Entscheidungsdatum
13.08.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W207 2336779-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.01.2026, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.01.2026, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Dem damals 13-jährigen Beschwerdeführer wurde in einem nach dem Familienlastenausgleichsgesetz eingeholten Sachverständigengutachten (so genanntes FLAG-Gutachten) eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 19.12.2016 ein Grad der Behinderung von 50 v.H. zuerkannt. Festgestellt wurde damals das Vorliegen der Funktionseinschränkung “Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters; Unterer Rahmensatz, da eine alleinige kognitive Beeinträchtigung vorliegt“, eingestuft nach der Positionsnummer 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Eine Nachuntersuchung wurde nach drei Jahren für erforderlich erachtet, weil bei Durchführung der Therapie eine Verbesserung möglich erschien.
Am 23.09.2025 (Datum des Einlangens) stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) unter Vorlage von Unterlagen (klinisch psychologischer Befund vom 17.09.2025 bzw. psychologische Gutachten vom 13.05.2014 und vom 20.01.2025) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Einschätzungsverordnung und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ein. In diesem Gutachten vom 23.12.2025 wurden die Funktionseinschränkungen zusammengefasst der Leidensposition
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Autismusspektrumstörung, Sozialphobie, Angst und depressive Störung, gemischt inkludiert.
Oberer Rahmensatz, da mäßige Beeinträchtigung.
Sämtliche Therapieoptionen offen (Psychotherapie, psychosoziale Betreuung (PSD), psychiatrische Behandlung). Keine rezenten fachärztlichen Befunde und Behandlungsnachweise vorliegend.
03.04.01
40
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt (mit näheren Ausführungen im Gutachten).
Mit Schreiben vom 02.01.2026 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 23.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 02.01.2026 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 23.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.01.2026 – unter Vorlage der bereits mit der Antragstellung vorgelegten Unterlagen – fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er sich zusammengefasst gegen den im Gutachten erhobenen Grad der Behinderung wendet. Seine Werte beim SASKO-Test bezüglich sozialer Angst und sozialem Kompetenzdefizit seien stark bis extrem überdurchschnittlich hoch gewesen. Auf seine Arbeitsunfähigkeit sei überhaupt nicht eingegangen worden. Er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen (mit näheren Ausführungen in der Stellungnahme).
Aufgrund der erhobenen Einwendungen beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Gutachter mit einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 13.01.2026 hielt der medizinische Amtssachverständige am bereits erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. fest (mit näheren Ausführungen in der Stellungnahme).
Mit Bescheid vom 14.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.09.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Seine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 07.01.2025 sei nicht geeignet gewesen eine Änderung der Einschätzung zu begründen. Das Gutachten vom 23.12.2025 und die Stellungnahme vom 13.01.2026 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.Mit Bescheid vom 14.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.09.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Seine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 07.01.2025 sei nicht geeignet gewesen eine Änderung der Einschätzung zu begründen. Das Gutachten vom 23.12.2025 und die Stellungnahme vom 13.01.2026 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.
Mit Schreiben vom 02.02.2026 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer – ohne Vorlage medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führt er zusammengefasst aus, dass zahlreiche Fehler im Gutachten enthalten seien und sich daher die Frage stelle, ob nicht sämtliche Ausführungen anzuzweifeln seien. Es sei fraglich, ob gewisse Textpassagen nur vorgefertigte Textbausteine darstellen würden (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde). Der Beschwerdeführer ersuchte um neuerliche Begutachtung durch einen weiteren unbeteiligten Sachverständigen.
Mit E-Mail vom 19.02.2026 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass die Beschwerde weder in seinem Namen verfasst noch unterschrieben worden sei, weswegen ein Formgebrechen vorliege.
Mit Schreiben vom 19.02.2026 übermittelte der Beschwerdeführer eine eigenhändig unterschriebene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2026 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Er brachte am 23.09.2025 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Autismusspektrumstörung, Sozialphobie, Angst und depressive Störung, gemischt, mäßige Beeinträchtigung, sämtliche Therapieoptionen offen (Psychotherapie, psychosoziale Betreuung (PSD), psychiatrische Behandlung).
