorgesehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt vergleiche VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).
Im Einklang mit der im Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geltenden Norm des § 7 Abs. 2a AsylG 2005 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft.Im Einklang mit der im Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geltenden Norm des Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Einleitung des Verfahrens zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft.
§ 7 Abs. 2a AsylG 2005 idF vor dem AMPAG, der eine formlose Information des Betroffenen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Einleitung des Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft vorsah, ist nunmehr entfallen; Art. 66 Abs. 1 lit. a der Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) sieht ausdrücklich eine entsprechende schriftliche Verständigung vor (vgl. ErläutRV 444 der BlgNR XXVIII. GP). Nunmehr ergibt sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 lit. a iVm Art. 11 Abs. 1 lit. e und lit. f der StatusVO, dass die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen ist, wenn die bedrohenden Umstände wegfallen und der Betreffende wieder in sein Herkunftsland bzw. als Staatenloser in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren kann. Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 in der Fassung vor dem AMPAG, der eine formlose Information des Betroffenen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Einleitung des Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft vorsah, ist nunmehr entfallen; Artikel 66, Absatz eins, Litera a, der Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO) sieht ausdrücklich eine entsprechende schriftliche Verständigung vor vergleiche ErläutRV 444 der BlgNR römisch 28 . Gesetzgebungsperiode Nunmehr ergibt sich unmittelbar aus Artikel 14, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Litera e und Litera f, der StatusVO, dass die Flüchtlingseigenschaft zu entziehen ist, wenn die bedrohenden Umstände wegfallen und der Betreffende wieder in sein Herkunftsland bzw. als Staatenloser in das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren kann.
Mit Schreiben vom 17.03.2025 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer in Erfüllung der (damals) in § 7 Abs. 2a AsylG 2005 idF vor dem AMPAG normierten Verpflichtung zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft eingeleitet worden sei, ohne jedoch rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit abschließend zu entscheiden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte damit vielmehr zum Ausdruck, gegenüber dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren (von Amts wegen) zu führen. Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung dieses Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft bis zum rechtskräftigen (negativen) Abschluss dieses Verfahrens Flüchtling und daher nicht berechtigt, die Einstellung dieses (von Amts wegen) eingeleiteten Verfahrens zu beantragen. Mit Schreiben vom 17.03.2025 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer in Erfüllung der (damals) in Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005 in der Fassung vor dem AMPAG normierten Verpflichtung zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren zum Entzug der Flüchtlingseigenschaft eingeleitet worden sei, ohne jedoch rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit abschließend zu entscheiden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte damit vielmehr zum Ausdruck, gegenüber dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren (von Amts wegen) zu führen. Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung dieses Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft bis zum rechtskräftigen (negativen) Abschluss dieses Verfahrens Flüchtling und daher nicht berechtigt, die Einstellung dieses (von Amts wegen) eingeleiteten Verfahrens zu beantragen.
Vor diesem Hintergrund scheitert auch der Antrag auf Feststellung der (weiterhin) bestehenden Flüchtlingseigenschaft, da der Beschwerdeführer ohnehin nach wie vor (mangels rechtskräftigen Abschlusses des eingeleiteten Verfahrens) Flüchtling ist. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden (vgl. VwGH 21.10.2022, Ra 2022/03/0217). Vor diesem Hintergrund scheitert auch der Antrag auf Feststellung der (weiterhin) bestehenden Flüchtlingseigenschaft, da der Beschwerdeführer ohnehin nach wie vor (mangels rechtskräftigen Abschlusses des eingeleiteten Verfahrens) Flüchtling ist. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Gegenstand von Feststellungsbescheiden sind daher Rechte und Rechtsverhältnisse einer antragstellenden Partei, die verbindlich festgestellt werden vergleiche VwGH 21.10.2022, Ra 2022/03/0217).
Das AsylG 2005 normiert kein Recht, einen Antrag auf Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft zu stellen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft im gegenständlichen Fall ein notwendiges Ziel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für den Beschwerdeführer darstellen sollte. Vielmehr verliert eine Person – wie bereits ausgeführt – nicht schon aufgrund der Einleitung eines Entzugsverfahrens ihre Flüchtlingseigenschaft und kommt dem Beschwerdeführer demnach trotz Mitteilung über die Einleitung eines Entzugsverfahrens unstrittig weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers geht sohin ins Leere.
Auch geht aufgrund des eingeleiteten Verfahrens noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit einer Familienzusammenführung sowie eines Familienverfahrens im Inland (vgl. VwGH vom 21.04.2026, Ra 2025/14/0230 mwN) einher.Auch geht aufgrund des eingeleiteten Verfahrens noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit einer Familienzusammenführung sowie eines Familienverfahrens im Inland vergleiche VwGH vom 21.04.2026, Ra 2025/14/0230 mwN) einher.
Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass bereits durch die Einleitung des Verfahrens über den Entzug der Flüchtlingseigenschaft in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen wird, weshalb die Anträge auf Einstellung des eingeleiteten Verfahrens sowie auf Feststellung der (weiterhin bestehenden) Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht zurückgewiesen wurden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG trotz des Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der StatusVO und des AsylG 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der StatusVO und des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
Aberkennungsverfahren Antragslegimitation Asylaberkennung Einstellungsantrag Entzug der Flüchtlingseigenschaft Familienverfahren Familienzusammenführung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid Feststellungsinteresse Flüchtlingseigenschaft Mitteilung Rechtsanschauung des VwGH Rechtsanspruch Verfahrenseinstellung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W142.2312910.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026