TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/17 W129 2345595-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2026
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Entscheidungsdatum

17.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §1 Abs1
StudFG §1 Abs4
StudFG §15 Abs1
StudFG §16
StudFG §18
StudFG §19 Abs3 Z3
StudFG §19 Abs5
StudFG §2 Z1
StudFG §20 Abs1 Z4
StudFG §3 Abs1
StudFG §39
StudFG §6 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 1 heute
  2. StudFG § 1 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  3. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  5. StudFG § 1 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  6. StudFG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1996
  1. StudFG § 1 heute
  2. StudFG § 1 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  3. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  5. StudFG § 1 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  6. StudFG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1996
  1. StudFG § 15 heute
  2. StudFG § 15 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 15 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 15 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 15 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 15 gültig von 16.02.2005 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  7. StudFG § 15 gültig von 01.09.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  8. StudFG § 15 gültig von 01.09.2000 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  9. StudFG § 15 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  10. StudFG § 15 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  11. StudFG § 15 gültig von 01.09.1992 bis 31.07.1997
  1. StudFG § 18 heute
  2. StudFG § 18 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 18 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 18 gültig von 01.09.2008 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 18 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 18 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  8. StudFG § 18 gültig von 01.10.1993 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993
  9. StudFG § 18 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993
  1. StudFG § 19 heute
  2. StudFG § 19 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 19 gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. StudFG § 19 gültig von 01.09.2016 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  5. StudFG § 19 gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  6. StudFG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  7. StudFG § 19 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  8. StudFG § 19 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  9. StudFG § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  10. StudFG § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  11. StudFG § 19 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  12. StudFG § 19 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. StudFG § 19 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 19 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 19 heute
  2. StudFG § 19 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 19 gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. StudFG § 19 gültig von 01.09.2016 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  5. StudFG § 19 gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  6. StudFG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  7. StudFG § 19 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  8. StudFG § 19 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  9. StudFG § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  10. StudFG § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  11. StudFG § 19 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  12. StudFG § 19 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. StudFG § 19 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 19 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 20 heute
  2. StudFG § 20 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 20 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 20 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 20 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 20 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 20 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  8. StudFG § 20 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1998
  9. StudFG § 20 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  10. StudFG § 20 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  11. StudFG § 20 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 3 heute
  2. StudFG § 3 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 3 gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. StudFG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  5. StudFG § 3 gültig von 13.06.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  6. StudFG § 3 gültig von 01.01.2008 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. StudFG § 3 gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  8. StudFG § 3 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  9. StudFG § 3 gültig von 01.09.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  10. StudFG § 3 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  11. StudFG § 3 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1998
  12. StudFG § 3 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  13. StudFG § 3 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 3 gültig von 01.10.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994
  15. StudFG § 3 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993
  16. StudFG § 3 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993
  1. StudFG § 39 heute
  2. StudFG § 39 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 39 gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. StudFG § 39 gültig von 01.07.2016 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  5. StudFG § 39 gültig von 01.09.2014 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  6. StudFG § 39 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  7. StudFG § 39 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  8. StudFG § 39 gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  9. StudFG § 39 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  10. StudFG § 39 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  11. StudFG § 39 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. StudFG § 39 gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 513/1995
  13. StudFG § 39 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 39 gültig von 01.10.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994
  15. StudFG § 39 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993
  16. StudFG § 39 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993
  1. StudFG § 6 heute
  2. StudFG § 6 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 6 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. StudFG § 6 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  5. StudFG § 6 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1998
  6. StudFG § 6 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 6 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  8. StudFG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch


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W129 2345595-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 22.10.2025, Zl. 584757401:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 22.10.2025, Zl. 584757401:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 11.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für ihr mit Wintersemester 2022/23 an der Universität Wien aufgenommenes Bachelorstudium der Slawistik.

