Entscheidungsdatum
18.08.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W217 2347536-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 29.05.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 29.05.2026, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 17.02.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie legte medizinische Unterlagen bei.
1.1. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der beschwerdeführenden Partei am 16.04.2026, von Dr. XXXX Facharzt für Psychiatrie, ein. Dieser hält in seinem Gutachten vom 08.05.2026 im Wesentlichen Folgendes fest:1.1. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der beschwerdeführenden Partei am 16.04.2026, von Dr. römisch 40 Facharzt für Psychiatrie, ein. Dieser hält in seinem Gutachten vom 08.05.2026 im Wesentlichen Folgendes fest:
“Anamnese:
kein VGA vorliegend.
Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kommt in Begleitung einer Sozialarbeiterin, die während der Untersuchung nicht anwesend ist.
Facharzt: XXXX , Termine dzt. 1x pro Monat, davor Dr. XXXX . Facharzt: römisch 40 , Termine dzt. 1x pro Monat, davor Dr. römisch 40 .
Psychotherapie: dzt. keine.
Vorerkrankungen: Asthma (kein Befund vorliegend).
Stationärer Aufenthalt: ‚10x XXXX , XXXX und weitere in XXXX ‘ (keine Befunde vorliegend). Stationärer Aufenthalt: ‚10x römisch 40 , römisch 40 und weitere in römisch 40 ‘ (keine Befunde vorliegend).
Reha: keine.
Tagesstruktur: ‚Ich arbeite 5 Stunden pro Woche als Putzkraft.‘
Forensische Anamnese: neg.
Führerschein: nicht vorhanden.
Grund der Antragstellung: auf Anraten des XXXX . Grund der Antragstellung: auf Anraten des römisch 40 .
Erwachsenenvertretung: ‚in Österreich keine, in XXXX früher schon.‘ Erwachsenenvertretung: ‚in Österreich keine, in römisch 40 früher schon.‘
Derzeitige Beschwerden:
‚Ich bin nicht gut. Habe Probleme mit Schlafen, viel Angst, Aggressionsprobleme. Ich habe versucht mich umzubringen, bin von einer Brücke gesprungen, ich habe versucht mich im Bad zu erhängen.‘
Selbstmordversuche: ‚mehrere, Sprung von Brücke, Erhängen.‘
Selbstverletzungen: ‚schneiden.‘
Schlaf: Durchschlafstörung.
Drogenkonsum: dzt. 0, ‚früher viele.‘
Alkohol: 0.
Nikotin: 5-10/Tag.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
eine aktuelle ärztlich bestätigte Liste aller dzt. eingenommenen Medikamenten wurde nicht vorgelegt.
lt. Angaben des Antragstellers:
Ritalin 10mg 1-1-0
Xanor 0,5mg 1-1-2
Trittico 150mg 0-0-0-1
Psychopax bei Bedarf
Testosteron 1000mg Depot alle 3 Monate
Xyzall, Foster
Sozialanamnese:
letzte berufliche Tätigkeit: arbeite dzt. 5h/Woche als Putzkraft, Vater unterstütze ihn zusätzlich finanziell.
Wohnverhältnisse: eigene Wohnung, lebe alleine.
Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in XXXX , seit 2022 in Österreich lebend, von 15-19 Jahren in einer WG für psychisch kranke in XXXX , Matura in XXXX . Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in römisch 40 , seit 2022 in Österreich lebend, von 15-19 Jahren in einer WG für psychisch kranke in römisch 40 , Matura in römisch 40 .
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
fachärztliche Stellungnahme, Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, 15.10.2024: F64.0 Transsexualität, F90.0 einfache ADHS, F84.5 Asperger-Syndrom. fachärztliche Stellungnahme, Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, 15.10.2024: F64.0 Transsexualität, F90.0 einfache ADHS, F84.5 Asperger-Syndrom.
fachärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX , FA für Psychiatrie, 02.09.2024: F90.0 ADHS, F64.0 Transsexualismus. fachärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, 02.09.2024: F90.0 ADHS, F64.0 Transsexualismus.
klinisch-psychologischer Befund, Dr. XXXX , 20.01.2023: F90.0 einfache ADHS, F64.0 Transsexualismus, durchschnittliche formal-logische Denkleistung, gute räumlich-visuelle Merkfähigkeit. klinisch-psychologischer Befund, Dr. römisch 40 , 20.01.2023: F90.0 einfache ADHS, F64.0 Transsexualismus, durchschnittliche formal-logische Denkleistung, gute räumlich-visuelle Merkfähigkeit.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds.
