Entscheidungsdatum
13.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W175 2333767-1/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025, GZ: VIS 250818067100, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , StA. USA, vertreten durch Dr. XXXX Rechtsanwalt, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates New York vom 03.09.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025, GZ: VIS 250818067100, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , StA. USA, vertreten durch Dr. römisch 40 Rechtsanwalt, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates New York vom 03.09.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 21 Abs. 2 Z 1 FPG idF BGBl. I Nr. 206/2021 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige der USA, stellte am 08.12.2025 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat New York (in der Folge: ÖGK New York) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „D“ zur mehrfachen Einreise, gültig für 228 Tage für den Zeitraum 15.09.2025 bis 30.04.2026, wobei sie als Zweck der Reise angab, dass sie an einem „Working-Holiday-Program“ teilnehmen möchte.
Im Zuge der Antragstellung tätigte die BF keine näheren Angaben zum Einlader.
Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein:
? Dienstvertrag lautend auf die BF,
? Kopie des US-amerikanischen Reisepasses der BF,
? Kopie des Führerscheins der BF,
? Buchungsbestätigung Hin- und Rückflug,
? Erklärungsschreiben des Einladers,
? Reisekrankenversicherung, gültig von 01.09.2025 bis 31.08.2026,
? Kontoauszüge der XXXX ,? Kontoauszüge der römisch 40 ,
? Kontoübersicht XXXX ,? Kontoübersicht römisch 40 ,
? Abschlusszertifikat der XXXX ,? Abschlusszertifikat der römisch 40 ,
? Strafregisterauszug,
? VFS-Checkliste zum Visaantrag;
2. Mit Aufforderung der ÖGK New York vom 26.08.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass diese den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bestehen. Die BF habe eine Einladung vom Obmann der XXXX vorgelegt. Aus dieser sei die gleiche Adresse wie im Antrag vom 05.08.2025 ersichtlich. Ebenso habe die BF den gleichen Reisezeitraum beantragt. Es sei daher von einem unveränderten Reisezweck auszugehen, weswegen das Vorliegen der Visumerteilungsvoraussetzungen hinsichtlich der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des angegebenen Reisezwecks nicht positiv hätte festgestellt werden können. Die BF wurde aufgefordert, innerhalb einer hiefür bestimmten Frist diese Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.2. Mit Aufforderung der ÖGK New York vom 26.08.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass diese den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben bestehen. Die BF habe eine Einladung vom Obmann der römisch 40 vorgelegt. Aus dieser sei die gleiche Adresse wie im Antrag vom 05.08.2025 ersichtlich. Ebenso habe die BF den gleichen Reisezeitraum beantragt. Es sei daher von einem unveränderten Reisezweck auszugehen, weswegen das Vorliegen der Visumerteilungsvoraussetzungen hinsichtlich der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des angegebenen Reisezwecks nicht positiv hätte festgestellt werden können. Die BF wurde aufgefordert, innerhalb einer hiefür bestimmten Frist diese Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
3. Mit Schreiben vom 26.08.2025 führte die BF aus, dass sie am 06.08.2025 im Rahmen einer telefonischen Befragung seitens der ÖGK New York mitgeteilt habe, dass sie kein Visum D im Sinne eines Arbeitsvisums beantragt habe. Sie habe sich für ein Visum D Working-Holiday-Program beworben und könne ein solches Visum bis zu 12 Monate gültig sein. Sie habe weiters angegeben, dass professionelle Hockeyspielerinnen keine Arbeitserlaubnis erhalten würden, da sie das Mindestgehalt pro Monat nicht erfüllen und auch keine Ausnahmegenehmigung erhalten würden. Die BF habe sodann ihren Antrag zurückgezogen und einen Antrag für das Visum D Working-Holiday-Program gestellt. Daraufhin habe sie das gegenständliche Schreiben der ÖGK New York erhalten und sei ihr mitgeteilt worden, dass die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des angegebenen Reisezwecks nach Österreich nicht eindeutig festgestellt werden könne. Die BF beabsichtige im Rahmen eines Working-Holiday-Program mit Visum D nach Österreich zu reisen, einen Teil ihrer Zeit bei den XXXX zu arbeiten und dort professionelles Eishockey zu spielen sowie zu trainieren. In ihrer Freizeit beabsichtige die BF ein paar Wochen im April in Österreich Urlaub zu machen. Die BF beantrage, ihr