Entscheidungsdatum
17.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W129 2343372-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 03.02.2026, Zl. 590381301, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 03.02.2026, Zl. 590381301, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin schloss am 27.01.2023 das Bachelorstudium „Business Information Technology” an der Universität Pécs (Ungarn) ab und stellte am 14.09.2025 einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für ihr mit Wintersemester 2025/26 aufgenommenes Masterstudium „Data Science” an der Universität Wien.
2. Mit Bescheid vom 23.10.2025, Zl. 584867301, wies die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass gemäß § 15 Abs 2 Z 1 StudFG Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums unter anderem nur dann bestehe, wenn der Studierende das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Studiums aufgenommen habe. Gegenständlich würden jedoch zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums durch die Beschwerdeführerin mehr als 30 Monate liegen.2. Mit Bescheid vom 23.10.2025, Zl. 584867301, wies die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, StudFG Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums unter anderem nur dann bestehe, wenn der Studierende das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Studiums aufgenommen habe. Gegenständlich würden jedoch zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums durch die Beschwerdeführerin mehr als 30 Monate liegen.
3. Mit undatiertem Schreiben, bei der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien eingelangt am 06.11.2025, erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie auf das Wesentliche zusammengefasst vorbrachte, dass sie innerhalb der 30-Monats-Frist liegen würde, wenn sie ihr Bachelorstudium nicht innerhalb der Mindeststudienzeit abgeschlossen hätte. Sie werde daher dafür „bestraft”, ihr Studium innerhalb der Mindeststudienzeit abgeschlossen zu haben. Zudem habe sie sich bereits im Jahr 2023 um einen Masterstudienplatz beworben, aufgrund der sehr hohen Bewerberzahl jedoch keinen Platz erhalten. Wäre sie bereits 2023 zugelassen worden, läge sie ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist. Zudem sei sie in den letzten 30 Monaten nicht untätig gewesen, sondern habe ein Masterstudium in Ungarn absolviert.
4. Mit Schreiben vom 07.11.2025 forderte die Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien die Beschwerdeführerin auf, Ihr Masterzeugnis sowie die Studienzeitbestätigung Ihres Masterstudiums jeweils in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
5. Mit Eingabe vom 13.11.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien die Studienzeitbestätigungen. In Hinblick auf das Masterzeugnis führte sie aus, dass sie dieses nicht vorlegen könne, da sie aktuell noch an ihrer Masterarbeit schreibe.
6. Mit Bescheid vom 01.12.2025, Zl. 587078001 (Vorstellungsvorentscheidung), wies die Studienbeihilfenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin für die Einhaltung der gesetzlichen 30-Monats-Frist ihr Masterstudium spätestens am 27.07.2025 beginnen hätte müssen. Bei den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gründen für die Überschreitung dieser Frist handle es sich um keine, die von § 19 StudFG gedeckt würden, zumal strenge Kriterien beim Aufnahmeprozess und hohe Bewerberzahlen im Rahmen einer Bewerbung kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis seien, sondern alle Studierenden im gleichen Ausmaß treffen würden. 6. Mit Bescheid vom 01.12.2025, Zl. 587078001 (Vorstellungsvorentscheidung), wies die Studienbeihilfenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin für die Einhaltung der gesetzlichen 30-Monats-Frist ihr Masterstudium spätestens am 27.07.2025 beginnen hätte müssen. Bei den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gründen für die Überschreitung dieser Frist handle es sich um keine, die von Paragraph 19, StudFG gedeckt würden, zumal strenge Kriterien beim Aufnahmeprozess und hohe Bewerberzahlen im Rahmen einer Bewerbung kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis seien, sondern alle Studierenden im gleichen Ausmaß treffen würden.