Ernährungszustand:
-
Größe: 157,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
-
Gesamtmobilität – Gangbild:
gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild.
Status Psychicus:
Bewusstseinslage: wach, klar.
Orientierung: voll und allseits orientiert.
Aufmerksamkeit: ungestört.
Auffassung: o.B.
Konzentration: ungestört.
Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig.
Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität.
Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine.
Intelligenz: im Normbereich.
Befindlichkeit: negativ.
Stimmung: subdepressiv.
Affektlage: klagsam.
Affizierbarkeit: vorwiegend im negativen Skalenbereich.
Antrieb: o.B.
Selbstgefährdung: keine.
Fremdgefährdung: keine.
Biorhythmusstörung: Durchschlafstörung.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Transsexualität (weiblich zu männlich), einfache ADHS, Asperger-Syndrom.
eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da mäßige andauernde soziale Beeinträchtigung.
03.04.01
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Asthma (fachfremdes Leiden, kein fachspezifischer Befund vorliegend).
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
kein VGA vorliegend.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
kein VGA vorliegend.
X römisch zehn
Dauerzustand
Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
X JA römisch zehn JA
(...)“
1.3. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 11.05.2026 zur Kenntnis gebracht.
1.4. Am 19.05.2026 langte eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein. In dieser führte sie zusammengefasst aus, dass der “Invaliditätsgrad” deutlich über 30% liege.
2. Mit Bescheid vom 29.05.2026 stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30% die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Der Antrag vom 17.02.2026 wurde abgewiesen.
3. Die beschwerdeführende Partei erhob mit E-Mail vom 06.06.2026 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.05.2026. Darin führte sie aus, dass nicht alle Erkrankungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt worden seien.
Die beschwerdeführende Partei legte sodann eine Medikamentenliste des XXXX vom 06.07.2026 vor. Die beschwerdeführende Partei legte sodann eine Medikamentenliste des römisch 40 vom 06.07.2026 vor.
4. Am 13.07.2026 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei ist am XXXX geboren, ist Staatsangehörige XXXX und hat ihren Wohnsitz im Inland.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist am römisch 40 geboren, ist Staatsangehörige römisch 40 und hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Die beschwerdeführende Partei stellte am 17.02.2026 bei der belangten Behörde einlangend den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid vom 29.05.2026 wies die belangte Behörde den Antrag vom 17.02.2026 ab. Mit E-Mail vom 06.07.2026 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen diesen Bescheid.
1.3. Bei der beschwerdeführenden Partei liegt folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, vor:
Lfd. Nr.
Pos.Nr.
Gdb %
1
Transsexualität (weiblich zu männlich), einfache ADHS, Asperger-Syndrom.
Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da mäßige andauernde soziale Beeinträchtigung.
03.04.01
30
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30%.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der beschwerdeführenden Partei.
Zu 1.2.) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 08.05.2026.Zu 1.3.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 08.05.2026.
Darin wird auf die Art des Leidens der beschwerdeführenden Partei und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen eingegangen, wobei die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.
Schlüssig und nachvollziehbar kam der Sachverständige in seiner Beurteilung zum Schluss, dass bei der beschwerdeführenden Partei ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% vorliegt.
