Entscheidungsdatum
19.08.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W207 2338058-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.02.2026, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.02.2026, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein in Österreich asyl- und damit aufenthaltsberechtigter syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.11.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er eine Meldebestätigung, aber keine medizinischen Unterlagen bei.
Mit Schreiben vom 02.12.2025 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um die Vorlage von aktuellen Befunden und eines aktuellen Asylbescheides.
Mit Schreiben vom 05.12.2025, eingelangt am 09.12.2025, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit vielen Jahren unter schweren gesundheitlichen Problemen und orthopädischen Beschwerden leide, die auf eine Schussverletzung zurückzuführen seien. Diese Verletzungen würden den Fußbereich, den Handbereich und den Kopfbereich betreffen. Die Schmerzen und die Einschränkungen hätten sich über die Jahre nicht verbessert. Die medizinischen Befunde seien teilweise älter als sechs Monate, da seine gesundheitliche Situation seit langem unverändert sei. Er bitte daher um eine ärztliche Untersuchung, um seinen aktuellen Gesundheitszustand festzustellen. Dem Schreiben wurden ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2020, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, und ein ärztlicher Befundbericht eines näher genannten Orthopädiezentrums vom 28.12.2024 beigelegt.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 22.01.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.01.2026, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
Achillessehnennaht rechts circa 2015
Zustand nach Schussverletzung rechter Fuß/Fersenbereich
Plantarfasziitis rechts Fersensporn rechts
Lumbalgie
ISG Arthralgie und Blockierung
Gonalgie
Derzeitige Beschwerden:
Überwiegend Sprachbarriere
Sohn übersetzt
„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich des rechten Beins, vom Oberschenkel abwärts, in der Lendenwirbelsäule. Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der Fußsohle.
Schmerzmittel nehme ich teilweise tgl, derzeit weniger, da es derzeit nicht mehr sonst weh tut.
Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig, 1 x im Monat.
Kur oder Rehabilitation hatte ich noch nicht. Physiotherapie immer wieder, derzeit nicht.
Hergekommen bin ich mit dem eigenen Auto, bin selber gefahren.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: keine Medikamentenliste
Nikotin: 15
Hilfsmittel: ein Gehstock
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. M., XXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. M., römisch 30
Sozialanamnese:
Verheiratet, 4 Kinder, lebt in Wohnung im 4. Stwk mit Lift
Berufsanamnese: nicht berufstätig, in Syrien Koch, vor 30 Jahren, dann eigene Firma für Baumaterialien bis vor 10 Jahren
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Orthopädie Zentrum XXX 28.12.2024 Orthopädie Zentrum römisch 30 28.12.2024
Zustand nach Schussverletzung rechter Fuß 2015 Zustand nach Achillessehnennaht rechts vor neun Jahren Plantarfasziitis rechts Tendinose der Achillessehne rechts fünf Millimeter kraniale Fersenspornbildung rechts Lumbalgie ISG Arthralgie und Blockierung Morbus Baastrup L4 bis S1 Gonalgie rechts bei Gonarthrose und femoropatellärer Arthrose deutliche Einschränkung der Belastbarkeit schwere körperliche und stehende Tätigkeiten aus orthopädischer Sicht nicht zumutbar
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, XXX a gut, römisch 30 a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 185,00 cm Gewicht: 92,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch
Abdomen: weich, klinisch unauffällig
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand links möglich, rechts nicht möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident. Bandmaß Unterschenkel rechts 38,5 cm, links 38 cm.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Kniegelenke unauffällig
Sprunggelenk, Ferse rechts: Narbe über dem Ansatz der Achillessehne medial, unregelmäßig, Kontinuität der Achillessehne erhalten, ges. Fuß berührungsempfindlich, geringgradige aktive Beweglichkeit, Kraft gut.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind links frei beweglich, rechts Sprunggelenk eingeschränkt.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Einlagen, mit einem Gehstock, das Gangbild ist geringgradig rechts hinkend.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt.