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Psychiatrie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 13.01.2026) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 13.01.2026). In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffene Einschätzung, die auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befund basiert, entspricht auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung (diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Alleiniges Leiden des Beschwerdeführers ist eine „Autismusspektrumstörung, Sozialphobie, Angst und depressive Störung, gemischt inkludiert“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit geringer sozialer Beeinträchtigung betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („30 – 40 %: Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen“) erweist sich aufgrund der mäßigen Beeinträchtigung bei offenen Therapieoptionen (Psychotherapie, psychosoziale Betreuung -PSD- und psychiatrische Behandlung) als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Es liegen keine rezenten fachärztlichen Befunde oder sonstigen Behandlungsnachweise vor. Laut den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 23.10.2025 sei der Beschwerdeführer noch nie in Therapie gegangen, da „er es nie rausgeschafft habe, z.B. in Therapie“. Auch aus dem Unterpunkt „Sozialanamnese“ des Gutachtens vom 23.12.2025 ist „keine professionelle Hilfe“ abzuleiten (vgl. AS 36).Alleiniges Leiden des Beschwerdeführers ist eine „Autismusspektrumstörung, Sozialphobie, Angst und depressive Störung, gemischt inkludiert“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit geringer sozialer Beeinträchtigung betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz („30 – 40 %: Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen“) erweist sich aufgrund der mäßigen Beeinträchtigung bei offenen Therapieoptionen (Psychotherapie, psychosoziale Betreuung -PSD- und psychiatrische Behandlung) als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Es liegen keine rezenten fachärztlichen Befunde oder sonstigen Behandlungsnachweise vor. Laut den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 23.10.2025 sei der Beschwerdeführer noch nie in Therapie gegangen, da „er es nie rausgeschafft habe, z.B. in Therapie“. Auch aus dem Unterpunkt „Sozialanamnese“ des Gutachtens vom 23.12.2025 ist „keine professionelle Hilfe“ abzuleiten vergleiche AS 36).
Den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass bereits das psychologische Gutachten vom 20.01.2025 dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Funktionseinschränkungen unter anderem eine „weiterführende Gruppentherapie im Ausmaß von 30 Einheiten“, sowie „Hypnotherapeutisches Klettern“ empfahl (vgl. AS 26). Aus dem klinisch-psychologischen Befund vom 17.09.2025 ergibt sich ebenso, dass der Beschwerdeführer aktuell „weder psychotherapeutisch noch fachärztlich angebunden“ sei und sich durch die Testung „Hinweise auf damit einhergehende Therapiemöglichkeiten“ erhoffe (vgl. AS 16). Dem Beschwerdeführer wurde zudem der Kontakt zu einem Facharzt der Psychiatrie als auch der Beginn einer Psychotherapie angeraten (vgl. AS 21: „Da [der Beschwerdeführer] derzeit nicht fachärztlich angebunden ist, wurde [dem Beschwerdeführer] dazu geraten, unbedingt in Kontakt zu einem Facharzt der Psychiatrie zu treten, um eine umfassende medizinische Abklärung der Diagnose gewährleistet zu wissen. [Dem Beschwerdeführer] wurde weiters empfohlen, den Beginn einer Psychotherapie anzudenken, um die mit der Autismus-Symptomatik in Verbindung stehenden individuellen Besonderheiten besser verstehen zu lernen und spezifische Möglichkeiten des Umgangs damit zu etablieren. Auch die bereits gestellten Vordiagnosen (affektive Problematik; Ängste) lassen eine stabile psychotherapeutische Anbindung als notwendig erscheinen.