2. Mit Bescheid vom 30.05.2025, Zl. 574571501, wurde der Antrag von der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien mit der Begründung abgewiesen, dass die Absolvierung eines Studienerfolgs im Ausmaß von 90 ECTS aus Pflicht- und Wahlfächern bis längstens 15.05.2025 im Fall der Beschwerdeführerin eine der Voraussetzungen für den Erhalt einer Studienbeihilfe sei, da sie sich im Sommersemester 2025 aufgrund der Anrechnung von Vorstudienzeiten bereits im siebenten Semester befinden würde. Dieser Studienerfolg liege gegenständlich jedoch nicht vor.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.06.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und führte in dieser auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sie sich im Gegensatz zur Ansicht der Studienbeihilfenbehörde nicht im siebenten sondern erst im sechsten Semester ihres Studiums befinde, da sich die Anrechnung von ECTS-Punkten aus Vorstudien nur auf die Anspruchsdauer auswirken würde.

4. Mit Bescheid vom 22.10.2025, Zl. 584757401, zugestellt am 04.11.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“), wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.05.2025 ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 15 Abs 1 StudFG für die Anspruchsdauer anerkannte Studienleistungen zu berücksichtigen seien. Da anerkannte Studienleistungen im Ausmaß von 6 bis 30 ECTS-Punkten einem Semester entsprechen würden, sei die Anspruchsdauer aufgrund der aus dem von der Beschwerdeführerin zuvor betriebenen Bachelorstudium „Soziologie“ anerkannten 13 ECTS-Punkte um ein Semester zu verlängern. Da sich die Beschwerdeführerin somit im siebenten Semester befinde und bis dato lediglich 76 anstelle der gesetzlich geforderten 90 ECTS erreicht habe, vermochte sie keinen günstigen Studienerfolg nachzuweisen. 4. Mit Bescheid vom 22.10.2025, Zl. 584757401, zugestellt am 04.11.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid“), wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.05.2025 ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StudFG für die Anspruchsdauer anerkannte Studienleistungen zu berücksichtigen seien. Da anerkannte Studienleistungen im Ausmaß von 6 bis 30 ECTS-Punkten einem Semester entsprechen würden, sei die Anspruchsdauer aufgrund der aus dem von der Beschwerdeführerin zuvor betriebenen Bachelorstudium „Soziologie“ anerkannten 13 ECTS-Punkte um ein Semester zu verlängern. Da sich die Beschwerdeführerin somit im siebenten Semester befinde und bis dato lediglich 76 anstelle der gesetzlich geforderten 90 ECTS erreicht habe, vermochte sie keinen günstigen Studienerfolg nachzuweisen.

5. Am 25.11.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2025, der vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.02.2026, Zl. W224 2334735-1/2E, zugestellt am 27.02.2026, abgewiesen wurde.

6. Mit Schriftsatz vom 22.03.2026 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde trotz vorgelegter Beweismittel nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sozialbedürftige Studentin mit Behinderung im Ausmaß von 50 % handle. Das StudFG beinhalte jedoch keine Ausnahmeregelung für Studierende mit Behinderung, weshalb dieses in Hinblick auf näher zitierte Bestimmungen der EMRK und der UN-BRK diskriminierend sei.

7. Mit Schreiben vom 12.06.2026, hg eingelangt am 16.06.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Unter einem gab sie eine Stellungnahme ab, in der sie auf das Wesentliche zusammengefasst replizierte, dass sich die Studiendauer gemäß § 19 Abs 3 Z 3 StudFG bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester verlängere. § 19 Abs 5 StudFG normiere jedoch, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes nur die Verlängerung der Anspruchsdauer bewirke, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges iSd §§ 20 bis 24 StudFG zu entheben.7. Mit Schreiben vom 12.06.2026, hg eingelangt am 16.06.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Unter einem gab sie eine Stellungnahme ab, in der sie auf das Wesentliche zusammengefasst replizierte, dass sich die Studiendauer gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester verlängere. Paragraph 19, Absatz 5, StudFG normiere jedoch, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes nur die Verlängerung der Anspruchsdauer bewirke, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges iSd Paragraphen 20 bis 24 StudFG zu entheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin nahm im Wintersemester 2022/23 das Bachelorstudium der Slawistik an der Universität Wien auf. Davor betrieb sie mehrere Semester das Bachelorstudium der Soziologie an der Johannes-Kepler-Universität Linz.