ein Visum D Working-Holiday-Program, in eventu, ihr ein Visum D für 6 Monate ohne Arbeitserlaubnis zu erteilen.3. Mit Schreiben vom 26.08.2025 führte die BF aus, dass sie am 06.08.2025 im Rahmen einer telefonischen Befragung seitens der ÖGK New York mitgeteilt habe, dass sie kein Visum D im Sinne eines Arbeitsvisums beantragt habe. Sie habe sich für ein Visum D Working-Holiday-Program beworben und könne ein solches Visum bis zu 12 Monate gültig sein. Sie habe weiters angegeben, dass professionelle Hockeyspielerinnen keine Arbeitserlaubnis erhalten würden, da sie das Mindestgehalt pro Monat nicht erfüllen und auch keine Ausnahmegenehmigung erhalten würden. Die BF habe sodann ihren Antrag zurückgezogen und einen Antrag für das Visum D Working-Holiday-Program gestellt. Daraufhin habe sie das gegenständliche Schreiben der ÖGK New York erhalten und sei ihr mitgeteilt worden, dass die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des angegebenen Reisezwecks nach Österreich nicht eindeutig festgestellt werden könne. Die BF beabsichtige im Rahmen eines Working-Holiday-Program mit Visum D nach Österreich zu reisen, einen Teil ihrer Zeit bei den römisch 40 zu arbeiten und dort professionelles Eishockey zu spielen sowie zu trainieren. In ihrer Freizeit beabsichtige die BF ein paar Wochen im April in Österreich Urlaub zu machen. Die BF beantrage, ihr ein Visum D Working-Holiday-Program, in eventu, ihr ein Visum D für 6 Monate ohne Arbeitserlaubnis zu erteilen.
4. Mit angefochtenem Bescheid der ÖGK New York vom 03.09.2025 wurde gemäß § 21 FPG die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung versagt, dass die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme die vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreuen habe können, weil das Vorbringen eine bloße Behauptung darstelle, ohne damit initiativ alles darzulegen, um glaubhaft zu machen, dass die vorgehaltenen Bedenken nicht zutreffen würden. Nachdem die Antragstellerin eine Einladung des Obmanns der XXXX vorgelegt und den gleichen Reisezeitraum beantragt habe, sei davon auszugehen, dass der Reisezweck der Antragstellerin der gleiche sei wie in ihrem Antrag vom 05.08.2025. Es könne daher das Vorliegen der Visumerteilungsvoraussetzungen hinsichtlich der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des angegebenen Reisezwecks nach Österreich nicht positiv festgestellt werden.4. Mit angefochtenem Bescheid der ÖGK New York vom 03.09.2025 wurde gemäß Paragraph 21, FPG die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung versagt, dass die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme die vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreuen habe können, weil das Vorbringen eine bloße Behauptung darstelle, ohne damit initiativ alles darzulegen, um glaubhaft zu machen, dass die vorgehaltenen Bedenken nicht zutreffen würden. Nachdem die Antragstellerin eine Einladung des Obmanns der römisch 40 vorgelegt und den gleichen Reisezeitraum beantragt habe, sei davon auszugehen, dass der Reisezweck der Antragstellerin der gleiche sei wie in ihrem Antrag vom 05.08.2025. Es könne daher das Vorliegen der Visumerteilungsvoraussetzungen hinsichtlich der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des angegebenen Reisezwecks nach Österreich nicht positiv festgestellt werden.
5. Die BF erhob im Wege ihrer rechtlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK New York vom 03.09.2025. Im Wesentlichen führte sie aus, dass entsprechend der öffentlichen Informationen der ÖGK New York zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika ein Work and Holiday Program bestehe. Dieses Austauschprogram soll das gegenseitige Verständnis der Länder fördern, indem es jungen österreichischen und US-amerikanischen Staatsbürgern die Möglichkeit biete, die Kultur, den Alltag und die Arbeitswelt des jeweils anderen Landes kennenzulernen. Jungen Menschen zwischen 18 und 30 Jahren können ihren bis zu 12-monatigen Aufenthalt durch die Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit und die Nutzung der Bildungseinrichtung im Partnerland (mit)finanzieren. Die BF würde die Voraussetzungen erfüllen und habe auch alle notwendigen Unterlagen im Verfahren vorgelegt. Ein Grund für den Irrtum der Behörde sei jedoch, dass es für dieses besondere Programm kein eigenes Antragsformular gebe. Deshalb habe die BF auch das “normale” Antragsformular für die Beantragung eines Visums der Kategorie D verwenden und handschriftlich ergänzen müssen. Dieser Umstand dürfe der BF nicht zum Nachteil gereichen.