7. Mit Schreiben vom 31.12.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage an den Senat der Studienbeihilfenbehörde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sie ihr Studium zielstrebig betreibe und insofern ein günstiger Studienerfolg iSd § 16 Abs 1 Z 1 StudFG vorliege. Das Masterstudium habe sie nicht bis zu dem von der Studienbeihilfenbehörde genannten Stichtag aufnehmen können, da das Studienjahr an der Universität nicht im Juli beginnen würde. Sie habe sich zudem bereits im Jahr 2024 dem Aufnahmeverfahren unterzogen, sei jedoch nicht zugelassen worden. Da die Zulassung nicht aufgrund einer Aufnahmeprüfung, sondern nach anderen Auswahlkriterien, insbesondere anhand eines Motivationsschreibens und Lebenslaufes, erfolge, sei ihre Nichtzulassung nicht auf mangelnde Studienleistungen zurückzuführen. Erst mit Bescheid vom 16.05.2025 sei sie zum gegenständlichen Masterstudium zugelassen worden, weshalb ihr ein früherer Studienbeginn nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin vor, § 19 StudFG sei auf ihren Fall nicht anzuwenden. Das von ihr in Ungarn betriebene Masterstudium stelle zudem keinen Ausschlussgrund für die Gewährung von Studienbeihilfe dar, da sie dieses bislang nicht abgeschlossen habe. 7. Mit Schreiben vom 31.12.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage an den Senat der Studienbeihilfenbehörde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sie ihr Studium zielstrebig betreibe und insofern ein günstiger Studienerfolg iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG vorliege. Das Masterstudium habe sie nicht bis zu dem von der Studienbeihilfenbehörde genannten Stichtag aufnehmen können, da das Studienjahr an der Universität nicht im Juli beginnen würde. Sie habe sich zudem bereits im Jahr 2024 dem Aufnahmeverfahren unterzogen, sei jedoch nicht zugelassen worden. Da die Zulassung nicht aufgrund einer Aufnahmeprüfung, sondern nach anderen Auswahlkriterien, insbesondere anhand eines Motivationsschreibens und Lebenslaufes, erfolge, sei ihre Nichtzulassung nicht auf mangelnde Studienleistungen zurückzuführen. Erst mit Bescheid vom 16.05.2025 sei sie zum gegenständlichen Masterstudium zugelassen worden, weshalb ihr ein früherer Studienbeginn nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen brachte die Beschwerdeführerin vor, Paragraph 19, StudFG sei auf ihren Fall nicht anzuwenden. Das von ihr in Ungarn betriebene Masterstudium stelle zudem keinen Ausschlussgrund für die Gewährung von Studienbeihilfe dar, da sie dieses bislang nicht abgeschlossen habe.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.02.2026, Zl. 590381301, zugestellt am 20.02.2026, wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.10.2025 mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin die 30-Monatsfrist des § 15 Abs 2 StudFG überschritten habe und die von ihr geltend gemachten Gründe für die Überschreitung nicht von § 19 StudFG erfasst seien.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.02.2026, Zl. 590381301, zugestellt am 20.02.2026, wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.10.2025 mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin die 30-Monatsfrist des Paragraph 15, Absatz 2, StudFG überschritten habe und die von ihr geltend gemachten Gründe für die Überschreitung nicht von Paragraph 19, StudFG erfasst seien.
9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.03.2026 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, die Annahme, der Aufnahmeprozess für das von ihr betriebene Masterstudium sei für sämtliche Studienwerber gleichermaßen schwierig, treffe nicht zu. Vielmehr hätten spezifische Zulassungsbeschränkungen bestanden, wobei im Jahr ihrer Bewerbung eine erhebliche Überbewerbung vorgelegen habe. Die Nichtzulassung zum Masterstudium im Jahr 2024 stelle nach Auffassung der Beschwerdeführerin ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis im Sinne des § 19 StudFG dar, da sie auf das Auswahl- und Zulassungsverfahren keinerlei Einfluss gehabt habe. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen und hielt ihre bereits in der Vorstellung dargelegten Ausführungen vollinhaltlich aufrecht.9. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.03.2026 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, die Annahme, der Aufnahmeprozess für das von ihr betriebene Masterstudium sei für sämtliche Studienwerber gleichermaßen schwierig, treffe nicht zu. Vielmehr hätten spezifische Zulassungsbeschränkungen bestanden, wobei im Jahr ihrer Bewerbung eine erhebliche Überbewerbung vorgelegen habe. Die Nichtzulassung zum Masterstudium im Jahr 2024 stelle nach Auffassung der Beschwerdeführerin ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 19, StudFG dar, da sie auf das Auswahl- und Zulassungsverfahren keinerlei Einfluss gehabt habe. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen und hielt ihre bereits in der Vorstellung dargelegten Ausführungen vollinhaltlich aufrecht.
10. Mit Schreiben vom 06.05.2026, hg eingelangt am 13.05.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Unter einem gab sie eine Stellungnahme ab, in der sie auf das Wesentliche zusammengefasst replizierte, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angesprochenen Aufnahmevoraussetzungen zweifellos um Umstände handeln würde, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen seien. Die Nichtzulassung zum Masterstudium stelle daher weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 19 StudFG dar. 10. Mit Schreiben vom 06.05.2026, hg eingelangt am 13.05.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. Unter einem gab sie eine Stellungnahme ab, in der sie auf das Wesentliche zusammengefasst replizierte, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angesprochenen Aufnahmevoraussetzungen zweifellos um Umstände handeln würde, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen seien. Die Nichtzulassung zum Masterstudium stelle daher weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 19, StudFG dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin schloss am 27.01.2023 das Bachelorstudium „Business Information Technology” an der Universität Pécs (Ungarn) ab.
Im Sommersemester 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung zum Masterstudium „Data Science” an der Universität Wien, erreichte jedoch aufgrund ihrer Reihung im Auswahlverfahren keinen der 40 zur Verfügung stehenden Studienplätze, weshalb ihr Antrag abgewiesen wurde. Im Zuge des Aufnahmeverfahrens hatte sie unter anderem ein Motivationsschreiben sowie einen Lebenslauf, jeweils in englischer Sprache, vorzulegen. Nach erneuter Absolvierung des Aufnahmeverfahrens wurde die Beschwerdeführer am 16.05.2025 zum genannten Masterstudium zugelassen. Sie nahm dieses mit Beginn des Wintersemesters 2025/26, konkret am 01.10.2025, auf.
Am 14.09.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für ihr mit Wintersemester 2025/26 an der Universität Wien aufgenommenes Masterstudium „Data Science”.
2. Beweiswürdigung:
Der Feststellung zum Abschluss des Bachelorstudiums „Business Information Technology” an der ungarischen Universität Pécs durch die Beschwerdeführerin am 27.01.2023 gründet auf dem vorgelegten „Degree Certificate”.
Die Feststellungen zum Zulassungsantrag der Beschwerdeführerin im Sommersemester 2024 und den Gründen ihrer Nichtzulassung zum Masterstudium „Data Science” gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 21.05.2024, Zl. 34292 2023/596020-CH-DataSc24. Die Feststellung zur Zulassung zum Masterstudium „Data Science” nach positiver Absolvierung des Auswahlverfahrens im Jahr 2025 gründet auf dem ebenfalls im Akt aufliegenden Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 16.05.2025, Zl. 42744 2024/694622-Stef-DataSc25.
Die Feststellung zu den im Rahmen des Auswahlverfahren vorzulegenden Unterlagen gründet auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit § 2 Abs. 1 Z 4 der Verordnung des Rektorats der Universität Wien über die Zahl der Zulassungen und das Aufnahmeverfahren in englischsprachigen Masterstudien, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien am 27.01.2013, 13. Stück, Nr. 53.Die Feststellung zu den im Rahmen des Auswahlverfahren vorzulegenden Unterlagen gründet auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Verordnung des Rektorats der Universität Wien über die Zahl der Zulassungen und das Aufnahmeverfahren in englischsprachigen Masterstudien, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Wien am 27.01.2013, 13. Stück, Nr. 53.
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), StF: BGBl. Nr. 305/1992, idF BGBl. I Nr. 97/2024, lauten auszugsweise wie folgt:Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:
Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, aufParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
1. Studienbeihilfen,
2. – 5. [….]
(2) – (3) […]
(4) Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.
Begünstigter Personenkreis
§ 2. Förderungen können folgende Personen erhalten:Paragraph 2, Förderungen können folgende Personen erhalten:
1. österreichische Staatsbürger (§ 3) und1. österreichische Staatsbürger (Paragraph 3,) und
2. gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (§ 4).2. gleichgestellte Ausländer und Staatenlose (Paragraph 4,).
Österreichische Staatsbürger
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:Paragraph 3, (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
[…]
Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.Paragraph 4, (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder selbständig Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige sind oder
2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
3. eine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt haben.
(1b) – (3) […]
Voraussetzungen
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
1. […]
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,2. noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
3. – 4. […]
Begriff
§ 13. (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (§ 55 UG) zu verstehen.Paragraph 13, (1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im Paragraph 3, genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (Paragraph 55, UG) zu verstehen.
(2) […]
Vorstudien
§ 15. (1) […]Paragraph 15, (1) […]
(2) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium oder ein kombiniertes Master- und Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Studiums, wenn der Studierende
1. das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums oder des gleichwertigen Studiums aufgenommen hat und
2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums oder des gleichwertigen Studiums um nicht mehr als drei Semester überschritten hat.
(3) – (4) [...]
(5) In die Fristen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Frist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend(5) In die Fristen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, Ziffer eins und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 1979,, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Frist gemäß Paragraph 61, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, ausreichend
Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen
§ 19. (1) […]Paragraph 19, (1) […]
(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:(2) Wichtige Gründe im Sinne des Absatz eins, sind:
1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
2. Schwangerschaft der Studierenden und
3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
(3) – (9) […]
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (Hinweis B VS 25.3.1976, 265/75, VwSlg 9024 A/1976). Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Dem gleichzustellen sind alle jene Fälle, in denen der physisch möglichen Ausübung eines auf den Nichteintritt des Ereignisses gerichteten Willens ein Rechtsgebot entgegensteht. Diese Unabwendbarkeit ist nach der Lage des Einzelfalles und nach dem Zweck des Gesetzes, das an das Vorliegen des unabwendbaren Ereignisses eine Rechtsfolge knüpft, zu beurteilen (VwGH 24.04.2002, 96/12/0377).
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Den Feststellungen zufolge schloss die Beschwerdeführerin am 27.01.2023 das Bachelorstudium „Business Information Technology” an der Universität Pécs (Ungarn) ab und wurde am 16.05.2025 zum Masterstudium „Data Science” an der Universität Wien zugelassen, das sie mit Beginn des Wintersemesters 2025/26, konkret am 01.10.2025, aufnahm. Somit liegen zwischen Abschluss des Bachelorstudiums und Aufnahme des verfahrensgegenständlichen Masterstudiums mehr als 30 Monate, womit die in § 15 Abs. 2 Z 1 StudFG vorgesehene Frist von 30 Monaten überschritten wurde. Der zentrale Einwand der Beschwerdeführerin besteht darin, dass ihre Nichtzulassung zum Masterstudium im Jahr 2024 ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG darstelle und ihr daher die Überschreitung der maßgeblichen Frist nicht entgegengehalten werden dürfe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.Den Feststellungen zufolge schloss die Beschwerdeführerin am 27.01.2023 das Bachelorstudium „Business Information Technology” an der Universität Pécs (Ungarn) ab und wurde am 16.05.2025 