Am 11.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für ihr mit Wintersemester 2022/23 an der Universität Wien aufgenommenes Bachelorstudium der Slawistik.

Mit 15.05.2025 hat die Beschwerdeführerin Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 77 ECTS-Punkten erfolgreich absolviert (darin eingerechnet durch Anerkennung erlangte ECTS-Punkte).

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen Behindertenpasses (Grad der Behinderung: 50%).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auf dem Sammelzeugnis der Beschwerdeführerin betreffend ihr Bachelorstudium Slawistik vom 26.05.2025 sowie der Kopie des Behindertenpasses, und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), StF: BGBl. Nr. 305/1992, idF BGBl. I Nr. 97/2024, lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:

Studienförderungsmaßnahmen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, aufParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf

1.       Studienbeihilfen,

2.       – 5. [….]

(2) – (3) […]

(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

Begünstigter Personenkreis

§ 2. Förderungen können folgende Personen erhalten:Paragraph 2, Förderungen können folgende Personen erhalten:

1.       österreichische Staatsbürger (§ 3) und1. österreichische Staatsbürger (Paragraph 3,) und

2.       […]

Österreichische Staatsbürger

§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:Paragraph 3, (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:

1.       ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,

[…]

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

1.       sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),1. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),

2.       noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,2. noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3.       einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 24),

4.       das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat. […]

Vorstudien

§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienleistungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anerkennung von Studienleistungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden Studienleistungen aus Vorstudien anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der anerkannten ECTS-Punkte nach Maßgabe des § 18 Abs 5 heranzuziehen, wobei Studienleistungen bis zu 5 ECTS-Punkte außer Betracht bleiben und darüber hinaus die zu berücksichtigende Vorstudienzeit immer auf volle Semester aufzurunden ist.Paragraph 15, (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienleistungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anerkennung von Studienleistungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden Studienleistungen aus Vorstudien anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der anerkannten ECTS-Punkte nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, heranzuziehen, wobei Studienleistungen bis zu 5 ECTS-Punkte außer Betracht bleiben und darüber hinaus die zu berücksichtigende Vorstudienzeit immer auf volle Semester aufzurunden ist.

(2) – (5) […]

Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der StudierendeParagraph 16, (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

1.       sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),1. sein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),

2.       die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und

3.       Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 24).3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 24).

(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.

Anspruchsdauer

§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).Paragraph 18, (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bachelorprüfungen, Masterprüfungen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (Paragraph 47, Absatz eins,). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (Paragraph 19,).

(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.

(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.

(4) Für Studierende eines Diplomstudiums, die die erste Diplomprüfung in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt haben, verlängert sich in dieser Studienrichtung die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester. Entsprechendes gilt bei Studienrichtungen, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für die zweite Diplomprüfung.

(5) Bei der Berechnung der Studienzeit ist davon auszugehen, dass 30 ECTS-Punkte einer Studienzeit von einem Semester entsprechen.

(6) Die Regelungen hinsichtlich der Studienabschnitte gelten nur für Diplomstudien.

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 19. (1) […]Paragraph 19, (1) […]

(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

1.       - 2 […]

3.       bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,

4.       - 5. […]

(4) […]

(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 24 zu entheben.(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der Paragraphen 20 bis 24 zu entheben.

(6) – 9 […]

Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen

§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen StudienerfolgesParagraph 20, (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges

1.       - 3. […]

4.       nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten;

4a.      - 6. […]

(2) […]

Anträge

§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. […] Paragraph 39, (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. […]

(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen.

3.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

Gemäß § 6 Z 3 StudFG setzt die Gewährung einer Studienbeihilfe voraus, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg im Sinne der §§ 16 bis 24 StudFG nachweist. Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt gemäß § 16 Abs 1 StudFG nur dann vor, wenn der Studierende sein Studium zielstrebig betreibt (Z 1), die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Z 2) und Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen (§§ 20 bis 24) vorlegt (Z 3).Gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG setzt die Gewährung einer Studienbeihilfe voraus, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg im Sinne der Paragraphen 16 bis 24 StudFG nachweist. Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, StudFG nur dann vor, wenn der Studierende sein Studium zielstrebig betreibt (Ziffer eins,), die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Ziffer 2,) und Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen (Paragraphen 20 bis 24) vorlegt (Ziffer 3,).