Der angefochtene Bescheid leide zudem an einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, in dem die Historie der zunächst irrigen Antragstellung in Bezug auf ein Visum D und der späteren Korrektur auf ein Visum D – Work and Holiday Program völlig fehle. Insbesondere setze sich die ÖGK New York nicht damit auseinander, dass ein offenkundiger Irrtum vorliege, das von der BF gewollte Visum bei lebensnaher Betrachtung stets klar gewesen sei und das Zurückziehen und die Neueinreichung des Antrages auf eine Auskunft der Behörde selbst erfolgt sei. Die ÖGK New York hätte der BF zudem darlegen müssen, welche konkreten Zweifel sie an den Angaben gehabt habe und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Darüber hinaus fehle im Bescheid auch jede nähere Begründung, warum die Angaben der BF unplausibel sein sollen. Es fehle jede Angabe, aus welchen Gründen welche Voraussetzungen nicht vorliegen und welche gesetzlich geforderten Tatbestandselemente damit nicht erfüllt sein sollen. Soweit nachvollziehbar, dürfte die ÖGK New York hier irrig weiterhin davon ausgehen, dass die BF auch mit ihrem Antrag vom 13.08.2025 ein “normales” Visum D stellen habe wollen. Die Behörde übergehe dabei völlig, dass die BF das Work and Holiday Program in Anspruch nehmen habe wollen, für das andere Voraussetzungen gelten würden als für das normale Visum D nach § 20 FPG. Welche Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein sollen, bleibe letztlich offen. Der Bescheid leide daher auch an einer mangelhaften Begründung.Der angefochtene Bescheid leide zudem an einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, in dem die Historie der zunächst irrigen Antragstellung in Bezug auf ein Visum D und der späteren Korrektur auf ein Visum D – Work and Holiday Program völlig fehle. Insbesondere setze sich die ÖGK New York nicht damit auseinander, dass ein offenkundiger Irrtum vorliege, das von der BF gewollte Visum bei lebensnaher Betrachtung stets klar gewesen sei und das Zurückziehen und die Neueinreichung des Antrages auf eine Auskunft der Behörde selbst erfolgt sei. Die ÖGK New York hätte der BF zudem darlegen müssen, welche konkreten Zweifel sie an den Angaben gehabt habe und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Darüber hinaus fehle im Bescheid auch jede nähere Begründung, warum die Angaben der BF unplausibel sein sollen. Es fehle jede Angabe, aus welchen Gründen welche Voraussetzungen nicht vorliegen und welche gesetzlich geforderten Tatbestandselemente damit nicht erfüllt sein sollen. Soweit nachvollziehbar, dürfte die ÖGK New York hier irrig weiterhin davon ausgehen, dass die BF auch mit ihrem Antrag vom 13.08.2025 ein “normales” Visum D stellen habe wollen. Die Behörde übergehe dabei völlig, dass die BF das Work and Holiday Program in Anspruch nehmen habe wollen, für das andere Voraussetzungen gelten würden als für das normale Visum D nach Paragraph 20, FPG. Welche Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein sollen, bleibe letztlich offen. Der Bescheid leide daher auch an einer mangelhaften Begründung.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 wies die ÖGK New York die (zulässige) Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die ÖGK New York die BF und den Einlader bereits vor dem letztlich zurückgezogenen Antrag darauf hingewiesen habe, dass ein Visum mit dem Reisezweck Working-Holiday-Program für den vorliegenden Fall nicht infrage komme, da der Hauptgrund für den beantragten Aufenthalt offensichtlich in der Anstellung bei den XXXX liege. Der Arbeitsvertrag sei bereits bei der Antragstellung vorgelegt worden und sei Sinn und Zweck des Working-Holiday-Program nicht, damit die Bestimmungen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu umgehen. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wie im gegenständlichen Fall wäre die Erteilung eines Visums D “ERWERB” erforderlich gewesen, nachdem der geplante Aufenthalt der BF jedoch den Zeitraum von sechs Monaten übersteige, seien grundsätzlich die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 anzuwenden. Da somit keine Grundlage für die Erteilung eines Visums D nach dem Working-Holiday-Program gegeben sei, halte die ÖGK New York an ihrer Auffassung fest. 6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 wies die ÖGK New York die (zulässige) Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die ÖGK New York die BF und den Einlader bereits vor dem letztlich zurückgezogenen Antrag darauf hingewiesen habe, dass ein Visum mit dem Reisezweck Working-Holiday-Program für den vorliegenden Fall nicht infrage komme, da der Hauptgrund für den beantragten Aufenthalt offensichtlich in der Anstellung bei den römisch 40 liege. Der Arbeitsvertrag sei bereits bei der Antragstellung vorgelegt worden und sei Sinn und Zweck des Working-Holiday-Program nicht, damit die Bestimmungen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu umgehen. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wie im gegenständlichen Fall wäre die Erteilung eines Visums D “ERWERB” erforderlich gewesen, nachdem der geplante Aufenthalt der BF jedoch den Zeitraum von sechs Monaten übersteige, seien grundsätzlich die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 anzuwenden. Da somit keine Grundlage für die Erteilung eines Visums D nach dem Working-Holiday-Program gegeben sei, halte die ÖGK New York an ihrer Auffassung fest.
7. Am 24.11.2025 wurde bei der ÖGK New York ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beantragt.7. Am 24.11.2025 wurde bei der ÖGK New York ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht und die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht beantragt.
8. Mit am 03.02.2026 eingelangtem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, eine Staatsangehörige der USA, stellte am 13.08.2025 persönlich bei der ÖGK New York einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 15.09.2025 bis 30.04.2026 gültigen Visums der Kategorie D für die mehrfache Einreise im Rahmen des Working-Holiday-Program.
Die BF hat einen universitären Werdegang und einen Masterabschluss in Business Administration. Die BF gab an, professionelle Eishockeyspielerin zu sein.
Die BF gab an, beim Eishockeyverein „ XXXX “, welche der Einlader sei, zu arbeiten und trainieren zu wollen. Die Einladerin übernehme die Verantwortung für die Unterkunft, die Verpflegung, den Transport sowie für alle weiteren notwendigen Ausgaben während des Aufenthaltes der BF, bis diese andere geeignete Vorkehrungen treffe.Die BF gab an, beim Eishockeyverein „ römisch 40 “, welche der Einlader sei, zu arbeiten und trainieren zu wollen. Die Einladerin übernehme die Verantwortung für die Unterkunft, die Verpflegung, den Transport sowie für alle weiteren notwendigen Ausgaben während des Aufenthaltes der BF, bis diese andere geeignete Vorkehrungen treffe.
Mit Aufforderung der ÖGK New York vom 26.08.2025 wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu den Bedenken der Behörde hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums Stellung zu beziehen. Die BF erstattete mit Eingabe vom 26.08.2025 eine Stellungnahme und gab an, dass sie sich für ein Working-Holiday-Program beworben habe und nicht für ein Arbeitsvisum. Nachdem die BF ihren ersten Antrag lautend auf den Reisezweck „Reisen und Hockey“ zurückgezogen habe, habe sie in ihrem neuerlichen Antrag als Reisezweck „Working-Holiday-Program“ angeführt. Die BF beabsichtige einen Teil ihrer Zeit bei den XXXX zu arbeiten, dort professionlles Eishockey zu spielen und zu trainieren. In ihrer Freizeit, in den Ferien und ein paar Wochen im April beabsichtige die BF Urlaub in Österreich zu machen.Mit Aufforderung der ÖGK New York vom 26.08.2025 wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu den Bedenken der Behörde hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums Stellung zu beziehen. Die BF erstattete mit Eingabe vom 26.08.2025 eine Stellungnahme und gab an, dass sie sich für ein Working-Holiday-Program beworben habe und nicht für ein Arbeitsvisum. Nachdem die BF ihren ersten Antrag lautend auf den Reisezweck „Reisen und Hockey“ zurückgezogen habe, habe sie in ihrem neuerlichen Antrag als Reisezweck „Working-Holiday-Program“ angeführt. Die BF beabsichtige einen Teil ihrer Zeit bei den römisch 40 zu arbeiten, dort professionlles Eishockey zu spielen und zu trainieren. In ihrer Freizeit, in den Ferien und ein paar Wochen im April beabsichtige die BF Urlaub in Österreich zu machen.
