Entscheidungsdatum
18.08.2026Norm
AsylG 2005 §22 Abs4Spruch
,
W233 2348865-1/3E
W233 2348864-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Tadschikistan und von 2.) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige von Tadschikistan, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. KLAMMER, in 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Tadschikistan und von 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige von Tadschikistan, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. KLAMMER, in 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Beschluss:
A)
Die beiden Säumnisbeschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin.
Beide Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Republik Tadschikistan und stellten am 02.03.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Beide Beschwerdeführerinnen sind seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet als Vertriebene iSd VertriebenenVO registriert.
Den beiden Beschwerdeführerinnen kommt im Entscheidungszeitpunkt somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO zu.
Laut Zentralem Fremdenregister verfügten die beiden Beschwerdeführerinnen zum Entscheidungszeitpunkt jeweils über eine Karte (Ausweis) für Vertriebene mit Gültigkeit bis 04.03.2027.
Das Bundesamt hat bis dato nicht über die Anträge der beiden Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 02.03.2022 entscheiden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vom Bundesamt übermittelten Verwaltungsakten und können als unstrittig angesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.3.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
3.2. Gemäß § 22 Abs. 4 AsylG ist u.a. im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß § 62 AsylG der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.3.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 4, AsylG ist u.a. im Falle der Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 62, AsylG der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.
Die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene, BGBl. II Nr. 92/2022 ist eine aufgrund des § 62 Abs. 1 AsylG 2005 erlassene Verordnung und lautet auszugsweise wie folgt: Die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, ist eine aufgrund des Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 erlassene Verordnung und lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden […]
§ 4 (1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.Paragraph 4, (1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.
(2) Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. (Anm. 1)(2) Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, oder 4 Absatz 2, der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. Anmerkung 1)
(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen eins, oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.
Anm. 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates)Anmerkung 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2027 vergleiche Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates)
3.3. § 8 VwGVG sieht vor, dass eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde mit Beschluss zurückweisen (vgl. VwGH vom 28.03.2019 Ra 2018/14/0286 und VwGH vom 02.05.2016 Ra 2016/11/0043).3.3. Paragraph 8, VwGVG sieht vor, dass eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde mit Beschluss zurückweisen vergleiche VwGH vom 28.03.2019 Ra 2018/14/0286 und VwGH vom 02.05.2016 Ra 2016/11/0043).
3.4. Die beiden Beschwerdeführerinnen stellten am 03.03.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz; das Bundesamt hat bis dato nicht über diese Anträge entschieden. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Säumnis des Bundesamtes als belangte Behörde rügen, übersehen sie jedoch, dass ihnen – in ihrer Eigenschaft als Drittstaatsangehörige mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden - ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht (bis 04.03.2027, vgl. § 4 Abs. 1 Vertriebenen VO iVm dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460) nach der gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 erlassenen VertriebenenVO zukommt. Insofern ist gemäß § 22 Abs. 4 AsylG 2005 der Fristenlauf in den beiden Verfahren über die Antragstellung auf internationalen Schutz für die Dauer dieses vorübergehenden Schutzes gehemmt und liegt keine Säumnis der belangten Behörde vor. 3.4. Die beiden Beschwerdeführerinnen stellten am 03.03.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz; das Bundesamt hat bis dato nicht über diese Anträge entschieden. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Säumnis des Bundesamtes als belangte Behörde rügen, übersehen sie jedoch, dass ihnen – in ihrer Eigenschaft als Drittstaatsangehörige mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden - ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht (bis 04.03.2027, vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Vertriebenen VO in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460) nach der gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 erlassenen VertriebenenVO zukommt. Insofern ist gemäß Paragraph 22, Absatz 4, AsylG 2005 der Fristenlauf in den beiden Verfahren über die Antragstellung auf internationalen Schutz für die Dauer dieses vorübergehenden Schutzes gehemmt und liegt keine Säumnis der belangten Behörde vor.
Die Säumnisbeschwerden sind sohin aufgrund Fristhemmung als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Fristenhemmung Massenfluchtbewegung Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht vorübergehender Aufenthalt ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W233.2348864.1.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026