TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/20 W244 2330608-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2026
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Entscheidungsdatum

20.08.2026

Norm

BDG 1979 §50f
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 50f heute
  2. BDG 1979 § 50f gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W244 2330608-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Dr. Beate SCHAUER & Mag. Thomas STÖGER Rechtsanwälte GnbR, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 30.10.2025, Zl. PAD/25/01999263/2, betreffend Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f BDG 1979 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Dr. Beate SCHAUER & Mag. Thomas STÖGER Rechtsanwälte GnbR, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 30.10.2025, Zl. PAD/25/01999263/2, betreffend Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß Paragraph 50 f, BDG 1979 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 24. September 2025 betreffend Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit ab 1. November 2025 für die Dauer von sechs Monaten wird abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Exekutivbeamter, befand sich vom 19.02.2025 bis zum 30.09.2025 im Krankenstand. Laut Attest des Vertragsarztes der Landespolizeidirektion XXXX war er ab 01.10.2025 wieder uneingeschränkt exekutivdienstfähig.1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Exekutivbeamter, befand sich vom 19.02.2025 bis zum 30.09.2025 im Krankenstand. Laut Attest des Vertragsarztes der Landespolizeidirektion römisch 40 war er ab 01.10.2025 wieder uneingeschränkt exekutivdienstfähig.

2. Mit Schreiben vom 24.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f BDG 1979 ab 01.11.2025 für die Dauer von sechs Monaten.2. Mit Schreiben vom 24.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß Paragraph 50 f, BDG 1979 ab 01.11.2025 für die Dauer von sechs Monaten.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.09.2025 abgewiesen. Laut ärztlichem Attest des Vertragsarztes der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.10.2025 sei die medizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht gegeben und daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit nicht erfüllt.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.09.2025 abgewiesen. Laut ärztlichem Attest des Vertragsarztes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.10.2025 sei die medizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht gegeben und daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit nicht erfüllt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.12.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2025, vorgelegt wurde.

Die belangte Behörde habe Sinn und Zweck des § 50f BDG 1979 verkannt, indem sie den Begriff der „medizinischen Zweckmäßigkeit” ausschließlich auf die aktuelle Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit verenge. Die genannte Bestimmung beruhe aber auf einem Fürsorgegedanken des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter und auch auf der Prävention weiterer Krankenstände. Die belangte Behörde habe ihr Ermessen nicht im Sine des Gesetzes ausgeübt.Die belangte Behörde habe Sinn und Zweck des Paragraph 50 f, BDG 1979 verkannt, indem sie den Begriff der „medizinischen Zweckmäßigkeit” ausschließlich auf die aktuelle Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit verenge. Die genannte Bestimmung beruhe aber auf einem Fürsorgegedanken des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter und auch auf der Prävention weiterer Krankenstände. Die belangte Behörde habe ihr Ermessen nicht im Sine des Gesetzes ausgeübt.

5. Mit Parteiengehör vom 24.07.2026 wurden die Parteien u.a. aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen mit Blick auf den letzten Satz des § 50f Abs. 1 BDG 1979 mitzuteilen, ob bereits und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt die hier verfahrensgegenständliche Dienstverhinderung infolge Erkrankung geendet hat. 5. Mit Parteiengehör vom 24.07.2026 wurden die Parteien u.a. aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen mit Blick auf den letzten Satz des Paragraph 50 f, Absatz eins, BDG 1979 mitzuteilen, ob bereits und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt die hier verfahrensgegenständliche Dienstverhinderung infolge Erkrankung geendet hat.

6. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 05.08.2026 u.a. mit, dass er mit 01.10.2025 wieder als voll exekutivdienstfähig eingestuft worden sei, und wies darauf hin, dass der Umstand, dass die beantragte Wiedereingliederungsteilzeit aufgrund des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes faktisch nicht mehr verwirklicht werden könne, das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht entfallen zu lassen vermag. Maßgeblich sei vielmehr, ob die belangte Behörde den Antrag im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht oder zu Unrecht abgewiesen habe. Andernfalls könnte jede rechtswidrige Ablehnung alleine durch den Ablauf der Verfahrensdauer einer gerichtlichen Kontrolle entzogen werden, was dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 6 iVm Art. 13 EMRK widerspräche.6. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 05.08.2026 u.a. mit, dass er mit 01.10.2025 wieder als voll exekutivdienstfähig eingestuft worden sei, und wies darauf hin, dass der Umstand, dass die beantragte Wiedereingliederungsteilzeit aufgrund des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes faktisch nicht mehr verwirklicht werden könne, das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht entfallen zu lassen vermag. Maßgeblich sei vielmehr, ob die belangte Behörde den Antrag im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht oder zu Unrecht abgewiesen habe. Andernfalls könnte jede rechtswidrige Ablehnung alleine durch den Ablauf der Verfahrensdauer einer gerichtlichen Kontrolle entzogen werden, was dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 13, EMRK widerspräche.

7. Mit Schreiben vom 10.08.2026 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Exekutivbeamter, befand sich vom 19.02.2025 bis zum 30.09.2025 im Krankenstand. Laut Attest des Vertragsarztes der Landespolizeidirektion XXXX war er ab 01.10.2025 wieder uneingeschränkt exekutivdienstfähig und trat den Dienst am 01.10.2025 wieder an.Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Exekutivbeamter, befand sich vom 19.02.2025 bis zum 30.09.2025 im Krankenstand. Laut Attest des Vertragsarztes der Landespolizeidirektion römisch 40 war er ab 01.10.2025 wieder uneingeschränkt exekutivdienstfähig und trat den Dienst am 01.10.2025 wieder an.