zum Masterstudium „Data Science” an der Universität Wien zugelassen, das sie mit Beginn des Wintersemesters 2025/26, konkret am 01.10.2025, aufnahm. Somit liegen zwischen Abschluss des Bachelorstudiums und Aufnahme des verfahrensgegenständlichen Masterstudiums mehr als 30 Monate, womit die in Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, StudFG vorgesehene Frist von 30 Monaten überschritten wurde. Der zentrale Einwand der Beschwerdeführerin besteht darin, dass ihre Nichtzulassung zum Masterstudium im Jahr 2024 ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG darstelle und ihr daher die Überschreitung der maßgeblichen Frist nicht entgegengehalten werden dürfe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Bereits im Zeitpunkt ihrer Bewerbung musste der Beschwerdeführerin bekannt sein, dass die Zulassung zum angestrebten Masterstudium einem Auswahlverfahren unterliegt und eine Aufnahme daher nicht gewährleistet ist. Das Risiko, im Rahmen eines solchen Auswahlverfahrens keinen Studienplatz zu erhalten, ist diesem immanent und konnte von der Beschwerdeführerin bei gehöriger Aufmerksamkeit und Voraussicht von vornherein mitberücksichtigt werden. Die Nichtzulassung stellt daher kein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 19 StudFG dar. Bereits im Zeitpunkt ihrer Bewerbung musste der Beschwerdeführerin bekannt sein, dass die Zulassung zum angestrebten Masterstudium einem Auswahlverfahren unterliegt und eine Aufnahme daher nicht gewährleistet ist. Das Risiko, im Rahmen eines solchen Auswahlverfahrens keinen Studienplatz zu erhalten, ist diesem immanent und konnte von der Beschwerdeführerin bei gehöriger Aufmerksamkeit und Voraussicht von vornherein mitberücksichtigt werden. Die Nichtzulassung stellt daher kein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 19, StudFG dar.
Ebenso wenig kann von einem unabwendbaren Ereignis ausgegangen werden. Zwar hatte die Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf die Anzahl der Mitbewerber oder die Zahl der verfügbaren Studienplätze. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens hing jedoch jedenfalls auch von den von ihr vorzulegenden Bewerbungsunterlagen, insbesondere dem Motivationsschreiben und dem Lebenslauf, ab und damit teilweise von Umständen, die ihrer Einflusssphäre zuzurechnen sind. Auch das Vorbringen, im Jahr 2024 habe eine außergewöhnlich hohe Zahl an Bewerbungen bestanden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Auswahlverfahren einschließlich der maßgeblichen Zulassungsvoraussetzungen stellt einen allgemeinen Bestandteil des jeweiligen Masterstudiums dar und gilt für sämtliche Studienwerber gleichermaßen. Ob die Auswahl anhand einer Aufnahmeprüfung oder – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen erfolgt, ist dabei rechtlich unerheblich. Entscheidend ist, dass sämtliche Bewerber desselben Studiums denselben Zulassungsvoraussetzungen und demselben Auswahlverfahren unterliegen. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Überbewerbung begründet daher keinen ausschließlich sie betreffenden Umstand, sondern betrifft sämtliche Studienwerber gleichermaßen.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So hat dieser in der Vergangenheit ausgesprochen, dass in einer – alle Studierenden gleichermaßen betreffenden – Änderung des Curriculums kein spezifisch den Studierenden betreffender Umstand und sohin (von vornherein) kein wichtiger Grund iSd § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG 1992 („jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.“) für die Verlängerung der Anspruchsdauer für die Gewährung von Studienbeihilfe erblickt werden kann (VwGH 28.10.2020, Ra 2020/10/0065). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit klargestellt, dass die Notwendigkeit, eine Zusatzprüfung (hier: für Latein als zwingende Zulassungsvoraussetzung für das Medizinstudium) abzulegen, nicht als wichtiger Grund iSd § 19 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 angesehen werden kann (VwGH 08.11.1995, 94/12/0351). Selbiges muss für ein Aufnahmeverfahren gelten, weil auch das Erfordernis, ein solches zu absolvieren, eine allgemeine, alle Studienwerber gleichermaßen treffende Zulassungsvoraussetzung darstellt und somit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG begründet. Andere Verlängerungsgründe im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 StudFG wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So hat dieser in der Vergangenheit ausgesprochen, dass in einer – alle Studierenden gleichermaßen betreffenden – Änderung des Curriculums kein spezifisch den Studierenden betreffender Umstand und sohin (von vornherein) kein wichtiger Grund iSd Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG 1992 („jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.