Entscheidungsdatum
18.08.2026Norm
AVG §60Spruch
,
W117 2251840-4/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 14.07.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1073934604/260845198, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 14.07.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 14.07.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1073934604/260845198, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 14.07.2026 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 80 Abs. 1 FPG, § 60 AVG stattgegeben, der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.07.2026 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, FPG, Paragraph 60, AVG stattgegeben, der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 14.07.2026 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 80 Abs. 1 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 80, Absatz eins, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG idgF und § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF, hat die Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 787,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG idgF und Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV idgF, hat die Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 787,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen. römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Über den Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“ genannt) wurde mittels des im Spruch angeführten Bescheides die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung (nach Algerien) angeordnet.
Die Verwaltungsbehörde führte zur Problematik der Zweckverwirklichung der Schubhaft aus:
„Mit einer zeitnahen Abschiebung, jedenfalls während der höchstzulässigen Schubhaftdauer, ist zu rechnen, weil bereits mehrere Algerischen Heimreisezertifikate ausgestellt worden sind und daher Ihre Abschiebung realisierbar ist.
Abschiebungen in Ihren Herkunftsstaat werden regelmäßig durchgeführt. Auch Ihre Abschiebung wird daher realisierbar sein.“
Gegen den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte zur Frage der Zweckverwirklichung begründend aus:
„(…)
Am 11.11.2021 leitete das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein.
Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2021 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Am 17.12.2021 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. Seine algerische Staatsangehörigkeit wurde bestätigt, jedoch mitgeteilt, dass die Identität des BF noch von den algerischen Behörden überprüft werden müsse.
Der BF befand sich sodann von 29.12.2021 bis 26.04.2022 in Schubhaft
Im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gem. §22a Abs. 4 BFA-VG forderte das BVwG mit E-Mail vom 21.04.2022 das Bundesamt auf, den aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens bekanntzugeben, die diesbezüglichen Aktenteile nachzureichen und eine begründete Prognose anhand von bisherigen Erfahrungswerten abzugeben, wann mit einer HRZ-Ausstellung und in weiterer Folge mit der Abschiebung zu rechnen sei.Im Rahmen der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gem. §22a Absatz 4, BFA-VG forderte das BVwG mit E-Mail vom 21.04.2022 das Bundesamt auf, den aktuellen Stand des HRZ-Verfahrens bekanntzugeben, die diesbezüglichen Aktenteile nachzureichen und eine begründete Prognose anhand von bisherigen Erfahrungswerten abzugeben, wann mit einer HRZ-Ausstellung und in weiterer Folge mit der Abschiebung zu rechnen sei.
Mit Mail vom 21.04.2022 erfolgte die Rückmeldung der Fachabteilung des Bundesamts betreffend den Stand des HRZ-Verfahrens.
Das BVwG sprach mit Erkenntnis vom 26.04.2022, GZ: W278 2251840-2/15Z aus, dass gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig war. Die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung begründete das BVwG damit, dass das BFA keine angemessenen Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats unternommen habe. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF vor seiner Inhaftierung über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe, könne einem Sicherungsbedarf auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels entgegengewirkt werden.Das BVwG sprach mit Erkenntnis vom 26.04.2022, GZ: W278 2251840-2/15Z aus, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig war. Die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung begründete das BVwG damit, dass das BFA keine angemessenen Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats unternommen habe. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF vor seiner Inhaftierung über einen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt habe, könne einem Sicherungsbedarf auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels entgegengewirkt werden.
Infolge einer daraufhin erhobenen Schubhaftbeschwerde erklärte das BVwG mit Erkenntnis vom 09.01.2023, GZ: W289 2251840-3/10E, u.a. die Anhaltung in Schubhaft von 24.02.2022 bis 25.04.2022 gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Schubhaft im angeführten Zeitraum unverhältnismäßig gewesen sei, da das BFA keine konkrete Prognose für die Dauer des Identifizierungsprozesses abgeben konnte und die angemessenen Bemühungen im HRZ-Verfahren nicht darlegen konnte. Auch zum Zeitpunkt jenes Erkenntnisses war die Identität des BF noch nicht durch die algerische Botschaft bestätigt worden. Das BVwG stellte weiters fest, dass in der Zeit von 17.12.2022 bis zum 21.04.2022 keine Urgenzen oder sonstigen Verfahrensschritte durch das BFA betreffend das laufende HRZ-Verfahren erfolgt waren. Die Urgenz vom 21.04.2022 wurde erst nach Aufforderung des BVwG hinsichtlich der Vorlage der Unterlagen betreffend das HRZ-Verfahren verfasst. Das BFA habe nicht auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt.Infolge einer daraufhin erhobenen Schubhaftbeschwerde erklärte das BVwG mit Erkenntnis vom 09.01.2023, GZ: W289 2251840-3/10E, u.a. die Anhaltung in Schubhaft von 24.02.2022 bis 25.04.2022 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Schubhaft im angeführten Zeitraum unverhältnismäßig gewesen sei, da das BFA keine konkrete Prognose für die Dauer des Identifizierungsprozesses abgeben konnte und die angemessenen Bemühungen im HRZ-Verfahren nicht darlegen konnte. Auch zum Zeitpunkt jenes Erkenntnisses war die Identität des BF noch nicht durch die algerische Botschaft bestätigt worden. Das BVwG stellte weiters fest, dass in der Zeit von 17.12.2022 bis zum 21.04.2022 keine Urgenzen oder sonstigen Verfahrensschritte durch das BFA betreffend das laufende HRZ-Verfahren erfolgt waren. Die Urgenz vom 21.04.2022 wurde erst nach Aufforderung des BVwG hinsichtlich der Vorlage der Unterlagen betreffend das HRZ-Verfahren verfasst. Das BFA habe nicht auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt.
(…)
Keine Realisierbarkeit der Abschiebung in absehbarer Zeit
Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. z.B. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche z.B. VwGH vom 12.01.2021, Ra 2020/21/0378).
Im angefochtenen Bescheid (Seite 8) wird lediglich lapidar festgehalten, es sei mit einer zeitnahen Abschiebung, jedenfalls während der höchstzulässigen Schubhaftdauer, zu rechnen, da bereits mehrere algerische Heimreisezertifikate ausgestellt worden seien. Es würden regelmäßig Abschiebungen nach Algerien durchgeführt. Welche Schritte seitens des BFA unternommen wurden, um im konkreten Fall des BF eine Abschiebung realisierbar zu machen, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Insbesondere geht aus der Entscheidung nicht hervor, dass mittlerweile eine Identifizierung des BF durch die algerischen Behörden erfolgt wäre. Auch im Zuge einer am 04.08.2026 seitens der Rechtsvertretung durchgeführt Akteneinsicht konnten keine Erkenntnisse über den Stand des HRZ-Verfahrens gewonnen werden. (…) Der VwGH führt in seiner stdg Rspr an, dass die Frage der Erlangbarkeit eines HRZ bei länger andauernden Schubhaften typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung sei (gegenständliche muss dabei die bereits vorausgehende mehrmonatige Schubhaft des BF berücksichtigt werden). (…)
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Schubhaftbescheid somit nicht dargelegt, inwieweit sich der Sachverhalt geändert hätte und nunmehr – anders als dies im Vorfahren der Fall war (vgl. BVwG vom 09.01.2023, GZ: W289 2251840-3/10E) – faktisch eine Abschiebung des BF nach Algerien innerhalb der Schubhafthöchstdauer realisierbar sein wird (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424). Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Schubhaftbescheid somit nicht dargelegt, inwieweit sich der Sachverhalt geändert hätte und nunmehr – anders als dies im Vorfahren der Fall war vergleiche BVwG vom 09.01.2023, GZ: W289 2251840-3/10E) – faktisch eine Abschiebung des BF nach Algerien innerhalb der Schubhafthöchstdauer realisierbar sein wird vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0424).
Die Behörde ist gemäß § 80 FPG verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Das BFA hat jedoch erneut und entgegen dem konkreten Auftrag im Erkenntnis des BVwG vom 09.01.2023, GZ: W289 2251840-3/10E, keine konkrete Prognose über die Dauer des Identifizierungsprozesses erstellt. Die Identifizierung durch die algerischen Behörden scheint – obwohl die Anfrage bereits im Dezember 2021 an diese gestellt wurde – noch nicht erfolgt zu sein, da dies andernfalls wohl im Schubhaftbescheid erwähnt worden wäre. Dass eine Identifizierung des BF derart schwierig ist, ist auch angesichts des Umstandes, dass das BFA laut dem Vorverfahren über die Geburtsurkunde des BF der Republik Algerien, sowie ein Zertifikat über den unverheirateten Status des BF in Algerien verfügt, nicht verständlich. Die Behörde ist gemäß Paragraph 80, FPG verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Das BFA hat jedoch erneut und entgegen dem konkreten Auftrag im Erkenntnis des BVwG vom 09.01.2023, GZ: W289 2251840-3/10E, keine konkrete Prognose über die Dauer des Identifizierungsprozesses erstellt. Die Identifizierung durch die algerischen Behörden scheint – obwohl die Anfrage bereits im Dezember 2021 an diese gestellt wurde – noch nicht erfolgt zu sein, da dies andernfalls wohl im Schubhaftbescheid erwähnt worden wäre. Dass eine Identifizierung des BF derart schwierig ist, ist auch angesichts des Umstandes, dass das BFA laut dem Vorverfahren über die Geburtsurkunde des BF der Republik Algerien, sowie ein Zertifikat über den unverheirateten Status des BF in Algerien verfügt, nicht verständlich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Bloße Bemühungen der Behörde genügten für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssten vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (vgl. VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Bloße Bemühungen der Behörde genügten für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssten vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein vergleiche VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378).
Frühere Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können wesentliche Anhaltspunkte für die in dieser Hinsicht vorzunehmende Beurteilung bieten. Das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden. (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0097).Frühere Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können wesentliche Anhaltspunkte für die in dieser Hinsicht vorzunehmende Beurteilung bieten. Das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden. vergleiche VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0097).
Angesichts des bereits seit 11.11.2021 anhängigen HRZ-Verfahrens kann nicht länger davon ausgegangen werden, dass dem BF ein HRZ seitens der algerischen Botschaft in absehbarer Zeit ausgestellt wird. Im Gegenteil muss aufgrund der fehlenden Identifizierung des BF durch die algerischen Behörden davon ausgegangen werden, dass dem BF aus nicht von ihm zu verantwortenden Gründen kein HRZ zeitnah ausgestellt werden wird.
Der Beschwerdeführer stellte schließlich die Anträge, „auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen“.
Die Verwaltungsbehörde legte den Verwaltungsakt vor, gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie zur Frage der Zweckverwirklichung der Schubhaft wie folgt ausführte:
Entgegen der Ausführungen der Beschwerde ist sehr wohl mit einer Realisierbarkeit der Abschiebung zu rechnen. Vorweg ist festzuhalten, dass sich der BF seit drei Jahren durchgehend im Verborgenen aufhält und somit eine effiziente Außerlandesbringung vorsätzlich behindert. Entgegen der Zeit zur letzten Schubhaft 2022 des BF hat sich die Zusammenarbeit mit der algerischen Vertretungsbehörde erheblich verbessert und werden nunmehr wesentlich mehr HRZ ausgestellt und ist somit auch gegenständlich mit einer HRZ-Ausstellung innerhalb der zulässigen Anhalte Dauer zu rechnen.
Es darf auf die Entwicklung der HRZ-Zustimmung bzw. Ausstellung hingewiesen werden:
HRZ Zustimmung
HRZ Auzsstellung
2022
19
27
2025
108
56
2026
15
20
Die verbesserte Zusammenarbeit ist daher jedenfalls offensichtlich.
Da letztes Jahr eine erhebliche Anzahl an offenen HRZ-Verfahren abgearbeitet werden und die Anzahl an offenen Verfahren zurückgegangen ist, erklärt die vergleichsweise rückläufige Anzahl an HRZ-Zustimmungen. Der Unterschied Anzahl HRZ Zustimmungen vs HRZ-Ausstellung ist teilweise durch das Untertauchen begründet und teilweise durch den Umstand das die Abschiebung und die Zustimmung nicht immer im selben Kalenderjahr stattfinden. Nicht zuletzt sind die HRZ-Zahlen ins Verhältnis zu setzen mit der Anzahl an Ausreisepflichtigen. Stand heute sind noch 39 ausreisepflichtige algerische Staatsbürger im Bundesgebiet aufhältig.
Der Fremde befindet sich seit 14.07.2026 in Schubhaft.
Die neuen HRZ-Unterlagen wurden am 15.07.2026 an die Botschaft übermittelt.
Am 21.07.2026 erfolgte eine persönliche Urgenz bei der algerischen Botschaft.
Am heutigen Tag erfolgte eine weitere Urgenz an die algerische Vertretungsbehörde
und erfolgen auch zukünftig regelmäßige Urgenzen.
Die Behörde kann daher jedenfalls maßgeblich davon ausgehen, dass eine HRZ-Ausstellung und eine Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer erfolgen wird. Bei den Beschwerdeausführungen hingegen handelt es sich lediglich um Mutmaßungen beziehungsweise veraltete Feststellungen.
(…)
Wie bereits dargelegt hat das BFA alle Schritte unternommen um die Schubhaft so kurz als möglich zu halten. Die Beschwerdeausführung ist daher nicht in der Lage eine tatsächliche Unverhältnismäßigkeit aufzuzeigen. Aufgrund der aktuellen Zusammenarbeit mit der algerischen Vertretungsbehörde kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer HRZ-Ausstellung und Abschiebung gerechnet werden.
(…)
Schließlich beantragte die Verwaltungsbehörde „die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten zu verpflichten“.Schließlich beantragte die Verwaltungsbehörde „die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten zu verpflichten“.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (algerische Geburtsurkunde, algerisches Ehefähigkeitszeugnis).
Mit Bescheid der Behörde vom 23.03.2021, Zl. 1073934604/201235254, wurde der Antrag auf internationalen Schutz, sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Beschwerde gegen den angeführten Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2021, I417 2241715-1/16E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2021 als unbegründet abgewiesen (Schubhaftbeschwerdeschriftsatz; Schubhaftbescheid; Erkenntnis des BVwG v. 09.01.2023W289 2251840-3/10E etc.).
Mit 11.11.2021 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Behörde eingeleitet. Am 17.12.2021 wurde der BF einer Delegation der Botschaft von Algerien vorgeführt. Die algerische Staatsangehörigkeit wurde bestätigt, die Identität des BF müsse jedoch noch von den algerischen Behörden überprüft werden. Am 21.04.2022 erfolgte die erste Urgenz des Bundesamts bei der algerischen Botschaft. In der Zeit von 17.12.2021 bis zum 21.04.2022 erfolgten keine Urgenzen oder sonstigen Verfahrensschritte durch das BFA betreffend das laufende HRZ Verfahren.
Die Urgenz vom 21.04.2022 wurde erst nach Aufforderung des Gerichts (im Verfahren W278 2251840-2), sämtliche Unterlagen betreffend das HRZ Verfahren vorzulegen, verfasst und per Mail an die algerische Botschaft übermittelt.
Am 26.04.2022 fand anlässlich der amtswegigen Haftüberprüfung eine öffentliche Beschwerdeverhandlung im Verfahren zu W278 2251840-2/15Z betreffend die Prüfung der weiteren Anhaltung gemäß §22a Abs. 4 BFA-VG zum Schubhaftbescheid des BFA vom 23.12.2021, Zl. 1073934604-211679087 statt, in welcher der BF einvernommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte (mit in dieser Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis) über die Beschwerde des BF im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, dass gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist (Spruchteil A) sowie, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist (Spruchteil B). Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Begründend führte das BVwG aus, dass die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft unverhältnismäßig sei, da das BFA keine angemessenen Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats unternommen habe (Erkenntnis des BVwG v. 09.01.2023, W289 2251840-3/10E; Erkenntnis des BVwG v. 26.04.2022, W278 2251840-2/15Z.)Am 26.04.2022 fand anlässlich der amtswegigen Haftüberprüfung eine öffentliche Beschwerdeverhandlung im Verfahren zu W278 2251840-2/15Z betreffend die Prüfung der weiteren Anhaltung gemäß §22a Absatz 4, BFA-VG zum Schubhaftbescheid des BFA vom 23.12.2021, Zl. 1073934604-211679087 statt, in welcher der BF einvernommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte (mit in dieser Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis) über die Beschwerde des BF im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist (Spruchteil A) sowie, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist (Spruchteil B). Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Begründend führte das BVwG aus, dass die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft unverhältnismäßig sei, da das BFA keine angemessenen Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats unternommen habe (Erkenntnis des BVwG v. 09.01.2023, W289 2251840-3/10E; Erkenntnis des BVwG v. 26.04.2022, W278 2251840-2/15Z.)
Das mündlich verkündete Erkenntnis blieb unbekämpft (gekürzte schriftliche Ausfertigung v. 12.05.2022, W278 2251840-2/16E)
Am 26.04.2022, 11:35 Uhr, wurde der BF aus der seit 29.12.2021 währenden Schubhaft entlassen (Erkenntnis des BVwG v. 09.01.2023, W289 2251840-3/10E).
Am 08.06.2022 wurden folgende Dokumente, den BF betreffend, von der Verwaltungsbehörde in Kopie vorgelegt: der Reisepass der österreichischen Staatsbürgerin und Lebensgefährtin des BF, eine Geburtsurkunde des BF der Republik Algerien, sowie ein Zertifikat über den unverheirateten Status des BF in Algerien (Erkenntnis des BVwG v. 09.01.2023, W289 2251840-3/10E.)
Sowohl in der Geburtsurkunde als auch im algerischen Ehefähigkeitszeugnis sind die genauen persönlichen Daten – Name des Beschwerdeführers, sein Wohnort, sein Geburtsdatum, Name der Eltern des Beschwerdeführers etc. – enthalten (im Verfahren W289 2251840-3 vorgelegter Akt S. 179; 181).
Am 10.12.2024 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen und festgenommen und schließlich in das PAZ HG verbracht (Anzeigenbericht der LPD Wien v. 10.12.2024).
Im Zuge dieser Verwaltungsverfahrenshaft der nachfolgenden Anhaltung wandte sich die Regionaldirektion Wien schriftlich an die HRZ-Abteilung: „die VP befindet sich in Anhaltung im PAZ HG. Wie schaut es mit dem HRZ aus“ (E-Mail der Regionaldirektion Wien v. 11.12.2024).
Die Antwort der HRZ-Abteilung vom selben Tag lautete: „zum aktuellen Zeitpunkt gibt es noch keine Neuigkeiten. Es wurde eine schriftliche Urgenz an die algerische Botschaft übermittelt. Des weiteren wurde der Genannte vorläufig in die Liste für den nächsten VT Algerien aufgenommen. Ein konkreter Termin dafür steht noch nicht fest, wird aber Ende
Januar/Anfang Februar 2025 stattfinden (…)“ (E-Mail der HRZ-Abteilung an die Regionaldirektion Wien v. 11.12.2024).
