Entscheidungsdatum
17.08.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W622 2344785-1/11E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. PROKSCH über die Säumnisbeschwerde zu Zl. XXXX von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. PROKSCH über die Säumnisbeschwerde zu Zl. römisch 40 von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAN, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG, §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG, Paragraphen 28, Absatz 2, 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.03.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 20.02.2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt.
Am 26.02.2026 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein.
Das BFA holte den Bescheid schließlich per Bescheid vom 13.05.2026 nach, stellte diesen jedoch erst am 29.05.2026, somit nach Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist, im Wege seiner Rechtsvertretung an den Beschwerdeführer zu. Dagegen ergriff der Beschwerdeführer, im Wege seiner Rechtsvertretung (Dr. Klammer), am 09.06.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Am 11.06.2026 brachte der Beschwerdeführer - diesmal vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU) - eine weitere Bescheidbeschwerde gegen diesen Bescheid ein. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte RA Dr. Klammer mit Schreiben vom 24.07.2026, das aufrechte Vollmachtsverhältnis und ersuchte, sämtliche Zustellungen an seine Kanzlei vorzunehmen. Mit Schreiben vom 29.07.2026 gab die BBU bekannt, dass der Beschwerdeführer die am 11.06.2026 erteilte Vollmacht zurücklegte. Das Verfahren betreffend die Bescheidbeschwerde ist hg. ebenfalls bei W622 zu Zl. 2344785-2 anhängig.
Am 02.06.2026 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde im Wege seiner Rechtsvertretung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein (Verfahren zu Zl. 2344785-1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Beweiswürdigung:
Dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.03.2025 mit Bescheid der Behörde nachgeholt wurde, war festzustellen, weil dieser Bescheid zu Zl. XXXX im Verwaltungsakt einliegt. Mit Blick auf die zeitliche Abfolge hat sich ergeben, dass die Behörde diesen, nach Einbringung der Säumnisbeschwerde beim BFA, nachgeholt hat. Aus dem Zustellschein ist ersichtlich, dass der Bescheid am 29.05.2026, somit nach Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist, zugestellt wurde.Dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.03.2025 mit Bescheid der Behörde nachgeholt wurde, war festzustellen, weil dieser Bescheid zu Zl. römisch 40 im Verwaltungsakt einliegt. Mit Blick auf die zeitliche Abfolge hat sich ergeben, dass die Behörde diesen, nach Einbringung der Säumnisbeschwerde beim BFA, nachgeholt hat. Aus dem Zustellschein ist ersichtlich, dass der Bescheid am 29.05.2026, somit nach Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist, zugestellt wurde.
Zum Zeitpunkt der (weiteren) Einbringung der Säumnisbeschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht durch den gewillkürten Vertreter, war die Behörde sohin nicht (mehr) säumig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Prozessvoraussetzung für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht (im Bescheidbeschwerdeverfahren) im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes und wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Diesfalls ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014).
Die – hier gegenständliche – Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Anders als in § 73 Abs. 2 AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit jedoch auf das Verwaltungsgericht über. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092). Die – hier gegenständliche – Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen vergleiche Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Anders als in Paragraph 73, Absatz 2, AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG). Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit jedoch auf das Verwaltungsgericht über. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092).
Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN). Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).
