TE Bvwg Beschluss 2026/8/12 W141 2323118-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Norm

AlVG §24
AlVG §33
AlVG §36
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4
ZustG §26
  1. AlVG Art. 2 § 33 heute
  2. AlVG Art. 2 § 33 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  3. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  6. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999
  8. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.10.1998 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.04.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  11. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.04.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/1998
  12. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  13. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  14. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AlVG Art. 2 § 33 gültig von 01.07.1992 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 36 heute
  2. AlVG Art. 2 § 36 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2017
  4. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  6. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  8. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  10. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  11. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  14. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  15. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  16. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  17. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  18. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  19. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  20. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  22. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  24. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  25. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  26. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  27. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  28. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.04.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  29. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.04.1996 bis 31.03.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1996
  30. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.05.1995 bis 31.03.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  31. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  32. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  33. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  34. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 26 heute
  2. ZustG § 26 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 26 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 26 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  6. ZustG § 26 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990

Spruch


,

W141 2323118-1/7E

BESHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,
geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse vom 03.06.2025, betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab 18.01.2025 mangels Notlage, beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und , Martin KAMMER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse vom 03.06.2025, betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab 18.01.2025 mangels Notlage, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 03.06.2025 wurde gemäß § 33 in Verbindung mit den §§ 36, 38 und 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 18.01.2025 mangels Notlage eingestellt wird.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 03.06.2025 wurde gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit den Paragraphen 36, 38 und 24 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 18.01.2025 mangels Notlage eingestellt wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass sein anrechenbares Einkommen durch Mieteinkünfte den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige. Es sei daher keine Notlage gegeben.

2.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.07.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Hierin führte er aus, dass er nur einen Pachtvertrag an die Firma XXXX vergeben und keinen Gewinn erzielt habe. Die Pacht habe € 1.100,-- betragen, welche er in bar erhalten habe. Auf seinen Namen laufe ein Hauptmietvertrag zu einer monatlichen Miete in gleicher Höhe. Er ersuche um Verbesserung des Bescheids.Hierin führte er aus, dass er nur einen Pachtvertrag an die Firma römisch 40 vergeben und keinen Gewinn erzielt habe. Die Pacht habe € 1.100,-- betragen, welche er in bar erhalten habe. Auf seinen Namen laufe ein Hauptmietvertrag zu einer monatlichen Miete in gleicher Höhe. Er ersuche um Verbesserung des Bescheids.

3.       Am 21.10.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.

In ihrem Vorlagebericht führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Finanzpolizei, Amt für Betrugsbekämpfung, am 31.01.2025 zahlreiche Belege übermittelt habe, denen zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erzielen würde.

Aufgrund dieser Erhebungen sei seitens des AMS am 14.02.2025 ein Widerruf- und Rückforderungsbescheid mit dem Inhalt ergangen, dass der Bezug der Notstandshilfe während näher genannter Zeiträume widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 2.699,60 verpflichtet wurde. Gegen diesen Bescheid habe er keine Beschwerde eingebracht.

Zur Klärung des Sachverhaltes sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.09.2025 nachweislich aufgefordert worden, näher angeführte Fragen bis 29.09.2025 zu beantworten. Eine Stellungnahme sei jedoch bis dato nicht erfolgt. Da die Frist für eine allfällige Beschwerdevorentscheidung abgelaufen sei, werde der Akt zur Entscheidung übermittelt.

4.       Mit Eingabe vom 24.10.2025 reichte die belangte Behörde die Bestätigung des Bundesrechenzentrums über die Versendung insbesondere des Bescheids vom 03.06.2025 nach.

5.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich seine am 08.07.2025 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.06.2025 als verspätet darstelle. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entschieden werden werde.

Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

6.       Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.06.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und in weiterer Folge gemäß der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Bescheid vom 03.06.2025 wurde gemäß § 33 in Verbindung mit den §§ 36, 38 und 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 18.01.2025 mangels Notlage eingestellt wird.Mit Bescheid vom 03.06.2025 wurde gemäß Paragraph 33, in Verbindung mit den Paragraphen 36, 38 und 24 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 18.01.2025 mangels Notlage eingestellt wird.

Dieser Bescheid wurde am 03.06.2025 an das Zustellorgan übergeben und an die Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers, XXXX , übersendet, wo er am 06.06.2025 einlangte.Dieser Bescheid wurde am 03.06.2025 an das Zustellorgan übergeben und an die Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers, römisch 40 , übersendet, wo er am 06.06.2025 einlangte.

Gegen den Bescheid vom 03.06.2025 brachte der Beschwerdeführer am 08.07.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2025 erging ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer mit nachstehend auszugsweise angeführtem Inhalt:

„Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des AMS, Wien Huttengasse vom 03.06.2025, Zl. XXXX stellt sich nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als verspätet dar: „Ihre Beschwerde gegen den Bescheid des AMS, Wien Huttengasse vom 03.06.2025, Zl. römisch 40 stellt sich nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als verspätet dar:

Das Arbeitsmarktservice hat den Bescheid mittels Briefkuvert am 03.06.2025 an Sie gesendet. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt eine Sendung am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als zugestellt, in diesem Fall ist das der 06.06.2025. Das Arbeitsmarktservice hat den Bescheid mittels Briefkuvert am 03.06.2025 an Sie gesendet. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz gilt eine Sendung am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan als zugestellt, in diesem Fall ist das der 06.06.2025.

Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete demnach am 04.07.2025.

Ihre am 08.07.2025 eingebrachte Beschwerde stellt sich daher aus derzeitiger Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als verspätet dar.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme kann innerhalb einer Frist von

2 Wochen

ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.“

Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 09.11.2025 an seiner Wohnsitzadresse, XXXX , zuzustellen versucht und, da dieser nicht angetroffen werden konnte, ab 10.11.2025 in der zuständigen Filiale der Post zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingeworfen. Am 12.11.2025 wurde das Dokument vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 09.11.2025 an seiner Wohnsitzadresse, römisch 40 , zuzustellen versucht und, da dieser nicht angetroffen werden konnte, ab 10.11.2025 in der zuständigen Filiale der Post zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingeworfen. Am 12.11.2025 wurde das Dokument vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger und den Auszug aus dem Zentralen Melderegister, jeweils mit Stichtag 02.07.2026 sowie die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde.

Der Bescheid vom 03.06.2025, mit welchen der Bezug von Notstandshilfe eingestellt wurde, liegt im Verfahrensakt auf. Aus der Versandbestätigung des Bundesrechenzentrums geht hervor, dass dieser noch am selben Tag an des Zustellorgan übergeben und übersendet wurde. Dem diesbezüglichen Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Es war daher davon auszugehen, dass der Bescheid an diesem Tag ordnungsgemäß an die hierauf befindliche Adresse XXXX , welche laut Auszug des Zentralen Melderegisters seit 16.02.2024 durchgehend die Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers ist, übersendet wurde und gemäß der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 ZustG am 06.06.2025 eingelangt ist, zumal der Beschwerdeführer infolge des Vorhalts des Bundesverwaltungsgerichts weder behauptet hat, den Bescheid nicht erhalten zu haben, noch vorgebracht hat, diesen zu einem späteren Zeitpunkt erhalten zu haben.Der Bescheid vom 03.06.2025, mit welchen der Bezug von Notstandshilfe eingestellt wurde, liegt im Verfahrensakt auf. Aus der Versandbestätigung des Bundesrechenzentrums geht hervor, dass dieser noch am selben Tag an des Zustellorgan übergeben und übersendet wurde. Dem diesbezüglichen Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Es war daher davon auszugehen, dass der Bescheid an diesem Tag ordnungsgemäß an die hierauf befindliche Adresse römisch 40 , welche laut Auszug des Zentralen Melderegisters seit 16.02.2024 durchgehend die Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers ist, übersendet wurde und gemäß der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG am 06.06.2025 eingelangt ist, zumal der Beschwerdeführer infolge des Vorhalts des Bundesverwaltungsgerichts weder behauptet hat, den Bescheid nicht erhalten zu haben, noch vorgebracht hat, diesen zu einem späteren Zeitpunkt erhalten zu haben.

Aus ebendiesem unwidersprochen geblieben Vorhalt folgt zudem, dass die Beschwerde erst am 08.07.2025 eingebracht wurde. Eine früher erfolgte Einbringung scheidet zudem aus, da die Beschwerde selbst auf den 08.07.2025 datiert ist.

Die Feststellungen zum Inhalt des Verspätungsvorhalts gründen auf dem unbedenklichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die ordnungsgemäße Zustellung des Dokuments folgt aus der ebenfalls im Verfahrensakt einliegenden Hinterlegungsanzeige, die als öffentliche Urkunde vollen Beweis über die ordnungsgemäße Zustellung macht (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN).Die Feststellungen zum Inhalt des Verspätungsvorhalts gründen auf dem unbedenklichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die ordnungsgemäße Zustellung des Dokuments folgt aus der ebenfalls im Verfahrensakt einliegenden Hinterlegungsanzeige, die als öffentliche Urkunde vollen Beweis über die ordnungsgemäße Zustellung macht vergleiche etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest.

Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Zu A):

1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Das Dokument ist dem Empfänger gemäß § 13 Abs. 1 ZustG an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Das Dokument ist dem Empfänger gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustG an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß Paragraph 26, Absatz eins, ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Die Zustellung gilt gemäß § 26 Abs. 2 ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Die Zustellung gilt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird gemäß § 32 Abs. 1 AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

In die Frist werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG nicht eingerechnet:In die Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht eingerechnet:

1.       die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);

2.       die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. das Erkenntnis vom 24. Juni 2008, Zl. 2007/17/0202).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss – mangels Zustellnachweises – der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche das Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis vergleiche das Erkenntnis vom 24. Juni 2008, Zl. 2007/17/0202).

Da im gegenständlichen Fall trotz eines ordnungsgemäß erfolgten Verspätungsvorhaltes nicht bestritten wurde, dass der Bescheid vom 03.06.2025 dem Beschwerdeführer zugegangen ist, war davon auszugehen, dass die Zustellung mit Freitag, dem 06.06.2025, bewirkt wurde. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete daher mit Ablauf des 04.07.2025.

Die erst am 08.07.2025 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Sie war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gegenständlich wurde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war.Gegenständlich wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wurde im Einzelfall vertretbar davon ausgegangen, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wurde im Einzelfall vertretbar davon ausgegangen, dass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.  

Schlagworte

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2323118.1.00

Im RIS seit

31.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten