TE Bvwg Beschluss 2026/8/20 W293 2321251-1

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Veröffentlicht am 20.08.2026
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Entscheidungsdatum

20.08.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


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W293 2321251-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2026, Zl. W293 2321251-1/7E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2026, Zl. W293 2321251-1/7E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 26.08.2025, Zl. 1368510008/231798425, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt.1. Mit Bescheid vom 26.08.2025, Zl. 1368510008/231798425, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 gewährt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt.

2. Mit Erkenntnis vom 26.01.2026, W293 2321251-1/7E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

3. Mit Beschluss vom 13.03.2026, Ra 2026/18/0085-4, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe ab. Begründend wurde ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Verfahrenshilfeantrag und die zur Verfügung stehenden Unterlagen kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint somit aussichtslos.3. Mit Beschluss vom 13.03.2026, Ra 2026/18/0085-4, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers auf Verfahrenshilfe ab. Begründend wurde ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Verfahrenshilfeantrag und die zur Verfügung stehenden Unterlagen kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint somit aussichtslos.

4. Mit Beschluss vom 01.07.2026, E 1699/2026-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5. Mit Schriftsatz vom 19.08.2026 brachte der Revisionswerber eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber Folgendes an:

„(1) Der Revisionswerber beantragt gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.„(1) Der Revisionswerber beantragt gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

(2) Unwiederbringlicher Nachteil: Das angefochtene Erkenntnis erklärt die Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien, konkret in die Herkunftsregion Homs, für zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht selbst dokumentiert für diese Region 278 Todesopfer im Referenzzeitraum, andauernde Sicherheitsvorfälle, Razzien und Hausbrände sowie die Präsenz von Pro-Assad-Rebellen. Eine Vollziehung der Rückkehrentscheidung vor Entscheidung über die Revision würde den Revisionswerber einer nach den eigenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes realen Gefahr für Leib und Leben aussetzen; ein daraus resultierender Schaden ließe sich im Nachhinein nicht rückgängig machen.

(3) Kein entgegenstehendes öffentliches Interesse: Der Revisionswerber ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten; er hat dies in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2026 selbst bestätigt und angegeben, lediglich eine ausländerrechtliche Rückkehrentscheidung, jedoch keine gerichtliche Verurteilung erhalten zu haben. Er verfügt über einen der Grundversorgung zugewiesenen, den Behörden bekannten Aufenthaltsort in Oberösterreich. Ein zwingendes öffentliches Interesse, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würde, ist nicht ersichtlich.

(4) Interessenabwägung: Das Interesse des Revisionswerbers, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einer nach den eigenen gerichtlichen Feststellungen realen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu werden, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rückkehrentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof möge daher der vorliegenden Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. u.a. VwGH 13.06.2025, Ra 2025/11/0058).Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche u.a. VwGH 13.06.2025, Ra 2025/11/0058).

Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber – schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.02.2019, Ra 2018/19/0675).

Der Beschwerdeführer legte in seinem Antrag dar, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre, zumal die angefochtene Entscheidung einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt. Ein aktueller Strafregisterauszug zum Revisionswerber ergibt, dass im Strafregister keine Verurteilung aufscheint.Der Beschwerdeführer legte in seinem Antrag dar, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre, zumal die angefochtene Entscheidung einen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt. Ein aktueller Strafregisterauszug zum Revisionswerber ergibt, dass im Strafregister keine Verurteilung aufscheint.

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2321251.1.01

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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