Die Beschwerdeführerin nahm den Feststellungen zufolge im Wintersemester 2022/23 das Bachelorstudium der Slawistik an der Universität Wien auf und befand sich daher im Zeitpunkt der Antragstellung am 11.05.2025 (Sommersemester 2025) im sechsten Semester. Davor betrieb sie, wie festgestellt, mehrere Semester das Bachelorstudium der Soziologie an der Johannes-Kepler-Universität Linz, aus dem ihr für das nunmehr betriebene Studium Studienleistungen im Ausmaß von 13 ECTS-Punkten anerkannt wurden. Gemäß § 15 Abs 1 erster Satz StudFG sind Vorstudien für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienleistungen anerkannt wurden. Da gemäß § 18 Abs 5 StudFG 30 ECTS-Punkte einer Studienzeit von einem Semester entsprechen und nach § 15 Abs 1 letzter Satz StudFG Studienleistungen bis zu fünf ECTS-Punkten außer Betracht bleiben, wobei die zu berücksichtigende Vorstudienzeit immer auf volle Semester aufzurunden ist, bewirken die der Beschwerdeführerin anerkannten 13 ECTS-Punkte die Berücksichtigung einer Vorstudienzeit von einem Semester. Für die Anspruchsdauer war die Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt daher so zu behandeln, als befände sie sich in Bezug auf das von ihr betriebene Bachelorstudium der Slawistik bereits im siebenten Semester.Die Beschwerdeführerin nahm den Feststellungen zufolge im Wintersemester 2022/23 das Bachelorstudium der Slawistik an der Universität Wien auf und befand sich daher im Zeitpunkt der Antragstellung am 11.05.2025 (Sommersemester 2025) im sechsten Semester. Davor betrieb sie, wie festgestellt, mehrere Semester das Bachelorstudium der Soziologie an der Johannes-Kepler-Universität Linz, aus dem ihr für das nunmehr betriebene Studium Studienleistungen im Ausmaß von 13 ECTS-Punkten anerkannt wurden. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz StudFG sind Vorstudien für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienleistungen anerkannt wurden. Da gemäß Paragraph 18, Absatz 5, StudFG 30 ECTS-Punkte einer Studienzeit von einem Semester entsprechen und nach Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz StudFG Studienleistungen bis zu fünf ECTS-Punkten außer Betracht bleiben, wobei die zu berücksichtigende Vorstudienzeit immer auf volle Semester aufzurunden ist, bewirken die der Beschwerdeführerin anerkannten 13 ECTS-Punkte die Berücksichtigung einer Vorstudienzeit von einem Semester. Für die Anspruchsdauer war die Beschwerdeführerin im Antragszeitpunkt daher so zu behandeln, als befände sie sich in Bezug auf das von ihr betriebene Bachelorstudium der Slawistik bereits im siebenten Semester.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 4 StudFG haben Studierende an Universitäten nach dem sechsten Semester einer nicht in Studienabschnitte gegliederten Studienrichtung einen günstigen Studienerfolg durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten nachzuweisen. Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss gemäß § 16 Abs 2 StudFG spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen. Gemäß § 39 Abs 2 StudFG sind Anträge im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Wie festgestellt erreichte die Beschwerdeführerin bis zum Ende der Antragsfrist, konkret dem 15.05.2025, nicht den gesetzlich geforderten Studienerfolg im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten. Ein günstiger Studienerfolg iSd § 6 Z 3 liegt somit nicht vor, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe nicht erfüllt sind.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG haben Studierende an Universitäten nach dem sechsten Semester einer nicht in Studienabschnitte gegliederten Studienrichtung einen günstigen Studienerfolg durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten nachzuweisen. Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss gemäß Paragraph 16, Absatz 2, StudFG spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StudFG sind Anträge im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Wie festgestellt erreichte die Beschwerdeführerin bis zum Ende der Antragsfrist, konkret dem 15.05.2025, nicht den gesetzlich geforderten Studienerfolg im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten. Ein günstiger Studienerfolg iSd Paragraph 6, Ziffer 3, liegt somit nicht vor, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe nicht erfüllt sind.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund ihrer Behinderung sei die Anspruchsdauer gemäß § 19 Abs 3 Z 3 StudFG um zwei Semester zu verlängern, vermag sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber den besonderen Studienbedingungen von Studierenden mit einem nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 % ausdrücklich Rechnung trägt, indem § 19 Abs 3 Z 3 StudFG eine Verlängerung der Anspruchsdauer um zwei Semester vorsieht. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Studienförderungsgesetz enthalte keine Ausnahmebestimmungen, die erschwerten Ausbildungs- und Studienbedingungen behinderter Studierender Rechnung trügen, trifft daher nicht zu. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund ihrer Behinderung sei die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG um zwei Semester zu verlängern, vermag sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber den besonderen Studienbedingungen von Studierenden mit einem nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 % ausdrücklich Rechnung trägt, indem Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, StudFG eine Verlängerung der Anspruchsdauer um zwei Semester vorsieht. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Studienförderungsgesetz enthalte keine Ausnahmebestimmungen, die erschwerten Ausbildungs- und Studienbedingungen behinderter Studierender Rechnung trügen, trifft daher nicht zu.