Die vorliegenden Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖGK New York. Die Feststellungen zum Universitätsabschluss und zur beruflichen Tätigkeit der BF ergeben sich aus der im Akt einliegenden Studienbestätigung und aus den Angaben der BF im Verfahren.
Die Feststellungen zum Einlader ergeben sich ebenso aus den Angaben der BF im Verfahren, aus dem im Akt einliegenden Erklärungsschreiben des Einladers und des Dienstvertrages für die beabsichtigte Tätigkeit der BF im Bundesgebiet.
Zu den Feststellungen hinsichtlich der vorliegenden Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts ist folgendes auszuführen:
Wie bereits von der ÖGK New York zutreffend dargelegt, war die BF nicht in der Lage, den Reisezweck glaubwürdig darzulegen. Sie änderte mit ihrer neuerlichen Antragstellung zwar das beantragte Visum auf Visum D und ihren Reisezweck auf Working-Holiday-Program, stützte sich jedoch im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs im Wesentlichen auf die behauptete berufliche Tätigkeit im Eishockeyverein. Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Ferienaufenthaltes beschränkte sich die BF in ihren Ausführungen hingegen auf eine bloße beiläufige Erwähnung, ohne diese näher zu konkretisieren oder durch entsprechende Angaben bzw. Unterlagen zu untermauern. Der behauptete freizeitbezogene Reisezweck wurde somit weder substaniiert dargelegt noch nachvollziehbar begründet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 2 Abs. 4 Z 17 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, lautet:
Z 17. eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach dem AuslBG (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird oder bei der eine Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen Dauer gemäß § 1 Z 14 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, ausgeübt wird;Ziffer 17, eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach dem AuslBG (Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird oder bei der eine Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen Dauer gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, ausgeübt wird;
§§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraphen 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
§§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraphen 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet:
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
§ 20 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2020 lautet:Paragraph 20, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, lautet:
Form und Wirkung der Visa D
(1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
3. Visum zu Erwerbszwecken;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
7. Visum zur Wiedereinreise;
8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
9. Visum für Saisoniers;
10. Visum für Praktikanten.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. § 21 Abs. 2 Z 10 steht der Erteilung eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 diesfalls nicht entgegen. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2, oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 10, steht der Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2, oder 3 diesfalls nicht entgegen. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10;
2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9,;
3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.(3) Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.(3a) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.(6) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 Visa nach Abs. 1 Z 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß § 5 AuslBG iVm § 32c Abs. 1 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Absatz 2, Ziffer eins und 2 Visa nach Absatz eins, Ziffer 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß Paragraph 5, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz eins, AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.
§ 21 Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:Paragraph 21, Fremdenpolizeigesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, lautet:
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
§ 21 (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21, (1) Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und2. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.
(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.
§ 24 Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 106/202 lautet:Paragraph 24, Fremdenpolizeigesetz 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 106/202 lautet:
Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken
§ 24.Paragraph 24,
(1) Die Aufnahme
1.einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 16);1.einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16,);
2. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 17);2. einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17,);
3. einer Tätigkeit als Saisonier (§ 2 Abs. 4 Z 13), zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Voraussetzung ist oder3. einer Tätigkeit als Saisonier (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,), zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist oder
4. einer Tätigkeit als Praktikant (§ 2 Abs. 4 Z 13a), zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG Voraussetzung ist,4. einer Tätigkeit als Praktikant (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,), zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG Voraussetzung ist,
im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist.
(2)Abs. 1 findet keine Anwendung auf Fremde, die
1. gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist;1. gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist;
2. gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, sofern sie für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 AuslBG verfügen;2. gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, sofern sie für die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 6, AuslBG verfügen;
3. gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben.3. gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben.
(3) Abs. 1 findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 12 oder 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 21 SDÜ und die des § 18 Abs. 12 oder 13 AuslBG erfüllen.(3) Absatz eins, findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, oder 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Artikel 21, SDÜ und die des Paragraph 18, Absatz 12, oder 13 AuslBG erfüllen.
(4) Abs. 1 findet ferner auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaates gemäß ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen.(4) Absatz eins, findet ferner auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaates gemäß ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen.
