TE Bvwg Beschluss 2026/8/19 W203 2320065-1

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Veröffentlicht am 19.08.2026
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Entscheidungsdatum

19.08.2026

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
UG §76
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 76 heute
  2. UG § 76 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  3. UG § 76 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 76 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 76 gültig von 29.07.2005 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2005
  6. UG § 76 gültig von 01.01.2004 bis 28.07.2005

Spruch


,

W203 2320065-1/2E
W203 2320065-1/2E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Maßnahmenbeschwerde von XXXX vom 14.09.2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Maßnahmenbeschwerde von römisch 40 vom 14.09.2025:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) moniert in seiner an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gerichteten E-Mail vom 30.07.2025, dass er zu näher genannten Lehrveranstaltungen an näher bezeichneter Universität nicht zugelassen worden sei.

Dem ging eine in weiten Teilen - insbesondere in Bezug auf den vorgetragenen Sachverhalt - inhaltsidente E-Mail des BF vom 04.06.2025 an den Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten der in Rede stehenden Universität voraus. Spätestens mit 04.06.2025 hatte der BF sohin Kenntnis von den in Beschwerde gezogenen Umständen.

Das LVwG Steiermark wies den BF mit E-Mail vom 05.08.2025 darauf hin, dass es in Bezug auf die genannte Anfrage nicht zuständig sei.

Der BF replizierte mit E-Mail vom 14.09.2025, dass die „Sperre der Online-Aufgabe XXXX sowie die Verweigerung einer Ersatzleistung“ eine Maßnahme mit unmittelbarer Außenwirkung darstellen würde.Der BF replizierte mit E-Mail vom 14.09.2025, dass die „Sperre der Online-Aufgabe römisch 40 sowie die Verweigerung einer Ersatzleistung“ eine Maßnahme mit unmittelbarer Außenwirkung darstellen würde.

Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 18.09.2025 leitete das LVwG Steiermark das Anbringen vom 14.09.2025 gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weiter. Die Aktenbestandteile und der genannte verfahrensleitende Beschluss langten beim Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2025 ein. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 18.09.2025 leitete das LVwG Steiermark das Anbringen vom 14.09.2025 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weiter. Die Aktenbestandteile und der genannte verfahrensleitende Beschluss langten beim Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2025 ein.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt 1. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Gerichts- und Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

3.2. In der Sache:

Da der BF von der „Sperre der Online-Aufgabe XXXX “ sowie der „Verweigerung einer Ersatzleistung“ spätestens am 04.06.2025 Kenntnis hatte und keine Umstände vorgebracht wurden, dass er dadurch behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ist die Maßnahmenbeschwerde vom 14.09.2025, die beim Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2025 einlangte, verspätet.Da der BF von der „Sperre der Online-Aufgabe römisch 40 “ sowie der „Verweigerung einer Ersatzleistung“ spätestens am 04.06.2025 Kenntnis hatte und keine Umstände vorgebracht wurden, dass er dadurch behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ist die Maßnahmenbeschwerde vom 14.09.2025, die beim Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2025 einlangte, verspätet.

Im Übrigen stellt die Nichtzulassung zu Lehrveranstaltungen unstrittig keine Maßnahme iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG dar. Weder wurde fallgegenständlich physischer Zwang ausgeübt noch drohte bei Nichtbefolgung eines (hier ohnehin nicht vorliegenden) Befehls die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048 Rz 13). Im Übrigen stellt die Nichtzulassung zu Lehrveranstaltungen unstrittig keine Maßnahme iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dar. Weder wurde fallgegenständlich physischer Zwang ausgeübt noch drohte bei Nichtbefolgung eines (hier ohnehin nicht vorliegenden) Befehls die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048 Rz 13).

Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, welcher Behörde die in Beschwerde gezogenen Umstände zuzurechnen sind.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Frist Kenntnis Lehrveranstaltung Maßnahmenbeschwerde Universität Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W203.2320065.1.00

Im RIS seit

25.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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