Mit Schreiben vom 24.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 50f BDG 1979 ab 01.11.2025 für die Dauer von sechs Monaten.Mit Schreiben vom 24.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß Paragraph 50 f, BDG 1979 ab 01.11.2025 für die Dauer von sechs Monaten.

Das im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Datum (01.10.2026) beruht auf einem Schreibfehler und müsste 01.10.2025 lauten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Aktenbestandteilen (s. insbesondere den verfahrenseinleitenden Antrag, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde). Dass das im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Datum (01.10.2026) auf einem Schreibfehler beruht und – wie es auch der chronologische Verlauf nahelegt – 01.10.2025 lauten müsste, wurde von den Parteien gleichlautend in ihren Stellungnahmen vom 05.08.2026 und vom 10.08.2026 bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Der im vorliegenden Verfahren maßgebliche § 50f BDG 1979 lautet idF BGBl. I 102/2018 wie folgt:3.1.1. Der im vorliegenden Verfahren maßgebliche Paragraph 50 f, BDG 1979 lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2018, wie folgt:

„Wiedereingliederungsteilzeit

§ 50f. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.Paragraph 50 f, (1) Einer Beamtin oder einem Beamten kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.

(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 hat eine ärztliche Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.(2) Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Absatz eins, hat eine ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.

(3) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 Abs. 2 erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.(3) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Absatz eins, kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.

(4) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen unzulässig.

(5) Der Beamtin oder dem Beamten kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.“

3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit § 50a BDG 1979 (Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) wiederholt ausgesprochen, dass eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, sich als unzulässig erwiese (vgl. zB VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024). Eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung lässt sich dem § 50f BDG 1979 nicht entnehmen, zumal eine solche auch dem Zweck des Gesetzes (schrittweise Rückkehr in den Arbeitsprozess für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind; vgl. 352 BlgNR 26. GP, 2 f.) widerspräche.3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Paragraph 50 a, BDG 1979 (Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) wiederholt ausgesprochen, dass eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, sich als unzulässig erwiese vergleiche zB VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024). Eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung lässt sich dem Paragraph 50 f, BDG 1979 nicht entnehmen, zumal eine solche auch dem Zweck des Gesetzes (schrittweise Rückkehr in den Arbeitsprozess für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind; vergleiche 352 BlgNR 26. GP, 2 f.) widerspräche.

Eine Modifikation des Antrags im Hinblick auf den Zeitraum der Herabsetzung scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer den Dienst am 01.10.2025 wieder angetreten hat. Gemäß § 50f Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 muss die Wiedereingliederungsteilzeit nämlich spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung angetreten werden. Bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (Datum des Einlangens: 27.11.2025) war somit vorliegend ein Antreten der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 50f Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 nicht mehr zulässig. Eine allfällige Teilstattgebung des Antrags für Zeiten, die noch nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gelegen wären, kommt im Hinblick auf die Unteilbarkeit des Antrags gemäß § 50f BDG 1979 nicht in Betracht (s. die diesbezüglich übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 50a BDG 1979, so zB VwGH 12.05.2010, 2009/12/0062) und würde auch dem erwähnten Gesetzeszweck zuwiderlaufen. Eine Modifikation des Antrags im Hinblick auf den Zeitraum der Herabsetzung scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer den Dienst am 01.10.2025 wieder angetreten hat. Gemäß Paragraph 50 f, Absatz eins, letzter Satz BDG 1979 muss die Wiedereingliederungsteilzeit nämlich spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung angetreten werden. Bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (Datum des Einlangens: 27.11.2025) war somit vorliegend ein Antreten der Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 50 f, Absatz eins, letzter Satz BDG 1979 nicht mehr zulässig. Eine allfällige Teilstattgebung des Antrags für Zeiten, die noch nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gelegen wären, kommt im Hinblick auf die Unteilbarkeit des Antrags gemäß Paragraph 50 f, BDG 1979 nicht in Betracht (s. die diesbezüglich übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 50 a, BDG 1979, so zB VwGH 12.05.2010, 2009/12/0062) und würde auch dem erwähnten Gesetzeszweck zuwiderlaufen.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass bei Anträgen auf Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit nach § 50f BDG 1979 – wie auch vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.08.2026 eingewendet – durch Fristablauf der Rechtsschutz eingeschränkt wird. Allerdings ist die hier zur Anwendung kommende Gesetzesbestimmung (insbesondere der letzte Satz des § 50f Abs. 1 BDG 1979) keiner anderen Auslegung zugänglich und die zeitliche Einschränkung des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks auch sachlich gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass bei Anträgen auf Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit nach Paragraph 50 f, BDG 1979 – wie auch vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.08.2026 eingewendet – durch Fristablauf der Rechtsschutz eingeschränkt wird. Allerdings ist die hier zur Anwendung kommende Gesetzesbestimmung (insbesondere der letzte Satz des Paragraph 50 f, Absatz eins, BDG 1979) keiner anderen Auslegung zugänglich und die zeitliche Einschränkung des Antritts der Wiedereingliederungsteilzeit vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks auch sachlich gerechtfertigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage und nicht darüber zu entscheiden, ob die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht oder zu Unrecht abgewiesen hat. Der diesem Verfahren zugrunde liegende Antrag vom 24.09.2025 ist unzweifelhaft auf Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit gerichtet und enthält kein Feststellungsbegehren.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen; dies mit einer Maßgabe, weil das im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Datum (01.10.2026) unstrittig auf einem Schreibfehler beruht.

3.1.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer keinen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die unter 3.1.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 50a BDG 1979 ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die unter 3.1.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 50 a, BDG 1979 ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

Dienstfähigkeit Dienstverhinderung Exekutivdienst Gesundheitszustand Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Wiedereingliederungsteilzeit Wochendienstzeit - Herabsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W244.2330608.1.00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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