Status Psychicus:
Unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
Oberer Rahmensatz, da bei Zustand nach Verletzung im Bereich der rechten Achillessehne berührungsempfindlich und mäßig eingeschränkte Belastbarkeit bei fast seitengleicher Bemuskelung, erfasst sind Beschwerden in den Kniegelenken und der LWS ohne funktionelle Einschränkung.
02.02.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
-
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
psychische Probleme, Konzentrationsstörung: nicht befundbelegt
[…]
Xrömisch zehn
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.01.2026 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 22.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 02.02.2026, eingelangt am 04.02.2026, brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel eine Stellungnahme ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Laut dem ärztlichen Gutachten wurde mein Gesamtgrad der Behinderung mit 20 % festgestellt. Ich bin jedoch der Auffassung, dass mein tatsächlicher Grad der Behinderung deutlich höher liegt, da ich unter folgenden gesundheitlichen Einschränkungen leide:
1. Starke orthopädische Probleme
Ich habe anhaltende Bewegungseinschränkungen und starke Schmerzen aufgrund orthopädischer Schäden. Diese beeinträchtigen meine Mobilität und die Fähigkeit, alltägliche Aufgaben selbstständig zu erledigen, erheblich.
2. Folgen einer Schussverletzung
Ich wurde in meinem Heimatland angeschossen, und die Verletzungen haben bleibende körperliche Einschränkungen hinterlassen. Diese wurden im Gutachten offenbar nicht ausreichend berücksichtigt.
3. Schlafstörungen und weitere gesundheitliche Einschränkungen
Aufgrund meiner chronischen Schmerzen und der traumatischen Erfahrung leide ich unter schweren Schlafstörungen, die meine körperliche und psychische Belastbarkeit zusätzlich mindern.
Aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen beeinträchtigt mein Alltag erheblich, und die Ausstellung eines Behindertenpasses ist für mich dringend notwendig.
Vielen Dank für die Prüfung meiner Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
Name des Beschwerdeführers“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.11.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 20 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der erhobene Einwand sei aber nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 22.01.2026 wurde dem Bescheid (abermals) angeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.02.2026, eingelangt am 02.03.2026, ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.02.2026, mit welchem mein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde.
In der Begründung wird ausgeführt, dass bei mir ein Grad der Behinderung (GdB) von lediglich 20 % festgestellt wurde. Mit dieser Einschätzung bin ich nicht einverstanden.
Ich leide seit längerer Zeit unter erheblichen orthopädischen Beschwerden, insbesondere schweren Rückenproblemen sowie Schmerzen in beiden Beinen. Diese Beschwerden schränken mich im Alltag massiv ein. Längeres Stehen, Gehen oder Sitzen ist nur unter starken Schmerzen möglich.
Darüber hinaus leide ich unter ausgeprägten psychischen Problemen, die meine Lebensführung, Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese gesundheitlichen Einschränkungen wirken sich nachhaltig auf meine soziale und berufliche Situation aus.
Ich bin der Ansicht, dass meine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt bzw. nicht in ihrer Gesamtheit bewertet wurden. Insbesondere die Kombination aus orthopädischen und psychischen Erkrankungen führt zu einer deutlich stärkeren Einschränkung, als im Bescheid festgestellt wurde.
Ich beantrage daher:
1. Eine neuerliche umfassende medizinische Begutachtung unter Berücksichtigung sämtlicher orthopädischer und psychischer Diagnosen.
2. Die Einbeziehung aktueller fachärztlicher Befunde.
3. Die Neubewertung des Grades der Behinderung.
Ich bin bereit, weitere ärztliche Unterlagen vorzulegen oder mich einer erneuten Untersuchung zu unterziehen.
Ich ersuche um sorgfältige Prüfung meiner Beschwerde.
Mit freundlichen Grüßen
Name des Beschwerdeführers“
Die belangte Behörde legte am 10.03.2026 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein in Österreich aufenthaltsberechtigter syrischer Staatsangehöriger, brachte am 25.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführer leidet unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Degenerative und posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates, mit einer Berührungsempfindlichkeit und einer mäßig eingeschränkten Belastbarkeit bei einem Zustand nach einer Verletzung im Bereich der rechten Achillessehne bei einer fast seitengleichen Bemuskelung sowie Beschwerden in den Kniegelenken und der Lendenwirbelsäule ohne funktionelle Einschränkungen.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 20 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.01.2026 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Aufenthaltsberechtigung für Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und dem vorgelegten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2020, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten ärztlicher Befundbericht eines näher genannten Orthopädiezentrums vom 28.12.2024 basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.01.2026.
In dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befundes und auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung auf das aktuelle Leiden des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung des vorgelegten medizinischen Befundes, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Mit dem Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers wird keine Rechtswidrigkeit der von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung des (einzigen) vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Befundes – schlüssig und nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.
Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen und posttraumatischen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates. Die von der belangten Behörde im Verfahren beigezogene ärztliche Sachverständige ordnete dieses Leiden zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Den herangezogenen Rahmensatz begründete die Gutachterin nachvollziehbar damit, dass bei einem Zustand nach einer Verletzung im Bereich der rechten Achillessehne eine Berührungsempfindlichkeit und eine mäßig eingeschränkte Belastbarkeit bei einer fast seitengleichen Bemuskelung vorliege; die Beschwerden in den Kniegelenken und der Lendenwirbelsäule ohne funktionelle Einschränkungen seien in der Einstufung mitumfasst. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 21.01.2026 zwar an, dass er die meisten Beschwerden im Bereich des rechten Beins vom Oberschenkel abwärts und in der Lendenwirbelsäule habe. Zudem habe er Gefühlsstörungen im Bereich der Fußsohle. In der Untersuchung am 21.01.2026 zeigte sich eine Berührungsempfindlichkeit des gesamten rechten Fußes und eine geringgradige aktive Beweglichkeit bei einer Einschränkung des rechten Sprunggelenkes. Ebenso war dem Beschwerdeführer die Durchführung des Zehenballen-, des Fersen- und des Einbeinstandes rechts nicht möglich. Dennoch konnten gute Kraftverhältnisse im Bereich des rechten Fußes festgestellt werden, es zeigte sich eine fast seitengleiche Bemuskelung bei einem Unterschenkel-Bandmaß von 38,5 cm rechts gegenüber 38 cm links, und das Gangbild stellte sich mit einem Gehstock nur geringgradig rechts hinkend bei nicht eingeschränkten Bewegungsabläufen beim Hinlegen auf und beim Aufstehen von der Untersuchungsliege dar. Darüber hinaus waren die übrigen Gelenke der unteren Extremitäten bandfest, klinisch unauffällig und frei beweglich und auch die Wirbelsäule war – bis auf einen mäßigen Hartspann – unauffällig und frei beweglich. In Anbetracht des nur geringgradig hinkenden Gangbildes und der annähernd seitengleichen Bemuskelung – diese lässt auf eine annähernd seitengleiche Belastung schließen – ist damit eine höhergradigere Belastungsminderung nicht objektivierbar und auch eine maßgebliche Bewegungseinschränkung war nicht feststellbar. Die vorgenommene Zuordnung zur Positionsnummer 02.02.01 – diese ist mit den Kriterien „Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung“ umschrieben – erweist sich damit als zutreffend.
Im Besonderen brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche – über bloß geringe Einschränkungen hinausgehende – Funktionsdefizite belegen würden. Im vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht eines näher genannten Orthopädiezentrums vom 28.12.2024 wurde zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die Pathologien in seinem Alltag und Beruf erheblich eingeschränkt sei und ihm das Heben und Tragen von schweren Gegenständen sowie das Verweilen in Zwangshaltungen und -positionen, wie langes Stehen, Schmerzen bereite, sodass ihm schwere körperliche Tätigkeiten und stehende Tätigkeiten nicht zumutbar seien. Doch beinhaltet dieser Befundbericht – ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 21.01.2026 bei der Sozialanamnese angab, zwar in Syrien berufstätig gewesen zu sein, in Österreich jedoch nicht berufstätig zu sein – keine orthopädische Statuserhebung, anhand derer das Ausmaß der beschriebenen Einschränkungen ausreichend nachvollziehbar wäre. Dieser Befund ist damit ebenfalls nicht dazu geeignet, das Vorliegen einer höhergradigeren Funktionseinschränkung zu belegen.