(5) Teilt die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion die erneute Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG auf Basis eines Visums C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer (Art. 24 Visakodex) mit, hat die Landespolizeidirektion unverzüglich zu prüfen, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls über die Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums zu verständigen.(5) Teilt die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion die erneute Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 5, AuslBG auf Basis eines Visums C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer (Artikel 24, Visakodex) mit, hat die Landespolizeidirektion unverzüglich zu prüfen, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls über die Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums zu verständigen.
§ 1 Z 14a AuslBVO idF BGBl. II Nr. 117/2026 lautet:Paragraph eins, Ziffer 14 a, AuslBVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2026, lautet:
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:Paragraph eins, Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:
Z 14a. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens zwölfmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische Staatsangehörige in den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen eines bilateralen Programmes für berufliche Entwicklung und kulturellen Austausch eine Beschäftigung aufnehmen dürfen;Ziffer 14 a, Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens zwölfmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet, sofern österreichische Staatsangehörige in den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen eines bilateralen Programmes für berufliche Entwicklung und kulturellen Austausch eine Beschäftigung aufnehmen dürfen;
3.2. Im gegenständlichen Fall stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D und führte als Reisezweck „Working-Holiday-Program“ an (vgl. § 1 Z 14 AuslBVO iVm § 20 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2020):3.2. Im gegenständlichen Fall stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D und führte als Reisezweck „Working-Holiday-Program“ an vergleiche Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,):
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte die BF den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft machen.
Auf Basis der Ausnahmeregelung gemäß § 1 Z 14a AuslBVO können Staatsangehörige der USA nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung während eines maximalen 12-monatigen Ferienaufenthaltes (die zulässige Dauer sowie die Bedingungen und Kontingente sind der jeweiligen Vereinbarung zu entnehmen: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/einreise-und-aufenthalt-in-oesterreich/working-holiday/working-holiday-antrag/) in Österreich grundsätzlich bewilligungsfrei einer Beschäftigung zur Mitfinanzierung ihres Aufenthalts nachgehen. Für diese Zwecke wird den Arbeitsurlaubern von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde nach Maßgabe des jeweilig festgelegten Kontingents ein Visum D mit dem Vermerk „WHP“ auf der Visumvignette erteilt.Auf Basis der Ausnahmeregelung gemäß Paragraph eins, Ziffer 14 a, AuslBVO können Staatsangehörige der USA nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung während eines maximalen 12-monatigen Ferienaufenthaltes (die zulässige Dauer sowie die Bedingungen und Kontingente sind der jeweiligen Vereinbarung zu entnehmen: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/einreise-und-aufenthalt-in-oesterreich/working-holiday/working-holiday-antrag/) in Österreich grundsätzlich bewilligungsfrei einer Beschäftigung zur Mitfinanzierung ihres Aufenthalts nachgehen. Für diese Zwecke wird den Arbeitsurlaubern von der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde nach Maßgabe des jeweilig festgelegten Kontingents ein Visum D mit dem Vermerk „WHP“ auf der Visumvignette erteilt.
Aus dem Wortlaut des § 1 Z 14a AuslBVO ergibt sich weiters, dass eine Beschäftigung während eines längstens zwölfmonatigen Ferienaufenthaltes im Bundesgebiet vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist. Der Gesetzgeber stellt somit primär auf den Aufenthaltszweck des Ferienaufenthaltes ab.Aus dem Wortlaut des Paragraph eins, Ziffer 14 a, AuslBVO ergibt sich weiters, dass eine Beschäftigung während eines längstens zwölfmonatigen Ferienaufenthaltes im Bundesgebiet vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist. Der Gesetzgeber stellt somit primär auf den Aufenthaltszweck des Ferienaufenthaltes ab.
Die Antragsteller müssen u.a zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Zudem müssen Antragsteller die primäre Absicht haben, in Österreich die Ferien zu verbringen, wobei Beschäftigung oder Bildung eben nicht der primäre Anlass des Besuches sind, sondern sich beiläufig ergeben.
Aus dem Vorbringen der BF und den vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme einer Tätigkeit beim Eishockeyverein ergibt sich jedoch, dass der primäre Anlass der beabsichtigten Reise in der Ausübung der behaupteten Tätigkeit als Eishockeyspielerin bzw. -trainerin liegt. Die erwähnte Freizeitaktivität trat demgegenüber deutlich in den Hintergrund und wurde lediglich beiläufig erwähnt, ohne als eigenständiger Reisezweck substantiiert dargelegt zu werden.