Der Sachverständige ist umfassend darauf eingegangen, welche Gesundheitsschädigungen bei der beschwerdeführenden Partei in der jeweiligen Intensität vorliegen und wie sich diese auf den gesundheitlichen Gesamtzustand der beschwerdeführenden Partei auswirken. Zudem wurde die Wahl der konkreten Positionsnummer umfassend begründet:
Die Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBI.II Nr. 261/2010 idgF lautet: Die Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBI.II Nr. 261 aus 2010, idgF lautet:
03.04.01
Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung
10 – 40 %
10 – 20 %:
Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen
30 – 40 %:
Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen
Diese Positionsnummer zählt zur Kategorie 03.04. der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche für Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen heranzuziehen ist. Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen), andauernde Persönlichkeitsveränderungen im Erwachsenenalter, Angststörungen, affektive Störungen und disruptive Störungen. Die Positionsnummer 03.04.01 ist für Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung vorgesehen.
Der Sachverständige wählte innerhalb der Positionsnummer eine Einstufung mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz von 30%, welcher für leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen vorgesehen ist. Er führte am 16.04.2026 eine persönliche Untersuchung der beschwerdeführenden Partei durch, erhob eine Anamnese einschließlich der aktuellen Medikation sowie der sozialen Verhältnisse, berücksichtigte sämtliche relevanten Vorbefunde und bezog die derzeit bestehenden Beschwerden der beschwerdeführenden Partei in seine Beurteilung ein.
Die Beurteilung steht in Einklang mit den Ausführungen zum durch den Sachverständigen festgestellten Status Psychicus der beschwerdeführenden Partei: “Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Intelligenz: im Normbereich. Befindlichkeit: negativ. Stimmung: subdepressiv. Affektlage: klagsam. Affizierbarkeit: vorwiegend im negativen Skalenbereich. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: Durchschlafstörung.”
Neben einer klaren Bewusstseinslage, ungestörter Konzentration und unauffälliger Gedächtnisleistung stellte der Sachverständige fest, dass bei der beschwerdeführenden Partei keine Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vorliegen. Allerdings bestehen eine subdepressive Stimmungslage sowie eine Durchschlafstörung. Vor dem Hintergrund, dass die beschwerdeführende Partei ihren Angaben im Rahmen der persönlichen Untersuchung zufolge aktuell allein lebt und fünf Stunden pro Woche erwerbstätig ist, ist die Einstufung unter der maßgeblichen Positionsnummer unter Berücksichtigung der lediglich geringen sozialen Beeinträchtigung nachvollziehbar. Mit der Bewertung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz werden die bestehenden Funktionseinschränkungen sowie die damit verbundenen Symptome in angemessener Weise berücksichtigt. Diese Ausführungen stehen auch nicht im Widerspruch mit dem klinisch-psychologischen Befund von Dr. XXXX vom 20.01.2023, wonach laut Anamnese die beschwerdeführende Partei ein Sozialleben mit Freunden und Bezugspersonen aufbauen konnte. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse seiner psychiatrischen Untersuchung sowie der aktuellen Befundlage verneinte der Sachverständige eine aktuelle Selbst- und Fremdgefährdung und sind keine klinischen Aufenthalte dokumentiert. Neben einer klaren Bewusstseinslage, ungestörter Konzentration und unauffälliger Gedächtnisleistung stellte der Sachverständige fest, dass bei der beschwerdeführenden Partei keine Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vorliegen. Allerdings bestehen eine subdepressive Stimmungslage sowie eine Durchschlafstörung. Vor dem Hintergrund, dass die beschwerdeführende Partei ihren Angaben im Rahmen der persönlichen Untersuchung zufolge aktuell allein lebt und fünf Stunden pro Woche erwerbstätig ist, ist die Einstufung unter der maßgeblichen Positionsnummer unter Berücksichtigung der lediglich geringen sozialen Beeinträchtigung nachvollziehbar. Mit der Bewertung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz werden die bestehenden Funktionseinschränkungen sowie die damit verbundenen Symptome in angemessener Weise berücksichtigt. Diese Ausführungen stehen auch nicht im Widerspruch mit dem klinisch-psychologischen Befund von Dr. römisch 40 vom 20.01.2023, wonach laut Anamnese die beschwerdeführende Partei ein Sozialleben mit Freunden und Bezugspersonen aufbauen konnte. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse seiner psychiatrischen Untersuchung sowie der aktuellen Befundlage verneinte der Sachverständige eine aktuelle Selbst- und Fremdgefährdung und sind keine klinischen Aufenthalte dokumentiert.