Nun wendete der Beschwerdeführer im Verfahren zwar ein, dass er an anhaltenden Bewegungseinschränkungen und starken Schmerzen im Bereich des Rückens und beider Beine leide, welche seine Mobilität und die Fähigkeit, alltägliche Aufgaben selbständig zu erledigen, erheblich beeinträchtigen würden. Längeres Stehen, Gehen oder Sitzen sei nur unter starken Schmerzen möglich. Doch brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen inklusive einer orthopädischen Statuserhebung in Vorlage, die derartige Schmerzzustände belegen würden. Auch liegen keine Behandlungsdokumentationen hinsichtlich regelmäßiger schmerztherapeutischer Behandlungen vor, die höhergradigere Schmerzzustände objektivieren könnten. So werden lediglich im orthopädischen Befundbericht vom 28.12.2024 mikroinvasive Infiltrationen und eine – nicht näher konkretisierte – analgetische, antiphlogistische orale Medikation erwähnt. Aktuellere Befunde bezüglich einer (dauerhaften) Schmerztherapie liegen hingegen nicht vor. Vielmehr gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Begutachtung selbst an, dass er derzeit weniger Schmerzmittel nehme, da es nicht mehr so wehtue. In Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, der Einstufung des Leidens 1 ausreichend substantiiert entgegenzutreten.
Darüber hinaus wendete der Beschwerdeführer im Verfahren noch ein, dass er auch an ausgeprägten psychischen Problemen leide, die seine Lebensführung, seine Belastbarkeit und seine Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen und sich nachhaltig auf seine soziale und berufliche Situation auswirken würden. In diesem Zusammenhang sei – in Einklang mit den Ausführungen der beigezogenen Gutachterin – aber festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine psychiatrisch-fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen vorlegte, welche einen psychiatrischen Leidenszustand in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß dokumentieren und belegen würden. Ein solches ist damit auch nicht objektivierbar, zumal der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Auswirkungen auf die soziale und berufliche Situation – außer dass er, wie bereits dargelegt, angab, in Österreich nicht berufstätig zu sein – nicht näher konkretisierte. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren auch gar nicht an, in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung zu stehen. Ebenso sind auch die eingewendeten Schlafstörungen nicht befundbelegt. Das Beschwerdevorbringen, wonach die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Gutachten nicht in ihrer Gesamtheit bewertet worden seien und die Kombination aus orthopädischen und psychischen Erkrankungen zu einer deutlich stärkeren Einschränkung führe, vermögen daher nicht zum Erfolg zu führen.
Des Weiteren hielt die beigezogene Gutachterin auch noch nachvollziehbar fest, dass die im Rahmen der Antragstellung geltend gemachten Konzentrationsstörungen nicht befundbelegt seien, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.
Was schließlich die im Schreiben vom 05.12.2025 erwähnten – nicht näher konkretisierten – Verletzungen im Hand- und Kopfbereich betrifft, so sei angemerkt, dass diese ebenfalls nicht befundbelegt sind. Insbesondere konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 21.01.2026 keine entsprechenden funktionellen Einschränkungen festgestellt werden.
Auf Grundlage des im Verfahren vorgelegten medizinischen Befundes und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. objektiviert werden.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin nicht dazu geeignet das eingeholte Sachverständigengutachten zu widerlegen und wurden im Rahmen der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren auch keine weiteren – dem Gutachtensergebnis widersprechenden – medizinischen Unterlagen vorgelegt; hierzu wird auf die entsprechenden obigen Ausführungen verwiesen.
Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.01.2026. Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung:
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
? sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
? zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.01.2026 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.01.2026 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H. beträgt.
Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befundes, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer neuerlichen medizinischen Begutachtung und damit auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Den darin getroffenen Beurteilungen trat der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W207.2338058.1.00Im RIS seit
26.08.2026Zuletzt aktualisiert am
26.08.2026