Der Gesetzgeber hat ebenso ausdrücklich angeordnet, dass die genannte Begünstigung ausschließlich die Anspruchsdauer betrifft: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs 5 StudFG bewirkt das Vorliegen eines wichtigen Grundes nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 24 StudFG zu entheben. Zudem hielt er in Gesetzesmaterialien explizit fest, dass die in Abs 5 festgestellte Berücksichtigung wichtiger Gründe ausschließlich für die Anspruchsdauer lediglich eine KlarsteIlung ist und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (vgl. ErläutRV 473 BlgNR 18. GP 32). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ging der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass eine Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % im Regelfall eine Verlängerung der Studienzeit um zwei Semester rechtfertigt (VwGH 25.04.2013, 2011/10/0062). Daraus folgt jedoch gerade nicht, dass behinderte Studierende vom Nachweis eines günstigen Studienerfolges befreit wären. Der Gesetzgeber hat ebenso ausdrücklich angeordnet, dass die genannte Begünstigung ausschließlich die Anspruchsdauer betrifft: Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 5, StudFG bewirkt das Vorliegen eines wichtigen Grundes nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der Paragraphen 20 bis 24 StudFG zu entheben. Zudem hielt er in Gesetzesmaterialien explizit fest, dass die in Absatz 5, festgestellte Berücksichtigung wichtiger Gründe ausschließlich für die Anspruchsdauer lediglich eine KlarsteIlung ist und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht vergleiche ErläutRV 473 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 32). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ging der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass eine Behinderung im Ausmaß von mindestens 50 % im Regelfall eine Verlängerung der Studienzeit um zwei Semester rechtfertigt (VwGH 25.04.2013, 2011/10/0062). Daraus folgt jedoch gerade nicht, dass behinderte Studierende vom Nachweis eines günstigen Studienerfolges befreit wären.