Nach seiner Entlassung wurde 2023 und 2024 ein Gelinderes Mittel gegen ihn verhängt, welchem der Beschwerdeführer aber nicht nachkam – er tauchte unter (ZMR) –, und wurde er erst am 13.07.2026 von Organen der LPD Wien im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und festgenommen (Anhalteprotokoll I). Nach Durchführung einer Einvernahme am 14.07.2026 zur möglichen Schubhaftverhängung (Schubhafteinvernahmeprotokoll v. 14.07.2026) wurde der Beschwerdeführer neuerlich mit im gegenständlichen Spruch angeführten Bescheid in Schubhaft genommen (Schubhaftbescheid).Nach seiner Entlassung wurde 2023 und 2024 ein Gelinderes Mittel gegen ihn verhängt, welchem der Beschwerdeführer aber nicht nachkam – er tauchte unter (ZMR) –, und wurde er erst am 13.07.2026 von Organen der LPD Wien im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und festgenommen (Anhalteprotokoll römisch eins). Nach Durchführung einer Einvernahme am 14.07.2026 zur möglichen Schubhaftverhängung (Schubhafteinvernahmeprotokoll v. 14.07.2026) wurde der Beschwerdeführer neuerlich mit im gegenständlichen Spruch angeführten Bescheid in Schubhaft genommen (Schubhaftbescheid).
In der Frage der Realisierbarkeit des Schubhaftbescheides führte die Verwaltungsbehörde wie folgt aus:
„Mit einer zeitnahen Abschiebung, jedenfalls während der höchstzulässigen Schubhaftdauer, ist zu rechnen, weil bereits mehrere Algerischen Heimreisezertifikate ausgestellt worden sind und daher Ihre Abschiebung realisierbar ist.
Abschiebungen in Ihren Herkunftsstaat werden regelmäßig durchgeführt. Auch Ihre Abschiebung wird daher realisierbar sein“(Schubhaftbescheid).
Mit Schreiben der Regionaldirektion Wien an die HRZ-Abteilung vom 15.07.2026 erfolgte die Mitteilung, dass „zur o.a. Person soeben ein HRZ-Verfahren mit dem Ersuchen um weitere Bearbeitung weitergeleitet wurde. Genannter befindet sich in Schubhaft“ (E-Mail v. 15.07.2026).
Am 11.08.2026 fragte die Regionaldirektion Wien bei der HRZ-Abteilung an, wann mit einem Vorführtermin zu rechnen sei (E-Mail v. 11.08.2026).
Nächste Vorführungen zu Interviews mit der algerischen Konsulin sind ab Mitte September 2026 möglich. Der nächste Vorführtermin wird Anfang September mit der algerischen Konsulin, nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub, vereinbart werden (E-Mail der HRZ-Abteilung an die Regionaldirektion Wien v. 14.08.2026).
Beweiswürdigung:
Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der gegenständlichen Aktenlage und den in den Vorverfahren übermittelten Akten; im Besonderen aus den den einzelnen Feststellungen in Klammer angefügten Quellen.
Danach ergibt sich im gegenständlichen Fall, wie auch schon in den dem Bundesverwaltungsgericht in den Verfahren W278 2251840-2 und W289 2251840-3 konstatiert, ein Bild grober Untätigkeit, die Ausstellung eines HRZ betreffend. Denn gegenständlich kann im Hinblick auf die von der Verwaltungsbehörde nicht in Zweifel gezogenen und von algerischen Behörden ausgestellten Urkunden, nämlich die Geburts- und Ehefähigkeitsurkunde, die im Detail alle nur erdenklichen persönlichen Daten des Beschwerdeführers enthalten, vom Feststehen der Identität des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Das Bild der Tätigkeit bzw. Untätigkeit scheint nach einem bestimmten Muster abzulaufen: Immer dann, wenn der Beschwerdeführer zufällig aufgegriffen wird, wendet sich die aktführende Verwaltungsbehörde an die HRZ-Abteilung, welche dann bei der algerischen Botschaft nachzufragen (scheint) und der aktführenden Verwaltungsbehörde mitteilt, dass es nichts Neues gebe.
