Entscheidungsdatum
18.08.2026Norm
AuslBG §12bSpruch
,
W167 2346845-1/5E
W167 2346846-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer:in über die Beschwerde von XXXX (beschwerdeführende Partei 1 = BF1) und XXXX (beschwerdeführende Partei 2 = BF2), beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer:in über die Beschwerde von römisch 40 (beschwerdeführende Partei 1 = BF1) und römisch 40 (beschwerdeführende Partei 2 = BF2), beide vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
Bei der zuständigen Niederlassungsbehörde wurde eine Rot-Weiß-Rot-Karte (Sonstige Schlüsselkraft) beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab.
Nach Beschwerdeerhebung legte belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
Mit eindeutigem Schreiben vom XXXX zogen die vertretenen BF den verfahrenseinleitenden Antrag zurück. Mit eindeutigem Schreiben vom römisch 40 zogen die vertretenen BF den verfahrenseinleitenden Antrag zurück.
Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Zurückziehung des Antrags liegt vor (OZen 2 und 3).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Ersatzlose Behebung
Nach § 13 Absatz 7 AVG, der auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Nach Paragraph 13, Absatz 7 AVG, der auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, weshalb der bekämpfte Bescheid (ersatzlos) zu beheben ist (vgl. VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159 mit Judikaturverweis).Eine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit, weshalb der bekämpfte Bescheid (ersatzlos) zu beheben ist vergleiche VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159 mit Judikaturverweis).
Während des noch offenen Beschwerdeverfahrens wurde der verfahrenseinleitende Antrag ausdrücklich zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist.
Der bekämpfte Bescheid war somit in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die maßgebliche Judikatur wurde zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die maßgebliche Judikatur wurde zitiert.
Schlagworte
Bescheidbehebung ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2346845.1.00Im RIS seit
26.08.2026Zuletzt aktualisiert am
26.08.2026