In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens und der im Akt einliegenden Unterlagen, darunter auch des Dienstvertrages und dem Erklärungsschreiben des Einladers, ist davon auszugehen, dass der maßgebliche Anlass der beabsichtigten Einreise in der Aufnahme bzw. Ausübung der behaupteten Tätigkeit liegt.
An dieser Stelle ist erneut festzuhalten, dass die BF im erstinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht in der Lage war, die bereits vom ÖGK New York ihr zur Kenntnis gebrachten Bedenken hinsichtlich des unveränderten Reisezweckes durch ergänzende Ausführungen oder geeignete Nachweise zu entkräften. Auch mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermochte die BF die ihr bereits im Verfahren vor dem ÖGK New York vorgehaltenen Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Aufenthaltszwecks nicht zu entkräften. Die Beschwerde enthält daher keine Ausführungen, die zu einer abweichenden Beurteilung des geltend gemachten Reisezwecks Anlass geben.
Nach dem Gesagten gelangte die ÖGK New York zu Recht zu der Annahme, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes gemäß § 21 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG nicht ausreichend begründet worden seien. Die aufgezeigten Zweifel konnten seitens der BF letztlich nicht ausgeräumt werden. Die BF legte im Verfahren ein Erklärungsschreiben des Einladers vor, dass dieser die Verantwortung für die Unterkunft, die Verpflegung, den Transport sowie für alle weiteren notwendigen Ausgaben während des Aufenthaltes der BF, bis diese andere geeignete Vorkehrungen treffe, übernehme. Ebenso legte die BF einen unbefristeten Dienstvertrag vor und begründete ausführlich ihre beabsichtigte berufliche Tätigkeit in Österreich als Eishockeyspielerin und -trainerin.Nach dem Gesagten gelangte die ÖGK New York zu Recht zu der Annahme, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht ausreichend begründet worden seien. Die aufgezeigten Zweifel konnten seitens der BF letztlich nicht ausgeräumt werden. Die BF legte im Verfahren ein Erklärungsschreiben des Einladers vor, dass dieser die Verantwortung für die Unterkunft, die Verpflegung, den Transport sowie für alle weiteren notwendigen Ausgaben während des Aufenthaltes der BF, bis diese andere geeignete Vorkehrungen treffe, übernehme. Ebenso legte die BF einen unbefristeten Dienstvertrag vor und begründete ausführlich ihre beabsichtigte berufliche Tätigkeit in Österreich als Eishockeyspielerin und -trainerin.
Auch in ihrer Beschwerdeschrift setzte sich die BF nahezu ausschließlich mit ihrer behaupteten Tätigkeit im Eishockeyverein „ XXXX “ auseinander. In diesem Zusammenhang beantragte die BF zudem die zeugenschaftliche Einvernahme des Obmanns des Eishockeyvereins zum Beweis dafür, dass ihre Angaben zu ihrem Reisezweck und ihrer Tätigkeit bei den „ XXXX “ korrekt seien. Auch in ihrer Beschwerdeschrift setzte sich die BF nahezu ausschließlich mit ihrer behaupteten Tätigkeit im Eishockeyverein „ römisch 40 “ auseinander. In diesem Zusammenhang beantragte die BF zudem die zeugenschaftliche Einvernahme des Obmanns des Eishockeyvereins zum Beweis dafür, dass ihre Angaben zu ihrem Reisezweck und ihrer Tätigkeit bei den „ römisch 40 “ korrekt seien.
Das Beschwerdevorbringen bestätigt daher die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gewonnene Einschätzung, wonach der geltend gemachte Reisezweck maßgeblich auf die Ausübung der behaupteten Tätigkeit im Eishockeyverein gestützt wurde und nicht auf den touristischen bzw. freizeitbezogenen Aufenthaltszweck.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (vgl. EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Es ist der BF letztlich nicht gelungen, die Bedenken der ÖGK New York durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum vergleiche EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten. Es ist der BF letztlich nicht gelungen, die Bedenken der ÖGK New York durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Arbeitsaufnahme Arbeitsvertrag begründete Zweifel Begründungsmangel Einreisetitel GlaubhaftmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W175.2333767.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026