“). Den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass bereits das psychologische Gutachten vom 20.01.2025 dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Funktionseinschränkungen unter anderem eine „weiterführende Gruppentherapie im Ausmaß von 30 Einheiten“, sowie „Hypnotherapeutisches Klettern“ empfahl vergleiche AS 26). Aus dem klinisch-psychologischen Befund vom 17.09.2025 ergibt sich ebenso, dass der Beschwerdeführer aktuell „weder psychotherapeutisch noch fachärztlich angebunden“ sei und sich durch die Testung „Hinweise auf damit einhergehende Therapiemöglichkeiten“ erhoffe vergleiche AS 16). Dem Beschwerdeführer wurde zudem der Kontakt zu einem Facharzt der Psychiatrie als auch der Beginn einer Psychotherapie angeraten vergleiche AS 21: „Da [der Beschwerdeführer] derzeit nicht fachärztlich angebunden ist, wurde [dem Beschwerdeführer] dazu geraten, unbedingt in Kontakt zu einem Facharzt der Psychiatrie zu treten, um eine umfassende medizinische Abklärung der Diagnose gewährleistet zu wissen. [Dem Beschwerdeführer] wurde weiters empfohlen, den Beginn einer Psychotherapie anzudenken, um die mit der Autismus-Symptomatik in Verbindung stehenden individuellen Besonderheiten besser verstehen zu lernen und spezifische Möglichkeiten des Umgangs damit zu etablieren. Auch die bereits gestellten Vordiagnosen (affektive Problematik; Ängste) lassen eine stabile psychotherapeutische Anbindung als notwendig erscheinen.“).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher keinerlei relevante Therapien und fachärztliche Hilfen in Anspruch genommen hat, lässt nicht auf einen ausgeprägt empfundenen Leidensdruck durch das Vorliegen maßgeblicher durchgängiger ernsthafter sozialer Beeinträchtigungen schließen. Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa in der nächst höheren Positionsnummer, 03.04.02, welche Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen betrifft („50 – 70 %: Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche“), ist aufgrund der offenen Therapieoptionen und des daraus sich ergebenden Nichtvorliegens von durchgängigen ernsthaften und umfassenden sozialen Beeinträchtigungen nicht gerechtfertigt. In Bezugnahme auf die im Leiden inkludierte depressive Störung ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der obere Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01, die unter anderem leichtgradige depressive Störungen betrifft, neben einer mäßigen sozialen Beeinträchtigung darauf abstellt, ob trotz Medikation eine In-/Stabilität besteht (vgl. „40 %: Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“). Der Beschwerdeführer wird laut eigenen Angaben und in Anbetracht mangelnder anderslautender medizinischer Befunde auch nicht medikamentös behandelt, weswegen auch in Anbetracht der im Leiden inkludierten depressiven Störung eine Erhöhung des Leidens nicht gerechtfertigt ist (vgl. Gutachten vom 23.12.2025, AS 36: „Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: FA: keiner, PM: Allergietabletten, PTH: keine.“).Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher keinerlei relevante Therapien und fachärztliche Hilfen in Anspruch genommen hat, lässt nicht auf einen ausgeprägt empfundenen Leidensdruck durch das Vorliegen maßgeblicher durchgängiger ernsthafter sozialer Beeinträchtigungen schließen. Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa in der nächst höheren Positionsnummer, 03.04.02, welche Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen betrifft („50 – 70 %: Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche“), ist aufgrund der offenen Therapieoptionen und des daraus sich ergebenden Nichtvorliegens von durchgängigen ernsthaften und umfassenden sozialen Beeinträchtigungen nicht gerechtfertigt. In Bezugnahme auf die im Leiden inkludierte depressive Störung ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der obere Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01, die unter anderem leichtgradige depressive Störungen betrifft, neben einer mäßigen sozialen Beeinträchtigung darauf abstellt, ob trotz Medikation eine In-/Stabilität besteht vergleiche „40 %: Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“). Der Beschwerdeführer wird laut eigenen Angaben und in Anbetracht mangelnder anderslautender medizinischer Befunde auch nicht medikamentös behandelt, weswegen auch in Anbetracht der im Leiden inkludierten depressiven Störung eine Erhöhung des Leidens nicht gerechtfertigt ist vergleiche Gutachten vom 23.12.2025, AS 36: „Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: FA: keiner, PM: Allergietabletten, PTH: keine.“).