Überdies hielt der Sachverständige aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei betreffend die aktuelle medikamentöse Behandlung der Funktionseinschränkungen und deren Symptome fest :”lt. Angaben des Antragstellers: Ritalin 10mg 1-1-0, Xanor 0,5mg 1-1-2, Trittico 150mg 0-0-0-1, Psychopax bei Bedarf, Testosteron 1000mg Depot alle 3 Monate, Xyzall, Foster”. Die im Zuge der Beschwerdevorlage vorgelegten aktuellen Medikamentenlisten vom 06.07.2026, ausgestellt durch den XXXX , bestätigen die Medikation mit RITALIN 10 mg und XANOR 0,5 mg sowie QUIETAPIN + PH FTBL 0,5 mg. Die verordnete Medikation dient der Behandlung der aus der Autismus-Spektrum-Störung und der ADHS resultierenden Symptomatik, insbesondere von Angstzuständen, Spannungszuständen und Schlafstörungen. Sie ist daher mit den festgestellten Funktionseinschränkungen vereinbar und bestätigt das vom Sachverständigen erhobene Beschwerdebild. Darüber hinaus gehende Leiden oder Widersprüche zum erstellten Gutachten lassen sich alleine aus der vorgelegten Liste nicht ableiten und ist daher nicht an der Beurteilung des Sachverständigen zu zweifeln. Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt. Überdies hielt der Sachverständige aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Partei betreffend die aktuelle medikamentöse Behandlung der Funktionseinschränkungen und deren Symptome fest :”lt. Angaben des Antragstellers: Ritalin 10mg 1-1-0, Xanor 0,5mg 1-1-2, Trittico 150mg 0-0-0-1, Psychopax bei Bedarf, Testosteron 1000mg Depot alle 3 Monate, Xyzall, Foster”. Die im Zuge der Beschwerdevorlage vorgelegten aktuellen Medikamentenlisten vom 06.07.2026, ausgestellt durch den römisch 40 , bestätigen die Medikation mit RITALIN 10 mg und XANOR 0,5 mg sowie QUIETAPIN + PH FTBL 0,5 mg. Die verordnete Medikation dient der Behandlung der aus der Autismus-Spektrum-Störung und der ADHS resultierenden Symptomatik, insbesondere von Angstzuständen, Spannungszuständen und Schlafstörungen. Sie ist daher mit den festgestellten Funktionseinschränkungen vereinbar und bestätigt das vom Sachverständigen erhobene Beschwerdebild. Darüber hinaus gehende Leiden oder Widersprüche zum erstellten Gutachten lassen sich alleine aus der vorgelegten Liste nicht ableiten und ist daher nicht an der Beurteilung des Sachverständigen zu zweifeln. Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt.
Hinzuzufügen ist, dass die beschwerdeführende Partei letztlich der Zuordnung der Gesundheitsschädigungen zur konkreten Richtsatzposition bzw. dem resultierenden Gesamtgrad der Behinderung nicht entgegengetreten ist. Die beschwerdeführende Partei brachte lediglich vor, mit der Gesamtbeurteilung von 30% nicht einverstanden zu sein und legte oben genannte Medikamentenliste vor.
Die beschwerdeführende Partei ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 08.05.2026 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es der beschwerdeführenden Partei, so sie der Auffassung ist, dass die Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die beschwerdeführende Partei ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 08.05.2026 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es der beschwerdeführenden Partei, so sie der Auffassung ist, dass die Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX . Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 . Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gegenwärtig konnte kein höherer Grad der Behinderung als 30% objektiviert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs. 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20% sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Gemäß Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20% sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , basierend auf einer persönlichen Untersuchung der beschwerdeführenden Partei, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30% ergibt, zu Grunde gelegt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , basierend auf einer persönlichen Untersuchung der beschwerdeführenden Partei, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30% ergibt, zu Grunde gelegt.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der beschwerdeführenden Partei und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzte sich mit den vorgelegten Befunden auseinander.
Die beschwerdeführende Partei ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wirdDie Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W217.2347536.1.00Im RIS seit
26.08.2026Zuletzt aktualisiert am
26.08.2026