Dieses Ergebnis begegnet nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 16.03.1983, Zl. B 68/80, zur damaligen Fassung des § 20 Abs 2 StudFG aus, dass keine verfassungsrechtliche Schranke besteht, die für den Gesetzgeber ein Hindernis zur Schaffung solcher Regelungen bilden könnte. Der Gesetzgeber geht bei der von ihm vorzunehmenden Durchschnittsbetrachtung (vgl. VfSlg. 8871/1980) von der Annahme aus, dass ein Studierender, dem ein Anspruch auf Studienbeihilfe zusteht, innerhalb der in den Studienordnungen vorgesehenen Studienzeiten die für einzelne Studienabschnitte erforderlichen Prüfungen ablegt. Die Regelung des §20 Abs 2 StudFG, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Semesters erlischt, in dem der Studierende die Studienzeit um mehr als ein Semester überschritten hat, ist jedenfalls nicht unsachlich. Dieses Ergebnis begegnet nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 16.03.1983, Zl. B 68/80, zur damaligen Fassung des Paragraph 20, Absatz 2, StudFG aus, dass keine verfassungsrechtliche Schranke besteht, die für den Gesetzgeber ein Hindernis zur Schaffung solcher Regelungen bilden könnte. Der Gesetzgeber geht bei der von ihm vorzunehmenden Durchschnittsbetrachtung vergleiche VfSlg. 8871 aus 1980,) von der Annahme aus, dass ein Studierender, dem ein Anspruch auf Studienbeihilfe zusteht, innerhalb der in den Studienordnungen vorgesehenen Studienzeiten die für einzelne Studienabschnitte erforderlichen Prüfungen ablegt. Die Regelung des §20 Absatz 2, StudFG, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Semesters erlischt, in dem der Studierende die Studienzeit um mehr als ein Semester überschritten hat, ist jedenfalls nicht unsachlich.

Zwar erging diese Entscheidung zu § 20 Abs 2 StudFG (in der damaligen Fassung) und damit nicht zur hier maßgeblichen Bestimmung des § 20 Abs 1 (Z 4) StudFG. Die ihr zugrunde liegenden Erwägungen sind jedoch auf den vorliegenden Fall übertragbar: Auch § 20 Abs 1 StudFG enthält eine typisierende gesetzliche Festlegung darüber, wann ein günstiger Studienerfolg vorliegt bzw. wie dieser durch einen bestimmten Studienfortschritt nachzuweisen ist. Indem § 20 Abs 1 Z 4 StudFG nach dem sechsten Semester den Nachweis eines Studienerfolges im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten verlangt, knüpft auch diese Bestimmung den Anspruch auf Studienbeihilfe an objektive, den Studienfortschritt betreffende Voraussetzungen. Dass der Gesetzgeber dabei generalisierende Kriterien heranzieht, begegnet nach den vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.Zwar erging diese Entscheidung zu Paragraph 20, Absatz 2, StudFG (in der damaligen Fassung) und damit nicht zur hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, (Ziffer 4,) StudFG. Die ihr zugrunde liegenden Erwägungen sind jedoch auf den vorliegenden Fall übertragbar: Auch Paragraph 20, Absatz eins, StudFG enthält eine typisierende gesetzliche Festlegung darüber, wann ein günstiger Studienerfolg vorliegt bzw. wie dieser durch einen bestimmten Studienfortschritt nachzuweisen ist. Indem Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG nach dem sechsten Semester den Nachweis eines Studienerfolges im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten verlangt, knüpft auch diese Bestimmung den Anspruch auf Studienbeihilfe an objektive, den Studienfortschritt betreffende Voraussetzungen. Dass der Gesetzgeber dabei generalisierende Kriterien heranzieht, begegnet nach den vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Grundsätzen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin den gemäß § 20 Abs 1 Z 4 StudFG erforderlichen Nachweis eines günstigen Studienerfolges nicht bis zum Ende der Antragsfrist erbringen. Es fehlt daher an der Voraussetzung des § 6 Z 3 StudFG für die Gewährung einer Studienbeihilfe. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte somit nicht erkannt werden.Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin den gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG erforderlichen Nachweis eines günstigen Studienerfolges nicht bis zum Ende der Antragsfrist erbringen. Es fehlt daher an der Voraussetzung des Paragraph 6, Ziffer 3, StudFG für die Gewährung einer Studienbeihilfe. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte somit nicht erkannt werden.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier einschlägigen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier einschlägigen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).

Schlagworte

Anspruchsdauer Anspruchsvoraussetzungen Bachelorstudium Behindertenpass Behinderung günstiger Studienerfolg Studienbeihilfe Studienwechsel Universitätsstudium Vorstudium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2345595.1.00

Im RIS seit

26.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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