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 07.01.2026 vor, dass die Einstufung viel zu niedrig sei. Seine Werte beim SASKO-Test (soziale Angst und soziales Kompetenzdefizit) seien stark bis extrem überdurchschnittlich hoch gewesen. Dadurch falle ihm jeglicher Kontakt bzw. Interaktion mit fremden Personen extrem schwer bzw. sei meist gar nicht erst möglich. Dadurch sei es ihm auch nicht möglich einer geregelten Arbeit nachzugehen. Der Sachverständige sei überhaupt nicht auf seine Arbeitsunfähigkeit eingegangen. Auch die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stelle er in Frage, da eine größere Anzahl fremder Personen bei ihm sehr großes Unbehagen und Angst auslöse (vgl. AS 43). Sein Vater müsse komplett für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Das Gutachten stehe bezüglich der Schwere der Autismusbeeinträchtigung im Widerspruch zum Befund der österreichischen Autistenhilfe (vgl. AS 44).Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 07.01.2026 vor, dass die Einstufung viel zu niedrig sei. Seine Werte beim SASKO-Test (soziale Angst und soziales Kompetenzdefizit) seien stark bis extrem überdurchschnittlich hoch gewesen. Dadurch falle ihm jeglicher Kontakt bzw. Interaktion mit fremden Personen extrem schwer bzw. sei meist gar nicht erst möglich. Dadurch sei es ihm auch nicht möglich einer geregelten Arbeit nachzugehen. Der Sachverständige sei überhaupt nicht auf seine Arbeitsunfähigkeit eingegangen. Auch die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stelle er in Frage, da eine größere Anzahl fremder Personen bei ihm sehr großes Unbehagen und Angst auslöse vergleiche AS 43). Sein Vater müsse komplett für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Das Gutachten stehe bezüglich der Schwere der Autismusbeeinträchtigung im Widerspruch zum Befund der österreichischen Autistenhilfe vergleiche AS 44).
Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen ein. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 13.01.2026 führte der Gutachter aus, dass keine neuen Befunde nachgereicht worden seien und die Einschätzung des Grades der Behinderung korrekt nach der Einschätzungsverordnung erfolgt sei, sodass am Gutachten vom 23.12.2025 festgehalten werde (vgl. AS 59).Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Sachverständigen ein. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 13.01.2026 führte der Gutachter aus, dass keine neuen Befunde nachgereicht worden seien und die Einschätzung des Grades der Behinderung korrekt nach der Einschätzungsverordnung erfolgt sei, sodass am Gutachten vom 23.12.2025 festgehalten werde vergleiche AS 59).
Der Beschwerdeführer brachte auch mit seiner Beschwerde keine neuen medizinischen Unterlagen in Vorlage. In der Beschwerde führte er insbesondere aus, dass das Gutachten vom 23.12.2025 zahlreiche „falsche Angaben“ beinhalte, bspw. die Körpergröße des Beschwerdeführers, falsch zugeschrieben Aussagen des Beschwerdeführers und seines Vaters (vgl. AS 65), die Zuschreibung von Schlafproblemen, obwohl der Beschwerdeführer unter Einschlafproblemen leide, sowie die falsche zeitliche Angabe wann die Auszahlung der Kinderbeihilfe ausgelaufen sei (vgl. AS 66). Weder die exakte Körpergröße noch die korrekte Zuschreibung etwaiger Aussagen vermögen etwas an der Einstufung des Leidens zu ändern und sind nicht entscheidungsrelevant, zumal die Einstufungskriterien der Einschätzungsverordnung nicht auf derartige Details abstellen. Hinsichtlich der Einschlafprobleme ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sowohl Durchschlaf- als auch Einschlafprobleme unter den Begriff Schlafstörungen/Schlafprobleme fallen (vgl. „ICD-10: G47: Schlafstörungen. G47.0 Ein- und Durchschlafstörungen“, https://gesund.bund.de/icd-code-suche/g47; „Insomnie: Bei Insomnien haben Betroffene Ein-, Durchschlafstörungen oder eine schlechte Schlafqualität.“, https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/gehirn-nerven/schlafstoerungen/insomnie.html, jeweils abgerufen am 27.07.2026).Der Beschwerdeführer brachte auch mit seiner Beschwerde keine neuen medizinischen Unterlagen in Vorlage. In der Beschwerde führte er insbesondere aus, dass das Gutachten vom 23.12.2025 zahlreiche „falsche Angaben“ beinhalte, bspw. die Körpergröße des Beschwerdeführers, falsch zugeschrieben Aussagen des Beschwerdeführers und seines Vaters vergleiche AS 65), die Zuschreibung von Schlafproblemen, obwohl der Beschwerdeführer unter Einschlafproblemen leide, sowie die falsche zeitliche Angabe wann die Auszahlung der Kinderbeihilfe ausgelaufen sei vergleiche AS 66). Weder die exakte Körpergröße noch die korrekte Zuschreibung etwaiger Aussagen vermögen etwas an der Einstufung des Leidens zu ändern und sind nicht entscheidungsrelevant, zumal die Einstufungskriterien der Einschätzungsverordnung nicht auf derartige Details abstellen. Hinsichtlich der Einschlafprobleme ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sowohl Durchschlaf- als auch Einschlafprobleme unter den Begriff Schlafstörungen/Schlafprobleme fallen vergleiche „ICD-10: G47: Schlafstörungen. G47.0 Ein- und Durchschlafstörungen“, https://gesund.bund.de/icd-code-suche/g47; „Insomnie: Bei Insomnien haben Betroffene Ein-, Durchschlafstörungen oder eine schlechte Schlafqualität.“, https://www.gesundheit.gv.at/krankheiten/gehirn-nerven/schlafstoerungen/insomnie.html, jeweils abgerufen am 27.07.2026).