Warum die Bestätigung einer durch offensichtlich unbedenkliche algerische Urkunden – seit 2022 (!) sogar schon dem Bundesverwaltungsgericht bekannt – vorliegenden Identität nicht mit mehr Nachdruck betrieben wurde, ist nicht nachvollziehbar: Der Aktenlage sind von 2021 (!) an gerechnet, gerade einmal folgende Aktivitäten zu entnehmen:
? 11.11.2021 – Einleitung des HRZ-Verfahrens;
? 17.12.2021 – Vorführung vor die algerische Botschaft und Identifizierung (!) als algerischer Staatsangehöriger;
? 17.12.2021 bis zum 20.04.2022 – monatelange Untätigkeit (!) der Behörde;
? 21.04.2022 – Urgenz erst nach Aufforderung des Gerichts (!) (im Verfahren W278 2251840-2), sämtliche Unterlagen betreffend das HRZ Verfahren vorzulegen;
? Rest 2022 – Ende 2024 – Untätigkeit der Behörde;
? 11.12.2024 – behördeninterner Emailverkehr zwischen Regionaldirektion Wien und HRZ-Abteilung: Nachfrage nach Stand des HRZ-Verfahrens und Antwortschreiben;
? 2025 – Juli 2026 – keine der übermittelten Aktenlage zu entnehmenden Tätigkeiten;
? Juli 2026 – Ersuchen um weitere Bearbeitung des HRZ-Verfahrens;
? 11.08.2026 – Anfrage der aktführenden Behörde bei der HRZ-Abteilung wegen neuerlichen Vorführtermins.
Die Verwaltungsbehörde bleibt in ihrem Schubhaftbescheid und in ihrer Stellungnahme jegliche Ausführung schuldig, warum sie im Hinblick auf die vorliegende Geburtsurkunde und das Ehefähigkeitszeugnis von 2022 bis 2024 und von 2024 bis 2026 nicht einmal irgendeinen Schritt setzte, sich von der für die Ausstellung eines HRZ zuständigen Botschaft die Identität des Beschwerdeführer bestätigen zu lassen, mag für die Ausstellung des HRZs selbst die unmittelbare Greifbarkeit des Beschwerdeführers unabdingbar sein.
Auch bleibt die Verwaltungsbehörde schuldig, warum es überhaupt eines neuerlichen Vorführtermins bei der algerischen Botschaft bedarf, erfolgte doch bereits eine zur Teilidentifizierung der algerischen Staatsangehörigkeit führende Vorführung, wenn man ohnehin unbedenkliche Personenstandsurkunden zur Verfügung hat.
Mit der Darstellung der guten allgemeinen Zusammenarbeit mit Algerien kratzt die Verwaltungsbehörde nur an der Oberfläche, ohne auf die Spezifika des gegenständlichen Falls in Form einer bereits erfolgten Bestätigung der Staatsangehörigkeit durch die algerische Botschaft und des Vorliegens unbedenklicher Urkunden einzugehen.
Und warum eine neuerliche Vorführung erst erfolgen soll, nachdem eine algerische Konsulin aus ihrem Urlaub – Mitte September – zurückgekehrt ist, ist auch nicht nachvollziehbar, denn hat die Verwaltungsbehörde damit nicht einmal behauptet, dass die algerische Botschaft während des Urlaubs der Konsulin überhaupt zugesperrt ist.
Die Stellungnahmebehauptung „das BFA alle Schritte unternommen um die Schubhaft so kurz als möglich zu halten“, findet daher keine Deckung in der Aktenlage. Zu den rechtlichen Konsequenzen siehe nachfolgende rechtliche Beurteilung.
Da der Sachverhalt nach der Beschwerde, der Stellungnahme und der übrigen Aktenlage als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu A.I.) (Schubhaftbescheid, bisherige Schubhaftanhaltung):
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(…)“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung wie folgt: Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung wie folgt:
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Nach der seit ewigen Zeiten bestehenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zB bereits VwGH v. 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, mwN, „darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein (vgl. E 26. August 2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (vgl. E 27. Jänner 2011, 2008/21/0595)“.Nach der seit ewigen Zeiten bestehenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zB bereits VwGH v. 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, mwN, „darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein vergleiche E 26. August 2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig vergleiche E 27. Jänner 2011, 2008/21/0595)“.
Die für das Begründungserfordernis maßgebliche Norm des AVG lautet:
§ 60. AVG Paragraph 60, AVG
In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel die Rechtswidrigkeit eines Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 05.10.2017, 2017/21/0007). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel die Rechtswidrigkeit eines Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 05.10.2017, 2017/21/0007).
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114).War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114).
Zum vorliegenden Fall:
Mit der der der Verwaltungsbehörde – wie schon in den Vorverfahren – zum Vorwurf zu machenden Untätigkeit hat diese gänzlich dem sich aus §80 Abs. 1 FPG erfließenden „ultima-ratio“-Gebot zuwider gehandelt und alle Vorkehrungen getroffen, die eigentlich feststehende Identität des Beschwerdeführers durch die Botschaft bestätigen zu lassen, um in Vermeidung der Schubhaft, den Beschwerdeführer gar im Rahmen einer bloßen Verwaltungsverfahrenshaft nach Algerien zurückzuführen.Mit der der der Verwaltungsbehörde – wie schon in den Vorverfahren – zum Vorwurf zu machenden Untätigkeit hat diese gänzlich dem sich aus §80 Absatz eins, FPG erfließenden „ultima-ratio“-Gebot zuwider gehandelt und alle Vorkehrungen getroffen, die eigentlich feststehende Identität des Beschwerdeführers durch die Botschaft bestätigen zu lassen, um in Vermeidung der Schubhaft, den Beschwerdeführer gar im Rahmen einer bloßen Verwaltungsverfahrenshaft nach Algerien zurückzuführen.
In diesem Sinne erweist sich daher der Schubhaftbescheid, der sich im Übrigen in Bezug auf die Rückführbarkeit nur auf allgemeine Stehsätze ohne fallspezifischen Auskunftsgehalt beschränkt, was ihn per se bereits mit einem wesentlichen (Begründungs)Mangel behaften lässt, als rechtswidrig.
Insofern ist auch die nachfolgende Anhaltung bereits als rechtswidrig anzusehen – diese aber unabhängig davon auch noch, wie schon angeführt, aus dem Grunde der Verletzung des „ultima-ratio“-Gebotes.
Zu Spruchpunkt A II.) (Fortsetzung der Anhaltung): Zu Spruchpunkt A römisch zwei.) (Fortsetzung der Anhaltung):
Im gegenständlichen Fall bildet 22a Abs. 3 BFA-VG in der zum Entscheidungszeitpunkt die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet:Im gegenständlichen Fall bildet 22a Absatz 3, BFA-VG in der zum Entscheidungszeitpunkt die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet:
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
All das soeben Gesagte gilt auch für die Fortsetzung der Anhaltung.
Dazu kommt aber auch noch, dass die nächste von der Behörde beabsichtigte Handlung in der Angelegenheit der Beschaffung eines HRZ erst mit Mitte September erfolgen soll – denn dann möchte die Verwaltungsbehörde erst die aus dem Urlaub zurückkehrende Konsulin zwecks Vereinbarung eines neuen Vorführtermins kontaktieren – bis dahin soll der Beschwerdeführer gleichsam „auf Vorrat“ angehalten werden, was ebenso rechtswidrig wäre.
Es war daher die Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.
Zu A) III. und IV. (Kostenbegehren):Zu A) römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(…)
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Für die konkrete Höhe des Ersatzes gilt (auch):
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsVParagraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei …. 737,60 Euro
Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, waren ihm die Kosten spruchgemäß für den Barauslagen (Eingabengebühr iHv. €50 Euro) und den Schriftsatzaufwand (€ 737,60 Euro) zuzusprechen (Spruchpunkt III.); rechtslogischwerweise war das Kostenbegehren der Behörde zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, waren ihm die Kosten spruchgemäß für den Barauslagen (Eingabengebühr iHv. €50 Euro) und den Schriftsatzaufwand (€ 737,60 Euro) zuzusprechen (Spruchpunkt römisch drei.); rechtslogischwerweise war das Kostenbegehren der Behörde zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam.
Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Begründungsmangel Einreiseverbot Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität Kostenersatz Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Ultima Ratio Untertauchen VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W117.2251840.4.00Im RIS seit
27.08.2026Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026