Wird über einen Antrag von der Behörde entschieden, liegt keine Säumigkeit und somit kein im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde zu beachtendes Rechtschutzinteresse mehr vor und ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer am 26.02.2026 eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein. Die Behörde holte daraufhin den Bescheid am 13.05.2026 nach. Dieser Bescheid wurde jedoch erst am 29.05.2026, somit nach Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist, zugestellt. Ein nach Ablauf dreimonatigen Nachfrist von der säumigen Behörde erlassener Bescheid stammt zwar auf Grund des Kompetenzverlustes von der unzuständigen Behörde. Auch wenn § 16 Abs 1 VwGVG verletzt wurde, weil die Dreimonatsfrist abgelaufen ist und zwischenzeitig ein Zuständigkeitsübergang eingetreten ist, wurde der Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt. Das Säumnisbeschwerdeverfahren hat – wie der VwGH betont –als Rechtsschutzziel nur die Herbeiführung der Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen und nicht (auch) deren Richtigkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG, Rz 34, Stand 1.3.2022, rdb.at). Davon zu unterscheiden ist die Frage der Bekämpfbarkeit des ergangenen Bescheides in der Sache, zB weil die in § 16 Abs 1 VwGVG eröffnete Nachfrist bereits abgelaufen und die belangte Behörde daher nicht mehr zuständig war, den ausständigen Bescheid nachzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG, Rz 28, Stand 1.3.2022, rdb.at). Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer am 26.02.2026 eine Säumnisbeschwerde beim BFA ein. Die Behörde holte daraufhin den Bescheid am 13.05.2026 nach. Dieser Bescheid wurde jedoch erst am 29.05.2026, somit nach Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist, zugestellt. Ein nach Ablauf dreimonatigen Nachfrist von der säumigen Behörde erlassener Bescheid stammt zwar auf Grund des Kompetenzverlustes von der unzuständigen Behörde. Auch wenn Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG verletzt wurde, weil die Dreimonatsfrist abgelaufen ist und zwischenzeitig ein Zuständigkeitsübergang eingetreten ist, wurde der Anspruch auf Entscheidung durchgesetzt. Das Säumnisbeschwerdeverfahren hat – wie der VwGH betont –als Rechtsschutzziel nur die Herbeiführung der Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen und nicht (auch) deren Richtigkeit vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, VwGVG, Rz 34, Stand 1.3.2022, rdb.at). Davon zu unterscheiden ist die Frage der Bekämpfbarkeit des ergangenen Bescheides in der Sache, zB weil die in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eröffnete Nachfrist bereits abgelaufen und die belangte Behörde daher nicht mehr zuständig war, den ausständigen Bescheid nachzuholen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, VwGVG, Rz 28, Stand 1.3.2022, rdb.at).
Es ist der Partei überlassen, ob sie den nachgeholten Bescheid, weil er ihren Antrag zufriedenstellend erledigt, in Rechtskraft erwachsen lässt, oder Beschwerde dagegen erhebt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG, Rz 28, Stand 1.3.2022, rdb.at). Wird der Bescheid beim VwG angefochten, hat das Gericht dessen Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit gem § 27 VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG, Rz 37, Stand 1.3.2022, rdb.at). Der Beschwerdeführer erhob am 09.06.2026 im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid, Zl. XXXX . Dieses Verfahren ist hg. ebenfalls W622 zu Zl. 2344785-2 anhängig. Die am 02.06.2026 schließlich beim BVwG durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde sohin zu einem Zeitpunkt erhoben als der Bescheid bereits erlassen war.Es ist der Partei überlassen, ob sie den nachgeholten Bescheid, weil er ihren Antrag zufriedenstellend erledigt, in Rechtskraft erwachsen lässt, oder Beschwerde dagegen erhebt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, VwGVG, Rz 28, Stand 1.3.2022, rdb.at). Wird der Bescheid beim VwG angefochten, hat das Gericht dessen Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit gem Paragraph 27, VwGVG nicht nur über Einwand des Beschwerdeführers, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, VwGVG, Rz 37, Stand 1.3.2022, rdb.at). Der Beschwerdeführer erhob am 09.06.2026 im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid, Zl. römisch 40 . Dieses Verfahren ist hg. ebenfalls W622 zu Zl. 2344785-2 anhängig. Die am 02.06.2026 schließlich beim BVwG durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Säumnisbeschwerde wurde sohin zu einem Zeitpunkt erhoben als der Bescheid bereits erlassen war.
Das Verwaltungsgericht gelangt daher zur Ansicht, dass der den verfahrenseinleitenden Antrag erledigende Bescheid bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erlassen war, weshalb es die Säumnisbeschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG, Rz 30, Stand 1.3.2022, rdb.at).Das Verwaltungsgericht gelangt daher zur Ansicht, dass der den verfahrenseinleitenden Antrag erledigende Bescheid bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erlassen war, weshalb es die Säumnisbeschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 16, VwGVG, Rz 30, Stand 1.3.2022, rdb.at).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der – oben zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der – oben zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Bescheiderlassung Bescheidnachholung Entscheidungspflicht Fristablauf mangelndes Rechtsschutzinteresse Nachholfrist Säumnis Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde unzuständige Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückweisung ZuständigkeitsübergangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W622.2344785.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026