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters moniert, es stimme nicht, dass er nie in Therapie gewesen sei, weil er es nicht aus dem Haus geschafft habe, da dies in Begleitung seiner Eltern kein Problem gewesen sei (vgl. AS 66), ist darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichtigung etwaiger in Anspruch genommener Therapien dieser Umstand nichts an der verfahrensgegenständlichen Einschätzung zu ändern vermag, da beiden in Vorlage gebrachten rezenten psychologischen Gutachten keine (rezenten) Therapien oder Facharztbesuche zu entnehmen sind.Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters moniert, es stimme nicht, dass er nie in Therapie gewesen sei, weil er es nicht aus dem Haus geschafft habe, da dies in Begleitung seiner Eltern kein Problem gewesen sei vergleiche AS 66), ist darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichtigung etwaiger in Anspruch genommener Therapien dieser Umstand nichts an der verfahrensgegenständlichen Einschätzung zu ändern vermag, da beiden in Vorlage gebrachten rezenten psychologischen Gutachten keine (rezenten) Therapien oder Facharztbesuche zu entnehmen sind.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme, die Feststellung, dass keinerlei Funktionsbeeinträchtigung, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Frage stelle, vorliege, entbehre jeglicher Logik, da bei ihm sehr starke bis extreme Sozialdefizite diagnostiziert worden seien (vgl. AS 43), ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.Hinsichtlich der Ausführungen in der Stellungnahme, die Feststellung, dass keinerlei Funktionsbeeinträchtigung, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Frage stelle, vorliege, entbehre jeglicher Logik, da bei ihm sehr starke bis extreme Sozialdefizite diagnostiziert worden seien vergleiche AS 43), ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
In Bezugnahme auf die in der schriftlichen Stellungnahme und Beschwerde vorgebrachte Bitte, es möge ein weiteres Gutachten durch einen „weiteren bisher unbeteiligten Sachverständigen“ eingeholt werden (vgl. AS 44, 67), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zukommt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich ist, zumal sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweist und der Sachverhalt daher ferststeht. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).In Bezugnahme auf die in der schriftlichen Stellungnahme und Beschwerde vorgebrachte Bitte, es möge ein weiteres Gutachten durch einen „weiteren bisher unbeteiligten Sachverständigen“ eingeholt werden vergleiche AS 44, 67), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zukommt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich ist, zumal sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweist und der Sachverhalt daher ferststeht. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden in dem Sachverständigengutachten vom 23.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 13.01.2026) berücksichtigt. Auch die im Zuge der Antragstellung in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen vermochten die Entscheidung nicht zu verändern.
Die Beurteilung des Facharztes für Psychiatrie und Arztes für Allgemeinmedizin für den nunmehr von ihm gewählten Gesamtgrad der Behinderung (40 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig.
Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 23.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 13.01.2026) die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 23.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 13.01.2026) zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 23.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 13.01.2026). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 45/2026, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2026,, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
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§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
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§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
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(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
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§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.01.2026 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Aufgrund dessen gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ins Leere (vgl. AS 43).Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.01.2026 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Aufgrund dessen gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ins Leere vergleiche AS 43).
Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 13.01.2026) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 13.01.2026) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einem ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insbesondere das Gutachten vom 23.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 13.01.2026), vom Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zudem stellten beide Verfahrensparteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einem ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insbesondere das Gutachten vom 23.12.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 13.01.2026), vom Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zudem stellten beide Verfahrensparteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W207.2336779.1.00Im RIS seit
31.08.2026Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026