“) für die Verlängerung der Anspruchsdauer für die Gewährung von Studienbeihilfe erblickt werden kann (VwGH 28.10.2020, Ra 2020/10/0065). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit klargestellt, dass die Notwendigkeit, eine Zusatzprüfung (hier: für Latein als zwingende Zulassungsvoraussetzung für das Medizinstudium) abzulegen, nicht als wichtiger Grund iSd Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG 1992 angesehen werden kann (VwGH 08.11.1995, 94/12/0351). Selbiges muss für ein Aufnahmeverfahren gelten, weil auch das Erfordernis, ein solches zu absolvieren, eine allgemeine, alle Studienwerber gleichermaßen treffende Zulassungsvoraussetzung darstellt und somit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG begründet. Andere Verlängerungsgründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, StudFG wurden von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Soweit die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, sie werde dadurch benachteiligt, dass sie ihr Bachelorstudium innerhalb der Mindeststudienzeit abgeschlossen habe, vermag auch dieses Vorbringen nicht zu überzeugen. Maßgeblich ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zeitraum zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und der Aufnahme des Masterstudiums. Dass die Beschwerdeführerin ihr Bachelorstudium innerhalb der Mindeststudienzeit abgeschlossen hat, führt für sich genommen zu keiner Benachteiligung, zumal nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass sie bei einem späteren Studienabschluss innerhalb der maßgeblichen Frist zum Masterstudium zugelassen worden wäre. Ein derartiger Kausalverlauf ist bloß hypothetischer Natur.
Auch das Vorbringen, sie habe das Masterstudium nicht bis zum von der Studienbeihilfenbehörde herangezogenen Stichtag aufnehmen können, weil das Studienjahr an der Universität Wien nicht im Juli beginnen würde, vermag keine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen, zumal ihr für die Aufnahme des Masterstudiums ein Zeitraum von insgesamt 30 Monaten zur Verfügung stand und somit ausreichend Gelegenheit bestand, die Anspruchsvoraussetzungen fristgerecht zu erfüllen.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich einen günstigen Studienerfolg sowie eine zielstrebige Betreibung ihres Studiums geltend macht, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe des § 6 StudFG kumulativ zu erfüllen sind. Fehlt bereits eine der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, kommt es auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht mehr an.Soweit die Beschwerdeführerin schließlich einen günstigen Studienerfolg sowie eine zielstrebige Betreibung ihres Studiums geltend macht, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe des Paragraph 6, StudFG kumulativ zu erfüllen sind. Fehlt bereits eine der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, kommt es auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht mehr an.
Da die Nichtaufnahme des Masterstudiums innerhalb der 30-monatigen Frist nicht auf einen Grund iSd § 15 Abs. 5 erster Satz iVm § 19 Abs. 2 StudFG zurückzuführen ist, war die Zeit zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und der Aufnahme des Masterstudiums in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die in § 15 Abs. 2 Z 1 StudFG normierte Frist von 30 Monaten wurde somit überschritten, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe nicht vorliegen.Da die Nichtaufnahme des Masterstudiums innerhalb der 30-monatigen Frist nicht auf einen Grund iSd Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, StudFG zurückzuführen ist, war die Zeit zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums und der Aufnahme des Masterstudiums in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die in Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, StudFG normierte Frist von 30 Monaten wurde somit überschritten, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe nicht vorliegen.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids konnte sohin nicht erkannt werden.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Zu klären waren lediglich Rechtsfragen.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anspruchsdauer Anspruchsvoraussetzungen ausländischer Studienabschluss Bachelorstudium Frist Masterstudium Studienabschluss Studienbeihilfe Studienzulassung Universitätsstudium VorstudiumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2343372.1.00Im RIS seit
24.08.2026Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026